MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
73. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2015/16 Ausgegeben am 29. 6. 2016 39.a Stück
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Verordnung
des Rektorats
betreffend den Kostenersatz im Rahmen von Universitätslehrgängen gem. § 56 Universitätsgesetz 2002 (UG)
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,
Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.
Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.
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Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung des Rektorats der Universität Graz betreffend den Kostenersatz im Rahmen von Universitätslehrgängen gem. § 56 Universitätsgesetz 2002 (UG)
Rechtsgrundlagen
Für die Durchführung von Universitätslehrgängen ist gem. § 7 (3) Satzungsteil Universitätslehrgänge ein Kostenersatz einzuheben.
§ 1 Allgemeines
(1) Universitätslehrgänge gem. § 56 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ebenso wie Universitätskurse laut Satzungsteil Universitätslehrgänge (ULG) § 5 (3) bzw. Richtlinie über die Einrichtung von Universitätskursen § 1 (5) von der UNI for LIFE Seminarveranstaltungs GmbH abzuwickeln.
(2) In dieser Verordnung werden die Details der Berechnung und Abrechnung des Kostenersatzes, sowie die diesbezügliche Verwendung der Universitätslehrgänge, die nicht über die UNI for LIFE Seminarveranstaltungs GmbH abgewickelt werden, geregelt.
(3) Universitätslehrgänge müssen gemäß § 7 (1) Satzungsteil Universitätslehrgänge sämtliche Kosten inklusive Kostenersatz durch die Lehrgangsbeiträge abdecken und dürfen nicht das Globalbudget der Universität Graz belasten.
§ 2 Zusammensetzung des Kostenersatzes
Dieser Kostenersatz besteht aus folgenden Komponenten:
1. Inanspruchnahme von Universitätspersonal
2. Inanspruchnahme von Büro-bzw. Laborarbeitsplätzen inklusive der Betriebskosten
3. Inanspruchnahme von Unterrichtsräumen an der Universität Graz für Veranstaltungen
4. Inanspruchnahme von Großgeräten
5. Zur Deckung allgemeiner universitärer Dienstleistungen wie Rechtsberatung, Buchhaltung, Personalverrechnung, Bestellwesen, Öffentlichkeitsarbeit etc. werden Overheadkosten in Höhe von 5 % der Gesamtumsatzerlöse festgelegt.
Zusätzlich zu den in § 2 (Z. 1-5) genannten Positionen sind 5% der Einnahmen aus den Lehrgangsbeiträgen an die Universität Graz jährlich abzuführen.
§ 3 Abrechnungszeitpunkt
Der Kostenersatz gem. Punkt II für o.g. Universitätslehrgänge, wird jährlich von der UNI for LIFE Seminarveranstaltungs GmbH berechnet und verbindlich vorgeschrieben. Eine Mitteilung darüber ergeht an den/die ProjektleiterIn bzw. die wissenschaftliche Leitung des Universitätslehrganges welche für eine unverzügliche Anweisung des Kostenersatzes zu sorgen hat. Die Berechnung des Kostenersatzes erfolgt grundsätzlich im ersten Quartal des nachfolgenden Jahres.
§ 4 Verwendung
Das Rektorat entscheidet über die Verwendung des Kostenersatzes, wobei sämtliche Kostenersätze der universitären Lehre zugutekommen müssen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens Universität Graz in Kraft.
Die Rektorin:
Neuper