MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

55. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2015/16 Ausgegeben am 27. 4. 2016 30.k Stück

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Curriculum

für das

überfakultäre Doktoratsstudium

Fachdidaktik

Änderung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

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Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Curriculum

für das überfakultäre Doktoratsstudium Fachdidaktik

der Karl-Franzens-Universität Graz

Die Rechtsgrundlagen des überfakultären Doktoratsstudiums Fachdidaktik bilden das Universitätsgesetz (UG) und die Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz.

Der Senat hat am 20. April 2016 gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG das folgende Curriculum für das überfakultäre Doktoratsstudium Fachdidaktik erlassen.

Inhalt:

      § 1 Forschungsgegenstand, Ziele und Qualifikationsprofil Seite 1

      § 2 Zulassung und Studiendauer 2

      § 3 Anmeldung des Dissertationsthemas 2

      § 4 Lehrveranstaltungen 3

      § 5 Prüfungsordnung I: Pflicht- und Wahlfächer 5

      § 6 Prüfungsordnung II: Dissertation 5

      § 7 Prüfungsordnung III: Rigorosum 7

      § 8 Prüfungsordnung IV: Gesamtbeurteilung 8

      § 9 Akademischer Grad 8

      § 10 In-Kraft-Treten 8

      § 11 Übergangsbestimmungen 8

§ 1 Forschungsgegenstand, Ziele und Qualifikationsprofil

(1)     Der Forschungsgegenstand der Fachdidaktik ist an der Schnittstelle zwischen fachbezogener Theorie, Empirie und Vermittlungspraxis angesiedelt. Fachdidaktik als Forschungsdisziplin beschäftigt sich mit dem Lehren und Lernen von Kenntnissen, Denkweisen, Methoden und Kompetenzen eines Fachs. Dazu zählen die zielgruppengerechte Aufbereitung und Vermittlung fachspezifischen Wissens, die Unterstützung der Lernenden beim Aufbau von Kompetenzen sowie die Analyse von Lehr- und Lernprozessen. Zentrale Forschungsfragen beschäftigen sich aus pädagogischer bzw. fachdidaktischer Perspektive mit unterschiedlichen Lehr- und Lernkontexten als soziale und kulturgeprägte Situationen sowie als komplexe Bedingungsgefüge von individuellen und gesellschaftlichen Einflussfaktoren. Im Mittelpunkt steht die Erforschung des Erwerbs und der Vermittlung von fachspezifischen und fächerübergreifenden Kompetenzen. Dabei kann es sich um sprachliche, kognitive, motorische, psychosoziale, naturwissenschaftlich-mathematische oder ethische Kompetenzen handeln, aber auch um Handlungs- und Methodenkompetenzen, um nur einige Kompetenzfelder zu benennen. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesen Forschungsfeldern und -fragestellungen überschreitet vielfach die Grenzen der Fächer und erfordert inter- und transdisziplinäre Zugangsweisen und Methoden.

(2)     Ziel des Doktoratsstudiums ist die Befähigung zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit fachdidaktischen Fragestellungen im Bereich elementarpädagogischer Bildungseinrichtungen, der Schule oder tertiärer Bildungsinstitutionen bzw. -anbieter. Das Doktoratsstudium bündelt und vereinheitlicht die in verschiedenen Fachbereichen der Universität Graz unternommenen Bemühungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Fachdidaktik. Es qualifiziert zugleich für fachdidaktische Handlungsfelder, in denen wissenschaftliche Fach- und Methodenkompetenzen benötigt werden. Das Doktoratsstudium soll damit einerseits dem Bedarf der Gesellschaft nach wissenschaftlich qualifizierten Lehrkräften entsprechen und andererseits wissenschaftlichen Nachwuchs für die fachdidaktische Forschung ausbilden. Es soll auf einem hervorragenden, nach internationalen Maßstäben zu messenden Niveau erfolgen. Im Rahmen der Dissertation müssen neue wissenschaftliche Ergebnisse in selbständiger Forschung erarbeitet werden. Damit vermittelt das Doktoratsstudium über die akademische Berufsvorbildung hinaus die Befähigung zu unabhängiger wissenschaftlicher Arbeit, führt an die Spitze der aktuellen Forschung heran und trägt substanziell zu ihr bei.

(3)     Qualifikationsprofil und Kompetenzen

a)     Vertiefung der methodologischen und methodischen Kompetenzen auf dem Gebiet der Fachdidaktik,

b)     Annäherung an die aktuellen Probleme der Theorienbildung und der empirischen Forschung auf dem Gebiet der Fachdidaktik,

c)     Entwicklung der Fähigkeit, spezifische wissenschaftliche Methoden zur Behandlung ausgewählter Problemstellungen der Fachdidaktik heranzuziehen,

d)     Hervorbringung von wissenschaftlichen Publikationen auf einem international anerkannten Niveau.

§ 2 Zulassung und Studiendauer

(1)     Als Zulassungsvoraussetzung für die Doktoratsstudien an der Karl-Franzens-Universität Graz ist einer der folgenden Abschlüsse an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen:

a)     der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten oder

b)     der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Masterstudiums mit mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten. Die absolvierten Bachelor- und Masterstudien müssen insgesamt 300 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen, oder eine Dauer von insgesamt 10 facheinschlägigen Semestern, wenn im Curriculum keine ECTS-Anrechnungspunkte verankert sind.

c)     Empfehlungen für Ausnahmen zu lit. a und b können von der Curricula-Kommission an das Rektorat abgegeben werden.

(2)     Bei fehlender voller Gleichwertigkeit kann die Zulassung mit Auflagen von Prüfungen erfolgen. Diese Auflagen sollen im jeweiligen Doktoratsstudium innerhalb der ersten beiden Semester abgelegt werden.

(3)     Über die Zulassung zum Doktoratsstudium entscheidet das Rektorat.

(4)     Für die Zulassung von Personen, deren Muttersprache/bisherige Ausbildungssprache nicht Deutsch ist, ist die jeweils gültige Verordnung des Rektorats betreffend die Zulassung internationaler Studierender zu ordentlichen Studien an der Universität Graz heranzuziehen.

(5)     Bei der Zulassung zum Doktoratsstudium ist der Nachweis der Deutschkenntnisse nicht erforderlich, wenn Lehre und Betreuung in ausreichendem Maße in einer passenden Fremdsprache angeboten werden und die Kenntnisse der deutschen Sprache für einen erfolgreichen Studienfortgang nicht erforderlich sind.

(6)     Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt mit einer Regelstudiendauer von 3 Jahren.

(7)     Unbeschadet der in Abs. (6) genannten Studiendauer kann das Doktoratsstudium auch in kürzerer Zeit abgeschlossen werden, wenn alle in dem Studium geforderten Leistungen erbracht worden sind.

§ 3 Anmeldung des Dissertationsthemas

(1)     Nach Zulassung zum Doktoratsstudium muss die Dissertantin/der Dissertant spätestens nach zwei Semestern ihr/sein Dissertationsthema bei der Studiendekanin/dem Studiendekan am Dekanat für überfakultäre Lehre (welches administrativ an der Katholisch-Theologischen Fakultät verortet ist) schriftlich anmelden. Diese Anmeldung umfasst:

a)     Arbeitstitel der geplanten Dissertation.

b)     Vorschlag einer Erstbetreuerin/eines Erstbetreuers (optional: und einer Zweitbetreuerin/ eines Zweitbetreuers) einschließlich der Vorlage der Betreuungsvereinbarung. Diese ist von der Dissertantin/dem Dissertanten und allen Betreuungspersonen zu unterschreiben.

c)     Benennung des Dissertationsfachs.

d)     Vorschlag eines Dissertationsthemas (gemäß Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen § 28 Abs. 3 und 6) durch Vorlage eines Exposés des Dissertationsprojekts.

(2)     Das Dissertationsthema muss eine fachdidaktische Fragestellung behandeln und ist im Einvernehmen mit der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer unter Wahrung eines sinnvollen Zusammenhanges mit dem absolvierten Vorstudium zu wählen bzw. aus vorliegenden Vorschlägen zu entnehmen.

(3)     Erfordert das Dissertationsvorhaben die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln eines Instituts, so ist es nur zulässig, wenn die Leiterin/der Leiter dieses Instituts darüber informiert wurde und sie/er es nicht wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebs untersagt.

(4)     Die Anmeldung ist dem Koordinationsteam der Doktoratsschule Fachdidaktik zuzuleiten.

(5)     Das Koordinationsteam der Doktoratsschule Fachdidaktik gibt eine Stellungnahme zur Anmeldung ab, in der insbesondere die Durchführbarkeit des Dissertationsvorhabens, die Betreuung durch eine Betreuerin/einen Betreuer, die Erfüllbarkeit des curricularen Teils des Doktoratsstudiums in Pflicht- und wenn möglich Wahlfach zu bestätigen sind.

§ 4 Lehrveranstaltungen

(1)     Im curricularen Teil des überfakultären Doktoratsstudiums Fachdidaktik sind Lehrveranstaltungen im Mindestausmaß von 32 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren, die folgenden Fächern zugeordnet werden:

a)     Pflichtfach: Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet/Teilgebiet, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist, im Ausmaß von 16 ECTS-Anrechnungspunkten in Form von Doktoratskolloquien, Seminaren und/oder Privatissima der Doktoratsschule Fachdidaktik, einer fachlich nahestehenden Doktoratsschule, oder aus dem Doktoratsstudium einer Fakultät.

b)     Wahlfach: Lehrveranstaltungen, welche unter Beachtung des thematischen oder methodischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu wählen sind, im Ausmaß von 8 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Lehrveranstaltungen des Wahlfaches können dem Gebiet des Doktoratsstudiums bzw. einem nahe verwandten Gebiet/Teilgebiet entnommen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit obliegt der Studiendirektorin/dem Studiendirektor.

c)     Fachdidaktisches Methodenfach: Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8 ECTS-Anrechnungspunkten. Diese können, sofern methodisch mit dem Dissertationsvorhaben in Zusammenhang stehend, dem Lehrangebot einer anderen Fakultät entnommen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit obliegt der Studiendirektorin/dem Studiendirektor.

(2)     Studierende, welche mit Auflagen zum Doktoratsstudium zugelassen wurden, haben jene ergänzenden Leistungen zusätzlich zu erbringen, die in den Auflagen festgelegt wurden.

(3)     Die Doktoratsschule Fachdidaktik informiert über die dem Doktoratsstudium Fachdidaktik zugeordneten Lehrveranstaltungen. Diese können durch die Doktoratsschule Fachdidaktik, eine thematisch nahestehende Doktoratsschule oder im Doktoratsstudium einer Fakultät angeboten werden. Die 32 ECTS-Anrechnungspunkte, die im Verlauf des Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, teilen sich wie folgt auf:

16 ECTS-Anrechnungspunkte Doktoratskolloquien, Seminare und/oder Privatissima,

16 nicht an einen Lehrveranstaltungstyp gebundene ECTS-Anrechnungspunkte.

(4)     Jede Doktorandin/Jeder Doktorand hat die von der Doktoratsschule Fachdidaktik ausgewiesenen Doktorats-Lehrveranstaltungen gem. Abs. 3 zu besuchen. Gegebenenfalls kann ein Teil dieser Lehrveranstaltungen auch aus dem Studienangebot anderer Doktoratsschulen oder anderer Doktoratsstudien gewählt werden. Ebenso können bei Bedarf auch Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen sowie von anderen Universitäten oder Forschungseinrichtungen im Anerkennungsverfahren zur Erreichung der Studienleistungen herangezogen werden.

(5)     Nach Anhörung der Betreuerin/des Betreuers der Dissertation und mit Genehmigung des zuständigen studienrechtlichen Organs können Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 12 ECTS-Anrechnungspunkten durch wissenschaftliche Leistungen und/oder durch aktive Teilnahme an einem forschungsorientierten Methodenworkshop (z.B. des Grazer Methodenkompetenzzentrums) ersetzt werden.

Ausgenommen sind folgende Lehrveranstaltungen: Doktoratskolloquium.

Zu diesen wissenschaftlichen Leistungen zählen:

a)     Vortrag oder Posterpräsentation bei einer wissenschaftlichen Fachtagung

b)     Beitrag in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift oder einem Sammelband (Die Publikation der Master- oder Diplomarbeit ist als wissenschaftliche Ersatzleistung ausgenommen.)

c)     Mitherausgabe eines Sammelbandes

(6)     Im Curriculum sind folgende Lehrveranstaltungstypen festgelegt:

a)     Doktoratskolloquium (DQ): Doktoratskolloquien dienen der Besprechung und Diskussion der zu erstellenden wissenschaftlichen Arbeit. Die Integration von auswärtigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in die Abhaltung der Kolloquien ist besonders anzustreben.

b)     Vorlesungen (VO): Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt.

c)     Seminare (SE): Seminare dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmenden werden eigene Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen.

d)     Konversatorien (KV): Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Anfragen an die Lehrenden.

e)     Privatissima (PV): Privatissima sind spezielle Forschungsseminare.

(7)     Aus didaktischen Gründen wird die Anzahl der Teilnehmenden für die einzelnen Lehrveranstaltungstypen wie folgt beschränkt:

a)     Doktoratskolloquium (DQ): eine Beschränkung auf 15.

b)     Vorlesungen (VO): keine

c)     Seminare (SE): eine Beschränkung auf 15.

d)     Konversatorien (KV): eine Beschränkung auf 15.

e)     Privatissima (PV): eine Beschränkung auf 10.

(8)     Die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Verwaltungssystem der Karl-Franzens-Universität. Wenn ein ausreichendes Angebot an Parallel-Lehrveranstaltungen aus logistischen Gründen nicht möglich ist und die festgelegte Höchstzahl der Teilnehmenden überschritten wird, erfolgt die Aufnahme der Studierenden in die Lehrveranstaltungen der Doktoratsschule Fachdidaktik grundsätzlich nach Maßgabe der Notwendigkeit der Teilnahme zur Erfüllung der im Curriculum geforderten Leistungsnachweise. Übersteigt die Zahl der nicht zurückgestellten Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, bewirkt ein größerer Studienfortschritt eine Vorreihung. Der Studienfortschritt wird dabei aus den bereits absolvierten ECTS-Anrechnungspunkten bestimmt. Sofern eine weitere Reihung notwendig ist, wird nach Fachsemester gereiht, wobei die höhere Semesterzahl vorgezogen wird. Sollte nach Durchführung dieses Verfahrens keine eindeutige Reihung möglich sein, entscheidet über die noch verfügbaren Plätze das Los. Für Studierende in internationalen Austauschprogrammen und für Studierende nach anderen Studienplänen der Karl-Franzens-Universität Graz sowie für Studierende in besonderen Notlagen sind Plätze im Ausmaß von zehn Prozent der verfügbaren Plätze bis zum Beginn der Lehrveranstaltung freizuhalten. Für Lehrveranstaltungen aus dem Angebot anderer Curricula, die dem Doktoratsstudium Fachdidaktik zugeordnet werden, gelten die jeweils dort festgelegten Reihungskriterien.

(9)     Zur Erweiterung des Ausbildungshorizonts werden die Absolvierung von dedizierten Studien- und Forschungsprogrammen auf Doktoratsniveau an anderen nationalen und internationalen Ausbildungs- bzw. Forschungsstätten sowie Auslandsaufenthalte für Studierende empfohlen. Es wird auf die Regelung im § 78 Abs. 5 UG über die Vorausfeststellung der Gleichwertigkeit in Form des sog. „Vorausbescheides“ hingewiesen.

(10)     Als Element der Internationalisierung soll ein Teil des Lehrangebots im Curriculum nach Möglichkeit in englischer Sprache angeboten und geprüft werden.

(11)     Im Sinne einer umfassenden Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses wird die Erlangung von Qualifikationen in der akademischen Lehre als wünschenswert erachtet. Doktorandinnen und Doktoranden können sich im Laufe ihres Doktoratsstudiums in einem zweckmäßigen Ausmaß an der universitären Lehre beteiligen.

§ 5 Prüfungsordnung I: Pflicht- und Wahlfächer

(1)     Die erfolgreiche Absolvierung der Pflicht- und Wahlfächer besteht in der positiven Ablegung der entsprechenden Lehrveranstaltungsprüfungen, wobei die Doktoratskolloquien (DQ), die Seminare (SE), die Konversatorien (KV) und die Privatissima (PV) immanenten Prüfungscharakter aufweisen. Sie werden durch die Beurteilung der kontinuierlichen Mitarbeit und weiterer Anforderungen, die zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Lehrveranstaltungsleiterin/den Lehrveranstaltungsleiter bekannt gegeben werden, abgeschlossen.

(2)     Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter (VO) findet die Prüfung in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann.

§ 6 Prüfungsordnung II: Dissertation

(1)     Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Die Doktorandin/Der Doktorand hat durch die Dissertation die Fähigkeit zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen sowie zur selbständigen Lösung von Problemstellungen der aktuellen Forschung nachzuweisen. Die Dissertation ist eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit, die von der/dem Studierenden selbständig angefertigt und abgefasst worden ist; letzteres ist von der/dem Studierenden in einer Präambel zur Dissertation zu bestätigen.

(2)     Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu verfassen, kann aber in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer auch in einer anderen für das betreffende Dissertationsfach in Frage kommenden Sprache abgefasst sein. Hierfür ist zumindest das Kompetenzniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen notwendig.

(3)     Die Dissertation muss in Form einer Monographie erstellt werden. Es sollten in ih rer wissenschaftlichen Bearbeitung abgeschlossene Teilaspekte der Dissertation schon während des Doktoratsstudiums der einschlägigen, möglichst internationalen Community präsentiert werden, z.B. durch Vorträge und/oder Posterbeiträge auf Konferenzen mit Veröffentlichung der zugehörigen Abstracts oder Proceedings in Tagungsbänden, oder durch Publikation wissenschaftlicher Aufsätze in Fachjournalen.

(4)     In der Dissertation müssen die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse der von der Dissertantin/dem Dissertanten geleisteten Arbeit ausgeführt und diese im Kontext des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Forschung auf dem betreffenden Fachgebiet dargestellt werden. Die durchgeführten Untersuchungen sind zu dokumentieren und die Ergebnisse in nachvollziehbarer Form zu präsentieren. Der Stil der Dissertation soll den im Fachgebiet üblichen Standards folgen. Bei Kollaborationen bzw. Gruppenarbeiten ist der eigene Beitrag der Dissertantin/des Dissertanten deutlich abzugrenzen, und jede beteiligte Dissertantin/jeder beteiligte Dissertant muss eine eigene Dissertation anfertigen.

(5)     Die Dissertation wird unter Anleitung einer Betreuerin/eines Betreuers ausgearbeitet. Zu den Aufgaben der Betreuerin/des Betreuers gehört es insbesondere, die Doktorandin/den Doktoranden zu einer eigenständigen wissenschaftlichen Tätigkeit mit Erzielung von neuen Ergebnissen hinzuführen.

(6)     Als Erstbetreuer/in kann jede Universitätslehrerin/jeder Universitätslehrer der Karl-Franzens-Universität Graz gewählt werden, deren/dessen Lehrbefugnis oder eine fachlich gleichzuhaltende Qualifikation jenes Gebiet bzw. Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.

(7)     Die Studiendekanin/Der Studiendekan kann auf Antrag der/des Studierenden eine weitere Betreuungsperson genehmigen. Diese Betreuungsperson/en mit Lehrbefugnis, die aus fachlichen Gründen zur Betreuung herangezogen werden, können auch aus einem anderen Fachgebiet bzw. von einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Universität oder den Universitäten gleichrangigen Einrichtungen kommen.

(8)     Wird ein Doktoratsstudium gemeinsam mit anderen Universitäten angeboten oder ein individueller Betreuungsvertrag mit einer anderen Universität abgeschlossen, gelten im Hinblick auf die Betreuung die dort festgelegten Vereinbarungen.

(9)     Ein Wechsel des Dissertationsthemas oder einer Betreuerin/eines Betreuers ist bis zum Einreichen der Dissertation möglich und muss der Studiendirektorin/dem Studiendirektor unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt sowie von diesem/dieser genehmigt werden.

(10)     Die Veröffentlichung (von Teilen) der Dissertationsarbeit in wissenschaftlichen Publikationen ist, auch vor Beurteilung der Dissertation, zulässig und wird empfohlen. Ein Verzicht auf eine abschließende Gesamtarbeit ist dadurch jedoch nicht möglich.

(11)     Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin/dem Studiendekan einzureichen. Von dieser/diesem sind auf Vorschlag der Dissertantin/des Dissertanten zwei Gutachterinnen/Gut-achter mit entsprechender Lehrbefugnis oder gleich zu haltender Eignung zu bestimmen. Die Dissertation ist von den Gutachterinnen/Gutachtern innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Monaten zu beurteilen.

(12)     Ein Gutachten ist von der Erstbetreuerin/den Erstbetreuer der Dissertation zu verfassen.

(13)     Das Zweitgutachten kann bzw. zusätzliche Gutachten können von Personen mit einer Lehrbefugnis aus einem anderen Fachgebiet bzw. an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Universität oder den Universitäten gleichrangigen Einrichtungen verfasst werden.

(14)     Beurteilen die Gutachterinnen/Gutachter die Dissertation unterschiedlich, so haben sie dennoch einen Beschluss über die Beurteilung zu fassen. Können sie sich auf keine Beurteilung einigen, ist das arithmetische Mittel der vorgeschlagenen Beurteilungen zu ermitteln und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei sind Ergebnisse kleiner oder gleich x,5 auf x zu runden und Ergebnisse größer als x,5 auf x+1 zu runden. Beurteilt eine der Gutachterinnen/einer der Gutachter die Dissertation negativ, so hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor eine weitere Gutachterin/einen weiteren Gutachter heranzuziehen. Beurteilt auch diese/dieser die Dissertation negativ, so ist die Arbeit negativ zu beurteilen.

(15)     Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden schriftlich auszuhändigen.

(16)     Gem. § 86 Abs. 1 UG ist die Dissertation vor der Verleihung des akademischen Grades zumindest durch Ablieferung eines jeweils vollständigen Exemplars an die Universitätsbibliothek und an die Nationalbibliothek öffentlich zugänglich zu machen.

(17)     Gem. § 86 Abs. 2 UG kann durch die Doktorandin/den Doktoranden bei der Einreichung ein Ausschluss der Benützung der Dissertation für längstens fünf Jahre beantragt werden. Das studienrechtliche Organ hat diesem Antrag stattzugeben, wenn die/der Studierende glaubhaft macht, dass sonst wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden gefährdet sind. Die Sperre einer Dissertation ist den Mitgliedern der betreffenden Doktoratsschule bekannt zu geben.

§ 7 Prüfungsordnung III: Rigorosum

(1)     Das Doktoratsstudium wird mit dem Rigorosum als öffentliche Prüfung abgeschlossen. Das Rigorosum ist eine mündliche kommissionelle Gesamtprüfung mit einer Dauer von insgesamt maximal 90 Minuten. Der Arbeitsaufwand des Rigorosums wird mit 4 ECTS-Anrechnungspunkten kalkuliert.

(2)     Die/Der Studierende ist jeder Zeit berechtigt, sich beim Dekanat für überfakultäre Lehre zum Rigorosum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)     Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen des curricularen Teils des Doktoratsstudiums lt. § 4 sowie die Erbringung der gegebenenfalls zusätzlichen ergänzenden Leistungen aus Auflagen im Rahmen der Zulassung,

b)     die positive Beurteilung der Dissertation.

(3)     Für die Abhaltung des Rigorosums hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor einen Prüfungssenat einzusetzen, dem mindestens drei Personen angehören müssen. Ein Mitglied des Prüfungssenats ist zur/zum Vorsitzenden zu bestellen.

(4)     Die/Der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung Anträge auf die Personen der Prüferinnen/Prüfer sowie auf den Prüfungstag zu stellen. Diese Anträge sind von der Studiendekanin/dem Studiendekan nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(5)     Die Erstbetreuerin/der Erstbetreuer ist jedenfalls Mitglied der Kommission. Die Zweitgutachterin/Der Zweitgutachter und die Zweitbetreuerin/der Zweitbetreuer müssen nicht Mitglied der Abschlussprüfungskommission sein.

(6)     Um dem überfakultären und interdisziplinären Charakter des Studiums zu entsprechen soll ein Mitglied des Prüfungssenats aus einem anderen Fachgebiet als dem Dissertationsfach stammen. Die anderen Prüferinnen/Prüfer haben eine das jeweilige Fachgebiet der Dissertation umfassende Lehrbefugnis oder die Lehrbefugnis eines relevanten, nahe gelegenen Faches aufzuweisen.

(7)     Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüferinnen/Prüfer ist der/dem Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung des Rigorosums mitzuteilen. Der Prüfungstermin ist zumindest zwei Wochen zuvor öffentlich bekannt zu machen.

(8)     Das Rigorosum besteht aus zwei Teilen:

a)     Teil 1 umfasst die Defensio, eine öffentliche Präsentation und Verteidigung der Dissertation unter Berücksichtigung der Gutachten im Rahmen einer allgemeinen Diskussion. Dieser Teil dauert maximal 60 Minuten. Für die Präsentation der Dissertation sind dabei 30 Minuten vorgesehen.

b)     Teil 2 ist eine öffentliche Prüfung aus dem Fach der Dissertation. Dieser Teil dauert maximal 30 Minuten.

(9)     Die Kandidatin/der Kandidat hat beim Rigorosum ihre/seine wissenschaftliche Befähigung sowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen des Fachgebietes der Dissertation nachzuweisen.

(10)     Die/Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Rigorosums zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsteile lt. Abs. (8), der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der Name der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, insbesondere die Gründe für eine etwaige negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten.

(11)     Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Rigorosums hinsichtlich aller Prüfungsgegenstände hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 73 (1) und (2) UG in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den beiden Prüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck des Rigorosums zu berücksichtigen.

(12)     Gelangt der Prüfungssenat zu keinem einheitlichen Beschluss über die Beurteilung des Rigorosums, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei sind Ergebnisse kleiner oder gleich x,5 auf x zu runden und Ergebnisse größer als x,5 auf x+1 zu runden.

§ 8 Prüfungsordnung IV: Gesamtbeurteilung

(1)     Nach Ablegung des Rigorosums ist eine Gesamtbeurteilung des Doktoratsstudiums zu vergeben. Hierfür sind

a)     die Note aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der Lehrveranstaltungen im curricularen Teil lt. § 4,

b)     die Note aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der Dissertation und

c)     die Note des Rigorosums heranzuziehen.

(2)     Die Gesamtbeurteilung hat "bestanden" zu lauten, wenn jede der drei Noten positiv ist, anderenfalls hat sie "nicht bestanden" zu lauten. Sie hat "mit Auszeichnung bestanden" zu lauten, wenn keine der drei Noten schlechter als "gut" (2) ist und mindestens zwei der Noten "sehr gut" (1) sind.

§ 9 Akademischer Grad

Das studienrechtliche Organ hat den Absolventinnen und Absolventen des überfakultären Doktoratsstudiums Fachdidaktik nach der positiven Ablegung des Rigorosums den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen Monat nach Ablegung des Rigorosums von Amts wegen zu verleihen.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1)     Dieses Curriculum tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft. (Curriculum 13W)

(2)     Die Änderung dieses Curriculums, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 27.4.2016, 30.k Stück, 55. Sondernummer, tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft. (Curriculum 13W in der Fassung 16W)

§ 11 Übergangsbestimmungen

Studierende des Doktoratsstudiums Fachdidaktik, die bei In-Kraft-Treten der Änderung des Curriculums am 01.10.2016 dem Curriculum in der Fassung 13W unterstellt sind, werden mit 01.10.2016 dem Curriculum in der Fassung 16W unterstellt.