MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

46. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2015/16 Ausgegeben am 27. 4. 2016 30.b Stück

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Verordnung

des Rektorats

für das Aufnahmeverfahren

gemäß  § 71e UG

für das

Doktoratsstudium „PhD Law and Politics

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

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Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Verordnung des Rektorats

für das Aufnahmeverfahren gemäß  § 71e UG für das Doktoratsstudium „PhD Law and Politics“

Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat nach Stellungnahme des Senats in Entsprechung des § 71e Abs 4 UG am 21.4.2016 ein Aufnahmeverfahren für StudienwerberInnen für das Doktoratsstudium „PhD Law and Politics“ beschlossen.

§ 1. Geltungsbereich

Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle StudienwerberInnen für das Doktoratsstudium „PhD Law and Politics“ an der Universität Graz. Die Aufnahme von StudienwerberInnen erfolgt im jeweiligen Studienjahr.

§ 2. Anzahl der Studienplätze

Die Zahl der pro Studienjahr durch das Aufnahmeverfahren für das Doktoratsstudium „PhD Law and Politics“ neu zugelassenen Studierenden an der Universität Graz ist mit insgesamt 10 festgelegt.

§ 3. Aufnahmeverfahren

(1) Der Zulassung zum Doktoratsstudium „PhD Law and Politics“ ist ein Aufnahmeverfahren vorgelagert. Dieses besteht aus einer schriftlichen Bewerbung (§ 4) und der Reihung durch die Auswahlkommission (§ 6). Die Zulassung setzt daher voraus, dass die/der Studienwerber/in einen Studienplatz gemäß der Reihung (§ 8 Abs 1 bis 4) für das betreffende Studienjahr erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63 ff UG erfüllt.

(2) Die Zulassung von StudienwerberInnen, welche die Bewerbungskriterien (§ 4) nicht erfüllen, die erforderliche Punktezahl (§ 8 Abs 5 Z 3) für einen Studienplatz nicht erreichen und/oder die Zulassungserfordernisse der § 63 ff UG nicht fristgerecht nachweisen, ist nicht möglich.

§ 4. Bewerbungskriterien

Für die Bewerbung sind folgende Unterlagen in elektronischer Form zum Nachweis der Erfüllung der Bewerbungskriterien vorzulegen:

1.     Ausgefüllter Antrag auf Teilnahme am Aufnahmeverfahren

2.     Ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Studienplatzes

3.     Nachweis über den erfolgreichen Abschluss (Verleihungsurkunde, Diplomprüfungszeugnisse und Auflistung aller abgelegten Prüfungen) eines fachlich in Frage kommenden Master- oder Diplomstudiums der Rechtswissenschaften oder der Politikwissenschaften oder eines anderen gleichwertigen geistes-, sozial- oder rechtswissenschaftlichen Master- oder Diplomstudiums mit einer politikwissenschaftlichen Schwerpunktsetzung an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung, wobei bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit Kenntnisse aus

a.     Öffentlichem Recht

b.     Politikwissenschaften

c.     Sozialwissenschaften

besonders berücksichtigt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Rektorat aufgrund der fachlichen Beurteilung der wissenschaftlichen Leiterin / des wissenschaftlichen Leiters des Doktoratsstudiums „PhD Law and Politics“. Der Nachweis ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Studienabschluss vor, ist der Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen in Form eines Transcript of Records und des zugehörigen Curriculums in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

4.     Beschreibung der spezifischen Beweggründe zur Bewerbung zum Doktoratsstudium „PhD Law and Politics“ (mittels Motivationsschreiben auf Englisch, max. zwei A4-Seiten).

5.     Beschreibung des beabsichtigten Themas der Dissertation (auf Englisch, max. zwei A4-Seiten).

6.     Tabellarischer Lebenslauf (auf Englisch, max. drei A4-Seiten).

7.     Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache mittels folgender international anerkannter Zertifikate, die zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als 2 Jahre sein dürfen: TOEFL iBT (mindestens 87 Punkte) oder IELTS (mindestens 6.0). Darüber hinaus werden das Cambridge Proficiency English CPE (Level C) oder das Cambridge Advanced English CAE (Level B) Zertifikat akzeptiert. Bei Bewerbern und Bewerberinnen mit englischer Bildungssprache, nachgewiesen durch Schulbesuch und/oder zumindest 2-jähriges zur Gänze auf Englisch absolviertes Studium kann dieser Nachweis entfallen. Darüber entscheidet das Rektorat aufgrund der fachlichen Beurteilung der wissenschaftlichen Leiterin / des wissenschaftlichen Leiters des Doktoratsstudiums „PhD Law and Politics“.

8.     Reifezeugnis bzw. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung oder ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse gleichwertig ist.

9.     Im Falle von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats außerhalb der Europäischen Union der Nachweis der besonderen Universitätsreife iSd § 65 UG (Nachweis des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zu einem rechtswissenschaftlichem Doktoratsstudium im Land der Ausstellung der Master- bzw. Diplomurkunde für das beantragte Semester/Studienjahr).

§ 5. Frist

(1) Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren beginnt am 1. Jänner und endet am 30. April jeden Kalenderjahres. Die Unterlagen gemäß § 4 müssen innerhalb dieser Frist vor dem Studienjahr, in welchem das Doktoratsstudium „PhD Law and Politics“ begonnen werden soll, vollständig in elektronischer Form eingelangt sein.

(2) Die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens für StudienwerberInnen, deren Bewerbungen nach Ende der Bewerbungsfrist einlangen, ist nur möglich, wenn nicht alle Studienplätze des laufenden Studienjahres durch das Aufnahmeverfahren gem § 3 vergeben wurden.

(3) Personen, auf welche § 61 Abs. 4 UG anzuwenden ist, haben im Falle einer positiven Auswahlentscheidung den vollständigen Antrag auf Zulassung zum Studium für das Wintersemester bis spätestens 5. September bzw. für das Sommersemester bis spätestens 5. Februar an das Rektorat zu stellen.

§ 6. Auswahlkommission

(1) Über die Bewerbungsanträge entscheidet eine Auswahlkommission.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus fünf Mitgliedern mit entsprechenden Ersatzmitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

1.     Die / der Studiendekan/in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

2.     Die / der Forschungsdekan/in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

3.     Die / der wissenschaftliche Leiter/in des Doktoratsstudiums „PhD Law and Politics“

4.     Zwei Lehrende des Doktoratsstudiums „PhD Law and Politics“

(3) Die Mitglieder gemäß § 6 Abs 2 Z 4 werden von der wissenschaftlichen Leiterin / vom wissenschaftlichen Leiter des Doktoratsstudiums „PhD Law and Politics“ nominiert und von der Vizerektorin / vom Vizerektor für Studium und Lehre für die Dauer von maximal drei Jahren bestellt.

(4) Die Bestellung der Mitglieder und die Zusammensetzung der Auswahlkommission werden im Mitteilungsblatt der Universität Graz veröffentlicht.

(5) Eine Vertreterin / ein Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Universität Graz ist zu allen Sitzungen der Auswahlkommission einzuladen (ohne Antrags- oder Stimmrecht).

§ 7. Verfahren

(1) Die wissenschaftliche Leiterin / der wissenschaftlichen Leiter des Doktoratsstudiums „PhD Law and Politics“ beruft nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Sitzung der Auswahlkommission ein und führt den Vorsitz. Weitere Sitzungen finden nach Bedarf statt.

(2) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Beschlüsse der Auswahlkommission werden mit Stimmenmehrheit (einfache Mehrheit) der Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der wissenschaftlichen Leiterin / des wissenschaftlichen Leiters.

(4) Die Auswahlkommission kann zu ihren Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Auskunftspersonen haben kein Antrags- oder Stimmrecht.

(5) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich.

(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission, die / der Vertreter/in des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Universität Graz und die Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 8. Punkteschema

(1) Die StudienwerberInnen erhalten für das Erfüllen der Bewerbungskriterien gemäß § 4 Z 3 bis 5 insgesamt maximal 35 Punkte.

(2) Die Verteilung der maximalen Punkte bei den Bewerbungskriterien gemäß § 4 Z 3 bis 5 erfolgt nach folgendem Schema:

Z 3: 15 Punkte

Z 4: 10 Punkte

Z 5: 10 Punkte

(3) Bei der Punktevergabe können auch halbe Punkte im Rahmen der maximalen Punkte vergeben werden.

(4) Die Dokumentation der Punktevergabe sowie die daraus resultierende Reihenfolge der Bewerbungen erfolgt in der Auswahlsitzung.

(5) Ausschlusskriterien für Bewerbungen sind:

1.     Studienabschlüsse, die nicht § 4 Z 3 entsprechen oder

2.     unzureichende Kenntnisse der englischen Sprache gemäß § 4 Z 7 oder

3.     eine Gesamtpunktezahl von weniger als 25 Punkten.

§ 9. Entscheidung

Die StudienwerberInnen werden über das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens unter Angabe der erreichten Punkte sowie der für das betreffende Studienjahr erforderlichen Punkteanzahl bis spätestens 31. Juni des Jahres, in dem die Bewerbung stattgefunden hat, informiert.

§ 10. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Datum ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft und ist erstmals auf Verfahren zur Zulassung zum Doktoratsstudium „PhD Law and Politics“ für das Wintersemester 2016 anzuwenden. Abweichend zu § 5 Abs. 1 endet die Bewerbungsfrist für das Studienjahr 2016 am 15. Juni 2016.

Die Rektorin:

Neuper