MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

45. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2015/16 Ausgegeben am 27. 4. 2016 30.a Stück

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Richtlinie des Senats

zur Anpassung der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß  § 66 UG idF BGBl I 2015 Nr. 131 an der Karl-Franzens-Universität Graz

Änderung

(Beschluss des Senats vom 20.4.2016)

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

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Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Richtlinie des Senats zur Anpassung der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 UG idF BGBl I 2015 Nr. 131 an der Karl-Franzens-Universität Graz – Beschluss des Senats vom 20.4.2016

Die Richtlinie dient den Curricula-Kommissionen an der Karl-Franzens-Universität als Grundlage für die Anpassung der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 UG idF BGBl I 2015 Nr. 131.

1. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 UG findet im ersten Semester des Studiums statt.

2. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase umfasst mehrere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8 – 20 ECTS-Anrechnungspunkten.

3. Neben den Lehrveranstaltungen, die der Studieneingangs- und Orientierungsphase zugerechnet werden, können weitere Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden.

4. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der STEOP berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- und Diplomarbeiten gemäß den im Curriculum genannten Anmeldevoraussetzungen.

5. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind nur fachspezifische Lehrveranstaltungen vorzusehen. Außerdem ist eine Orientierungsveranstaltung anzubieten, welche zu Beginn des Semesters stattfinden soll. Wird die Orientierungsveranstaltung in Form einer Orientierungslehrveranstaltung angeboten, ist sie Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase. Orientierungsveranstaltungen sollen insbesondere folgende Inhalte vermitteln:

a) Organisation der Universität Graz, Universitätseinrichtungen, Österreichische HochschülerInnenschaft,

b) das Curriculum und die Gliederung des jeweiligen Studiums (Information über Fächer und Fachgebiete innerhalb des Studiums),

c) Informationen über das Berufsfeld und die Berufsaussichten,

d) Informationen über die Arbeitsbereiche innerhalb des Instituts/der Institute.

6. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester angeboten werden.

7. In den ordentlichen Bachelor- und Diplomstudien wird die geänderte Studieneingangs- und Orientierungsphase im Studienjahr 2017/2018 eingeführt.

 

 

 

Der Vorsitzende des Senats:

Niemann