MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
36. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2015/16 Ausgegeben am 2. 3. 2016 22.a Stück
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Richtlinie
des Rektorats der Universität Graz betreffend die Vor- und Zwischenfinanzierung im Rahmen von Drittmittel-Forschungsvorhaben gem. §§ 27 - 28 Universitätsgesetz 2002 (UG)
Drittmittel - Zwischenfinanzierungsrichtlinie
(Rektoratsbeschluss vom 25. Februar 2016)
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Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.
Richtlinie des Rektorats der Universität Graz betreffend die Vor- und Zwischenfinanzierung im Rahmen von Drittmittel-Forschungsvorhaben gem. §§ 27 - 28 Universitätsgesetz 2002 (UG)
Drittmittel - Zwischenfinanzierungsrichtlinie
Rechtsgrundlage
Grundlage der Drittmittel-Zwischenfinanzierungs-Richtlinie bilden §§ 27 – 28 UG.
I. Allgemeines
1. Diese Richtlinie regelt die Vor- bzw. Zwischenfinanzierung zweckgebundener Ausgaben für Personal oder Sachmittel im Rahmen von Forschungsvorhaben gemäß §§ 27 – 28 UG.
2. Die Gewährung von Vor- bzw. Zwischenfinanzierungen im Sinne dieser Richtlinie soll einen termin- und planmäßigen Beginn und die ordnungsgemäße laufende Durchführung von Forschungsvorhaben gemäß §§ 27 – 28 UG sicherstellen.
3. In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen und Details zur Bereitstellung und zur Rückbuchung der Vor- und Zwischenfinanzierung geregelt.
II. Begriffsbestimmung
1. Zur Vor- und Zwischenfinanzierung gehören sowohl Zahlungsvorgänge als auch das Eingehen von Verbindlichkeiten zu Lasten von Forschungsvorhaben gemäß §§ 27 – 28 UG.
2. Als Verbindlichkeiten gelten beispielhaft der Abschluss von Beschaffungsverträgen wie auch von Arbeitsverträgen im Rahmen dieser und zu Lasten von Forschungsvorhaben gemäß §§ 27 – 28 UG.
3. Vor- und Zwischenfinanzierungen können in der Regel nur gewährt werden, wenn und solange die Universität über ausreichende finanzielle Mittel dafür verfügt.
III. Voraussetzungen
1. Eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung kann grundsätzlich nur bei Vorliegen einer verbindlichen schriftlichen Drittmittelbewilligung gewährt werden. Als Drittmittelbewilligungen im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a. Ein unterzeichneter Bewilligungsbescheid (zB. Fördervertrag) einer Institution, Person oder eines Unternehmens und die darauf bezogene Anerkennung der Universität;
b. ein von einer Institution, Person oder Unternehmen und vom/von der Projektleiter/in unterzeichneter Projektvertrag.
2. Die Höhe der Vor- und Zwischenfinanzierung ist mit den bewilligten Drittmitteln bzw. den ausstehenden Fördermitteln gedeckelt.
3. Vor- bzw. Zwischenfinanzierungen können bei Vorliegen von besonderen Gründen für eine Gewährung vergeben werden. Als Gründe im Sinne dieses Absatzes gelten beispielsweise:
a. Die Verpflichtung, Zahlungen für laufende oder neu begonnene Beschäftigungsverhältnisse zu leisten;
b. die Durchführung forschungsbezogener Aktivitäten wie Reisen oder Experimente, die terminlich mit anderen Institutionen abgestimmt sind und ohne finanzielle Aufwendungen nicht begonnen werden können;
c. die Beschaffung von Infrastruktur oder Verbrauchsmaterialien und der Abschluss bzw. die Verlängerung von Beschäftigungsverhältnissen, wenn diese Bedarfe essenziell für den Erfolg des Vorhabens sind und/oder Verzögerungen zu einem finanziellen Verlust führen würden).
4. Der jeweilige Grund ist bei der Beantragung der Vor- bzw. Zwischenfinanzierung anzugeben.
IV. Beantragung, Vereinbarung und Vertragsparteien
1. Der Antrag auf Vor- bzw. Zwischenfinanzierung ist vom Projektleiter/der Projektleiterin zu stellen.
2. Der vollständig ausgefüllte Antrag kann vom Projektleiter/von der Projektleiterin elektronisch über das ProjektDatenManagementSystem in UNIGRAZonline oder in Papierform an das Forschungsmanagement und –service zur weiteren Bearbeitung eingebracht werden.
3. Die Zuerkennung und Buchung der Vor- und Zwischenfinanzierung erfolgt nach positiver Prüfung durch das Forschungsmanagement und -service anhand der dem Antrag zugrundeliegenden und vorliegenden Informationen.
4. Mit der Unterfertigung des Antrages stimmt der/die Projektverantwortliche den relevanten Richtlinien zur Durchführung von Forschungsvorhaben gemäß §§ 27 bis 28 UG ausdrücklich zu und bestätigt die erfolgte Unterfertigung des Fördervertrages.
5. Weiters verpflichtet er/sie sich dazu, das Forschungsmanagement und -service über einlangende Fördermittel zu informieren und die Mittel aus der Vor- und Zwischenfinanzierung widmungsgemäß zu verwenden.
V. Zurverfügungstellung und Rückbuchung der Vor- bzw. Zwischenfinanzierung
1. Nach positiver Prüfung des Antrages auf Vor- und Zwischenfinanzierung wird der gewährte Betrag auf den Innenauftrag des Projekts gemäß §§ 27 – 28 UG gebucht.
2. Die Mittel aus der Vor- und Zwischenfinanzierung stehen dem/der Projektverantwortlichen bis zum vereinbarten Rückzahlungszeitpunkt zur Verfügung, längstens jedoch bis zum Einlangen der Fördermittel(-Raten).
3. Die Rückbuchung der Vor- und Zwischenfinanzierung erfolgt, sofern keine frühere Information über das Einlangen von Fördermittel(-Raten) vorliegt, automatisch zum im Antrag festgehaltenen Zeitpunkt durch Abbuchung vom Projekt-Innenauftrag.
4. Im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit ist der/die Projektleiter/in verpflichtet, für die Überwachung des Budgets bzw. der Liquidität auf dem jeweiligen Innenauftrag Sorge zu tragen.
5. Falls die gewährte Vor- bzw. Zwischenfinanzierung zum festgelegten Zeitpunkt nicht zurück bezahlt werden kann (zB. weil erwartete Fördermittel vom Fördergeber/von der Fördergeberin wider Erwarten noch nicht eingelangt sind), so hat der/die Projektleiter/in bei Kenntnis dieser Information und rechtzeitig vor dem vereinbarten Rückzahlungszeitpunkt beim Forschungsmanagement- und service formlos um eine Verschiebung des Rückzahlungszeitpunktes anzusuchen.
VI. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1. Die Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung mit Mitteilungsblatt der Karl Franzens Universität Graz in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie Nr. 21 vom 3.11.2004, 3. Stück, außer Kraft.
Die Rektorin:
Neuper