MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
32. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2015/16 Ausgegeben am 3. 2. 2016 18.n Stück
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Kostenbeteiligung
Aufnahmeverfahren
gemäß § 71c Universitätsgesetz 2002
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,
Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.
Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.
E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at
Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1
Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.
Kostenbeteiligung Aufnahmeverfahren gemäß § 71c Universitätsgesetz 2002
Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat die Einhebung einer Kostenbeteiligung für die Durchführung der Aufnahmeverfahren für die Studien:
Bachelor Betriebswirtschaft
Bachelor Volkswirtschaftslehre
Bachelor Biologie
Bachelor Pharmazeutische Wissenschaften
Bachelor Molekularbiologie
in der Höhe von Euro 50,-- pro Studium und pro StudienwerberIn beschlossen.
Der vollständige Betrag muss innerhalb der festgelegten Frist mittels des von der Karl-Franzens-Universität Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Registrierung im Bewerbungstool bekannt gegeben. Die StudienwerberInnen haben die ausdrückliche Verpflichtung die Verlautbarungen auf der Website der Karl-Franzens-Universität Graz www.studienzugang.uni-graz.at zu verfolgen.
Sobald die Kostenbeteiligung bezahlt wurde, ist ein Rücktritt von der Anmeldung, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr möglich und bezahlte Beträge können ausnahmslos nicht rückerstattet werden. Auch bei Nichterscheinen zum Aufnahmetest besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.
Die Rektorin: