MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

19. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2015/16 Ausgegeben am 3. 2. 2016 18.a Stück

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Satzungsteil

Studienrechtliche Bestimmungen

Änderung

Der Senat hat in seiner Sitzung am 20. Jänner 2016 den Vorschlag des Rektorats betreffend die Änderung des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 UG beschlossen.

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Anhang:

Änderung des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen (zuletzt verlautbart im Mitteilungsblatt 44. Sondernummer, 40.a Stück, am 11.7.2012, zuletzt geändert durch Mitteilungsblatt 16. Sondernummer vom 23.12.2015, 12.b Stück) – Beschluss des Senats vom 20. Jänner 2016

§ 1 Abs. 3

In lit. k wird die Abkürzung „KO“ durch die Abkürzung „KV“ ersetzt. In lit. l wird die Abkürzung „PK durch die Abkürzung „PR“ ersetzt. In lit. r wird die Abkürzung „PR“ durch die Abkürzung „PT“ ersetzt.

§ 3 Abs. 1

Im ersten Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

§ 4 Abs. 1

Im ersten Satz entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

§ 5 Abs. 1

Nach § 5 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 7a neu eingefügt:

„7a. die Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten mit Bescheid“

In § 5 Abs. 1 Z 25 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

§ 5 Abs. 2

Im zweiten Satz wird nach „der Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG),“ die Wort- und Zeichenfolge „der Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten,“ eingefügt.

§ 7a

Nach § 7a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a neu eingefügt:

„(2a) Die Zulassung zu einem Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Diplomstudiums ist letztmalig im Sommersemester 2017 möglich. Studierende, die zum Ende des Sommersemesters 2017 zu einem Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Diplomstudiums zugelassen sind, sind berechtigt ihr Erweiterungsstudium bis zum 30.09.2021 abzuschließen.“

Der Vorsitzende des Senats:

Niemann