MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
16. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2015/16 Ausgegeben am 23. 12. 2015 12.b Stück
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Satzungsteil
Studienrechtliche Bestimmungen
Änderung
Der Senat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2015 den Vorschlag des Rektorats betreffend die Änderung des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 UG beschlossen.
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Offenlegung gem. § 25 MedienG
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Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.
Anhang:
Änderung des Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen – Beschluss des Senats vom 16.12.2015
Der erste und zweite Satz des § 38 Abs. 1 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen in der dzt. geltenden Fassung wird gelöscht und durch folgenden Satz ersetzt: „Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen drei Mal zu wiederholen.“
Der bestehende Absatz 2 des § 38 wird ersatzlos gestrichen.
Der Absatz 1a des § 38 in der dzt. geltenden Fassung wird zu Absatz 2 neu. Weiters wird die Wortfolge „Abweichend zu Abs. 1 Satz 2 sind….“ in dieser Bestimmung gelöscht. § 38 Abs. 2 neu lautet nunmehr: „Studierende sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen, zu welchen sie vor dem 1.10.2011 zum ersten Mal angetreten sind, vier Mal zu wiederholen.“
§ 38 Abs. 1 und 2 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen lauten daher neu wie folgt:
Wiederholung von Prüfungen
§ 38
(1) Die Studierenden sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen drei Mal zu wiederholen. Studierende in Kooperationsstudien mit der Technischen Universität Graz (NAWI Graz) sind berechtigt, Prüfungen vier Mal zu wiederholen.
(2) Studierende sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen, zu welchen sie vor dem 1.10.2011 zum ersten Mal angetreten sind, vier Mal zu wiederholen.
Der Vorsitzende des Senats:
Niemann