MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

12. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2015/16 Ausgegeben am 9. 12. 2015 10.a Stück

___________________________________________________________________

Richtlinie

zur

Ausgestaltung der Personenevaluierung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Richtlinie zur Ausgestaltung der Personenevaluierung

§ 1     Geltungsbereich

Diese Richtlinie regelt das Verfahren zur Evaluierung von Personen (unbefristet beschäftigtes wissenschaftliches Personal gem. § 94 Abs. 2 UG), insbesondere zur Erfüllung des § 49 Universitäten-KV. Die Bestimmungen zur Evaluierung von Lehrveranstaltungen regelt die einschlägige Betriebsvereinbarung.

§ 2     Organisation der Evaluierungen

Die Organisation und Durchführung der Evaluierungen gem. § 1 Abs. 6 des Satzungsteils Evaluierung erfolgt bei Evaluierung der Leistungen von Personen durch das Personalressort. Diese Evaluierung wird im Rahmen des MitarbeiterInnengespräches durchgeführt.

§ 3     Evaluierung von Leistungen von Personen

(2)     Alle relevanten Daten der zu evaluierenden Personen werden jährlich durch das Personalressort erfasst und nach Terminevidenz den jeweiligen Fakultäten/Zentren zur Verfügung gestellt. Das Personalressort leitet das Verfahren mit der Aufforderung an die zu evaluierenden Personen zur Erstellung des Selbstberichts mittels Vorlage ein. Zeitgleich werden das Rektorat, der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal und der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen über die Verfahrenseinleitung informiert.

(3)     Grundlage für die Evaluierung ist der im MitarbeiterInnengespräch vorzulegende Selbstbericht. Der Selbstbericht soll durch die betroffene Person auf Basis der Daten zur Forschungs- und Lehrleistung erstellt werden und auch Aussagen über die Leistung im Bereich Administration/Management/Organisation enthalten (Eine Vorlage zur Erstellung des Selbstberichts wird zur Verfügung gestellt).

a)     Für den Bereich Forschung kann das Forschungsportal verwendet werden

b)     Für den Bereich Lehre wird den MitarbeiterInnen empfohlen, die Daten aus UNIGRAZonline heranzuziehen.

(4)     Der Selbstbericht ist der Person, die gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Führung des MitarbeiterInnengesprächs verpflichtet ist, spätestens drei Monate nach Eröffnung des Evaluierungsverfahrens zur Verfügung zu stellen. Das Evaluierungsverfahren ist spätestens binnen sechs Monaten ab Einlangen des Selbstberichts abzuschließen.

(5)     Die Begutachtung des Selbstberichts erfolgt durch die Person, die gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Führung des MitarbeiterInnengesprächs verpflichtet ist. Evaluiert wird, ob die Leistungen von Personen den Dienstpflichten, die sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen (Arbeitsvertrag, Universitäten-KV etc.) ergeben, entsprechen
(6)     Für die Begutachtung des Selbstberichts im MitarbeiterInnengespräch kann eine Vorlage mit Fragen zu allen Leistungsbereichen verwendet werden bzw. ist ansonsten ein formloses Protokoll zu erstellen.
(7)     Bei möglichen Konflikten oder allfälligen Befangenheiten wird der zu evaluierenden Person die Möglichkeit eingeräumt, die Begutachtung durch den Personalentwicklungsbeirat (PEB) über das Personalressort zu beantragen. Eine Befangenheit besteht jedenfalls unter Ehegatten, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, das sind Personen in länger andauernder Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, unabhängig davon ob verschieden- oder gleichgeschlechtliche Paare.
(8)     Die Evaluierung durch den PEB erfolgt wiederum auf Basis des Selbstberichtes im Sinne der Abs 3 und 4. Der PEB hat die Möglichkeit, zur Beurteilung der Leistungen, wenn notwendig Peers zur Beratung hinzuzuziehen.
(9)     Die ausgefüllte Vorlage zum MitarbeiterInnengespräch bzw. das formlose Protokoll ist von der zu evaluierenden Person und der Person, die gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Führung des MitarbeiterInnengesprächs verpflichtet ist, zu unterzeichnen und wird gemäß Abs. 5 an das Personalressort weitergeleitet und überprüft.
(10)     Eine negative Bewertung einer Evaluierung im Rahmen des MitarbeiterInnengesprächs führt jedenfalls zu einer Evaluierung durch den PEB, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.
(11)     Weiteres Verfahren:

a)     Wird die Evaluierung gem. Abs. 3 bis 5 negativ abgeschlossen und kommt es zu einer positiven Evaluierung durch den PEB, liegt damit eine positive Evaluierung vor.

b)     Ist die Evaluierung durch den PEB ebenso negativ, ist die weitere Vorgehensweise mit allen beteiligten Personen abzustimmen und obliegt die letztendliche Entscheidung über das weitere Vorgehen dem Rektorat. Die Rechte der Gremien sind zu wahren.

Die Rektorin:

Neuper


 of 3

 Personalressort

  Halbärthgasse 8, 8010 Graz, Österreich

43/316/380-2150

43/316/380-9075

personalressort@uni-graz.at
of 3 http://personalressort.uni-graz.at