MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

1. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2014/15 Ausgegeben am 5. 11. 2014 6.a Stück

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Prüfungsordnung

des

Vorstudienlehrgangs

der

Grazer Universitäten und Hochschulen - VGUH

Wiederverlautbarung

Entsprechend dem Beschluss des Beirats des Vorstudienlehrgangs der Grazer Universitäten und Hochschulen vom 30.9.2014 wird die Prüfungsordnung für den Vorstudienlehrgang der Grazer Universitäten und Hochschulen wiederverlautbart.

Für den Beirat des Vorstudienlehrgangs der Grazer Universitäten und Hochschulen:

Polaschek

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

 

Wiederverlautbarung der

Prüfungsordnung

des

Vorstudienlehrgangs der Grazer Universitäten und Hochschulen - VGUH

§ 1 Kurs-/ Semesterbeurteilung

(1) Alle Lehrveranstaltungen sind prüfungsimmanent, weshalb Anwesenheitspflicht besteht. Für alle Lehrveranstaltungen und alle Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmer werden Semesterbeurteilungen ausgestellt. Die genauen Kriterien und Bedingungen für den Erhalt eines positiven Kurszeugnisses sind den Studierenden vorab bekannt zu geben. Die Wiederholung positiv absolvierter Niveaustufen oder Fachkurse ist nicht möglich. Negative Leistungsfeststellungen innerhalb der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen können nur ein Mal wiederholt werden.

§ 2 Voraussetzungen zum Besuch der Lehrveranstaltungen

(1) Studierende, denen mit Bescheid vor der Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Ablegung der Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und/oder die Ablegung von Ergänzungsprüfungen aus anderen Fächern vorgeschrieben wurde, sind nach Entrichtung des Lehrgangsbeitrages zum Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges berechtigt.

(2) Die Kurszuteilung zu den Deutsch- und Englischkursen erfolgt bei Neueinsteigerinnen/Neueinsteigern mittels Einstufungstests und bei Fortsetzerinnen/Fortsetzern in der Regel nach den Ergebnissen der am VGUH absolvierten und durch Kurszeugnisse belegten Kursstufen.

(3) Voraussetzung für den Besuch der nächsthöheren Niveaustufe der Deutschkurse, sowie der Fachkurse Teil 2 ist eine positive Leistungsbeurteilung belegt durch ein Kurszeugnis der nächst niedrigen Niveaustufe.

(4) Für den Besuch von Lehrveranstaltungen aus Fachgegenständen wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Studierenden die nötigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen - das sind mindestens Sprachkenntnisse der Stufe I des Lehrgangs, um dem Fachunterricht folgen zu können

(5) Die Anmeldung zum Besuch von Lehrveranstaltungen ist innerhalb der Anmeldefrist, für Erstsemestrige, darüber hinaus bis zum Ende der universitären Nachfrist (WS 30.11./SoSe 30.4.) bzw. der entsprechenden Bewerbungsfristen der FH möglich und erfolgt für jeweils ein Semester. Anmeldetermine und Zahlungsfristen werden semesterbezogen festgelegt. Für Studierende, welche sich erst innerhalb der universitären Nachfrist bzw. außerhalb der Bewerbungsfristen der FH anmelden, können eigene Lehrveranstaltungen mit abweichendem Stundenausmaß vorgesehen werden. Durch den VGUH können weitere ergänzende Anmeldefristen vorgesehen werden, sofern diese für eine effiziente Kursorganisation zielführend sind und den Zweck verfolgen etwaige Studienzeitverlängerungen hintanzuhalten.

(6) Aus Kapazitätsgründen ist der Besuch von Lehrveranstaltungen des Lehrgangs nur zeitlich befristet möglich.

Ergänzungsprüfungen

§ 3 Zweck der Prüfung

 

Ergänzungsprüfungen am Vorstudienlehrgang der Grazer Universitäten/Hochschulen sind Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife (§ 64 Abs. 2 UG) oder Prüfungen zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 63 Abs. 10 und 11 UG) in Verbindung mit § 76 UG bzw. § 4 FHStG.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1)Die Anmeldung zu den Ergänzungsprüfungen ist aufgrund der im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen (auch ohne vorherigen Besuch des Vorstudienlehrgangs) möglich. Eine vom VGUH-Beirat festgesetzte Prüfungsgebühr ist dabei zu entrichten.

(2)Die Studierenden sind nur zu jenen Ergänzungsprüfungen zuzulassen, deren Ablegung ihnen mit Bescheid der Rektorin/des Rektors bzw. Fachhochschul-Studiengangsleitung der am VGUH beteiligten Bildungseinrichtungen aufgetragen wurde. Bei der Ablegung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen sind Fristsetzungen, die die Gültigkeit des Zulassungsbescheides betreffen, von den Studierenden sowie von der Direktion des VGUH zu beachten.

(3)Studierende, welchen lediglich die Ergänzungsprüfung aus deutscher Sprache vorgeschrieben wurde, sind zum Besuch der Lehrveranstaltungen des Lehrgangs für 3 Semester berechtigt.

(4) Studierende, welche allein oder neben der Ergänzungsprüfung aus deutscher Sprache auch Ergänzungsprüfungen aus anderen Fächern absolvieren müssen, sind zum Besuch der Lehrveranstaltungen des Lehrgangs für 4 Semester berechtigt.

(5) Die zuweisende Universität/Hochschule kann auf Antrag der/des Studierenden aus wichtigen Gründen die Frist für die Ablegung von Ergänzungsprüfungen um ein Semester verlängern, wodurch eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Lehrganges bis zum Ablauf dieses Semesters möglich ist. Als wichtige Gründe gelten solche, welche in der Erlangung der Einreisebewilligung nach Österreich bzw. eines Visums und/oder Aufenthaltstitels in Österreich gelegen sind. Die Entscheidung, ob einem Antrag auf Verlängerung stattgegeben wird, trifft die zuweisende Universität/Hochschule. Ein Rechtsanspruch auf eine Fristverlängerung besteht nicht. Der Antrag auf Verlängerung ist beim VGUH einzubringen, welcher diesen der zuweisenden Universität/Hochschule samt etwaigen weiteren Unterlagen (Teilnahmeaufzeichnungen etc.) zur Entscheidung vorzulegen hat.

§ 5 Prüfungstermine

(1)Für jedes Prüfungsfach haben in jedem Semester mindestens drei Prüfungstermine stattzufinden, vorzugsweise am Anfang, vor Ende der Nachfrist und am Ende des Semesters. Die Festlegung der Termine sowie der (mindestens zweiwöchigen) Anmeldefrist obliegt der Direktorin/dem Direktor des VGUH und ist an der Amtstafel des Vorstudienlehrgangs sowie auf der Homepage des Vorstudienlehrganges kundzumachen.

(2) Eine Prüfungsabmeldung kann bis 1 Woche vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen erfolgen. In diesem Fall wird die Hälfte der bezahlten Prüfungsgebühr refundiert.

§ 6 Prüferinnen, Prüfer, Prüfungskommission

(1) Prüferinnen/Prüfer für Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungskommissionsvorsitzenden sowie die vom VGUH-Beirat bestellten Lehrkräfte. Bei Bedarf kann der VGUH-Beirat auch andere fachlich geeignete Prüferinnen/Prüfer bestellen.

(2) Bei kommissionellen Prüfungen besteht die Prüfungskommission aus zwei vom VGUH-Beirat bestellten Prüferinnen/Prüfern sowie einer/einem Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende/r der Prüfungskommissionen ist das jeweils von der zuweisenden Universität/Hochschule in den VGUH-Beirat entsandte Mitglied; vertretungsweise auch ein in den VGUH-Beirat entsandtes Mitglied einer anderen Universität/Hochschule. Die Prüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

§ 7 Art und Modus der Prüfungen

(1) Schriftliche und mündliche Ergänzungsprüfungen werden von jeweils zwei Prüferinnen/Prüfern abgenommen. Bei Differenzen kann sich das Kollegium der Prüferinnen/Prüfer in der Beurteilungskonferenz in die Entscheidungsfindung beratend einbringen. Die Mitglieder des VGUH-Beirates können jederzeit an nicht kommissionellen mündlichen Prüfungen teilnehmen.

(2) Die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch und Englisch bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei die Studierenden zum mündlichen Teil erst zugelassen werden können, wenn sie den schriftlichen Teil bestanden haben. Die Ergänzungsprüfungen aus Mathematik finden nur schriftlich, die Ergänzungsprüfungen aus allen anderen Gegenständen (Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde) nur mündlich statt.

(3) Die Ergänzungsprüfung aus deutscher Sprache ist zur Gänze bestanden, wenn beide Prüfungsteile, 1. Teil schriftlich (Leseverstehen, Strukturen, Text schreiben), 
2. Teil mündlich (nur nach positiv beurteilter schriftlicher Prüfung) positiv abgelegt wurden. Im Sinne des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen ist das Kompetenzniveau C in der Niveaustufe C 1 jedenfalls zu erreichen.

(4) Alle Fachergänzungsprüfungen werden in zwei Teilprüfungen abgelegt, in der Regel die Teilprüfung 1 nach dem ersten Fachsemester, die Teilprüfung 2 nach dem zweiten Fachsemester. Die positive Ablegung der Teilprüfung 1 ist Voraussetzung für das Antreten zur Teilprüfung 2.

(5) Die Ergänzungsprüfungsarbeiten aus Deutsch werden in anonymisierter Form den Prüferinnen/Prüfern zur Beurteilung übergeben. Die Beurteilung der schriftlichen Ergänzungsprüfung Deutsch erfolgt nach gleichen, für alle Prüferinnen/Prüfer geltenden, festgelegten Kriterien. Bei Differenzen gilt die Regelung des Absatz 1 sinngemäß.

(6) Die Einteilung der Prüferinnen/Prüfer erfolgt durch die Direktorin/den Direktor des VGUH. Die Wahl einer Prüferin/eines Prüfers seitens der Kandidatinnen/Kandidaten ist nicht möglich.

(7) Über den Antrag einer Studierenden/eines Studierenden auf eine abweichende Prüfungsmethode aufgrund des Nachweises einer länger dauernden Behinderung (§ 59 Abs. 1 Z 12 UG; § 13 Abs. 2 FHStG) entscheidet das von der zuweisenden Bildungseinrichtung bestellte Beiratsmitglied oder bei der letztmaligen Wiederholung der Prüfung die/der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(8)     Mündliche Ergänzungsprüfungen sind öffentlich. Der Zutritt kann erforderlichenfalls auf eine, den räumlichen Verhältnissen entsprechende Personenanzahl beschränkt werden. Die Beratungen der Prüferinnen/Prüfer bzw. der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.

§ 8 Wiederholung von Ergänzungsprüfungen

(1)Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Ergänzungsprüfungen dreimal zu wiederholen. Diese Wiederholungsmöglichkeit besteht gesondert sowohl für den schriftlichen als auch für den mündlichen Teil einer Ergänzungsprüfung. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass Ergänzungsprüfungen zweigeteilt zu absolvieren sind, wobei der 1. Teil schriftlich zu absolvieren ist und positiv sein muss, bevor man zum 2. Teil der mündlich zu absolvieren ist, zugelassen wird. Die dritte Wiederholung einer Teilprüfung ist kommissionell abzuhalten. Auch bei kommissionellen Ergänzungsprüfungen aus Deutsch und Englisch muss die schriftliche Prüfungsarbeit positiv beurteilt sein, damit eine mündliche Prüfung stattfinden kann.

(2)Bei der Ablegung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen sind Fristsetzungen, die die Gültigkeit des Zulassungsbescheides betreffen von den Studierenden und der Direktion des VGUH zu beachten.

(3)Die Studierenden sind nicht berechtigt, positiv beurteilte Ergänzungsprüfungen zu wiederholen.

§ 9 Beurteilung

(1) Der positive Erfolg von Ergänzungsprüfungen ist mit „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3) oder „Genügend“ (4) zu beurteilen. Besteht eine Ergänzungsprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil, müssen für eine positive Gesamtbeurteilung sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil positiv beurteilt sein.

(2) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist der/dem Studierenden unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung ist der/dem Studierenden unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind der Kandidatin/dem Kandidaten die Gründe dafür von der Prüferin/dem Prüfer zu erläutern.

(3) Wenn die/der Studierende die Ergänzungsprüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen und auf die zulässige Anzahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat das von der zuweisenden Bildungseinrichtung bestellte Beiratsmitglied bzw. bei der letztmaligen Wiederholung einer Prüfung die/der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

§ 10 Prüfungsprotokoll

(1) Die Ergänzungsprüfung sowie ihr Ergebnis sind von den Prüferinnen/Prüfern bzw. von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission in einem Prüfungsprotokoll, welches Datum, Zeit und Ort der Prüfung, die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Beurteilung der Prüfung enthält, zu verzeichnen. Das Protokoll ist zu unterfertigen.

(2) Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle sind fristgerecht an das Lehrgangssekretariat zu übermitteln. Die Fristen werden von der Direktorin/dem Direktor festgelegt und den Prüferinnen/Prüfern schriftlich bekannt gegeben.

§ 11 Zeugnisse

Die Beurteilung der Ergänzungsprüfungen, sowie das erreichte Sprachniveau iSd gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen ist durch ein Zeugnis zu beurkunden, wobei das Sprachniveau C1 jedenfalls zu vermerken ist. Die Zeugnisse werden von der Direktorin/dem Direktor ausgestellt.

§ 12 Nichtigerklärung von Beurteilungen

(1)Das von der zuweisenden Bildungseinrichtung bestellte Beiratsmitglied hat die Beurteilung einer Prüfung für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

(2)Nichtig erklärte Prüfungen sind auf die Gesamtzahl der möglichen Prüfungsantritte anzurechnen.

§ 13 Rechtsschutz bei Prüfungen

(1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig.

(2) Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das von der zuweisenden Universität/Hochschule bestellte Beiratsmitglied diese Prüfung auf Antrag der/des Studierenden aufzuheben. Ein solcher Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

§ 14 Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten

Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von 4 Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Das Kopieren sowie sonstige Arten der Vervielfältigung von Ergänzungsprüfungen ist nicht gestattet.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Ergänzungen und Abänderungen der Prüfungsordnung können vom VGUH-Beirat in Absprache mit der Direktorin/dem Direktor des Lehrgangs beschlossen werden.

§ 16 Inkrafttreten, Beitritt weiterer Bildungseinrichtungen

(1) Das Statut samt seiner Prüfungsordnung tritt mit 01.10.2014 in Kraft und ersetzt das bisherige Statut samt Prüfungsordnung zur Gänze. Studierende, die die Lehrveranstaltungen des VGUH vor In-Kraft-Treten dieses Status und seiner Prüfungsordnung begonnen haben, sich bereits in einem Zulassungsverfahren befinden oder über einen aufrechten Zulassungsbescheid verfügen sind berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen nach den bisherigen Regelungen abzuschließen. Studierende die nach dem 1.10.2014 den Antrag auf Zulassung stellen sind dem aktuellen Statut samt Prüfungsordnung zu unterwerfen.

(2)Mit einstimmiger Zustimmung des VGUH-Beirats können weitere steirische Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen diesem Statut beitreten.