MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

54. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2014/15 Ausgegeben am 8. 7. 2015 40.c Stück

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Satzungsteil

„Studienrechtliche Bestimmungen“

Änderung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

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Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung. 

Änderung des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen (zuletzt verlautbart im Mitteilungsblatt 44. Sondernummer, 40.a Stück, am 11.7.2012, zuletzt geändert durch Mitteilungsblatt 20. Sondernummer vom 4.2.2015, 18.a Stück) – Beschluss des Senats vom 24.6.2015

In § 1 Absatz 3 wird eine neue Ziffer 8 und folgender Absatz beigefügt: “In Curricula für gem. § 54 Abs. 9 UG gemeinsam mit anderen Bildungseinrichtungen eingerichtete Studien können auch andere als die in Z 3 genannten Lehrveranstaltungstypen vorgesehen werden.

In § 3 Absatz 1 wird als letzter Satz „…Eine erneute Antragstellung nach Ende einer genehmigten Beurlaubung ist möglich.“ eingefügt.

§ 7 Absatz 3 wird nach dem Wort „Erweiterungsstudien“ durch die Wortfolge „…zur Erweiterung von Lehramts-Diplomstudien…“ ergänzt.

Die Absätze 3, 5, 6, und 7 im geltenden § 7 werden in § 7a neu zusammengefasst und ergänzt. Die Nummerierung der verbliebenen Absätze in § 7 wird entsprechend angepasst. § 7a neu samt Überschrift lautet:

Erweiterungsstudien

§ 7a

(3)     Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien und dienen dem Zweck, ein an einer österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als Diplomstudium, Bachelorstudium im Umfang von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten oder Masterstudium abgeschlossenes Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zu erweitern.

(2) Die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Diplomstudiums setzt die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines bestehenden, vollständigen Diplomstudiums Lehramt, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu einem Diplomstudium Lehramt vor dessen Abschluss, so erlischt auch gleichzeitig die Zulassung für das Erweiterungsstudium. Die Zulassung zur abschließenden Diplomprüfung im Erweiterungsstudium setzt den vollständigen Abschluss eines Diplomstudiums Lehramt voraus. Die Diplomprüfung ist eine kommissionelle Prüfung und wird wie für das zweite Unterrichtsfach eines vollständigen Diplomstudiums Lehramt durchgeführt. Es ist keine Diplomarbeit zu verfassen.

(3) Die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums setzt die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines bestehenden, vollständigen Bachelorstudiums Lehramt im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu einem Bachelorstudium Lehramt vor dessen Abschluss, so erlischt auch gleichzeitig die Zulassung für das Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums setzt den vollständigen Abschluss eines Bachelorstudiums Lehramt voraus. Es ist keine Bachelorarbeit zu verfassen.

(4) Die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums setzt die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines bestehenden, vollständigen Masterstudiums Lehramt, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu einem Masterstudium Lehramt vor dessen Abschluss, so erlischt auch gleichzeitig die Zulassung für das Erweiterungsstudium. Die Zulassung zur kommissionellen Masterprüfung im Erweiterungsstudium setzt den vollständigen Abschluss eines Masterstudiums Lehramt voraus. Die Masterprüfung ist eine kommissionelle Prüfung und wird wie der zweite Teil der Masterprüfung eines vollständigen Masterstudiums Lehramt durchgeführt. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.

(5) Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird keine Berechtigung zur Verleihung eines akademischen Grades erworben.

In § 12 Absatz 1, Satz 2 wird das Wort „…vorlesungsfreie…“ durch das Wort „…lehrveranstaltungsfreie…“ ersetzt. Im Absatz 4 wird die Formulierung „…und gemäß § 3 Abs. 3 und 4 HSG der Bundesvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, sowie gemäß § 9 Abs. 3 und 4 HSG der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz…“ gelöscht und durch die Wortfolge „…, der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz…“ ersetzt.

Im 3. Absatz des § 13 wird im 2. Satz, 2. Halbsatz das Wort „weitere“ gelöscht und nach dem Wort „Bestimmungen“ die Worte „…auch ausschließlich…“ eingefügt.

Im § 18 Absatz 1 wird nach dem Wort „Masterstudien“ der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Lehramtsstudien)“ hinzugefügt. Der 3. Satz in wird gestrichen.

Im Absatz 2 wird nach der Wortfolge „Bachelor-, Master- und Diplomstudien“ der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Lehramtsstudien)“ hinzugefügt. Der letzte Satz wird neu formuliert und lautet nunmehr: „Für Lehramtsstudien sind mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer vorzusehen.

Der Vorsitzende des Senats:

Niemann