MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

53. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2014/15 Ausgegeben am 8. 7. 2015 40.b Stück

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Satzungsteil

„Evaluierung“

Änderung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Änderung des Satzungsteils Evaluierung – (idF Mitteilungsblatt, ausgegeben am 4.8.2014, 21. Stück; geändert mit Mitteilungsblatt, ausgegeben am 5.2.2014, 18. f Stück)

Satzungsteil Evaluierung

Der Senat hat in der Sitzung vom 24.6.2015 die Änderungen des Satzungsteils Evaluierung beschlossen.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Universität Graz evaluiert regelmäßig und nach Bedarf alle ihre Leistungsbereiche (Forschung, Lehre und Studium, Weiterbildung, Verwaltung und Dienstleistungen).

(2) Evaluierung ist Teil des Qualitätsmanagementsystems der Universität und ein Instrument der Selbststeuerung, um Planungs- und Entscheidungsprozesse zu unterstützen. Sie dient der Selbsteinschätzung im nationalen und internationalen Kontext, der Qualitätsentwicklung und der Leistungsverbesserung. Sie soll damit Basis für zukünftige Schwerpunktsetzungen, Anreiz zur Profilbildung, Selbsteinschätzung von Fächern und Disziplinen, Ansporn für wissenschaftliche Weiterentwicklung sowie Vorbereitung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sein.

Bei der Planung der Evaluierungen ist auf wirtschaftlichen Einsatz knapper Ressourcen zu achten.

(3) Gegenstand der Evaluierung sind

a. Akademische Einheiten (Forschungsevaluierung) bzw. Verwaltungseinheiten (Verwaltungsevaluierung);

b. Zusammenhängende Lehrangebote oder Curricula (sowohl im ordentlichen Studienbereich wie auch ULGs oder Universitätskurse) (Curriculaevaluierung);

c. Inhaltliche, zusammengehörige Themenbereiche (z.B. Forschungsschwerpunkte)

d. Leistungen von Personen

 

(4) Akademische Einheiten (Institute, Zentren), Themenbereiche (z.B. Forschungsschwerpunkte, Wissenschaftszweige) oder Verwaltungseinheiten sind insbesondere im Hinblick auf

a. Leistungs- und Qualitätspotenziale,

b. strategische Ziele und Entwicklung,

c. Profilbildung,

d. Entwicklung des Personals,

e. gesellschaftliche Zielsetzung,

f. Internationalisierung sowie

g. Gleichstellung von Frauen und Männern

zu evaluieren. Dabei ist der Aufgabenbereich der Einheit zu berücksichtigen.

(5) Zusammenhängende Lehrangebote und Curricula sind insbesondere in Hinblick auf

a. Zielsetzungen,

b. Qualifikationen und Kompetenzen,

c. Arbeitsmarktrelevanz,

d. Studierbarkeit und Studienbedingungen, Zulassungskriterien

e. Internationalisierung und Mobilität der Studierenden sowie

f. Gleichstellung von Frauen und Männern

zu evaluieren.

(6) Die Leistungen des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Personals gem. § 94 Abs. 2 UG sind regelmäßig einer Evaluierung zu unterziehen (§ 14 Abs. 7 UG). Die Durchführung regelt eine Richtlinie des Rektorates. Bei der Erstellung dieser Richtlinie ist der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal anzuhören.

§ 2 Initiativrecht

(1) Das Recht, eine Evaluierung zu veranlassen, haben das Rektorat sowie beschränkt auf seinen Aufgabenbereich der Senat. Curricula-Kommissionen haben ein Antragsrecht.

(2) Die LeiterInnen von Organisationseinheiten (im folgenden „DekanInnen“) und der Senat haben für den jeweiligen Aufgabenbereich das Recht, dem Rektorat die Durchführung einer Evaluierung vorzuschlagen. Die in §14 Abs. 5 UG festgelegten Rechte bleiben unberührt.

(3) Angehörige des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Personals haben das Recht zumindest alle 5 Jahre eine Evaluierung ihrer Leistungen zu verlangen. Das Ansuchen ist formlos auf dem Dienstwege an das Personalressort zu richten.

(4) Jede/r Lehrende hat das Recht, ihre/seine Lehrveranstaltung evaluieren zu lassen.

§ 3 Verfahren für Evaluierungen gem. § 1 Abs. 4 und 5

(1) Das Rektorat bzw. der Senat (§ 2 Abs. 1) legt die zu evaluierende(n) Einheit(en) bzw. Lehrangebote oder Curricula sowie den Inhalt und die Ziele der Evaluierung (Evaluierungsauftrag) in Absprache mit den betroffenen DekanInnen fest. Vor Beginn der Evaluierung informiert das Rektorat bzw. der Senat die zu evaluierende Einheit schriftlich und mündlich über den Evaluierungsauftrag, den Ablauf (inklusive Zeitplan) sowie die Evaluierungsmethode und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Die evaluierte Einheit nominiert eine/n SprecherIn. Dieser/Diese hat für die Koordination und Kommunikation zwischen den an der Evaluierung beteiligten Personen und Institutionen, für die Erstellung der Selbstevaluierung, die Erstellung von Stellungnahmen sowie aller sonstigen für die Evaluierung notwendigen Beiträge der evaluierten Einheit zu sorgen.

(3) Die GutachterInnen werden vom Rektorat gemeinsam mit der zu evaluierenden Einheit festgelegt. Wurde die Evaluierung vom Senat initiiert, bestimmt der Senat die GutachterInnen. Die Anzahl der GutachterInnen ist abhängig vom Evaluierungsauftrag und der Größe der Evaluierungseinheit. Die DekanInnen bzw. der/die StudiendekanIn ist bei einer Curriculaevaluierung zu den GutachterInnen-Vorschlägen anzuhören. Personen, die der evaluierten Einheit in den letzten zehn Jahren angehört haben oder mit dieser in einer wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Kooperation standen oder stehen, die die Unbefangenheit im Verfahren beeinträchtigt, oder zu einem Mitglied der evaluierten Einheit in naher verwandtschaftlicher Beziehung stehen oder durch LebenspartnerInnenschaft verbunden sind oder waren, dürfen nicht als GutachterInnen bestellt werden. Der/die DekanIn hat das Recht, binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe der GutachterInnen gegen einen oder mehrere GutachterInnen begründet Einspruch zu erheben. Dieser kann vom Rektorat bzw. Senat nur begründet zurückgewiesen werden.

(4) Die evaluierte Einheit erstellt eine Selbstbeschreibung und Selbstbewertung. Diese ist den GutachterInnen, dem Rektorat bzw. dem Senat, der/dem zuständigen DekanIn, im Fall einer Forschungsevaluierung auch dem/der ForschungsdekanIn und im Fall einer Evaluierung im Bereich von Studium und Lehre auch dem/der StudiendirektorIn und dem/der zuständigen StudiendekanIn zu übermitteln. Im Fall einer Evaluierung im Bereich von Studium und Lehre ist das nach HSG zuständige Organ der HochschülerInnenschaft bei der Erstellung der Selbstbeschreibung einzubinden. Das Rektorat bzw. der Senat (§ 2 Abs. 1) gibt der evaluierten Einheit eine Rückmeldung zur Selbstevaluierung. Der/Dem betroffenen DekanIn ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(5) Ein Vor-Ort-Besuch der GutachterInnen bei der zu evaluierenden Einheit dauert längstens drei Tage. Dabei ist den GutachterInnen Gelegenheit zu persönlichen Gesprächen mit Mitgliedern der evaluierten Einheit, den nach HSG zuständigen StudierendenvertreterInnen und Studierenden zu geben. Als Ergebnis verfassen die GutachterInnen einen Rohbericht mit Feststellungen, Schlussfolgerungen und Vorschlägen für Maßnahmen. Dieser ist durch das Rektorat der evaluierten Einheit zur Kenntnis zu bringen, diese kann dazu Stellung nehmen. Danach legen die GutachterInnen dem Rektorat das endgültige Gutachten vor. Das Gutachten ist an das Rektorat zu adressieren.

(6) Das Rektorat übermittelt das Gutachten an die evaluierte Einheit, an den/die betroffene DekanIn und im Fall einer Evaluierung im Bereich von Studium und Lehre auch an den Senat, an den/die StudiendirektorIn und an den/die zuständige StudiendekanIn.

(7) Der Senat hat dem Rektorat die Ergebnisse einer von ihm veranlassten Evaluierung mitzuteilen.

(8) Aus den Evaluierungen sind im Rahmen von Umsetzungsgesprächen geeignete Maßnahmen festzulegen.

(9) Spätestens nach Ablauf von drei Jahren erstellt der/die DekanIn in Zusammenwirken mit der evaluierten Einheit einen Umsetzungsbericht.

§ 4 Lehrveranstaltungsevaluierung

(1) Alle Pflichtlehrveranstaltungen werden längstens alle sechs Semester einer Lehrveranstaltungs-bewertung durch Lehrveranstaltungsteilnehmer/innen unterzogen.

(2) Das Rektorat kann in begründeten Fällen einzelne oder alle Lehrveranstaltungen eines/einer Lehrveranstaltungsleiter/in, oder bestimmte Gruppen von Lehrveranstaltungen über ein oder mehrere Semester hinweg zur Bewertung durch Lehrveranstaltungsteilnehmer/innen vorsehen.

(3) Die fachzuständige Curricula-Kommission hat das Recht, in die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbewertung einzusehen.

§ 5 Aufgaben des Rektorats

(1) Das Rektorat entscheidet über die Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel. Es hat für die organisatorische Abwicklung der Evaluierung, die Bereitstellung der nötigen Informationen und Unterlagen sowie für die Einhaltung der international üblichen Evaluationsstandards zu sorgen.

(2) Das Rektorat kann nach Anhörung des Senates nähere Regelungen über den Inhalt und den organisatorischen Ablauf von Evaluierungen treffen.

(3) Das Rektorat legt die zu evaluierende Einheit fest. Dabei sind fachliche und organisatorische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

§ 6 Zeitliche Intervalle der Evaluierung

(1) Zentren sind alle fünf Jahre, alle anderen akademischen Einheiten und Themenbereiche alle sieben Jahre zu evaluieren.

(2) Im Übrigen sind Evaluierungen bei Bedarf durchzuführen.

§ 7 Mitwirkungspflicht

Alle Mitglieder und Organe der Universität Graz sind verpflichtet, die für die Evaluierung erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und an der Evaluierung mitzuwirken (§ 14 Abs. 6 UG).

§ 8 Transparenz und Persönlichkeitsschutz

(1) Das Rektorat trifft in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten Vorkehrungen für die notwendige Transparenz der Evaluierungsvorgänge.

(2) Die Selbstevaluierung, das Evaluierungsgutachten und der Umsetzungsplan sind jedem Mitglied der evaluierten Einheit sowie den betroffenen Fachvertretungen der österreichischen Hochschülerschaft zugänglich zu machen.

(3) Bei jeder Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen ist der Schutz von personenbezogenen Daten zu beachten. Personenbezogene Daten dürfen nur an Personen und Organe der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergegeben werden. Eine Weitergabe an andere Personen bedarf der schriftlichen Zustimmung der betreffenden Person.

§ 9 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieser Satzungsteil tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Graz in Kraft.

(2) Zu diesem Zeitpunkt laufende Evaluierungen sind nach dem Satzungsteil „Evaluierungen“ (Mitteilungsblatt vom 04. 08. 2004) abzuschließen. Bei Einverständnis aller Beteiligten können diese Evaluierungen auch nach der vorliegenden Satzung ablaufen.

(3) Zentren sind jedenfalls nach diesem Satzungsteil zu evaluieren, auch wenn in der jeweiligen Gründungserklärung anderes vereinbart ist.

Der Vorsitzende des Senats:

Niemann