MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

25. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2014/15 Ausgegeben am 18. 2. 2015 20.a Stück

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Verordnung

des Rektorats

für das

Aufnahmeverfahren

gemäß § 64 Abs. 6 UG

für das

Masterstudium „Technical Chemistry“

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

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Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren gemäß § 64 Abs 6 UG für das Masterstudium „Technical Chemistry“

Die Rektorate der Karl-Franzens-Universität Graz und der Technischen Universität Graz haben nach Stellungnahme der Senate in Entsprechung des § 64 Abs 6 UG ein Aufnahmeverfahren für StudienwerberInnen für das Masterstudium „Technical Chemistry“ beschlossen.

Geltungsbereich

  § 1. Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle StudienwerberInnen für das Masterstudium „Technical Chemistry“ an der Technischen Universität Graz und an der Universität Graz. Die Zulassung zum Studium von StudienwerberInnen erfolgt bei der Erfüllung der hier genannten Aufnahme- und der sich aus dem UG ergebenden Zulassungsvoraussetzungen für das jeweilige Studienjahr.

  § 2. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gelten nicht für:

1.     Studierende, die an der Technischen Universität Graz bzw. der Universität Graz das Bachelorstudium Chemie absolviert haben.

2.     Studierende, die bereits einmal zum Masterstudium „Technische Chemie“ oder zum Masterstudium „Technical Chemistry“ an der Technischen Universität Graz bzw. der Universität Graz zugelassen waren.

Anzahl der Studienplätze

  § 3. Die Zahl der pro Studienjahr durch das Aufnahmeverfahren neu zuzulassenden Studierenden an der Technischen Universität Graz und der Universität Graz für das Masterstudium „Technical Chemistry“ ist mit insgesamt 15 festgelegt.

Aufnahmeverfahren

  § 4. (1) Der Zulassung zum Masterstudium „Technical Chemistry“ ist ein Aufnahmeverfahren vorgelagert. Dieses besteht aus einer schriftlichen Bewerbung (§ 5) und der Reihung durch die Auswahlkommission (§ 7). Die endgültige Zulassung zum Studium setzt daher voraus, dass die/der Studienwerber/in einen Studienplatz gemäß der Reihung (§ 11 Abs 3) für das betreffende Studienjahr erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63 ff UG erfüllt.

  (2) Die Zulassung von StudienwerberInnen, welche die Bewerbungskriterien (§ 5) nicht erfüllen, die erforderliche Punktezahl (§ 11 Abs 5 Z 3) für einen Studienplatz nicht erreichen und/oder die Zulassungserfordernisse der §§ 63ff UG nicht fristgerecht nachweisen können, ist nicht möglich.

Bewerbungskriterien

  § 5. (1) Der schriftlichen Bewerbung in elektronischer Form sind folgende Unterlagen beizulegen:

1.     Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung, wobei bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit Kenntnisse aus

a.     Naturwissenschaftlichen Grundlagen

b.     Allgemeiner, anorganischer, organischer, analytischer und physikalischer Chemie,

c.     Technologischer Chemie

d.     Materialwissenschaftlichen Grundlagen

besonders berücksichtigt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Rektorat aufgrund der fachlichen Beurteilung des Studiendekans/der Studiendekanin bzw. des/der Vorsitzenden der Curricula-Kommission Chemie. Der Nachweis ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Studienabschluss vor, ist der Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen in Form eines Transcript of Records und des zugehörigen Curriculums in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

2.     Beschreibung der spezifischen Beweggründe zur Bewerbung zum Masterstudium „Technical Chemistry“ (mittels Motivationsschreiben in Englisch, max. zwei A4-Seiten).

3.     Vorlage eines schriftlichen Lebenslaufs, der auch etwaige einschlägige, fachrelevante Arbeitserfahrungen sowie extracurriculare Aktivitäten darstellt (in Englisch, max. drei A4-Seiten).

4.     Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache entweder durch das österreichische Maturaniveau (österreichisches Jahresabschlusszeugnis des Maturajahres) oder mittels folgender international anerkannter Zertifikate, die zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als 2 Jahre sein dürfen: TOEFL iBT (mindestens 87 Punkte) oder IELTS (mindestens 6.0). Bei Bewerbern und Bewerberinnen mit englischer Muttersprache kann dieser Nachweis entfallen. Darüber entscheidet das Rektorat aufgrund der fachlichen Beurteilung des Studiendekans/der Studiendekanin bzw. des/der Vorsitzenden der Curricula-Kommission Chemie.

5.     Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen sowie gegebenenfalls der besonderen Universitätsreife iSd §§ 64 und 65 UG.

Fristen

  § 6. (1) Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren beginnt am 1. April und endet am 30. Juni jeden Kalenderjahres. Die Unterlagen gemäß § 5 Z 1-4 müssen innerhalb dieser Frist vor dem Studienjahr, in welchem das Studium „Technical Chemistry“ begonnen werden soll, vollständig in elektronischer Form eingelangt sein.

  (2) Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren für StudienwerberInnen, deren Bewerbungen nach Ende der Bewerbungsfrist einlangen, ist nicht möglich. Eine Fristerstreckung ist unzulässig.

  (3) Die Nachweise über das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife sind im Falle einer positiven Auswahlentscheidung für das Wintersemester bis spätestens 30. November, im Sommersemester bis spätestens 30. April dem Rektorat vorzulegen.

  (4) Personen, auf welche § 61 Abs. 4 UG anzuwenden ist, haben im Falle einer positiven Auswahlentscheidung den vollständigen Antrag auf Zulassung zum Studium für das Wintersemester bis spätestens 5. September bzw. für das Sommersemester bis spätestens 5. Februar an das Rektorat zu stellen.

Auswahlkommission

  § 7. (1) Über die Bewerbungsanträge entscheidet eine Auswahlkommission.

  (2) Die Auswahlkommission besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern mit entsprechenden Ersatzmitgliedern und vier nicht stimmberechtigten Mitgliedern mit entsprechenden Ersatzmitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Stimmberechtigte Mitglieder:

a)  der/die für das Studium zuständige Studiendekan/Studiendekanin der Technischen Universität Graz, der/die für das Studium zuständige Curricula-Kommissionsvorsitzende der Universität Graz.

b)  Zwei weitere Angehörige, die im Masterstudium „Technische Chemie“ bzw. „Technical Chemistry“ lehren. (Vorzugsweise je ein Lehrender / eine Lehrende der Technischen Universität Graz bzw. der Universität Graz; Ausnahmen sind von den Vizerektoren / Vizerektorinnen für Lehre einvernehmlich zu regeln.)

  2. Nicht stimmberechtigte Mitglieder:

a) Zwei Studierende des Studiums „Technische Chemie“ bzw. „Technical Chemistry“.

b)  Je ein Vertreter / eine Vertreterin des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der beteiligten Universitäten.

  § 8. (1) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß § 7 Abs 2 Z 1 werden von den Vizerektoren / Vizerektorinnen für Lehre nominiert und für die Dauer von maximal drei Jahren bestellt.

  (2) Die beiden nicht stimmberechtigten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß § 7 Abs 2 Z 2 lit a werden von den Vorsitzenden der HochschülerInnenschaft an der Technischen Universität Graz und an der Universität Graz nominiert und von den Vizerektorinnen / Vizerektoren für Lehre für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Für die Dauer der Tätigkeit in der Auswahlkommission müssen sie über eine aufrechte Zulassung zum Studium „Technische Chemie“ bzw. „Technical Chemistry“ an der Technischen Universität Graz bzw. an der Universität Graz verfügen. Erlischt die Zulassung, erlischt auch die Mitgliedschaft zur Auswahlkommission. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied zum Mitglied, das für den Rest der Funktionsperiode vom Vizerektor / von der Vizerektorin für Lehre zu bestellen ist. Zusätzlich ist für dieses Mitglied eine Ersatznominierung vorzunehmen.

  (3) Die beiden nicht stimmberechtigten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß § 7 Abs 2 Z 2 lit b werden von den Arbeitskreisen für Gleichbehandlungsfragen beider Universitäten nominiert und vom jeweiligen Vizerektor / von der Vizerektorin für Lehre für die Dauer von zwei Jahren bestellt.

  (4) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder wird in den Mitteilungsblättern der Technischen Universität Graz und der Universität Graz veröffentlicht.

  § 9. Die Nominierung der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat jeweils bis 31. März zu erfolgen.

Verfahren

  § 10. (1) Der Studiendekan / Die Studiendekanin der Technischen Universität Graz beruft gemeinsam mit dem / der Curricula-Kommissionsvorsitzenden der Universität Graz nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Sitzung der Auswahlkommission ein.

  (2) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

  (3) Die Beschlüsse der Auswahlkommission werden mit Stimmenmehrheit (einfache Mehrheit) der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

  (4) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder haben ein Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

  (5) Die Auswahlkommission kann zu ihrer Sitzung Auskunftspersonen beiziehen. Auskunftspersonen haben kein Antrags- oder Stimmrecht.

  (6) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich.

  (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission und die Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Punkteschema

§ 11.  (1) Die StudienwerberInnen erhalten für das Erfüllen der Bewerbungskriterien gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und 2 insgesamt maximal 25 Punkte.

   (2) Die Verteilung der maximalen Punkte bei den Bewerbungskriterien gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und 2 erfolgt nach folgendem Schema:

         Z 1: 20 Punkte

         Z 2: 5 Punkte

  (3) Bei der Punktevergabe können auch halbe Punkte im Rahmen der maximalen Punkte vergeben werden.

  (4) Die Dokumentation der Punktevergabe sowie die daraus resultierende Reihenfolge der Bewerbungen erfolgt in der Auswahlsitzung.

  (5) Ausschlusskriterien für Bewerbungen sind:

  1. Studienabschlüsse, die nicht § 5 Abs 1 Z 1 entsprechen oder

  2. unzureichende Kenntnisse der englischen Sprache gemäß § 5 Abs 1 Z 4 oder

  3. eine Gesamtpunktezahl von weniger als 14 Punkten.

Entscheidung

  § 12. Die StudienwerberInnen werden über das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens unter Angabe der erreichten Punkte sowie der für das betreffende Studienjahr erforderlichen Punkteanzahl bis spätestens 31. Juli des Jahres, in dem die Bewerbung stattgefunden hat, informiert.

Inkrafttreten

  § 13. Die Verordnung des Rektorats betreffend Aufnahmeverfahren zum Masterstudium Technical Chemistry, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 6. März 2014, SJ 2013/14, 22.b Stück, tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag außer Kraft.

Für das Rektorat: Der Rektor bzw. die Rektorin