MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

21. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2014/15 Ausgegeben am 11. 2. 2015 19.a Stück

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Kostenersatz

für internationale Studierende

aus Südosteuropa

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

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Kostenersatz für internationale Studierende aus Südosteuropa

Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 05.02.2015 den Kostenersatz für internationale Studierende aus Südosteuropa ab dem Sommersemester 2015 wie folgt beschlossen:

 

Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat beschlossen, ordentlichen Studierenden aus

Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Serbien,

Türkei, Ukraine und Weißrussland ab dem Sommersemester 2015 einen Kostenersatz1 zu gewähren, indem der bereits bezahlte Studienbeitrag von EUR 726,72 für das jeweils vorangegangene Semester refundiert wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1)     Leistungsnachweis: (Nachweis von mindestens 8 Semesterstunden an studienrelevanten Lehrveranstaltungsprüfungen bzw. von 12 ECTS-Anrechnungspunkten innerhalb eines Semesters oder Bestätigung über den guten Fortschritt bei Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplom- oder Masterarbeit max. 2 Semester; Dissertation max. 6 Semester bei zweijährigem bzw. 8 Semester bei dreijährigem Doktoratsstudium)

2)     Prüfungszeitraum: jeweils innerhalb des gemäß Einteilung des Studienjahres des Senats festgelegten Semesters, zum Beispiel: für ein Wintersemester: 1. Oktober bis 28. Februar; für ein Sommersemester: 1. März bis 30. September.

3)     Vorgesehene Studiendauer + Toleranzsemester bei erstzugelassenem und gemeldetem Studium nicht überschritten

Bei Diplomstudien: vorgesehene Studiendauer + 1 Toleranzsemester im aktuellen Studienabschnitt bzw. die Gesamtstudiendauer + 1 Toleranzsemester pro Studienabschnitt) bei

   Bachelor2/Master/Doktoratsstudien: vorgesehene Studiendauer + 2 Toleranzsemester 

4)     Studium ausschließlich an der Karl-Franzens-Universität Graz bzw. Mitbelegungen im Rahmen des gemeinsamen Studiums Musikologie an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, sowie Studien innerhalb des Kooperationsprojektes NAWI-Graz und bildungsinstitutionsübergreifende Studien (z.B. Lehramtsstudien).

Der Kostenersatz kann ausschließlich von Studierenden beantragt werden, die auf Grund einer entsprechenden Vorschreibung einen Studienbeitrag von € 726,72 eingezahlt und die unter Punkt 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllen. Der Antrag auf Rückerstattung für das Sommersemester kann frühestens ab 15. Mai und bis spätestens 30. September gestellt werden. Für das Wintersemester ist ein Antrag auf Rückerstattung frühestens ab 15. Dezember und bis spätestens 31. März möglich. Anträge sind in der Studien- und Prüfungsabteilung der Karl-Franzens-Universität Graz einzubringen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Kostenersatzes.

Der Vizerektor für Studium und Lehre

Polaschek

1

Der von der Karl-Franzens-Universität Graz als Schwerpunktregion Südosteuropa definierte Raum und die damit

verbundenen Fördermöglichkeiten für die betreffenden Länder werden durch diese Regelung nicht geändert.

Dieser Kostenersatz ist als separate Förderung für Studierende aus den oben genannten Ländern zu verstehen.

2

bei Unterstellung von einem Diplomstudium in das dieses ersetzende Bachelorstudium werden die gemeldeten

Semester des Diplomstudiums bei der Berechnung der Studiendauer des Bachelorstudiums mit berücksichtigt.