MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
20. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2014/15 Ausgegeben am 4. 2. 2015 18.a Stück
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Satzungsteil
Studienrechtliche Bestimmungen
Änderung
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Änderung des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 1.4.2004, 12.c Stück, 17. Sondernummer, zuletzt geändert durch Mitteilungsblatt vom 17.7.2013, 42.b Stück, 84. Sondernummer) – Beschluss des Senats vom 28.1.2015
In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder pflegebedürftiger Angehöriger, sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres“ eingefügt.
Die Bestimmung lautet daher wie folgt:
„Studierende sind gem. § 67 UG auf begründeten Antrag hin durch die Studiendirektorin/den Studiendirektor für höchstens zwei Semester je Anlassfall zu beurlauben, wobei jedenfalls die Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, länger dauernde Erkrankung, Schwangerschaft, Betreuung eigener Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger, sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ausreichende Gründe darstellen.“
In § 3 Abs 2 wird die bisherige Formulierung „Das Einbringen des Antrages auf Beurlaubung ist längstens bis zum Ende jenes Semesters zulässig, welches dem Semester für das die Beurlaubung gelten soll, vorangeht.“ gestrichen.
An Ihrer Stelle wird folgender erster Satz eingefügt: Die Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters zu beantragen.
Der Vorsitzende des Senats: