MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

19. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2014/15 Ausgegeben am 30. 1. 2015 17.b Stück

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Verordnung

des Rektorats

für das

Aufnahmeverfahren

für das

Lehramt

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Verordnung des Rektorats

für das Aufnahmeverfahren

Lehramt

für das Studienjahr 2015/16

Präambel

Die Karl-Franzens-Universität Graz, Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, Kirchliche Pädagogische Hochschule der Diözese Graz-Seckau, Pädagogische Hochschule Burgenland, Pädagogische Hochschule Kärnten, Pädagogische Hochschule Niederösterreich, Pädagogische Hochschule Steiermark, Pädagogische Hochschule Tirol, Technische Universität Graz und die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz führen als „Verbund Aufnahmeverfahren“ gemeinsam ein Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für das Lehramt an Schulen gem. § 63 Abs. 1 Z 5a UG bzw. § 51 Abs. 3 HG durch. Das Aufnahmeverfahren ist ein zweistufiges Verfahren, das aus einem online Self-Assessment und einem elektronischen Zulassungstest besteht.

§ 1 Geltungsbereich

(1)     Das Verfahren zur Feststellung der Eignung für das Lehramt an Schulen gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2015/16 nach Maßgabe des In-Kraft-Tretens des Curriculums für das gemeinsame Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Entwicklungsverbund Süd-Ost1 entweder zum gemeinsamen Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung oder zu einem Diplomstudium Lehramt an der Universität Graz zugelassen werden wollen.

(2)     StudienwerberInnen, die zu Unterrichtsfächern an zwei oder mehr der im „Verbund Aufnahmeverfahren“ vertretenen Bildungsinstitutionen zugelassen werden wollen, müssen das Aufnahmeverfahren nur einmal absolvieren. Ist für eines oder beide der Unterrichtsfächer eine über das allgemeine Aufnahmeverfahren hinausgehende Überprüfung der künstlerischen, körperlich-motorischen oder fachlichen Eignung vorgesehen, so ist diese Überprüfung an jener Institution zu absolvieren, an der das jeweilige Unterrichtsfach studiert werden soll. Abweichend davon ist im Falle der Zulassung zum gemeinsamen Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung im Entwicklungsverbund Süd-Ost für die Unterrichtsfächer Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung die künstlerische Zulassungsprüfung jedenfalls an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zu absolvieren.

(3)     StudienwerberInnen, die zu einem institutionenübergreifenden Lehramtsstudium mit einem Unterrichtsfach an einer Institution außerhalb des „Verbund Aufnahmeverfahren“ zugelassen werden wollen, müssen das Aufnahmeverfahren jedenfalls an der Universität Graz absolvieren.

(4)     Von dieser Verordnung sind folgende StudienwerberInnen ausgenommen:

1.     Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei Semestern die Universität Graz wieder verlassen, nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.

2.     Studierende, die am 1.5.2015 bereits zum Lehramtsstudium an einer im Entwicklungsverbund Süd-Ost vertretenen Institution zugelassen sind oder nach dem Sommersemester 2012 eine Zulassung erlangt haben und dieses Studium fortsetzen, müssen nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.

3.     Wer an einer in- oder ausländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule bereits zum Lehramtsstudium zugelassen war, hat das Aufnahmeverfahren nicht zu durchlaufen, wenn er/sie bereits zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkte aus den Pflicht- und Wahlfächern eines Lehramtsstudiums an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule absolviert hat.

4.     StudienwerberInnen, die gem. Z 2 oder 3 von dieser Verordnung ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das zusätzlich zum allgemeinen Aufnahmeverfahren die künstlerische, körperlich-motorische oder fachliche Eignung nachzuweisen ist, haben diesen Nachweis jedenfalls zu erbringen.

§ 2 Aufnahmeverfahren Allgemeines

(1)     Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen voraus. Diese Eignung wird in einem zweistufigen Aufnahmeverfahren festgestellt.

(2)     StudienwerberInnen, die eine Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungs-gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 durch einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice oder durch ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten nachweisen können, können eine alternative Überprüfung der Eignung beantragen, wenn die Behinderung eine Durchführung der Eignungsfeststellung nach Maßgabe dieser Verordnung nicht oder nur teilweise zulässt. Über die Methode der Eignungsfeststellung entscheidet das für die Studienzulassung zuständige Mitglied des Rektorats.

(3)     Informationen zum Ablauf des Aufnahmeverfahrens werden rechtzeitig auf der Website der Universität Graz veröffentlicht.

(4)     Die erste Stufe des Aufnahmeverfahrens besteht aus einem online Self-Assessment und der Registrierung. Die zweite Stufe stellt der elektronische Zulassungstest dar.

(5)     Das Aufnahmeverfahren findet einmal pro Studienjahr statt.

§ 3 Stufe I: Online Self-Assessment

(1)     Die Absolvierung des online Self-Assessments ist Voraussetzung für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren an einer der im „Verbund Aufnahmeverfahren“ vertretenen Institutionen und die Teilnahme an der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens. Wird das Self-Assessment nicht vollständig und fristgerecht durchgeführt, ist eine Registrierung an einer der im „Verbund Aufnahmeverfahren“ vertretenen Institutionen für das Studienjahr 2015/16 und eine weitere Teilnahme am Aufnahmeverfahren nicht möglich.

(2)     Die Absolvierung des Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung.

(3)     Die Fristen für die Absolvierung des Self-Assessments und die Registrierung beginnen am 2. März 2015 um 09:00 Uhr und enden am 1. Juni 2015 um 24:00. Diese Fristen sind Fallfristen, welche nicht erstreckt oder nachgesehen werden.

§ 4 Registrierung

(1)     Alle StudienwerberInnen, die das Self-Assessment vollständig absolviert haben und an der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens teilnehmen möchten, müssen sich innerhalb der Frist, welche am 2. März 2015 um 09:00 Uhr beginnt und am 1. Juni 2015 um 24:00 Uhr endet, unter Benützung des Anmeldeportals www.zulassunglehramt.at registrieren, wobei neben den für das Aufnahmeverfahren notwendigen persönlichen Daten das gewünschte Lehramtsstudium mit der Institution, an der beabsichtigt wird, das Studium zu absolvieren, sowie der Ort, an dem die Studienwerberin oder der Studienwerber zum elektronischen Zulassungstest antreten möchte, anzugeben ist. Die Registrierung gilt als unverbindlicher Antrag auf Zulassung zum angegebenen Studium an der angegebenen Institution, eine Änderung nach Absolvierung des elektronischen Zulassungstests ist möglich.

(2)     Eine Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Anmeldeportals (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt. Die Frist zur Registrierung ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(3)     Nach der elektronischen Registrierung erhalten die StudienwerberInnen einen Aktivierungslink und eine Anmeldebestätigung zum elektronischen Zulassungstest.

§ 5 Stufe II: Elektronischer Zulassungstest

(1)     Die zweite Stufe im Aufnahmeverfahren ist der elektronische Zulassungstest.

(2)     Der elektronische Zulassungstest der Universität Graz findet von 13. bis 17. Juli 2015 statt. Für StudienwerberInnen, die bei der Registrierung angegeben haben, dass sie den elektronischen Zulassungstest an einer anderen im „Verbund Aufnahmeverfahren“ vertretenen Institution absolvieren wollen, gelten die von der jeweiligen Institution festgelegten Termine.

(3)     Der elektronische Zulassungstest basiert auf einer wissenschaftlich und praktisch fundierten, standardisierten Computertestung. Der Schwerpunkt liegt darin, die vorhandenen kognitiven, emotionalen und sprachlichen Ressourcen und Kompetenzen der StudienwerberInnen in Hinblick auf das Anforderungsprofil für den Beruf der PädagogInnen zu überprüfen.

(4)     StudienwerberInnen, die das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeit ist insbesondere die Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests.

(5)     Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte, deren kommerzielle und nicht kommerzielle Verwertung sowie Vervielfältigung auf jedwede, auch elektronische, Art und Weise ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen des Tests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

(6)     Der elektronische Zulassungstest ist so konzipiert, dass AbsolventInnen bestimmter Schultypen nicht bevorzugt werden. Matura- oder Schulnoten werden für die Zulassungstests nicht herangezogen.

(7)     Der elektronische Zulassungstest ist, da es sich um einen Test vor der Zulassung zu einem ordentlichen Studium handelt, keine Prüfung iSd §§ 72ff UG bzw. 43ff HG idgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG bzw. 43 bis 47 HG finden keine Anwendung.

(8)     Das Ergebnis des elektronischen Zulassungstests wird über das Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at bereitgestellt und muss von den StudienwerberInnen über ihren persönlichen Account abgefragt werden.

(9)     Wird der elektronische Zulassungstest nicht positiv absolviert, ist eine Zulassung zu einem Lehramtsstudium im Studienjahr 2015/16 nicht möglich. Die Wiederholung des elektronischen Zulassungstests an einer anderen im „Verbund Aufnahmeverfahren“ vertretenen Institution im Studienjahr 2015/16 ist nicht möglich. Eine neuerliche Teilnahme am gesamten Aufnahmeverfahren ist ab dem folgenden Studienjahr zulässig.

§ 6 Zulassung zum Studium

(1)     Die Zulassung von StudienwerberInnen zum Lehramtsstudium ist im auf das Aufnahmeverfahren folgenden Studienjahr innerhalb der Zulassungsfristen für das Wintersemester 2015/16 oder für das Sommersemester 2016 durchzuführen. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach positiver Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.

(2)     Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die positive Absolvierung des Aufnahmeverfahrens sowie die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus.

(3)     StudienwerberInnen, die das allgemeine Aufnahmeverfahren positiv absolviert haben, jedoch die künstlerische und/oder sport-motorische Eignungsüberprüfung nicht bestehen, haben die Möglichkeit, bis zum Ende der Nachfrist zum gemeinsamen Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung in einem anderen Unterrichtsfach an einer der im Entwicklungsverbund Süd-Ost vertretenen Institutionen zugelassen zu werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

     Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper


1 Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Karl-Franzens-Universität Graz, Katholische Pädagogische Hochschuleinrichtung Kärnten, Kirchliche Pädagogische Hochschule der Diözese Graz-Seckau, Kunstuniversität Graz, Pädagogische Hochschule Burgenland, Pädagogische Hochschule Kärnten, Pädagogische Hochschule Steiermark, Technische Universität Graz.