MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

18. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2014/15 Ausgegeben am 28. 1. 2015 17.a Stück

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Richtlinie

für die

Interne Revision

der Universität Graz

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1 

Richtlinie für die Interne Revision der Universität Graz

1 Präambel

Die Grundlage für die Interne Revision bilden die Gebarungsrichtlinie und der Geschäftsplan der Universität Graz (in der jeweils geltenden Fassung). Die folgenden Richtlinien dienen als Konkretisierung und verbindliche Vorgaben für die Abteilung Interne Revision.

Die Revision der KFU hält die "International Standards for the Professional Practice of Internal Auditing“ des Institute of Internal Auditors (IIA Standards) ein.

Die MitarbeiterInnen der Internen Revision handeln nach den berufsethischen Grundsätzen („Code of Ethics“) des Institute of Internal Auditors.

Einzelheiten der Revisionsabwicklung und hierfür geltender Grundsätze sind von dem/der Leiter/in der Internen Revision im Rahmen dieser Richtlinien in dem vom Rektorat zu genehmigenden Revisionshandbuch zu regeln.

2 Zweck und Stellung der Revision

2.1 Zweck der Revision

Interne Revision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Mehrwerte zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu verbessern. Sie unterstützt die Universität bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-, Entscheidungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft.

Die grundlegenden Aufgaben der Revision sind:

1.     Die Prüfung sämtlicher interner Prozesse der Universität.

2.     Die Kontrolle und Bewertung der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements sowie des internen Kontrollsystems.

3.     Die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Transparenz.

4.     Ansprechpartnerin für den Rechnungshof und andere externe Prüfer.

Die Tätigkeit der Internen Revision umfasst alle Betriebs- und Geschäftsfelder und Einheiten gemäß Organisationsplan der Universität, sowie jene Beteiligungen gemäß § 10 UG, bei denen die Universität eine beherrschende Stellung ausübt und dies rechtlich zulässig ist.

Bei entsprechender Beauftragung können auch Prüfungsleistungen für Dritte erbracht werden.

Vorbehaltlich der Beschränkungen, die sich aus dem jeweiligen Revisionsauftrag ergeben, umfasst die Revisionstätigkeit unter anderem:

a)     die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der sonstigen für die Universität Graz verbindlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen

b)     Sicherung des Vermögens der Universität Graz

c)     Einhaltung der Richtlinien und die Wirksamkeit des IKS (Internes Kontrollsystem)

d)     die zielorientierte Abwicklung aller Arbeitsprozesse an der Universität Graz

e)     Vermeidung doloser Handlungen

f)     die Angemessenheit der IT-Sicherheit

g)     Verbesserung des Internen Kommunikationssystems

2.2 Stellung und Rechte der Internen Revision

Die Zuständigkeit für die Interne Revision ist im Organisationsplan definiert. Zur Unterstützung der erforderlichen Prüfungsmaßnahmen können auch externe Expert/innen beigezogen werden.

Damit die Interne Revision ihre Aufgaben wirksam und objektiv wahrnehmen kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

2.2.1

Die Interne Revision ist funktionell und organisatorisch unabhängig von den geprüften Stellen.

2.2.2

Die Interne Revision ist bei der Wahrnehmung ihrer Prüfungstätigkeit (auch hinsichtlich der Festlegung des Prüfungsumfangs und der Berichterstattung über Prüfungsergebnisse) von Weisungen unabhängig.

2.2.3

Der/Die Leiter/in der Internen Revision ist gegenüber dem Rektorat für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und diesem berichtspflichtig.

2.2.4

Der von der/dem Leiter/in der Internen Revision jährlich zu erstellende Revisionsplan ist vom Rektorat zu beschließen. Außerplanmäßige Revisionen können vom Rektorat und/oder von dem/der Rektor/in angeordnet werden. Personenbezogene Revisionen sind jedenfalls von dem/der Rektor/in anzuordnen.

2.2.5

Das vollständige und uneingeschränkte Informationsrecht der Internen Revision im Zusammenhang mit Revisionsaufträgen - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen und arbeitsverfassungsrechtlichen Regelungen - und der jederzeitige und unverzügliche Zugang zu allen Räumlichkeiten und Unterlagen sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Revisionsaufträge zu gewährleisten. Der Internen Revision sind alle erforderlichen Informationen termingerecht und umfassend zu erteilen, alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Einblick in alle Betriebs- und Geschäftsabläufe zu gewähren. Auskünfte sind wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen. Weisungen und Beschlüsse des Rektorats und der Leiter/innen von Organisationseinheiten, die für die Interne Revision von unmittelbarer oder mittelbarer Bedeutung sein können, sind ihr bekannt zu geben.

2.2.6

Es besteht eine Informationspflicht an die Interne Revision, wenn nach angemessener Prüfung eines Sachverhalts im zuständigen Bereich schwerwiegende Mängel erkannt wurden oder bereits bemerkenswerte Schäden aufgetreten sind oder ein nachweislich begründeter Verdacht auf solche Schäden oder Mängel besteht.

2.2.7

Über wesentliche Änderungen im internen Kontrollsystem und im Risikomanagement ist die Interne Revision rechtzeitig zu informieren.

2.2.8

Alle der Prüfung der Internen Revision unterliegenden Einheiten, die von externen Prüfer/innen geprüft werden, haben die Interne Revision umgehend von diesen Prüfungsvorhaben zu informieren und auf Anfrage die Prüfberichte an diese zu übermitteln. (z.B. Rechnungshof, Arbeitsinspektorat, Wirtschaftsprüfer/innen, externe Auditor/innen)

2.2.9

Die Interne Revision ist personell und mit Sachmitteln angemessen auszustatten. Die Personalauswahl entspricht dem Prozess zur Personalaufnahme der Universität Graz

2.3 Prüfer/innen in der Internen Revision

Bei der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben gelten für die Prüfer/innen im Zusammenhang mit den berufsethischen Grundsätzen folgende Regelungen:

Sie handeln in Übereinstimmung mit dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG BGBl.Nr. 100/1993 in der geltenden Fassung).

Sie besitzen gegenüber den geprüften Stellen keine Weisungsbefugnis.

Beeinträchtigungen in ihrer Unabhängigkeit bei der Prüfungstätigkeit sind dem/der Leiter/in der Internen Revision zu berichten, der gegebenenfalls das zuständige Mitglied des Rektorats informiert.

Sie sind zu besonderer Verschwiegenheit auch innerhalb der Universität über alle ihnen bei den Prüfungen zur Kenntnis kommenden Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich über das allfällige Ende des Dienstverhältnisses eines/einer Prüfer/in hinaus.

Ausschließung von Unvereinbarkeiten:

Ø     Die Prüfer/innen dürfen in keinem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Gremium der Universität als Mitglied tätig sein: zB: Betriebsrat, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen oder im Vermittlungsbeirat.

Ø     Sie dürfen nicht an Prüfungen teilnehmen, bei denen ihre Objektivität durch besondere Umstände beeinträchtigt sein könnte (z.B. Prüfungen von Stellen der Universität, in denen der/die Ehepartner/in bzw. Lebensgefährt/in oder eine nahe verwandte oder verschwägerte Person tätig ist oder eine vorangegangene berufliche Tätigkeit in dem zu prüfenden Bereich, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt).

 
Die adäquate Qualifizierung des Personals der Internen Revision, insbesondere durch eine ihren Aufgaben entsprechende Fortbildungsplanung ist sicherzustellen.

3 Tätigkeiten

3.1 Einzelne Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten werden von der Internen Revision wahrgenommen:

3.1.1

Die Erstellung eines risikoorientierten jährlichen Revisionsplans für die Universität, der vom Rektorat zu genehmigen ist.

3.1.2

Die Durchführung der im Revisionsplan aufgeführten Prüfungen. Die Interne Revision hat die ihr vom Rektorat übertragenen Prüfungsaufgaben rechtzeitig mit der gebotenen Sorgfalt und im erforderlichen Prüfungsumfang durchzuführen. Im Anlassfall hat sie Prüfungen anzuregen.

3.1.3

Die Abgabe von Empfehlungen.

3.1.4

Interne Koordinierung der Prüfungsaktivitäten des Rechnungshofes.

3.1.5

Zeitliche und inhaltliche Abstimmung der Prüfplanung mit der Internen Revision bekannten externen Prüfungen.

3.1.6

Einführung und Weiterentwicklung von Prüfungsmethoden. Dabei berücksichtigt die Interne Revision anerkannte Revisionsstandards und betreibt ein kontinuierliches Qualitätsmanagement.

3.1.7

Der/Die Leiter/in der Internen Revision überprüft diese Richtlinie regelmäßig und legt diese dem Rektorat zur Genehmigung vor.

3.2 Arten der Revision und Feststellungen

Die Interne Revision führt folgende Arten von Revisionen durch:

Routinerevisionen betreffend Institute, Verwaltungseinheiten, Universitäts- und fakultätsübergreifende Leistungsbereiche und Drittmittelprojektleiter/innen, thematische Revisionen, Revisionen von Beteiligungen, ad-hoc Revisionen.

Im Rahmen von Revisionen werden Feststellungen getroffen, die einem der folgenden 4 Grade zugeordnet werden und wie folgt beispielhaft charakterisiert werden können:

schwerwiegend: schwerwiegender Verstoß gegen gesetzliche Regelung, Betrug, dolose Handlung, Bestehen schwerwiegender Risiken, gegebenenfalls Benachrichtigung Rektor/in/Rektorat erforderlich

wesentlich: grober Verstoß gegen gesetzliche Regelung oder universitätsinterne Richtlinie, grober Verstoß gegen Sparsamkeit oder Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit, grobe Prozessineffizienz, unzureichende Dokumentation wichtiger Sachverhalte, erhebliche Risiken.

auffällig: leichtere Form der unter "wesentlich" genannten Charakterisierungen.

geringfügig: Nachlässigkeit, keine oder nur geringfügige Auswirkung.

3.4 Berichts- und Informationspflichten

Über jede Prüfung ist grundsätzlich ein Bericht zu erstellen. Die Revision gibt Feststellungen und Empfehlungen zu Sachverhalten mit Relevanz für die in diesen Richtlinien aufgeführten Prüfungs- und Beratungstätigkeiten der Revision ab. Vertreter/innen der geprüften Einheit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Revisionsberichte werden der geprüften Einheit und dem zuständigen Rektoratsmitglied bzw dem zuständigen Dekan/der zuständigen Dekanin von dem/der Leiter/in der Internen Revision zugeleitet. Sie erhebt den Umsetzungsgrad von Empfehlungen nach einem angemessenen Zeitraum (Follow-up) und leitet gegebenenfalls notwendige Eskalierungsmaßnahmen ein.

Die Interne Revision erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht für das Rektorat und hat bei der Erstellung des Berichtes des Rektorates an den Universitätsrat über die Tätigkeit der Internen Revision und die getroffenen Maßnahmen mitzuwirken.

Das Rektorat hat die Interne Revision über getroffene Maßnahmen auf Grund von Revisionen umgehend zu informieren und den Bericht über diese Maßnahmen an den Universitätsrat der Internen Revision zur Kenntnis zu bringen.

Gemäß §21 Abs. 2 sind der Universitätsrat oder jeweils mindestens zwei Mitglieder des Universitätsrats gemeinsam berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Stellungnahme hat an den Universitätsrat zu ergehen.

4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit 23. Jänner 2015 in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper