MITTEILUNGSBLATT

      DER 

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

68. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2013/14 Ausgegeben am 20. 8. 2014 46.a Stück

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Verordnung des Rektorats

betreffend die Zulassung internationaler

Studierender zu ordentlichen Studien

an der Universität Graz

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Verordnung des Rektorats betreffend die Zulassung

internationaler Studierender zu ordentlichen Studien an der Universität Graz

1.     Durch das Rektorat werden Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an der Universität Graz zugelassen.

2.     Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Unterlagen vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller Übersetzungen ins Deutsche oder Englische auf ihre/seine Kosten anfertigen zu lassen.

3.     Für ausländische Urkunden gilt der Grundsatz, dass diese nur dann die Beweiskraft inländischer öffentlicher Urkunden genießen, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind.

4.     Die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen kann durch das Rektorat im Wege der Studien- und Prüfungsabteilung nachgesehen werden, wenn durch die Antragstellerin oder den Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer Frist von maximal 8 Wochen aufgrund von ausschließlich politischen Umständen im Heimatland der Antragstellerin/des Antragstellers unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

5.     Da nicht jedes Vorstudium automatisch zur Aufnahme eines Master- oder Doktoratstudiums an der Universität Graz berechtigt, ist durch die jeweiligen Vorsitzenden der Curricula-Kommissionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren Vorsitzenden von Curricula-Kommissionen, der Universität Graz festzustellen, ob ein fachlich in Frage kommendes Vorstudium vorliegt. Für diese Gutachten wird den Vorsitzenden der Curricula-Kommissionen eine vierwöchige Frist eingeräumt, innerhalb derer sie ihr Gutachten zu erstellen haben.

6.     Bei der Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist der Nachweis über den Bachelorabschluss zwecks Dokumentation des Studienverlaufes dem Antrag anzuschließen. Das Bachelorstudium unterliegt jedoch keiner inhaltlichen Bewertung.

7.     Bei Anträgen auf Zulassung zu einem Master- oder Doktoratsstudium sind die BetreuerInnen nicht in das Verfahren zur Beurteilung des Vorstudiums miteinzubeziehen. Vorsitzende von Curricula-Kommissionen, welche in einem Zulassungsverfahren auch BetreuerInnen sind haben die Feststellung des fachlich in Frage kommenden Vorstudiums an die/den stellv. Vorsitzenden der Curriculakommission abzutreten.

8.     Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch, oder im Falle von ausschließlich in Englisch angebotenen Studien, nicht Englisch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache für in Deutsch angebotenen Studien bzw. der englischen Sprache für in Englisch angebotenen Studien nachzuweisen. Dieser Nachweis wird jedenfalls durch ein Reifezeugnis oder ein ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Reifezeugnis auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder einer Nostrifikation des ausländischen Zeugnisses als Reifezeugnis gleichwertig ist, auf Grund des Unterrichts in deutscher oder englischer Sprache erbracht.

9.     Als weitere Bescheinigung für die Fähigkeit einer kompetenten Sprachverwendung wird ausschließlich der Nachweis nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf dem Niveau der fortgeschrittenen Kenntnisse (C1) anerkannt. Diese ist für die deutsche Sprache entweder durch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), das Goethe-Zertifikat, die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für die deutsche Sprache, erfolgreiche Absolvierung des Kurses Deutsch als Fremdsprache an der Universität Graz oder durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD) nachzuweisen. Für den Nachweis der englischen Sprachkenntnisse wird ausschließlich der TOEFL computer based Test (220 nötige Punkte), der TOEFL internet based Test (87 nötige Punkte), der IELTS-Test (6 nötige Punkte) oder das Cambridge Certificate in Advanced English herangezogen. Sämtliche Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Zulassung nicht älter als 2 Jahre sein.

10.     In den Curricula können hinsichtlich des erforderlichen Sprachniveaus eigenständige Regelungen festgelegt werden. Weiters kann für die Überprüfung der jeweiligen Sprachkenntnisse von der zuständigen Curricula-Kommission ein bestimmtes Verfahren im Curriculum festgelegt werden. In diesem Fall hat die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die Curricula-Kommission oder eine allfällige Auswahlkommission für das jeweilige Studium zu erfolgen. Diese hat ihr diesbezügliches fachliches Gutachten dem Rektorat im Wege der Studien- und Prüfungsabteilung zu übermitteln.

11.     Diese Verordnung tritt mit 01.10.2014 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 19.05.2010 zur Gänze.

Für das Rektorat:

Neuper