MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

62. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2013/14 Ausgegeben am 9. 7. 2014 40.c Stück

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Mustercurriculum

für

Masterstudien

an der

Karl-Franzens-Universität Graz

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

 

Mustercurriculum für Masterstudien

an der

Karl-Franzens-Universität Graz

Version 12-05-2014

ANLEITUNG

Allgemeines

Hinsichtlich der Entwicklung eines Curriculums wird auf das „Handbuch zur Erstellung von Curricula an der Universität Graz“ sowie auf die Website der Abteilung Lehr- und Studienservices verwiesen: http://lehr-studienservices.uni-graz.at/de/lehrservices/curriculaentwicklung/

Rechtliche Grundlagen

Es wird insbesondere auf das Universitätsgesetz (UG) sowie den Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen der Universität Graz verwiesen.

Verwendungshinweis zum Mustercurriculum

Grau hinterlegte, kursive Textteile sind von der Curricula-Kommission als Hinweis zu verstehen und vor Einreichung des Curriculums zu löschen.

Gelb hinterlegte Textteile sind von der Curricula-Kommission entsprechend anzupassen bzw. mit Inhalt zu füllen. Zum Teil finden sich bereits Vorschläge für mögliche Inhalte in den eckigen Klammern, welche von der Curricula-Kommission ausgewählt werden können bzw. es werden Beispiele, welche entsprechend zu adaptieren sind, angeführt. Des Weiteren wird ersucht, auch auf die korrekte Absatz-nummerierung zu achten.

Grün hinterlegte Textteile sind vom Büro des Senats zu vervollständigen. (Nur das Datum des Beschlusses zur Erlassung des Curriculums durch den Senat auf Seite 1.)

Formatvorlagen:

„Überschrift 1“: Für Paragraphen-Überschriften (z. B. „§ 1 Allgemeines“)

„Überschrift 2“: Für Absatzüberschriften (z. B. „(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen“)

„Standard“: Für alle Textteile und Tabellen

Vor Aussendung des Curriculums zur Stellungnahme ist diese Seite (Anleitung) zu löschen sowie das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu aktualisieren (rechte Maustaste auf das Inhaltsverzeichnis und „Felder aktualisieren“/„Gesamtes Verzeichnis aktualisieren“).

Unterstützung bei der Curriculaentwicklung

Bei Fragen zur Entwicklung von Curricula wenden Sie sich bitte an das Team der Lehrentwicklung der Abteilung Lehr- und Studienservices: Mag. Elisabeth Augustin (DW 1074) und Mag. Michaela Hohenwarter (DW 1073), E-Mail: bologna@uni-graz.at

 

Curriculum für das

Masterstudium

[Bezeichnung]

an der Karl-Franzens-Universität Graz

Die Rechtsgrundlagen des Masterstudiums [Bezeichnung] bilden das Universitätsgesetz (UG) und die Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz.

Es ist der entsprechende Absatz als Präambel auszuwählen und zu ergänzen.

Bei Neuerstellung:

Der Senat hat am [Datum] gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG das folgende Curriculum für das Masterstudium [Bezeichnung] erlassen.

Bei Änderung:

Der Senat hat am [Datum] gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG das folgende Curriculum entsprechend den in Anhang [X] angeführten Änderungen für das Masterstudium [Bezeichnung] erlassen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines 3

(1) Zulassungsvoraussetzungen 3

(2) Gegenstand des Studiums 3

(3) Qualifikationsprofil und Kompetenzen 3

(4) Bedarf und Relevanz des Studiums für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt 3

§ 2 Allgemeine Bestimmungen 3

(1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten 3

(2) Dauer und Gliederung des Studiums 3

(3) Akademischer Grad 4

(4) Lehrveranstaltungstypen 4

(5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen und Reihungskriterien 5

§ 3 Aufbau und Gliederung des Studiums 6

(1) Module und Lehrveranstaltungen 6

(2) Anmeldevoraussetzung(en) für den Besuch von Lehrveranstaltungen/ Pflichtpraxis 7

(3) Freie Wahlfächer 8

(4) Masterarbeit 8

(5) Auslandsstudien und Praxis 8

(6) Lehr- und Lernformen 9

(7) Unterrichtssprache 9

§ 4 Prüfungsordnung 10

(1) Lehrveranstaltungsprüfungen 10

[(2) Masterprüfung] 10

(3) Wiederholung von Prüfungen 10

(4) Anerkennung von Prüfungen 10

§ 5 In-Kraft-Treten des Curriculums 11

§ 6 Übergangsbestimmungen 11

Anhang I: Modulbeschreibungen 12

Anhang II: Musterstudienablauf gegliedert nach Semestern 13

Anhang III: Anerkennungslisten 14

[Gegebenenfalls] Anhang IV: Änderungsliste Curricula-Änderung [2011] 17

 

§ 1 Allgemeines

(1) Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium [Bezeichnung] ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Über die Zulassung entscheidet gemäß § 60 Abs. 1 UG das Rektorat.

(2) Gegenstand des Studiums

Es sind der Gegenstand und der Inhalt des Studiums inkl. seiner Teilbereiche zu skizzieren.

(3) Qualifikationsprofil und Kompetenzen

Es sind die Ziele des Studiums zu definieren, wobei jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden auf wissenschaftlichem, gesellschaftlichem, kulturellem, technischem und wirtschaftlichem Gebiet bestimmt werden, über die die Absolventinnen/Absolventen des betreffenden Masterstudiums verfügen sollen. Dafür sind 5 bis 8 Lernergebnisse zu formulieren, welche fachliche und methodische sowie, wenn möglich, auch soziale und personale Kompetenzen widerspiegeln, die mit den Schwerpunktsetzungen des Studiums und den festgelegten Studieninhalten verbunden sind. Folgende ergebnisorientierte Formulierung soll verwendet werden:

Die Absolventinnen und Absolventen sind nach Abschluss des Masterstudiums [Bezeichnung] in der Lage:

·     […]

·     […]

·     […]

(4) Bedarf und Relevanz des Studiums für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt

Es sind spezifische Berufsfelder und konkrete Arbeitsmöglichkeiten für die Absolventinnen und Absolventen des Studiums anzugeben, um den Studierenden auf exemplarische Art und Weise Einblick in das Spektrum beruflicher Möglichkeiten zu ermöglichen.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten

Allen von den Studierenden zu erbringenden Leistungen werden ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS) zugeteilt. Mit diesen ECTS-Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden beträgt und diesem Arbeitspensum 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt werden, wodurch ein ECTS-Anrechnungspunkt 25 Echtstunden entspricht. Das Arbeitspensum umfasst den Selbststudienanteil und die Kontaktstunden. Die Kontaktstunde entspricht 45 Minuten pro Unterrichtswoche des Semesters.

(2) Dauer und Gliederung des Studiums

Das Masterstudium mit einem Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Anrechnungspunkten umfasst vier Semester und ist modular strukturiert. Davon entfallen auf:

 

Modul PF/GWF/FWF ECTS
Modul A: [Bezeichnung]    
Modul B: [Bezeichnung]    
Weitere Module [Bezeichnung]    
[Fachprüfungen/Kommissionelle Prüfungen [Bezeichnung]]    
Freie Wahlfächer FWF  
Masterarbeit   [20-30]
[ev. Masterprüfung]    
[ev. Praxis]    

PF = Pflichtfach, GWF = Gebundenes Wahlfach, FWF = Freies Wahlfach

Ziel der Modularisierung:

Ein modularisiertes Lehrangebot ermöglicht eine didaktisch sinnvolle und gezielte Vernetzung von Kompetenzen aus verschiedenen Fachbereichen bzw. Lehrveranstaltungen. Die Herausforderung besteht darin, Wissen nicht nur in Form von begleitenden Prüfungen zu erwerben, sondern das Denken in Zusammenhängen zu fördern, weshalb ein Modul einen Umfang von 15 ECTS-Anrechnungspunkten nicht überschreiten sollte und im Idealfall ein, maximal zwei, Semester umfasst.

(3) Akademischer Grad

An die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums wird der akademische Grad „Master of […]“, abgekürzt […], verliehen.

Es sollte bei der Bezeichnung des akademischen Grades ein sinnvoller Bezug zum Studium bzw. zu den Studieninhalten hergestellt werden. Es wird auf folgende Empfehlungen des BMWFW zur Vergabe akademischer Grade verwiesen:   
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/exemplarischeliste_akad.grade.pdf

(4) Lehrveranstaltungstypen

Gemäß  § 1 Abs. 3 Z 3 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen können folgende Lehrver-anstaltungstypen angeboten werden. Es sind nur jene Lehrveranstaltungstypen anzuführen, die im Studium verankert sind, die anderen sind zu löschen.

Im Curriculum werden folgende Lehrveranstaltungstypen angeboten:

a.     Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann.

b.     Orientierungslehrveranstaltungen (OL) sind Lehrveranstaltungen zur Einführung in das Studium. Sie dienen als Informationsmöglichkeit und sind so zu gestalten, dass sie einen Überblick über das Studium und dessen weiteren Verlauf vermitteln und dabei eine sachliche Entscheidungs-grundlage für die Studienwahl ermöglichen.

c.     Tutorien (TU) sind lehrveranstaltungsbegleitende Lehrveranstaltungen, die auch von dazu qualifizierten Studierenden geleitet werden können.

d.     Kurse (KS) sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit den Lehrenden erfahrungs- und anwendungsorientiert bearbeiten.

e.     Proseminare (PS) sind Vorstufen zu Seminaren. Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln.

f.     Übungen (UE) haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.

g.     Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmenden werden eigene Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen.

h.     Privatissima (PV) sind spezielle Forschungsseminare.

i.     Arbeitsgemeinschaften (AG) dienen der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken der Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftliche Zusammenarbeit in kleinen Gruppen.

j.     Repetitorien (RE) sind Wiederholungskurse für Diplom- und Bachelorstudien, die den gesamten Stoff einer Lehrveranstaltung oder Prüfung umfassen. Den Studierenden ist darüber hinaus Gelegenheit zu geben, Wünsche über die zu behandelnden Teilbereiche zu äußern. Repetitorien können im Frage-und-Antwort-Stil gestaltet werden.

k.     Konversatorien (KO) sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Fragen an die Lehrenden.

l.     Praktika (PK) haben die Berufsvorbildung oder wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen.

m.     Exkursionen (EX) tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichts bei.

n.     Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU) sind Lehrveranstaltungen, bei welchen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wissensvermittlung durch Vortrag den praktisch-beruflichen Zielen des Masterstudiums entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung behandelt werden.

o.     Exkursionen verbunden mit Übungen (XU) stellen eine Kombination aus den in lit. [f und m] genannten Lehrveranstaltungen dar.

p.     Laborübungen (LU) sind Lehrveranstaltungen, welche der Vermittlung und praktischen Übung experimenteller Techniken und Fähigkeiten dienen.

q.     In Projekten (PR) werden experimentelle und/oder theoretische Arbeiten bzw. kleine Forschungsarbeiten unter Berücksichtigung aller erforderlichen Arbeitsschritte durchgeführt.

Alle unter [c.] bis [q.] genannten Lehrveranstaltungstypen gelten als Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.

(5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen und Reihungskriterien

a.     Aus pädagogisch-didaktischen Gründen oder aus Sicherheitsgründen wird die Anzahl der Teilnehmenden für die einzelnen Lehrveranstaltungstypen beschränkt:

Es sind in der Tabelle nur jene Lehrveranstaltungstypen anzuführen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Curriculums im Studium verankert sind, die anderen sind zu löschen.

< td> 
Lehrveranstaltungstyp Teilnehmendenzahl
Vorlesung (VO) keine Beschränkung
Orientierungslehrveranstaltung (OL) keine Beschränkung
Tutorium (TU)  
Kurs (KS)  
Proseminar (PS)  
Übung (UE)  
Seminar (SE)  
Privatissimum (PV)  
Arbeitsgemeinschaft (AG)  
Repetitorium (RE)  
Konversatorium (KO)
Praktikum (PK)  
Exkursion (EX)  
Vorlesung mit Übung (VU)  
Exkursion mit Übung (XU)  
Laborübung (LU)  
Projekt (PR)  

 

b.     Wenn ein ausreichendes Angebot an Parallel-Lehrveranstaltungen aus logistischen Gründen nicht möglich ist, und die festgelegte Höchstzahl der Teilnehmenden überschritten wird, erfolgt die Aufnahme der Studierenden in die Lehrveranstaltungen nach folgenden Kriterien:

1.     […]

2.     […]

3.     [weitere]

Bei Fragen zu bisher programmierten Reihungskriterien wenden Sie sich an das Team von CURRICULAonline (E-Mail: curricula.online@uni-graz.at, Mag. Stefan Fischbäck, DW 1164 oder  
Mag. Christian Stadlberger, DW 1167).

c.     Für Lehrveranstaltungen aus anderen Studien gelten jene Regelungen, die in den einschlägigen Curricula vorgesehen sind.

d.     Für Studierende in internationalen Austausch-Programmen und für Studierende anderer Studien der Karl-Franzens-Universität Graz sowie für Studierende in besonderen Notlagen sind Plätze im Ausmaß von zehn Prozent der verfügbaren Plätze bis zum Beginn der Lehrveranstaltung freizuhalten.

Bezüglich Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit anderen Studien angeboten werden, sind zwischen den Curricula-Kommissionen Abstimmungsgespräche zu führen und es ist darauf zu achten, dass TeilnehmerInnenzahlbeschränkung und Reihungskriterien übereinstimmen.

§ 3 Aufbau und Gliederung des Studiums

(1) Module und Lehrveranstaltungen

Das viersemestrige Masterstudium umfasst einen Arbeitsaufwand von insgesamt 120 ECTS-Anrechnungspunkten. Das Studium ist modular strukturiert. Die Prüfungsfächer sind im Folgenden mit Lehrveranstaltungstitel, Lehrveranstaltungstyp (LV-Typ), ECTS-Anrechnungspunkten (ECTS), Kontaktstunden (KStd.) und der empfohlenen Semesterzuordnung (empf. Sem.) genannt. In der Spalte „PF/GWF/FWF“ ist gekennzeichnet, ob es sich um ein Pflichtfach (PF), ein gebundenes Wahlfach (GWF) oder ein freies Wahlfach (FWF) handelt. Aus den gebundenen Wahlfächern ist entsprechend den Vorgaben auszuwählen. Die Modulbeschreibungen befinden sich in Anhang I.

  Modultitel/Prüfungsfach LV-Typ PF/ 
GWF/ 
FWF
ECTS KStd. empf. 
Sem.
Modul A [Modultitel]   PF […] […]  
A.1 [Lehrveranstaltungstitel A.1] VO PF […] […] […]
A.2 [Lehrveranstaltungstitel A.2] VU GWF […] […] […]
             
             
Modul B [Modultitel]   GWF […] […]  
B.1 [Lehrveranstaltungstitel B.1] KS PF […] […] […]
B.2 [Lehrveranstaltungstitel B.2] SE GWF […] […] […]
             
             
Modul C [Modultitel]          
C.1 [Lehrveranstaltungstitel C.1]          
C.2 [Lehrveranstaltungstitel C.2]          
             
             
[weitere Module]            
             
             
             
  [Fachprüfungen/Kommissionelle Prüfungen [Bezeichnung]]          
  Masterarbeit     [20-30]    
  [Masterprüfung]          
  [ev. Praxis]          
  Freie Wahlfächer   FWF      

Bezüglich Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit anderen Studien angeboten werden, sind zwischen den Curricula-Kommissionen Abstimmungsgespräche zu führen und es ist darauf zu achten, dass Lehrveranstaltungstitel, Lehrveranstaltungstyp, ECTS-Anrechnungspunkte und Kontaktstunden der betreffenden Lehrveranstaltung übereinstimmen.

Es ist eine Semesterempfehlung (ohne Angabe von Intervallen) für die Absolvierung der Lehrver-anstaltung innerhalb eines Moduls abzugeben. Dabei sollte ein Modul innerhalb eines Semesters bzw. maximal innerhalb zweier Semester absolviert werden können, damit Lernergebnisse bestmöglich verknüpft werden können.

Gemäß  § 11 Z 7 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen ist bei Studien, die gemeinsam mit anderen Universitäten eingerichtet werden, die Zuordnung der Lehrveranstaltung zu den beteiligten Universitäten vorzunehmen. Es wird empfohlen, dies durch Einfügen einer weiteren Spalte nach den empfohlenen Semestern auszuweisen.

(2) Anmeldevoraussetzung(en) für den Besuch von Lehrveranstaltungen/ Pflichtpraxis

Modul/Lehrveranstaltungstitel Voraussetzung(en) für die Anmeldung
[C.1] [Lehrveranstaltungstitel C.1] [A.1] [Lehrveranstaltungstitel A.1]
[C.3] [Lehrveranstaltungstitel C.3] [A.1]

[B.1]

[Lehrveranstaltungstitel A.1]

[Lehrveranstaltungstitel B.1]

[D] [Modultitel] [B.3]

[B.4]

[Lehrveranstaltungstitel B.3]

[Lehrveranstaltungstitel B.4]

[E] [Modultitel] [A] [Modultitel]
[C.2] [Lehrveranstaltungstitel C.2] [B] [Modultitel]
[F] [Modultitel] [C.3]

[C.4]

[Lehrveranstaltungstitel C.3]

oder

[Lehrveranstaltungstitel C.4]

[H] Pflichtpraxis    
       

Gemäß  § 20 Abs. 4 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen und § 54 UG können begründete inhaltliche Voraussetzungen für den Besuch von Modulen/Lehrveranstaltungen verankert werden. Wird im Curriculum als Voraussetzung zur Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung gemäß § 54 Abs. 7 UG die Ablegung einer oder mehrerer Prüfungen vorgeschrieben, so ist dies nur dann zulässig, wenn Studierende ohne Beherrschung des Stoffes jener Prüfungen die in der Lehrveranstaltung zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden nicht erwerben könnten.

Im rechten Teil der Tabelle sind jene Lehrveranstaltungen/Module zu nennen, die Voraussetzungen für den Besuch der Lehrveranstaltungen/Module im linken Teil der Tabellen sind. Beispielhaft sind verschiedene Kombinationsmöglichkeiten dargestellt.

 

(3) Freie Wahlfächer

Während der gesamten Dauer des Masterstudiums sind frei zu wählende Lehrveranstal-tungen/Prüfungen im Ausmaß von […] ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Diese können frei aus dem Lehrangebot aller anerkannten in- und ausländischen Universitäten sowie aller inländischen Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen gewählt werden. Sie dienen der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowohl aus dem eigenen Fach nahe stehenden Gebieten als auch aus Bereichen von allgemeinem Interesse.

Im Curriculum von Masterstudien sind mindestens 5 % der für das jeweilige Studium vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer vorzusehen.

Es wird empfohlen, die freien Wahlfächer aus folgenden Bereichen zu wählen:

Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Frauen- und Geschlechterforschung sowie den Gebieten der Fremdsprachen.

[weitere Empfehlungen]

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen aus der Frauen- und Geschlechter-forschung wird auf § 18 Abs. 2 des Frauenförderungsplans verwiesen.

(4) Masterarbeit

a.     Im Masterstudium ist eine Masterarbeit zu verfassen. Diese umfasst [20-30] ECTS-Anrechnungspunkte. Es wird empfohlen, die Masterarbeit im […] Semester zu verfassen.

b.     Das Thema der Masterarbeit ist einem der folgenden Module/Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen:

[Auflistung der Module/Prüfungsfächer]

c.     Die/Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen.

d.     Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für die/den Studierende/n die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.

e.     Die Beurteilungsfrist der Masterarbeit beträgt zwei Monate.

(5) Auslandsstudien und Praxis

a.     Empfohlene Auslandsstudien

Studierenden wird empfohlen, im Masterstudium ein Auslandsemester zu absolvieren. Dafür [kommt/kommen] insbesondere [das/die] [… bis …] Semester des Studiums in Frage. Während des Auslandsstudiums absolvierte Lehrveranstaltungen werden bei Gleichwertigkeit von der/dem Vorsitzenden der Curricula-Kommission als Pflicht- bzw. gebundenes Wahlfach anerkannt. Zur Anerkennung von Prüfungen bei Auslandsstudien wird auf § 78 Abs. 5 UG verwiesen (Vorausbescheid).

b.     Verpflichtende Auslandsstudien [optional]

Für Studierende ist es Pflicht, im Masterstudium ein Auslandsemester zu absolvieren. Dafür [kommt/kommen] insbesondere [das/die] [… bis …] Semester des Studiums in Frage. Während des Auslandsstudiums absolvierte Lehrveranstaltungen werden bei Gleichwertigkeit von der/dem Vorsitzenden der Curricula-Kommission als Pflicht- bzw. gebundenes Wahlfach anerkannt. Zur Anerkennung von Prüfungen bei Auslandsstudien wird auf § 78 Abs. 5 UG verwiesen (Vorausbescheid).

c.     Empfohlene Praxis

Studierenden wird empfohlen, eine berufsorientierte Praxis im Rahmen der freien Wahlfächer im Ausmaß von [maximal 8] Wochen im Sinne einer Vollbeschäftigung (dies entspricht [maximal 12] ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren. Als Praxis gilt auch die aktive Teilnahme an einer wissenschaftlichen Veranstaltung. Diese Praxis ist von den zuständigen studienrechtlichen Organen zu genehmigen und hat in sinnvoller Ergänzung zum Studium zu stehen.

Empfohlene Praxis (§ 18 Abs. 5 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen, FWF)

d.     Verpflichtende Praxis [optional]

Im Rahmen des Masterstudiums [Bezeichnung] ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine facheinschlägige Praxis im Umfang von [...] ECTS-Anrechnungspunkten vorgeschrieben, dies entspricht [...] Arbeitsstunden.

Pflichtpraxis (§ 19 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen)

Beschreibung der Kriterien für die Praxis.

Falls die Absolvierung einer Pflichtpraxis nicht möglich ist, sind gemäß § 19 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen geeignete Ersatzformen im Curriculum festzulegen:

Wenn es nachweislich keine Möglichkeit gibt, diese Pflichtpraxis an […] zu absolvieren, so können auch […] anerkannt werden.

(6) Lehr- und Lernformen

Zuzüglich zu den regulären Lehr- und Lernformen können Blocklehrveranstaltungen – z. B. Sommer- oder Winterschulen, Intensivprogramme – nach Genehmigung durch das studienrechtliche Organ für die Absolvierung des Studiums herangezogen werden.

Einbindung neuer Medien:

Je nach Beschaffenheit des Lehrbetriebs (Vollzeit-, Teilzeit- bzw. berufsbegleitende Studien) können neue Medien in die Lehre eingebunden werden. Um insbesondere Blended Learning als Aufwertungskriterium laut Betriebsvereinbarung über die Bildung von Lehrveranstaltungskategorien gemäß § 29 Abs. 3 Universitäten-KV geltend machen zu können, ist im Curriculum eine Mindestanzahl an Präsenzeinheiten festzulegen (Akademie für Neue Medien und Wissenstransfer, http://akademie.uni-graz.at, und UNI-IT, http://it.uni-graz.at).

Voraussetzungen für Team Teaching:

Wenn Lehrveranstaltungen von zwei oder mehreren Personen abgehalten werden, wobei eine ständige Anwesenheit der Lehrenden während der Lehrveranstaltung erforderlich ist, ist dies dezidiert im Curriculum zu definieren, um im Sinne der Betriebsvereinbarung über die Bildung von Lehrver-anstaltungskategorien gemäß § 29 Abs. 3 Universitäten-KV eine Aufwertung vornehmen zu können.

Für berufsbegleitende Studien:

[Das Masterstudium [Bezeichnung] kann als berufsbegleitendes Studium absolviert werden. Als solches ist es inhaltlich mit einem Vollzeitstudium ident. Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Organisation und Präsenzzeiten, welche die Kombination von Studium und Berufstätigkeit ermöglichen.]

(7) Unterrichtssprache

Nach Maßgabe der Möglichkeiten können [sämtliche/die folgenden] [Module/Prüfungsfächer] in [englischer] Sprache abgehalten werden:

[Aufzählung der Module/Prüfungsfächer]

Falls im Curriculum einzelne Module oder Prüfungsfächer ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden:

Die folgenden [Module/Prüfungsfächer] werden ausschließlich in [englischer] Sprache angeboten:

[Aufzählung der Module/Prüfungsfächer]

 

§ 4 Prüfungsordnung

Die Prüfungsordnung ist jener Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.

(1) Lehrveranstaltungsprüfungen

Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter (VO [und OL]) findet die Prüfung in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann. Alle Lehrveranstaltungen außer Vorlesungen [und Orientierungslehrveranstaltungen] besitzen immanenten Prüfungscharakter. Sie werden durch die Beurteilung der kontinuierlichen Mitarbeit und nach weiteren Beurteilungskriterien, die gemäß § 59 Abs. 6 UG zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Lehrveranstaltungsleiterin/den Lehrveranstaltungsleiter bekannt zu geben sind, abge-schlossen. [Orientierungslehrveranstaltungen werden mit „mit Erfolg teilgenommen“/„ohne Erfolg teilgenommen“ beurteilt.] Die Beurteilung der Leistungen richtet sich nach der in § 73 Abs. 1 und 3 UG bestimmten Notenskala.

[(2) ggf. Definition der Fach-/Gesamtprüfungen mit Ausnahme der Masterprüfung]

[(2) Masterprüfung]

Sofern eine Masterprüfung vorgesehen ist.

Die Masterprüfung ist eine [mündliche/schriftliche, kommissionelle Fachprüfung oder Gesamtprüfung] im Ausmaß von […] ECTS-Anrechnungspunkt[en].

Bei kommissionellen Prüfungen:

Der Prüfungssenat besteht aus [mindestens drei] Personen, von denen eine Person zur/zum Vorsitzenden zu bestellen ist. Für jedes Fach ist ein/e Prüfer/in vorzusehen. In der Regel sind als Prüfer/innen die Universitätslehrer/innen mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

Gegenstand der Masterprüfung sind:

Fächer nennen sowie Ablauf der Masterprüfung näher beschreiben.

Bei Voraussetzungen für die Absolvierung der Masterprüfung:

Sie kann erst absolviert werden, wenn [Prüfungsfächer als Voraussetzungen definieren] positiv absolviert wurden [und die Masterarbeit positiv beurteilt wurde].

Die Prüfungsordnung für eine Masterprüfung könnte z. B. so aussehen (Beispiel):

Gegenstand der Masterprüfung sind (a) die öffentliche Verteidigung/Präsentation der Masterarbeit  
[z. B. maximal 20 Minuten], (b) das Modul, dem die Masterarbeit zugeordnet ist und (c) eines der folgenden Module:

Modul C: [Modultitel C]

Modul D: [Modultitel D]

Modul E: [Modultitel E]

(3) Wiederholung von Prüfungen

Die Wiederholung von Prüfungen ist in § 38 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen geregelt.

(4) Anerkennung von Prüfungen

Die Anerkennung von Prüfungen über Lehrveranstaltungen erfolgt auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden an das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 78 Abs. 1 UG und gemäß den Richtlinien des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System – ECTS).

§ 5 In-Kraft-Treten des Curriculums

Bei Neuerstellung oder Änderung mit Übergangsbestimmungen:

(1) Dieses Curriculum tritt mit 01.10.2011 in Kraft. (Curriculum 11W)

Bei Änderung mit automatischer Umstellung:

(2) Die Änderung dieses Curriculums, verlautbart im Mitteilungsblatt vom XX.XX.XXXX, YY Stück, ZZ Sondernummer, tritt mit 01.10.2013 in Kraft. (Curriculum 11W in der Fassung 13W)

(3) Die Änderung dieses Curriculums, verlautbart im Mitteilungsblatt vom XX.XX.XXXX, YY Stück, ZZ Sondernummer, tritt mit 01.10.2014 in Kraft. (Curriculum 11W in der Fassung 14W)

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Studierende des Masterstudiums [Bezeichnung], die bei In-Kraft-Treten dieses Curriculums am 01.10.2011 dem Curriculum in der Fassung 10W unterstellt sind, sind berechtigt, ihr Studium nach den Bestimmungen des Curriculums in der Fassung 10W innerhalb von [6] Semestern abzuschließen [Mindeststudiendauer + mind. 2 Semester]. Wird das Studium bis zum 30.09.2014 nicht abgeschlossen, sind die Studierenden dem Curriculum für das Masterstudium [Bezeichnung] in der jeweils gültigen Fassung zu unterstellen.

(2) Studierende des Masterstudiums [Bezeichnung], die bei In-Kraft-Treten der Änderung des Curriculums am 01.10.2013 dem Curriculum in der Fassung 11W unterstellt sind, werden mit 01.10.2013 dem Curriculum in der Fassung 13W unterstellt. [Falls notwendig zusätzliche Übergangsbestimmung einfügen]

(3) Studierende des Masterstudiums [Bezeichnung], die bei In-Kraft-Treten der Änderung des Curriculums am 01.10.2014 dem Curriculum in der Fassung 13W unterstellt sind, werden mit 01.10.2014 dem Curriculum in der Fassung 14W unterstellt.

[Falls notwendig zusätzliche Übergangsbestimmung einfügen]

(4) Studierende nach dem bisher gültigen Curriculum sind jederzeit während der Zulassungsfristen berechtigt, sich dem aktuell gültigen Curriculum zu unterstellen.

 

Anhang I: Modulbeschreibungen

Modulbeschreibungen – Beschreibung der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Learning Outcomes):

Die Definition der in den Modulen zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt jeweils durch eine stichwortartige Auflistung der wichtigsten Lehrinhalte und eine Definition der Lernergebnisse in Form einer Ausformulierung der von den Studierenden im betreffenden Modul zu erwerbenden Kompetenzen.

Modul [A] [Modultitel]
ECTS-Anrechnungspunkte […]
Inhalte Dabei sind maximal 10 Punkte pro Modul zu formulieren, welche den fachlichen Inhalt des Moduls widerspiegeln.

·     […]

·     […]

·     […]

·     […]

·     […]

Erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen Dabei sind 5 bis 8 Learning Outcomes pro Modul zu formulieren, welche die zu erwerbenden fachlichen und methodischen sowie, wenn möglich, sozialen und personalen Kompetenzen widerspiegeln. Sie sind am Qualifikationsprofil des Studiums auszurichten.

Absolventinnen und Absolventen sind nach Absolvierung des Moduls in der Lage,

·     […]

·     […]

·     […]

·     […]

·     […]

Lehr- und Lernaktivitäten, 
-methoden
Es sind die Lehr- und Lernaktivitäten bzw. -methoden anzuführen. Z. B. (Lehr-)Vortrag, Workshop, Eigenarbeit, Präsentation, Gruppenarbeit, Diskussion, Literaturrecherche, Rechenbeispiele, Laborübungen, Übung, Verfassen einer schriftlichen Arbeit, Computer-Demonstrationen, Experimente, Exkursionen etc.

[…]

Häufigkeit des Angebots [jedes Semester, jedes Jahr, jedes zweite Jahr,…]

 

Anhang II: Musterstudienablauf gegliedert nach Semestern

Der folgende Musterstudienablauf ist keine obligatorische Semesterzuordnung, sondern lediglich eine Empfehlung und dient der Orientierung der/des Studierenden.

Der Musterstudienablauf dient den Studierenden zur Orientierung. Die Curricula-Kommissionen sollen anhand der definierten Voraussetzungen für Lehrveranstaltungen/Module die Studierbarkeit des Studiums überprüfen. Geringfügige Abweichungen von 30 ECTS-Anrechnungspunkten in einzelnen Semestern sind möglich, wobei ein Studienjahr 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu entsprechen hat.

Semester Lehrveranstaltungstitel ECTS
1   [30]
[A.1] [Lehrveranstaltungstitel A.1] […]
[A.2] [Lehrveranstaltungstitel A.2] […]
     
     
2   [30]
[B.1] [Lehrveranstaltungstitel B.1] […]
[B.2] [Lehrveranstaltungstitel B.2] […]
[C.1] [Lehrveranstaltungstitel C.1] […]
     
3   [30]
     
     
     
     
4   [30]
     
     
     
     

 

 

Anhang III: Anerkennungslisten

Untenstehend befinden sich Anerkennungslisten anhand eines Beispiels eines aktuellen Curriculums (Bsp. Version 13W) und eines durch dieses abgelöste und somit auslaufende Curriculum (Bsp. Version 09W). Für jede abzulösende Curricula-Version ist eine Anerkennungsliste sowohl für UmsteigerInnen als auch für jene Studierenden anzufertigen, die im auslaufenden Curriculum weiterstudieren. Zur Vermeidung von Unklarheiten sind in der linken Spalte alle Lehrveranstaltungen des zugehörigen Curriculums („Zielcurriculum“) anzuführen, auch wenn es keine definierten Gleichwertigkeiten gibt (siehe Beschreibung unten).

Anerkennungsliste bei Umstieg in das aktuelle Curriculum des Masterstudiums [Bezeichnung] in der Version [13W] vom Curriculum des Masterstudiums [Bezeichnung] in der Version [09W]

Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Prüfungsfächer des auslaufenden Masterstudiums bei Übertritt in das ggst. Masterstudium. In der linken Spalte sind alle Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Prüfungsfächer des aktuellen Curriculums anzuführen. Bei keiner vorliegenden Gleichwertigkeit ist ggf. in der rechten Spalte die Zeile „keine Gleichwertigkeit“ anzuführen (siehe Bsp. unten). Zur besseren Darstellung wurden mögliche Beispiele für Gleichwertigkeiten einzelner bzw. mehrerer Lehrveranstaltungen angegeben.

Auf der linken Seite der Tabelle sind alle Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Prüfungsfächer des gegenständlichen Curriculums gelistet. Auf der rechten Seite der Tabelle sind die entsprechenden äquivalenten Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Prüfungsfächer des auslaufenden Curriculums des Masterstudiums [Bezeichnung] gelistet, welche für Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Prüfungsfächer des aktuellen Curriculums bei Umstieg in dieses anerkannt werden. Nicht gelistete Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Prüfungsfächer des auslaufenden Curriculums können im Rahmen den freien Wahlfächer anerkannt werden.

Aktuell gültiges Curriculum in der Version [13W] Auslaufendes Curriculum in der Version [09W]
  Lehrveranstaltungstitel/Prüfungsfach LV-Typ ECTS KStd.   Lehrveranstaltungstitel/Prüfungsfach LV-Typ ECTS KStd.
                   
Bsp. für Einzelanerkennung
[A.1] [Lehrveranstaltungstitel A.1]       [a.1] [Lehrveranstaltungstitel a.1]      
                   
Bsp. für Gruppenanerkennung
[C.1]

[C.2]

[Lehrveranstaltungstitel C.1]

[Lehrveranstaltungstitel C.1]

      [b.3] [Lehrveranstaltungstitel b.3]      
[E.3] [Lehrveranstaltungstitel E.3]       [c.4]

[c.5]

[Lehrveranstaltungstitel c.4]

[Lehrveranstaltungstitel c.5]

     
                   
Bsp. für Gleichwertigkeit mit Möglichkeit zur Entscheidung
[D.2]

[D.3]

[Lehrveranstaltungstitel D.2]

oder

[Lehrveranstaltungstitel D.3]

      [d.2] [Lehrveranstaltungstitel d.2]      
[D.2] [Lehrveranstaltungstitel D.2]       [d.2]

[d.3]

[Lehrveranstaltungstitel d.2]

oder

[Lehrveranstaltungstitel d.3]

     
                   
Bsp. für keine Gleichwertigkeit
[F.4] [Lehrveranstaltungstitel F.4]         [keine Gleichwertigkeit]      
                   

Anerkennungsliste bei Verbleib im auslaufenden Curriculum des Masterstudiums [Bezeichnung] in der Version [09W] und der Absolvierung von Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Prüfungsfächer des aktuellen Curriculums des Masterstudiums [Bezeichnung] in der Version [13W]

Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Prüfungsfächer vom ggst. Masterstudium ins alte Masterstudium. In der linken Spalte sind alle Lehrveranstaltungen des auslaufenden Curriculums anzuführen. Bei keiner vorliegenden Gleichwertigkeit ist ggf. in der rechten Spalte die Zeile „keine Gleichwertigkeit“ anzuführen (siehe Bsp. unten). Zur besseren Darstellung wurden mögliche Beispiele für Gleichwertigkeiten einzelner bzw. mehrerer Lehrveranstaltungen angegeben.

Auf der linken Seite der Tabelle werden die Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Prüfungsfächer des auslaufenden Curriculums des Masterstudiums [Bezeichnung] gelistet. Auf der rechten Seite der Tabelle sind alle Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Prüfungsfächer dieses Curriculums gelistet, welche bei Verbleib im auslaufenden Curriculum für die dort vorgesehen Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Prüfungsfächer anerkannt werden.

Auslaufendes Curriculum in der Version [09W] Aktuell gültiges Curriculum in der Version [13W]
  Lehrveranstaltungstitel/Prüfungsfach LV-Typ ECTS KStd.   Lehrveranstaltungstitel/Prüfungsfach LV-Typ ECTS KStd.
                   
Bsp. für Einzelanerkennung
[a.1] [Lehrveranstaltungstitel a.1]       [A.1] [Lehrveranstaltungstitel A.1]      
                   
Bsp. für Gruppenanerkennung
[b.3] [Lehrveranstaltungstitel b.3]       [C.1]

[C.2]

[Lehrveranstaltungstitel C.1]

[Lehrveranstaltungstitel C.1]

     
[c.4]

[c.5]

[Lehrveranstaltungstitel c.4]

[Lehrveranstaltungstitel c.5]

    &# 160; [E.3] [Lehrveranstaltungstitel E.3]      
                   

 

Bsp. für Gleichwertigkeit mit Möglichkeit zur Entscheidung
[d.2]

[d.3]

[Lehrveranstaltungstitel d.2]

oder

[Lehrveranstaltungstitel d.3]

      [D.2] [Lehrveranstaltungstitel D.2]      
[d.2] [Lehrveranstaltungstitel d.2]       [D.2]

[D.3]

[Lehrveranstaltungstitel D.2]

oder

[Lehrveranstaltungstitel D.3]

     
                   
Bsp. für keine Gleichwertigkeit
[h.5] [Lehrveranstaltungstitel h.5]         [keine Gleichwertigkeit]      
                   

 

[Gegebenenfalls] Anhang IV: Änderungsliste Curricula-Änderung [2011]

Im Text werden die Änderungen nicht explizit ausgewiesen. An dieser Stelle erfolgt eine Gegenüberstellung der inhaltlich geänderten Textpassagen.

Die Änderungsliste Curricula-Änderung [2011] ist nur bei Änderungen bei denen die Studierenden automatisch dem neuen Curriculum unterstellt werden anzuführen.

Textpassage Curriculum [09W] Textpassage Curriculum Fassung neu [11W]