MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

37. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2013/14 Ausgegeben am 4. 6. 2014 35.a Stück

___________________________________________________________________

Neue Förderrichtlinien

zur

Bündelung universitärer Kooperationen

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

 

Neue Förderrichtlinien zur Bündelung universitärer Kooperationen

Zur Unterstützung der im Entwicklungsplan festgelegten strategischen Ziele in Hinblick auf internationale Kooperationen wurden die bestehenden Richtlinien zum Abschluss internationaler Kooperationsabkommen sowie die Förderrichtlinien zur Unterstützung internationaler Aktivitäten vom Büro für Internationale Beziehungen überarbeitet und am 23.01.2014 im Rektorat beschlossen. Diese stärken Partnerschaften und Vorhaben der Universität im Rahmen der Forschungsschwerpunkte, geographischen Regionen, Netzwerke und strategischen Partnerschaften.

Für das Rektorat:

die Rektorin:

Neuper

Leitfaden zum Abschluss neuer Kooperationsabkommen zwischen der

Karl-Franzens-Universität Graz und internationalen Partnerinstitutionen

ALLGEMEINES:

Die Universität Graz kooperiert mit rund 500 Universitäten weltweit, davon sind rund 300 Partnereinrichtungen in Europa. Sie engagiert sich in zahlreichen internationalen Netzwerken, hierzu zählen das Utrecht Network, Coimbra Group und die EUA im europäischen Raum sowie die Mitgliedschaft in Eurasia Pacific Network und ASEA Uninet für Kooperationen im Südostasiatischen Raum.

Im Entwicklungsplan der Universität Graz wurden strategische Ziele auch in Hinblick der internationalen Kooperation festgelegt. Diese münden in die Formulierung von Prioritäten im Hinblick auf geographische Regionen und Forschungsschwerpunkte der Universität Graz laut dem Entwicklungsplan, die das Büro für Internationale Beziehungen besonders unterstützt.

Das Büro für Internationale Beziehungen als Informations- und Servicestelle unterstützt die Fakultäten und Institute im Ausbau ihres internationalen Profils, in der Etablierung neuer Abkommen und Kooperationen sowie in der operativen Umsetzung der akademischen Mobilität von Studierenden und Mitarbeiter/innen.

Für verschiedene Formen der Kooperation mit internationalen Partnerinstitutionen verfügt das Büro für Internationale Beziehungen über Musterverträge. Die Musterverträge dienen als Hilfestellung bei Verhandlungen und können den jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden. Entsprechende Entwürfe der Partneruniversitäten können ebenfalls genutzt und nach Bedarf adaptiert werden.

Das Büro für Internationale Beziehungen berät Sie gerne bei Verhandlung und Vereinbarung neuer Kooperationsabkommen!

Formen internationaler Abkommen:

Die Universität Graz strebt Kooperationen an, die auf bestehende Aktivitäten aufgebaut werden und natürlich gewachsen sind. Es kann auf verschiedenen Ebenen zu Kooperationen zwischen der Universität Graz und einer Partnerinstitution kommen, die aufgrund unterschiedlicher vertraglicher Verankerung und Reichweite in folgende Kategorien unterschieden werden:

  Vertragsart Ebene Unterschrift
1 Memorandum of Understanding (MoU) Universität RektorIn
Fakultät/Institut RektorIn + DekanIn
2 Kooperationsabkommen Universität RektorIn
Fakultät/Institut RektorIn + DekanIn
3 ERASMUS Abkommen Universität RektorIn
4 Joint Study Abkommen Universität RektorIn
5 Studienplatzabkommen Fakultät/Institut RektorIn + DekanIn
6 Joint/Double Degree Abkommen Universität RektorIn
7 Projektbezogene Abkommen (z.B. EU-Projekte, CEEPUS, WTZ etc.) Universität

fachbezogen

RektorIn + ggf. bevollmächtigte/r ProjektleiterIn
8 Fachnetzwerk Abkommen Universität

fachbezogen

RektorIn + DekanIn

1)     Memorandum of Understanding:

Ein Memorandum of Understanding (MoU) ist eine Absichtserklärung für künftige Kooperation in Forschung und Lehre und kann sowohl bilateral als multilateral abgeschlossen werden. Im MoU bekunden die Partnereinrichtungen ihren Willen zur Zusammenarbeit und die Absicht, über konkrete Aktivitäten zu verhandeln.

MoU werden zunächst für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. In dieser Phase sollten konkrete weitere Aktivitäten folgen, die zu entsprechenden Abkommen führen können (s. Liste „Formen internationaler Abkommen“). Das MoU erlischt automatisch und kann eventuell auf ausdrücklichen Wunsch der Partner erneuert werden.

2)     Kooperationsabkommen:

Mit einem Kooperationsabkommen wird das Ziel verfolgt, bestehende Kontakte und die Zusammenarbeit in Lehre und Forschung mit Partneruniversitäten zu bündeln und zu intensivieren. Es ist ein verbindlicher Vertrag in dem insbesondere die spezifischen Aktivitäten, Rechte und Pflichten der Partnerinstitutionen, die Arbeitsteilung sowie Mechanismen zur Konfliktlösung festgehalten werden.

Kooperationsabkommen werden für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und können nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert werden.

Die historisch gewachsenen gesamtuniversitären Partnerschaftsabkommen werden in dieser Form nicht neu abgeschlossen und werden nur dort fortgesetzt, wo andere Kooperationsformen (z.B. Erasmus) nicht möglich sind. Nur hierfür gelten etwaige finanzielle Verpflichtungen laut Vertrag.

3)     ERASMUS Abkommen:

ERASMUS Abkommen werden auf der Ebene der Studienrichtung für den jeweiligen Fachbereich verhandelt und die geplanten Aktivitäten in ein bilaterales Abkommen („bilateral agreement“ bzw. „inter-institutional agreement“) zwischen den Universitäten festgehalten.

Sie dienen dem Austausch von Studierenden und Lehrenden (keine reinen Forschungsaufenthalte) sowie dem Austausch von Personal zum Zwecke der Weiterbildung. Die Partneruniversität muss am Programm teilnahmeberechtigt sein.

Ein solches Abkommen kann für ein oder mehrere Jahre vereinbart werden und wird an der Universität Graz auf Ebene des Rektorats unterzeichnet. An den Partneruniversitäten kann die Ebene der Unterzeichnung variieren.

Auf Basis der bestehenden Abkommen beantragt das Büro für Internationale Beziehungen jährlich EU-Zuschüsse zur Finanzierung der Mobilitätsaktivitäten. Gefördert werden Studienaufenthalte sowie Praktika für Studierende, Lehraufenthalte von kurzer Dauer sowie Aufenthalte zum Zwecke der Fortbildung für Bedienstete der Universität.

ERASMUS Partnerschaften können nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert werden. Eine Kündigung durch eine der beiden Partneruniversitäten bedarf der Schriftform und muss die Einhaltung der bereits angekündigten und vereinbarten laufenden Aktivitäten berücksichtigen.

Die Evaluierung erfolgt ein Jahr vor Ablauf der Vertragsfrist. Fanden innerhalb der vorangehenden drei Jahre keine Aktivitäten statt, muss eine Verlängerung seitens der Studienrichtung bzw. dem Fachbereich Wissenschaftszweig gesondert begründet werden.

4)     Joint-Study Abkommen:

Soll der Austausch von Studierenden mit Partnerinstitutionen außerhalb des EU/EWR-Raums etabliert werden und es besteht keine andere Fördermöglichkeit aus EU-Programmen, bietet sich der Abschluss eines Joint Study Abkommens an. Joint Study Abkommen werden in der Regel gesamtuniversitär und für die Dauer von 5 Jahren vereinbart und decken alle Studienrichtungen ab. Einschränkungen werden ggf. im Vertrag spezifiziert. Joint Study Abkommen bedeutet grundsätzlich den gegenseitigen Erlass der Studienbeiträge. Auch hier werden der Umfang des Austausches, die konkreten Rahmenbedingungen sowie die Finanzierung der Aktivitäten im Vertrag festgehalten.

Joint Study Abkommen können nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert werden.

Die Outgoing-Studierenden der Universität Graz werden mit einem Stipendium der Universität Graz unterstützt bzw. über die Auslandsbeihilfe der Studienbeihilfenbehörde.

5)     Studienplatzabkommen:

Wenn der Studierendenaustausch außerhalb des EU/EWR-Raums nur eine Studienrichtung bzw. einen Wissenschaftszweig betrifft, bietet sich der Abschluss eines Studienplatzabkommens an.

Studienplatzabkommen bedeutet grundsätzlich den gegenseitigen Erlass der Studienbeiträge. Im Vertrag werden der Umfang des Austausches, die konkreten Rahmenbedingungen und die Ansprechpersonen auf Fachebene festgehalten.

Studienplatzabkommen können nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert werden.

Die Outgoing-Studierenden der Universität Graz können im Büro für Internationale Beziehungen für einen „Auslandskostenzuschuss“ bewerben bzw. für die Auslandsbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde.

6)     Joint Degree / Double Degree Abkommen:

Im Rahmen von gemeinsamen Studien, die mit internationalen Partnerinstitutionen entwickelt und durchgeführt werden (Joint Degree/Double Degree), wird ein Vertrag zwischen allen Partnerinstitutionen abgeschlossen. Dessen Erstellung hat gemeinsam mit dem Curriculum von allen Partnerinstitutionen zu erfolgen, wobei ein Vorschlag meist von der koordinierenden Institution vorgelegt wird. Der Vertrag regelt alle Modalitäten für die Implementierung und die Organisation des Studiums und legt auch die Rahmenbedingungen für die verpflichtende Mobilität der Studierenden fest.

Der Vertrag ist für alle Partnerinstitutionen für die Dauer des genehmigten Studiums verbindlich und nur in Kombination mit dem genehmigten Curriculum gültig. Für weitere Informationen zum genauen Prozessablauf für die Einrichtung eine Joint Degrees/Double Degrees kontaktieren Sie bitte das Büro für Internationale Beziehungen.

7)     Projektbezogene Abkommen:

Wenn die Universität Graz einem Bildungsprojekt beitritt, ist der Abschluss eines projektspezifischen Abkommens notwendig. Dieses hält die konkreten Projektaufgaben und gegenseitigen Verpflichtungen für die Dauer des Projekts bzw. die Rolle im Konsortium fest. Das Format eines solchen Projektabkommens wird in der Regel von der koordinierenden Universität oder dem Rahmenprogramm vorgegeben und kann bilateral oder multilateral abgeschlossen werden.

Häufig ist in der Phase der Antragstellung ein Letter of Intent (LoI) oder Mandate Letter erforderlich. Je nach individuellem Inhalt, dem Ursprungsland der koordinierenden Einrichtung, der Art des Projekts oder des Konsortiums ist dieser Letter eine erste Absichtserklärung zur Zusammenarbeit.

Projektpartnerschaften erlöschen automatisch nach Ende der Projektdauer.

Fließen Mittel an die Universität Graz (z.B. Drittmittel im Rahmen von Projektpartnerschaften) ist eine Projektmeldung gem. §27 bzw. 28 UG 02 sowie die Beantragung eines Innenauftrags für das Projekt erforderlich.

8)     Fachnetzwerk Abkommen:

Die Teilnahme an Fach-Netzwerken obliegt der Entscheidung der zuständigen Fakultät. Falls dafür Mitgliedsbeiträge anfallen, werden sie von der Fakultät getragen. Ist die Unterzeichnung eines Abkommens nötig, soll es von dem Initiator/der Initiatorin vorher zur Prüfung in der Rechtsabteilung vorgelegt werden.

Vorgehensweise beim Abschluss neuer Abkommen:

(ausgenommen Joint Degree/Double Degree Abkommen und Fachnetzwerk Abkommen)

·     Je nach Ebene und Art der Kooperation (vgl. Liste „Formen internationaler Abkommen“) wird ein entsprechender Vertragsentwurf mit der Partnerinstitution diskutiert, mit dem Büro für Internationale Beziehungen (BIB) abgestimmt und auch dort eingereicht.

·     Bei wesentlichen Abweichungen vom Mustervertrag der Universität Graz wird das Büro für Internationale Beziehungen die Rechtsabteilung konsultieren.

·     Das Büro für Internationale Beziehungen legt dem Rektor/der Rektorin den Vertrag zur Unterzeichnung vor. Bei Vereinbarungen auf Instituts-/Fakultätsebene ist vorher die Unterschrift des Dekans/der Dekanin durch den Initiator/die Initiatorin einzuholen.

·     Ein Originalexemplar des unterzeichneten Abkommens verbleibt im Büro für Internationale Beziehungen.

·     Folgende Aktivitäten werden vom BIB nach Maßgabe vorhandener Mittel bevorzugt gefördert:

-     regionale Schwerpunktsetzungen laut dem Entwicklungsplan der Universität Graz

-     Forschungsschwerpunkte der Universität Graz

-     Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Fakultäten

-     Fokusuniversitäten im Rahmen der Forschungsschwerpunkte

·     Finden Aktivitäten im Rahmen der institutionalisierten Abkommen statt für die keine finanzielle Unterstützung im Büro für Internationale Beziehungen beantragt wird, sollten diese zur vollständigen Dokumentierung in der Datenbank Internationales trotzdem dem Büro für Internationale Beziehungen gemeldet werden.

·     Fließen Drittmittel an die Universität Graz ist eine Projektmeldung gem. §27 bzw. 28 UG 02 sowie die Beantragung eines Innenauftrags für das Projekt erforderlich. 

Förderung der internationalen Beziehungen

Richtlinien zur Vergabe von Mobilitätszuschüssen

für Bedienstete der Universität Graz

http://international.uni-graz.at/index.php?id=30063

Das Büro für Internationale Beziehungen stellt für Aktivitäten mit internationalem Bezug Mittel zur Verfügung und fördert so den Internationalisierungsprozess der Universität Graz.

Zielgruppe: 

Mitarbeiter/innen mit einem aktiven Dienstverhältnis zur Universität Graz (zum Zeitpunkt der Aktivität).

Förderbare Reisen :

Reisen zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufenthalten bzw. Kooperationen an/zu:

1.)     strategische Partneruniversitäten (v.a. im Rahmen der sieben Forschungsschwerpunkte)

-> Förderung A

2.)     Universitäten in der Schwerpunktregion Südosteuropa ->Förderung A

3.)     Universitäten in der Fokusregion Nord-Mittel und Südamerika im Rahmen der sieben Forschungsschwerpunkte ->Förderung A

4.)     neuen Kooperationen als Anschubfinanzierung (Anbahnungsaktivitäten) ->Förderung A

5.)     Partnerinstitutionen aus den gesamtuniversitären Netzwerken ->Förderung B

a.      „Coimbra Group“

b.     „Utrecht Network“

c.      „ASEA Uninet“

d.     „Eurasia-Pacific Uninet“

6.)     den Internationalisierungszielen der Fakultäten laut Ziel- und Leistungsvereinbarungen

->Förderung C

Beachten Sie bitte Folgendes:

-     Für ERASMUS Aktivitäten und den Internship Programmen der Universität Graz gelten gesonderte Förderrichtlinien.

-     Für die Wissensbilanz sind nur Aufenthalte ab 5 Tagen relevant, siehe BGBl II 2006/63, Nummer II.1.5 der Anlage 1 zu den §§ 4 und 9)

-     Besteht die Möglichkeit anderer Finanzierungsquellen( z.B. Drittmittel), sind diese primär zu nutzen.

-     Ko-Finanzierungen sind dem Büro für Internationale Beziehungen zu melden. Im Falle einer „Überfinanzierung“ der geförderten Aktivität, ist der entsprechende Anteil zurückzuerstatten.

-     Förderungen erfolgen nach Maßgabe vorhandener Mitteln, es besteht kein Rechtsanspruch.

Höhe des Zuschusses:

Förderung A:

   Reisekosten:

a.)     Innerhalb Europas werden die An- und Abreisekosten in Höhe von max. EUR 600,- übernommen

b.)     Außerhalb Europas werden die An- und Abreisekosten in Höhe von

max. EUR 1.000,- übernommen

   Hotelkosten:

Übernahme bis zu 5 Nächtigungen. Pro Nächtigung gilt ein Höchstbetrag

von EUR 100,00.

   Nicht übernommen werden: Taggelder, Reisebelege außerhalb von An- und

   Abreisetag

Förderung B:

   Reisekosten:

c.)     Innerhalb Europas werden die An- und Abreisekosten in Höhe von max. EUR 600,- übernommen

d.)     Außerhalb Europas werden die An- und Abreisekosten in Höhe von

max. EUR 1.000,- übernommen

   Nicht übernommen werden: Hotelkosten, Taggelder, Reisebelege außerhalb von

   An- und Abreisetag

Förderung C:

   Voraussetzung: 

Um einen Mobilitätszuschuss der Förderkategorie C zu erhalten, muss von Seiten Ihrer Fakultät eine Co-finanzierung erfolgen. Die Höhe der Co-finanzierung muss jedenfalls jener des Büros für Internationale Beziehungen gleichgestellt sein. Ein Nachweis darüber ist bei der Beantragung des Zuschusses beizulegen!

   Reisekosten:

e.)     Innerhalb Europas werden die An- und Abreisekosten in Höhe von max. EUR 300,- übernommen

f.)     Außerhalb Europas werden die An- und Abreisekosten in Höhe von

max. EUR 500,- übernommen

   Nicht übernommen werden: Hotelkosten, Taggelder, Reisebelege außerhalb von

   An- und Abreisetag

Ausbezahlung des Zuschusses:

Die Kosten sind von Ihnen vorzustrecken. Nach Einreichung von Abrechnung und Bericht nach Ihrem Aufenthalt, erfolgt die Anweisung auf Ihr Gehaltskonto.

Antragstellung:

Das vollständig ausgefüllte Antragsformular ist bis spätestens 28 Tage vor Beginn der geplanten Aktivität an das Büro für Internationale Beziehungen zu senden. Auch die Dienstabwesenheit muss über das Antragsformular abgewickelt werden.

Schritt 1:  Bitte übermitteln Sie das ausgefüllte Antragsformular per E-Mail an

jasmin.partl@uni-graz.at. Für diese Form der Übermittlung sind noch keine Unterschriften notwendig. Scannen Sie daher das Formular nicht, sondern speichern es nach dem Ausfüllen ab und fügen es im E-Mail als Anhang bei.

Schritt 2: Drucken Sie nun das Antragsformular aus, Sie müssen als AntragstellerIn 2x (Dienstabwesenheit, Richtlinieneinhaltung) unterzeichnen, weiteres ist die Unterschrift Ihrer/Ihres Vorgesetzten für die Dienstabwesenheit einzuholen. Das vollständig ausgefüllte Formular ist nun im Original an das Büro für Internationale Beziehungen zu senden.

Förderzu-/absage:

Sie werden nach spätestens 4 Wochen mittels Brief über die Entscheidung Ihres Antrags in Kenntnis gesetzt.

Abrechnungs- und Berichtslegung nach dem Aufenthalt:

Die Abrechnung und der Bericht sind innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Aktivität einzureichen. Die Auszahlung erfolgt im Anschluss.

1. Abrechnung:

Bitte verwenden Sie das Abrechnungsformular und legen diesem alle relevanten Originalbelege (siehe nachstehende Aufstellung) bei.

Flugreisen: Flugrechnung + Boarding Pässe + Zahlungsnachweis

Bahnreisen: Rechnung der Tickets + Tickets + Zahlungsnachweis

PKW-Reisen: Sie erhalten das amtliche Kilometergeld refundiert und müssen dafür einen Eigenbeleg mit den Angaben:

Fahrzeugtyp, KFZ-Kennzeichen, Anfangskilometerstand lt. Tacho,

Endkilometergeld lt. Tacho, Anzahl gefahrener Kilometer, Ausgangspunkt der Reise, Zielpunkt der Reise, Kurzbeschreibung des Reiseweges

stellen, den Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigen.

Öffentliche Verkehrsmittel von und zum Flughafen/Bahnhof: Rechnung + Ticket (mit Preis),

Bei Belegen mit Fremdwährung sind die entsprechenden Euro-Beträge umzurechnen

und ein Ausdruck des Währungsrechners http://www.oanda.com/lang/de/currency/converter/ beizulegen, bzw. falls auf Ihrer Kreditkartenabrechnung ersichtlich ist, wie viel die Kosten in Euro betrugen, legen Sie eine Kopie dieser bei.

 
Abrechnung von Reisen die über die Geisteswissenschaftliche Fakultät teilfinanziert werden:

·     Die Abrechnung über die gesamten Reisekosten ist entsprechend der Fakultätsrichtlinien beim Internen Reisebüro einzureichen.

·     Das Berichtsformular ist elektronisch an das BIB zu senden.

·     Das Interne Reisebüro übernimmt die Auszahlung/Verrechnung des BIB-Zuschusses, die Gegenrechnung erfolgt hausintern.

 
2. Bericht:

Innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Aktivität ist das Berichtsformular elektronisch an Frau Jasmin Partl (jasmin.partl@uni-graz.at) zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass zusammen mit dem Berichtsformulars ein Foto der Aktivität zu übermitteln ist

Förderung der internationalen Beziehungen

Richtlinien zur Vergabe von Mobilitätszuschüssen

für Gäste der Universität Graz

http://international.uni-graz.at/index.php?id=30086

Das Büro für Internationale Beziehungen stellt für Aktivitäten mit internationalem Bezug Mittel zur Verfügung und fördert so den Internationalisierungsprozess der Universität Graz.

Förderbare Aufenthalte:

Einladung von Gästen zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufenthalten bzw. zur Stärkung der Kooperationen

1.)     von strategischen Partneruniversitäten (v.a. im Rahmen der sieben Forschungsschwerpunkte) -> Förderung A

2.)     von Universitäten der Schwerpunktregionen Südosteuropa -> Förderung A

3.)     von Universitäten der Fokusregion Nord-Mittel und Südamerika im Rahmen der sieben Forschungsschwerpunkte -> Förderung A

4.)     von Universitäten mit denen erstmalig eine Kooperationsaktivität stattfindet (Anbahnungsaktivität) -> Förderung A

5.)     von Partnerinstitutionen aus den gesamtuniversitären Netzwerken -> Förderung B

a.     „Coimbra Group“

b.     „Utrecht Network“

c.     „Asea Uninet“

d.     „Eurasia-Pacific Uninet“

6.)     Im Zusammenhang mit den Internationalisierungszielen der Fakultäten laut Ziel- und Leistungsvereinbarungen -> Förderung C

Bitte beachten Sie folgendes:

-     ERASMUS Gäste werden von der entsendenden Universität gefördert.

-     Für die Wissensbilanz sind nur Aufenthalte ab 5 Tagen relevant, siehe BGBl II 2006/63, Nummer II.1.5 der Anlage 1 zu den §§ 4 und 9)

-     Besteht die Möglichkeit anderer Finanzierungsquellen( z.B. Drittmittel), sind diese primär zu nutzen.

-     Ko-Finanzierungen sind dem Büro für Internationale Beziehungen zu melden. Im Falle einer „Überfinanzierung“ der geförderten Aktivität, ist der entsprechende Anteil zurückzuerstatten.

-     Förderungen erfolgen nach Maßgabe vorhandener Mitteln, es besteht kein Rechtsanspruch.

Höhe des Zuschusses:

Förderung A:

   Nächtigungspauschale laut folgender Staffelung:

01.-05. Nächtigung 06.-10. Nächtigung 11.-15. Nächtigung 16.-31. Nächtigung
EUR 100 pro Nächtigung EUR 70 pro Nächtigung EUR 50 pro Nächtigung EUR 20 pro Nächtigung

Förderung B:

Übernahme bis zu 5 Nächtigungspauschalen á EUR 100,-.

Förderung C:

   Voraussetzung: 

Um einen Mobilitätszuschuss der Förderkategorie C zu erhalten, muss von Seiten Ihrer Fakultät eine Co-finanzierung erfolgen. Die Höhe der Co-finanzierung muss jedenfalls jener des Büros für Internationale Beziehungen gleichgestellt sein. Ein Nachweis darüber ist bei der Beantragung des Zuschusses beizulegen!

Übernahme bis zu 5 Nächtigungspauschalen á EUR 50,-

Detaillierte Informationen zu den Zuschusshöhen finden Sie im Downloadbereich auf der rechten Seite.

Ausbezahlung des Zuschusses:

Die Anweisung des Zuschusses erfolgt auf dem im Antragsformular angegebenen Innenauftrag. Bitte beachten Sie, dass lt. Vorgabe der Abteilung für Buchhaltung und Bilanzierung auf keine Kostenstelle gebucht werden darf. Die Ausbezahlung des Zuschusses obliegt nun Ihrer Subeinheit. Hierzu folgende Hinweise:

1.)     Der Gast erbringt eine Leistung (z.B. Vortrag):

Bitte nehmen Sie bezüglich korrekten Auszahlungsweg (wahrscheinlich Gastvortragsformular) mit der Abteilung für Buchhaltung und Bilanzierung bzw. dem Personalwesen Kontakt auf.

2.)     Der Gast erbringt keine Leistung (in jenem Sinne, dass der Zuschuss keine Entlohnung wie z.B. bei einem Vortrag darstellt) :

a.     Direktauszahlung der Nächtigungspauschale an den Gast , hierfür gilt folgende Anleitung von der Abteilung Buchhaltung und Bilanzierung:

http://intranet.uni-graz.at/einheiten/810/811/Pages/Stipendienauzahlung.aspx 

b.     Von der Nächtigungspauschale werden Rechnungen (z.B. Hotel, Verpflegung, Transport,…), die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Gastes stehen, bezahlt.

Antragstellung:

Der Antrag für die Einladung eines Gastes muss in jedem Fall von einer/einem Bediensteten der Universität Graz gestellt werden. Gäste müssen zum Zeitpunkt der Aktivität ein aktives Dienstverhältnis zu ihrer Heimatuniversität haben.

Das vollständig ausgefüllte Antragsformular ist bis spätestens 28 Tage vor Beginn der geplanten Aktivität im Original an das Büro für Internationale Beziehungen zu senden.

Schritt 1:  Bitte übermitteln Sie das ausgefüllte Antragsformular per E-Mail an

jasmin.partl@uni-graz.at. Für diese Form der Übermittlung sind noch keine Unterschriften notwendig. Scannen Sie daher das Formular nicht, sondern speichern es nach dem Ausfüllen ab und fügen es im E-Mail als Anhang bei.

Schritt 2: Drucken Sie nun das Antragsformular aus, Sie als AntragstellerIn müssen unterzeichnen, weiteres ist die Unterschrift Ihrer/Ihres Vorgesetzten einzuholen. Das vollständig ausgefüllte Formular ist nun im Original an das Büro für Internationale Beziehungen zu senden.

Förderzu-/absage:

Sie werden nach spätestens 4 Wochen mittels Brief über die Entscheidung Ihres Antrags in Kenntnis gesetzt.

Abrechnungs- und Berichtslegung nach dem Aufenthalt:

Die Abrechnung und das Berichtsformular sind innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Aktivität elektronisch an Frau Jasmin Partl (jasmin.partl@uni-graz.at) zu übermitteln.

Abrechnung:

SAP-Auszug aus dem die Auszahlung der Nächtigungspauschale hervorgeht.

 
Bericht:

Innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Aktivität ist das Berichtsformular elektronisch an Frau Jasmin Partl (jasmin.partl@uni-graz.at) zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass zusammen mit dem Berichtsformulars ein Foto der Aktivität zu übermitteln ist.

Förderung der internationalen Beziehungen

Richtlinien zur Vergabe von Mobilitätszuschüssen

für Gruppenaktivitäten der Universität Graz

http://international.uni-graz.at/index.php?id=30079

Das Büro für Internationale Beziehungen stellt für Aktivitäten mit internationalem Bezug Mittel zur Verfügung und fördert so den Internationalisierungsprozess der Universität Graz.

Förderbare Aufenthalte:

Einladung von Gästen bzw. Reisen von Outgoing Studierenden zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufenthalten bzw. zur Stärkung der Kooperationen

1.)     von strategischen Partneruniversitäten (v.a. im Rahmen der sieben Forschungsschwerpunkte)

2.)     von Universitäten der Schwerpunktregionen Südosteuropa

3.)     von Universitäten der Fokusregion Nord-Mittel und Südamerika im Rahmen der sieben Forschungsschwerpunkte

4.)      von Universitäten mit denen erstmalig eine Kooperationsaktivität stattfindet (Anbahnungsaktivität)

5.)      von Partnerinstitutionen aus den gesamtuniversitären Netzwerken

a.     „Coimbra Group“

b.     „Utrecht Network“

c.     „Asea Uninet“

d.     „Eurasia-Pacific Uninet“

6.)     Im Zusammenhang mit den Internationalisierungszielen der Fakultäten laut Ziel- und Leistungsvereinbarungen

Bitte beachten Sie folgendes:

-     (Gruppen) Reisen von Bediensteten der Universität Graz können nicht über diesen Zuschuss abgewickelt werden.

-     Besteht die Möglichkeit anderer Finanzierungsquellen( z.B. Drittmittel), sind diese primär zu nutzen.

-     Ko-Finanzierungen sind dem Büro für Internationale Beziehungen zu melden. Im Falle einer „Überfinanzierung“ der geförderten Aktivität, ist der entsprechende Anteil zurückzuerstatten.

-     Förderungen erfolgen nach Maßgabe vorhandener Mitteln, es besteht kein Rechtsanspruch.

Höhe des Zuschusses:

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Kostenaufstellung im Antragsformular und versteht sich als Pauschalsumme.

Ausbezahlung des Zuschusses:

Die Anweisung des Zuschusses erfolgt auf dem im Antragsformular angegebenen Innenauftrag . Bitte beachten Sie, dass lt. Vorgabe der Abteilung für Buchhaltung und Bilanzierung auf keine Kostenstelle gebucht werden darf. Die Ausbezahlung des Zuschusses obliegt nun Ihrer Subeinheit. Hierzu folgende Hinweise:

1.)     Die Gäste/die reisenden Personen erbringen eine Leistung (z.B. Vortrag):

Bitte nehmen Sie bezüglich korrekten Auszahlungsweg (wahrscheinlich Gastvortragsformular) mit der Abteilung für Buchhaltung und Bilanzierung bzw. dem Personalwesen Kontakt auf.

2.)     Die Gäste/ die reisenden Personen erbringen keine Leistung (in jenem Sinne,

     dass der Zuschuss keine Entlohnung wie z.B. bei einem Vortrag darstellt):

a.     Direktauszahlung des Zuschusses , hierfür gilt folgende Anleitung von der Abteilung Buchhaltung und Bilanzierung:

     http://intranet.uni-graz.at/einheiten/810/811/Pages/Stipendienauzahlung.aspx 

b.     Von dem Zuschuss werden Rechnungen (z.B. Hotel, Verpflegung,

Transport,…) die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Gäste bzw. der Reise der Outgoing Studierenden stehen bezahlt.

Antragstellung:

Der Antrag muss in jedem Fall von einer/einem Bediensteten der Universität Graz gestellt werden. Gäste müssen zum Zeitpunkt der Aktivität ein aktives Dienstverhältnis zu ihrer Heimatuniversität haben, Outgoing Studierende müssen zum Zeitpunkt der Aktivität an der Universität Graz zugelassen sein.

Das vollständig ausgefüllte Antragsformular ist bis spätestens 28 Tage vor Beginn der geplanten Aktivität im Original an das Büro für Internationale Beziehungen zu senden.

Schritt 1:  Bitte übermitteln Sie das ausgefüllte Antragsformular per E-Mail an

jasmin.partl@uni-graz.at. Für diese Form der Übermittlung sind noch keine Unterschriften notwendig. Scannen Sie daher das Formular nicht, sondern speichern es nach dem Ausfüllen ab und fügen es im E-Mail als Anhang bei.

Schritt 2: Drucken Sie nun das Antragsformular aus, Sie als AntragstellerIn müssen unterzeichnen, weiteres ist die Unterschrift Ihrer/Ihres Vorgesetzten einzuholen. Das vollständig ausgefüllte Formular ist nun im Original an das Büro für Internationale Beziehungen zu senden.

Förderzu-/absage:

Sie werden nach spätestens 4 Wochen mittels Brief über die Entscheidung Ihres Antrags in Kenntnis gesetzt.

Abrechnungs- und Berichtslegung nach dem Aufenthalt:

Die Abrechnung und das Berichtsformular sind innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Aktivität elektronisch an Frau Jasmin Partl (jasmin.partl@uni-graz.at) zu übermitteln.

Abrechnung:

SAP-Auszug aus dem die Auszahlung des pauschalen Zuschusses hervorgeht.

 
Bericht:

Innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Aktivität ist das Berichtsformular elektronisch an Frau Jasmin Partl (jasmin.partl@uni-graz.at ) zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass zusammen mit dem Berichtsformulars ein Foto der Aktivität zu übermitteln ist.


 Büro für international Beziehungen 
Universitaetsplatz 3, 8010 Graz, Austria  
43/316/380-1249

43/316/380-9156

international@uni-graz.at
 of 14 international.uni-graz.at

 of 14