MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

34. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2013/14 Ausgegeben am 7. 4. 2014 26.b Stück

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Verordnung des Rektorats

betreffend Zulassungsbeschränkung zum Masterstudium Psychologie für die Studienjahre 2014/15 und 2015/16

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Verordnung des Rektorats betreffend Zulassungsbeschränkung Masterstudium Psychologie für die Studienjahre 2014/15 und 2015/16

Beschluss vom 16.01.2014

Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat gemäß § 124b in Verbindung mit § 60 und 63 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013 folgendes Zulassungsverfahren für das Masterstudium Psychologie festgelegt.

Der Beschluss des Rektorates vom 16.01.2014 ist für die Studienjahre 2014/15 und 2015/16 anzuwenden. Nach Stellungnahme des Senates erfolgte der Beschluss durch den Universitätsrat.

§ 1. Grundsätzliche Überlegungen

1.     Die Regelung betrifft unabhängig von der Staatsangehörigkeit alle BewerberInnen, die im Studienjahr 2014/15 und im Studienjahr 2015/16 erstmals die Zulassung zum Masterstudium Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz beantragen.

2.     Ausgenommen sind:

a)     BewerberInnen, die das Bachelorstudium oder das Diplomstudium der Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz absolviert haben.

b)     Studierende, die im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes befristet zuzulassen sind.

3.     Die Zulassungsregelungen gelten auch für Studierende, die an einer anderen inländischen oder ausländischen Universität zu einem Masterstudium der Psychologie zugelassen waren oder sind und an die Karl-Franzens-Universität wechseln wollen.

4.     Studierende, die ein Zulassungsverfahren positiv absolviert haben, müssen spätestens im unmittelbar darauf folgenden Sommersemester die Zulassung zum Studium beantragen. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach positiver Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.

5.     Die Anmeldung zum Zulassungsverfahren für das Masterstudium Psychologie hat online über das Bewerbungstool auf der Homepage http://studienzugang.uni-graz.at der Karl-Franzens-Universität Graz zu erfolgen. Die Anmeldefristen werden rechtzeitig bekannt gegeben.

6.     Das Zulassungsverfahren erfolgt nur einmal pro Studienjahr, jeweils vor Beginn des Wintersemesters.

7.     Für etwaige Problemfälle wird eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet, die dem Rektorat Entscheidungsempfehlungen geben kann. Sie besteht aus einem Mitglied des betroffenen Instituts, einem/r Vertreter/in der ÖH sowie einem Mitglied bzw. einem/einer Vertreter/in des Rektorates.

§ 2. Studienplätze

1.     Die Anzahl der Studienplätze für das Masterstudium Psychologie, die nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 fallen, wird für die Studienjahre 2014/15 und 2015/16 mit 30 festgesetzt.

§ 3. Verfahren

1.     Voraussetzung für die Teilnahme am Zulassungsverfahren ist der Abschluss eines Bachelorstudiums Psychologie oder der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sowie die fristgerechte, persönliche Anmeldung zum Zulassungsverfahren über das Online Bewerbungstool unter http://studienzugang.uni-graz.at.

2.     Über das Vorliegen der Gleichwertigkeit solcher Studien entscheidet der Vizerektor für Studium und Lehre aufgrund einer fachlichen Beurteilung des Instituts für Psychologie.

3.     Die Anmeldefristen und die für eine Anmeldung nötigen Unterlagen [Prüfungsstoff] werden durch die Karl-Franzens-Universität Graz rechtzeitig auf der Homepage bekannt gemacht.

4.     Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die festgelegte Zahl der Studienplätze nicht, kann der Vizerektor für Studium und Lehre nach Absprache mit dem Rektorat und mit dem Institut für Psychologie das Zulassungsverfahren aussetzen.

5.     Wenn die Anzahl der gültigen Anmeldungen die genannte Zahl der Studienplätze übersteigt, ist die Zulassung zum Masterstudium Psychologie außer vom Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife von einer Reihung abhängig, die auf Grund eines Zulassungsverfahrens vor der Studienzulassung von der Karl-Franzens-Universität Graz erstellt wird.

6.     Die Reihung erfolgt anhand eines Punktesystems. Bei Gleichstand der Punktezahl entscheidet das Los.

7.     Falls die Anzahl der gültigen Anmeldungen die genannte Zahl der Studienplätze nicht übersteigt, können nur jene BewerberInnen zum Studium zugelassen werden, die sich fristgerecht zum Zulassungsverfahren gültig angemeldet haben.

8.     Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punktezahl erfolgt nach Bewertung auf Grund einer schriftlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung beinhaltet (1) Fragen über grundlegende Wissensinhalte, wie sie in einem Bachelorstudium Psychologie vermittelt werden, sowie (2) Aufgaben, bei denen dieses Wissen anzuwenden ist (z.B. die Beantwortung von Fragen zu einem kurzen englischsprachigen Fachartikel, der im Rahmen der Prüfung zu lesen ist). 

9.     Der Prüfungstermin wird einmal für das Studienjahr angeboten. Die Festlegung des Termins obliegt der Karl-Franzens-Universität Graz, erfolgt jedoch in Abstimmung mit den Universitäten Salzburg, Wien und Innsbruck.

10.     Das Ergebnis der Reihung ist den StudienbewerberInnen spätestens zu Beginn des Wintersemsesters bekannt zu geben.

§ 4. Inkrafttreten

Die Verordnung des Rektorats betreffend Zulassungsbeschränkung zum Masterstudium Psychologie für die Studienjahre 2012/13 und 2013/14, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 25.4.2012, 29.b Stück, 27. Sondernummer tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag außer Kraft.

Der Vizerektor für Studium und Lehre:

Polaschek