MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

33. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2013/14 Ausgegeben am 7. 4. 2014 26.a Stück

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Verordnung des Rektorats

betreffend Zulassungsbeschränkung zum Bachelorstudium Psychologie für die Studienjahre 2014/15 und 2015/16

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Verordnung des Rektorats betreffend Zulassungsbeschränkung Bachelorstudium Psychologie für die Studienjahre 2014/15 und 2015/16

Beschluss vom 16.01.2014

Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat gemäß § 124b in Verbindung mit § 60 und 63 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2013 folgendes Zulassungsverfahren für das Bachelorstudium Psychologie festgelegt.

Der Beschluss des Rektorates vom 16.01.2014 ist für die Studienjahre 2014/15 und 2015/16 anzuwenden. Nach Stellungnahme des Senates erfolgte der Beschluss durch den Universitätsrat.

I. Grundsätzliche Überlegungen

1.     Die Regelung betrifft unabhängig von der Staatsangehörigkeit alle BewerberInnen, die die Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie in den Studienjahren 2014/15 und 2015/16 an der Karl-Franzens-Universität Graz beantragen.

2.     Ausgenommen sind:

a)     Studierende, die im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes befristet zuzulassen sind.

b)     Studierende, die an der Universität Graz bereits zum Studium der Psychologie zugelassen waren.

c)     Wer an einer anderen Universität bereits zum Studium der Psychologie zugelassen war, hat das Zulassungsverfahren nicht zu durchlaufen, wenn er/sie folgende Kriterien erfüllt: Absolvierung des ersten Studienabschnittes bzw. 120 facheinschlägige ECTS eines Psychologie Bachelorstudiums.

3.     Für die Anmeldung zum Zulassungsverfahren ist die elektronische Erfassung der persönlichen Daten im Bewerbungstool auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität (http://studienzugang.uni-graz.at) notwendig; die Aufnahme zum Studium wird erst nach der erfolgten Zulassungsprüfung durchgeführt.

4.     Studierende, die den Studienbeitrag schon einbezahlt haben, aber nicht unter den Zugelassenen sind, bekommen den Studienbeitrag, wenn sie nicht an der KFUG bleiben wollen, zurückerstattet.

5.     Das Zulassungsverfahren erfolgt nur einmal pro Studienjahr, jeweils vor Beginn des Wintersemesters.

6.     Studierende, die ein Zulassungsverfahren positiv absolviert haben, müssen spätestens im unmittelbar darauf folgenden Sommersemester die Zulassung zum Studium beantragen. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach positiver Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.

7.     Matura- bzw. Schulnoten werden für die Zulassungsprüfung nicht herangezogen.

8.     Das Zulassungsverfahren betrifft auch die AbsolventInnen der Studienberechtigungsprüfung.

9.     Das Zulassungsverfahren ist so konstruiert, dass nicht AbsolventInnen bestimmter Schultypen bevorzugt werden. Es wird für Studierende die Möglichkeit geben sich über Inhalt und Form der Testfragen zumindest einen Eindruck zu verschaffen (z. B. Literatur zur Vorbereitung, Beispielfragen) auf der Homepage http://studienzugang.uni-graz.at.

10.     Falls die Anzahl der Anmeldungen die festgelegte Zahl der Studienplätze nicht übersteigt, können nur jene BewerberInnen zum Studium zugelassen werden, die sich rechtzeitig und vollständig zum Zulassungsverfahren angemeldet haben.

11.     Für etwaige Problemfälle wird eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet, die dem Rektorat Entscheidungsempfehlungen geben kann. Sie besteht aus einem Mitglied des betroffenen Instituts, einem/r Vertreter/in der ÖH sowie einem Mitglied bzw. einem/einer Vertreter/in des Rektorates.

II. Studienplätze

1.     Die Anzahl der Studienplätze für das Bachelorstudium Psychologie wird für die Studienjahre 2014/15 und 2015/16 mit je 230 Personen festgelegt.

III. Verfahren

1.     Das Zulassungsverfahren erfolgt in Abstimmung mit den Universitäten Innsbruck, Salzburg und Wien gemeinsam an einem Tag in Form einer Zulassungsprüfung. Diese schriftlich durchgeführte Prüfung beinhaltet Fragen über kurzfristig erlernbares Fachwissen und über Basisfähigkeiten und beinhaltet Fragen zu:

     Studienbezogene Lernkompetenz Psychologie

     Studienbezogene Kompetenz: Englisch

     Studienbezogene Kompetenz: Formal-Analytisches Denken

2.     Voraussetzung für die Teilnahme am Zulassungsverfahren ist die rechtzeitige Anmeldung. Die Anmeldefristen werden rechtzeitig auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz bekannt gegeben. Anmeldungen nach der gesetzten Frist können nicht berücksichtigt werden.

3.     Das Ergebnis der Reihung ist den StudienbewerberInnen spätestens zu Beginn des Wintersemesters bekannt zu geben.

4.     Die Aufnahme erfolgt entsprechend einer gereihten Liste. Sollten aufgrund des Testergebnisses mehrere Personen gleich gereiht sein, sodass keine eindeutige Auswahl möglich ist, und dadurch die Höchstzahl der zuzulassenden Studierenden überschritten wird, entscheidet das Los.

IV. Inkrafttreten

Die Verordnung des Rektorats betreffend Zulassungsbeschränkung zum Bachelorstudium Psychologie für die Studienjahre 2012/13 und 2013/14, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 25.4.2012, 29.a Stück, 26. Sondernummer tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag außer Kraft.

Der Vizerektor für Studium und Lehre:

Polaschek