MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

29. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2013/14 Ausgegeben am 19. 3. 2014 24.a Stück

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Einrichtung

eines

Gemeinsamen Studienprogrammes („Joint Degree“)

an der Karl-Franzens-Universität Graz

Beschluss des Rektorats betreffend die Einrichtung von Gemeinsamen Studienprogrammen („Joint Degrees“)

Das Rektorat hat am 13.03.2014 beschlossen, dass fortan für die Beantragung von Gemeinsamen Studienprogrammen (Joint/Double/Multiple Degrees) das Formular „Erstinformation zur Einrichtung eines Gemeinsamen Studienprogrammes („Joint Degree“) an der Karl-Franzens-Universität Graz“ zu verwenden ist. Ergänzende Informationen können dem „Merkblatt Einrichtung von Gemeinsamen Studienprogrammen („Joint Degrees“) an der Karl-Franzens-Universität Graz“ entnommen werden.

Für das Rektorat:  
der Vizerektor für Studium und Lehre: 
Polaschek

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

 

An das

Büro für Internationale Beziehungen

Universitätsplatz 3

A-8010 Graz

Graz, am      

Erstinformation

zur Einrichtung eines Gemeinsamen Studienprogrammes („Joint Degree“)

an der Karl-Franzens-Universität Graz

1. Information zur Kontaktperson: (zukünftige/r akademische Koordinatorin/akademischer Koordinator1)

Vorname:       

Zuname:       

Titel:      

Position an der Karl-Franzens-Universität Graz:      

Fakultät:      

Institut:      

2a. Titel des gemeinsamen Studienprogrammes:      

2b. Angabe der Vorläuferstudien:      

3. Partneruniversität(en):

Name der Institution Land Kontaktperson (Name, E-Mail)
                 
                 
                 
                 
4. Rolle der Karl-Franzens-Universität Graz:

Koordinatorin Partnerin
5. Voraussichtliche Unterrichtssprache/n an der Universität Graz:

Deutsch Englisch Andere:      

6. Qualifikationsprofil des gemeinsamen Studienprogrammes:

Bitte beschreiben Sie kurz und aussagekräftig die Grundstruktur sowie die Kerninhalte des Programmes:

a Kategorie des Studiums, Anzahl der ECTS Anrechnungspunkte, Qualifikationsprofil:      
b Bezug zu Universitäts- bzw. Fakultätsstrategie, Schwerpunktsetzung, Forschungsschwerpunkt(en), Entwicklungsplan und Leistungsvereinbarung:      
c Mehrwert des Studiums für die Absolvent/inn/en (konkrete Berufsmöglichkeiten, Bedarf am Arbeitsmarkt):      
d Mehrwert des Studiums für die Karl-Franzens-Universität Graz (z.B. Reputationseffekte):      
e Studentische Zielgruppe:      
f Abgrenzung zu bestehenden Studien & Durchführbarkeit ohne Beeinträchtigung des Regelstudienangebots:      
g Art des zu verleihenden akademischen Grades: Joint Degree, Double Degree, Multiple Degree:      
h Anzahl der zu erwartenden Studierenden sowie Angabe einer Prognose der Entwicklung der Studierendenzahlen:      
i Weiteres (z.B. Organisation innerhalb des Konsortiums):      

7. Interne personelle und finanzielle Ressourcen:

Bitte beschreiben Sie die interne Ressourcenplanung innerhalb der Fakultät/en bzw. des Instituts/der Institute der Karl-Franzens-Universität Graz:

a     Anfallende Kosten für die LV Periode 2013-2015:      

i.     Plätze in LV, LV Angebot:      

ii.     ggf. verpflichtende Sprachkurse2:      

iii.     Büromaterial:      

iv.     Personelle Mehrbelastung (z.B. AK (xh/Woche und/oder Umverteilung der Lehre), Sekretariat, Studierendenbetreuung:      

v.     Vorbereitende Kooperationstreffen:      

vi.     Administrative Unterstützung (5h/Woche bzw. 10h/Woche3) seitens des Büros für Internationale Beziehungen (Finanzierung der Personalkosten durch die Fakultät/en bzw. das Institut/die Institute):      

vii.     Weiteres:      

b     Jährliche Vollkosten im Vollausbau samt Jahresangabe (ab 2016):      

8. Zeitplanung / Geplante Umsetzung:

Bitte beschreiben Sie den geplanten zeitlichen Ablauf:

a Kooperationstreffen:      
b Voraussichtlicher Start des Studienprogramms:      
c Weiteres:      
 

9. Drittmittelansuchen:

Bitte geben Sie an, ob geplant ist, im Rahmen eines Bildungsprojektes um Drittmittel anzusuchen:

Ja Nein Derzeit ungeklärt

Falls „JA“

a Name des Bildungsprojektes:      
b Angestrebtes Finanzierungsausmaß:      
c Weiteres:      

10. Organisation und Administration: (falls bereits geklärt)

Bitte beschreiben Sie den organisatorischen Ablauf der Implementierung des Studienprogrammes an der Karl-Franzens-Universität Graz :

a Zuständigkeiten innerhalb der Fakultät:      
b LV Zuweisung in UGO:      
c PR:      
d Bewerbungen und Studierendenauswahl:      
e Studierendenberatung:      
f Mobilitäten:      
g Studienabschluss:      
h Weiteres:      

Datum, Unterschrift zukünftige akademische Koordinatorin/zukünftiger akademischer Koordinator

Datum, Unterschrift Studiendekan/in

Datum, Unterschrift Dekan/in

 

Merkblatt

Einrichtung von Gemeinsamen Studienprogrammen („Joint Degrees“)

an der Karl-Franzens-Universität Graz

Stand: März 2014

 

1.

     Einleitung: Gemeinsame Studienprogramme

(Joint/Double/Multiple Degrees)

An der Karl-Franzens-Universität Graz besteht die Möglichkeit der Einrichtung von Joint Degree, Double Degree und Multiple Degree Studien. In diesem Dokument und seinen Anhängen werden gemeinsame Studienprogramme unter dem Sammelbegriff „Joint Degrees“ zusammengefasst.

„Joint Degrees“ sind gemeinsame Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines Joint, Double oder Multiple Degree Programms durchgeführt werden (vgl. § 51 Abs. 2 Z 27 UG4

). Studierende haben die Möglichkeit, wissenschaftliche, aber auch kulturelle Erfahrungen im Ausland zu sammeln, ihre Sprachkompetenz auszubauen, neue Perspektiven zu gewinnen, um damit ihre Chancen auf einem immer globaler agierenden Arbeitsmarkt zu erhöhen. Den teilnehmenden Universitäten eröffnen sich die Chance einer verstärkten Zusammenarbeit in Lehre und Forschung sowie die Möglichkeit der Spezialisierung und Ergänzung des jeweiligen Fachbereichs. Die Umsetzung von Joint Degrees ist allerdings komplex und die Betreuung der Studierenden zeit- und ressourcenintensiv. Dieses Merkblatt wurde zusammengestellt, um als Information vor der Antragstellung zu dienen und eine realistische Vorstellung vom Gesamtablauf mit seinen komplexen Fragestellungen zu geben.

Definition „Gemeinsames Studium“5

·     Die Studienprogramme werden von mehreren Institutionen gemeinsam entwickelt und anerkannt, wobei Teile bereits eingerichteter Studien modulartig mit Teilen entsprechender Studien einer Partnerinstitution zu einem sinnvollen Ganzen zusammengefügt oder aber ganze Studien ohne Bindung an bereits eingerichtete Studien neu konzipiert werden können.

·     Lehrende jeder teilnehmenden Institution erarbeiten das Curriculum gemeinsam, formulieren Regeln für die Zulassung und die Prüfungsmodalitäten und lehren auch an den Partnerinstitutionen. Joint Degrees sind aufgrund der gesetzlichen Definition ordentliche Studien. Es muss sich also um ein Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudium handeln. Es ist vom Senat ein eigenes Curriculum gemäß § 54 Abs. 10 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z 10 UG zu erlassen.

·     Studierende der teilnehmenden Institutionen verbringen einen Teil ihrer Studienzeit an einer der Partnerinstitutionen.

·     Die Studienzeiten und Prüfungen, die an den Partnerinstitutionen absolviert wurden, werden an der Heimatinstitution automatisch anerkannt.

·     Nach Absolvierung des Programmes erhalten die Studierenden entweder nationale Abschlüsse der einzelnen Institutionen oder einen Abschluss, der gemeinsam verliehen wird.

Differenzierung von Joint Degree, Double Degree und Multiple Degree

·     Joint Degree: Bei einem Joint Degree wird ein gemeinsamer Abschluss durch eine gemeinsame Urkunde aller titelverleihenden Partneruniversitäten verliehen, wenn der/die Studierende bei einem Studium im Umfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. bei einem Studium von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte an einer der Partnerinstitutionen absolviert hat.

·     Double Degree: Bei einem Double Degree werden die Abschlüsse durch die jeweiligen Urkunden (z.B. Bescheide/Diplome) der Stammuniversität und der Partneruniversität, an der der/die Studierende bei einem Studium im Umfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. bei einem Studium von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert hat, verliehen. Im Text der Urkunde bzw. im Diploma Supplement wird festgehalten, dass es sich um einen gemeinsam verliehenen akademischen Grad handelt und dass die Urkunden nur gemeinsam gültig sind. Der/die Absolvent/in hat damit das ausschließliche Recht erworben, EINEN akademischen Grad zu tragen.

·     Multiple Degree: Bei einem Multiple Degree werden die Abschlüsse der (österreichischen) Stammuniversität und von bis zu zwei (ausländischen) Partneruniversitäten, an denen der/die Studierende bei einem Studium im Umfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. bei einem Studium von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert hat, verliehen. Im Text des Diploms wird festgehalten, dass es sich um einen gemeinsam verliehenen akademischen Grad handelt und dass die Urkunden nur gemeinsam gültig sind. Der/die Absolvent/in hat damit das ausschließliche Recht erworben, EINEN akademischen Abschluss/Grad zu tragen.

Informationen zur Errichtung von „Joint Degrees“ an der Karl-Franzens-Universität Graz

Die Universität Graz begrüßt Aktivitäten zur Internationalisierung von Studium und Lehre und bedankt sich bei allen InitiatorInnen von „Joint Degrees“ für ihr Engagement und das Einbringen ihrer persönlichen nationalen und internationalen Netzwerke in die Lehre. Da die Entwicklung und Durchführung von „Joint Degrees“ mit zusätzlichen Kosten bzw. Ressourcenaufwand für Administration und Curriculaentwicklung verbunden sind, ist das Rektorat gemeinsam mit dem Senat der Karl-Franzens-Universität vor der Genehmigung von „Joint Degrees“ zur Prüfung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit verpflichtet.

Die Prüfung erfolgt insbesondere anhand folgender Kriterien6:

·     Einbindung des beantragten „Joint Degrees“ in die (Lehr-)Strategie der Karl-Franzens-Universität bzw. der betroffenen Fakultät

·     Zuordnung zu einem Forschungsschwerpunkt

·     Abgrenzung zu bestehenden Studien

·     Sicherstellung der Finanzierung

·     Entstehung von positi ven Reputationseffekten

·     Anzahl der erwartenden Studierenden und Prognose der Entwicklung der Studierendenzahlen

·     Durchführbarkeit des beantragten „Joint Degrees“

Sollten Sie die Neuerstellung eines gemeinsamen Studienprogrammes („Joint Degree“) an der Karl-Franzens-Universität Graz (Universität Graz als Koordinatorin oder Partnerin) anregen wollen, so finden Sie hier einen Zeitplan des Ablaufs inklusive rechtlicher Schritte zur Implementierung des Programmes.

 

 

Ablauf: Anfrage zur Neuerstellung von „Joint Degree“-Programmen

1.     Kontaktaufnahme mit/von möglichen Projektpartner/innen.

2.     Kontaktaufnahme mit Büro für Internationale Beziehungen. Dieses schickt die zur Einreichung notwendigen Unterlagen (Vorlage Erstinformation, Merkblatt) an die von der Fakultät vorgeschlagene Kontaktperson.

3.     Übermittlung der schriftlichen Erstinformation zum geplanten Studienprogramm an das Büro für Internationale Beziehungen (siehe Anhang) mit folgendem Inhalt:

-     Informationen zur Kontaktperson (Akademische Koordinatorin/Akademischer Koordinator - AK)

-     Titel des Studienprogrammes und Angabe der Vorläuferstudien

-     Partnerinstitution(en) und Rolle der Universität Graz

-     Qualifikationsprofil unter Berücksichtigung der universitären/fakultären Strategie, Schwerpunktsetzung, des Entwicklungsplans sowie der oben genannten Kriterien (siehe S. 4)

-     Ressourcenplanung seitens der Fakultät/en bzw. des Instituts/der Institute unter Berücksichtigung der abzudeckenden personellen Mehrbelastung seitens der/des AK und des Büros für Internationale Beziehungen beginnend ab dem Zeitpunkt des positiven Rektoratsbeschlusses.

·     Kalkulationsbasis für die seitens der Fakultät/en bzw. des Instituts/der Institute zu tragenden Kosten der administrativen Unterstützung durch das Büro für Internationale Beziehungen:

Universität Graz als Koordinatorin: 10h/Woche (KV IIIb)

Universität Graz als Partnerin: 5h/Woche (KV IIIb)

-     Organisationsplanung

4.     Büro für Internationale Beziehungen sendet Feedback zur Erstinformation an AK.

5.     AK übermittelt überarbeitete Erstinformation mit allen relevanten Unterschriften an das Büro für Internationale Beziehungen (Bestätigung der budgetären Bedeckbarkeit durch Unterschrift von Studiendekan/in und Dekan/in der jeweiligen Fakultät).

6.     Büro für Internationale Beziehungen informiert Studiendirektor über den Antrag auf Einrichtung des gemeinsamen Studienprogrammes und übermittelt Erstinformation sowie weitere Unterlagen zur Entscheidungsfindung an das Rektorat.

7.     Rektorat informiert bei einem positiven Beschluss den Senat und das Büro für Internationale Beziehungen.

8.     Rektorat schickt einen Beschluss über die grundsätzliche Einrichtung des neuen gemeinsamen Studienprogrammes an das Büro für Internationale Beziehungen.

9.     Büro für Internationale Beziehungen leitet Information über den grundsätzlichen Rektoratsbeschluss zum neuen gemeinsamen Studienprogramm an die/den AK weiter.

Ablauf: Einrichtung eines neuen „Joint Degree“-Programmes

1.     AK kontaktiert den Senat bezüglich der Einrichtung des Curriculums (Einrichtung bzw. Beauftragung einer Curricula-Kommission) und das Büro für Internationale Beziehung für die Erstellung des Kooperationsvertrages laut Bestimmungen des UG und der Satzung der Universität Graz (siehe insbesondere §§ 40-42 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen).

2.     Der Senat richtet eine neue Curricula-Kommission ein bzw. beauftragt eine bestehende Curricula-Kommission (CUKO) mit der Erstellung des Curriculums. Das Büro für Internationale Beziehungen übermittelt an AK und CUKO ein Informationsblatt zur Erstellung und zum Genehmigungsverfahren von „Joint Degrees“.

3.     Nach Fertigstellung des Curriculums sowie des Kooperationsvertrags, der dem Curriculum beigelegt werden muss, starten an allen beteiligten Partneruniversitäten die jeweiligen Genehmigungsverfahren. Das Curriculum sowie der Kooperationsvertrag sind von CUKO und AK spätestens 10 Werktage vor der geplanten Beschlussfassung durch die CuKo an das BIB, welches einen Vorbegutachtungsprozess in Kooperation mit dem Lehr- und Studienservices/Lehrentwicklung sowie dem Büro des Studiendirektors koordiniert, zu senden. Über die entsprechenden Prozedere und Fristen werden vorab alle Partnerinstitutionen informiert.

4.     Die Curricula-Kommission schickt das Curriculum und den Kooperationsvertrag (inkl. deutscher Übersetzung) zur Stellungnahme aus (Informationen zu den Gremien und dem zeitlichen Ablaufplan finden sich im Handbuch zur Erstellung von Curricula; der Zeitplan für die Erstellung bzw. Änderung des Curriculums wird vom Senatsbüro an die/den betreffenden CUKO-Vorsitzende/n gesendet).

5.     Stellungnahmefrist: Vier Wochen, von denen zwei Wochen nicht in die vorlesungsfreie Zeit fallen dürfen

6.     Der Ablauf im Detail ist im Merkblatt für Curricula-Kommissionen: Verfahren zur Neuerstellung und Änderung von Curricula unter folgendem Link veröffentlicht:

http://senat.uni-graz.at/

7.     Senatsbeschluss Curriculum

a)     Negativ: Beschluss wird an die Curricula-Kommission zurückverwiesen

b)     Positiv:

i.     Unterzeichnung Kooperationsvertrag durch Rektorin

ii.     Implementierung Curriculum und Kooperationsvertrag: Organisation von Studium und Lehre sowie der Mobilität

iii.     Start des gemeinsamen Studienprogrammes an der Karl-Franzens-Universität Graz

Anmerkung: Das Curriculum tritt bei Veröffentlichung vor dem 1. Juli mit 1. Oktober desselben Jahres in Kraft, bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni tritt es mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Gemeinsame Studien werden mit einer Befristung von maximal 5 Jahren genehmigt.

8.     Gemeinsame Studien werden ein Jahr vor Ablauf der Befristung einer Evaluierung unterzogen.

2.     Inhaltliche Zuständigkeiten

WAS WER
Koordination „Joint Degree“ Akademischer Koordinator/ Akademische Koordinatorin (AK)
Vereinbarung – Kooperationsvertrag Rektorat

Kontakt: Büro für Internationale Beziehungen

Curriculum Curricula-Kommission + AK

Senat

Unterstützung curriculare Fragen und Stellungnahmeverfahren Lehr- und Studienservices/Lehrentwicklung
Unterstützung Organisation „Joint Degree“ & Mobilität Büro für Internationale Beziehungen

Zuständigkeiten des akademischen Koordinators/der akademischen Koordinatorin:

(Einträge in Kursivschrift treffen zusätzlich zu, wenn die Universität Graz die Rolle der Koordinatorin innehat)

·     Koordination der internen Kommunikation und Prozesse

·     Koordination des Konsortiums (Kommunikation mit den Partneruniversitäten)

·     Planung und Durchführung der Kooperationstreffen (bzw. Vorbereitungstreffen)

·     Entwicklung von Curriculum und Kooperationsvertrag in Zusammenarbeit mit Partneruniversitäten und Curricula-Kommission

·     Teilnahme an jährlichem Kooperationstreffen

·     Koordination der akademischen Umsetzung des Programmes (Zuteilung der Lehre, Zulassung, Mobilität, Evaluierung)

·     Kooperation mit Partneruniversitäten bzgl. Auswahl und Zulassung der Studierenden (Mitglied der Auswahl-Kommission)

·     Akademische Betreuung der Studierenden

·     Bewerbung des Programmes an der Karl-Franzens-Universität Graz

·     kontinuierlicher Informationsaustausch mit MitarbeiterInnen des Büros für Internationale Beziehungen über den aktuellen Stand des „Joint Degrees“

·     Planung und Durchführung der Evaluierung des Studienprogrammes an der Karl-Franzens-Universität Graz ein Jahr vor Ablauf der Befristung

Zuständigkeiten des Büros für Internationale Beziehungen:

(Einträge in Kursivschrift treffen zusätzlich zu, wenn die Universität Graz die Rolle der Koordinatorin innehat)

·     Unterstützung bei Erstellung des Kooperationsvertrages

·     Koordination des Vorbegutachtungsprozesses und interne Kommunikation (mit AK, CUKO, Studiendekan/in, Lehr- und Studienservices/Lehrentwicklung, Dekan/in, Büro des Studiendirektors, Senatsbüro, Leistungs- und Qualitätsmanagement)

·     Unterstützung bei der Kommunikation mit den Partneruniversitäten (PR, Ausschreibung, Drittmittelansuchen, Projektanträge, Evaluierungen)

·     Erstellung, Inhalt und Update von PR, PR Aussendungen

·     interne administrative Koordination des Programmes in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen (Zulassung, Mobilität, Studienabschluss, Erstellung Diplom und Diploma Supplement)

·     Auswahl und Zulassung (Assistenz bei Auswahlsitzungen und Zulassung der Studierenden, Information der Studierenden über die Ergebnisse der Auswahlverfahren, Aufbereitung der Zulassungsunterlagen, Kommunikation mit der Studien- und Prüfungsabteilung)

·     administrative Betreuung und Beratung der Studierenden (Klärung Stipendien, Visa, Aufenthaltsbewilligungen, Information zu Housing, Welcome Events sowie „Leben und Studieren in Graz“)

·     Assistenz bei Änderungen des Curriculums und/oder des Kooperationsvertrages

 

Anhang:

Formular „Erstinformation zur Einrichtung eines Gemeinsamen Studienprogrammes („Joint Degree“) an der Karl-Franzens-Universität Graz“

Weitere Informationen:

Definition sowie Bestimmungen gemeinsamer Studienprogramme laut Satzungsteil Studienrechtlicher Bestimmung (§§ 40-42)

http://intranet.uni-graz.at/Richtlinien/Satzung/

Universitätsgesetz 2002 (UG; in der gültigen Fassung))

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung:

Gemeinsame Studienprogramme, Durchführung (Joint-Degree-Empfehlung 2012)

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/Gemeinsame_Studienprogramme.pdf

Merkblatt für Curricula-Kommissionen: Verfahren zur Neuerstellung und Änderung von Curricula

http://senat.uni-graz.at/

Merkblatt zur Genehmigung von Joint-Degree-Studien durch den Senat der Karl-Franzens-Universität Graz

http://senat.uni-graz.at/

Handbuch zur Erstellung von Curricula an der Karl-Franzens-Universität Graz

http://lehr-studienservices.uni-graz.at/de/lehrservices/curriculaentwicklung/

EUA “10 Golden Rules for New Joint Master’s Programs” (S. 25-26)

www.eua.be/eua/jsp/en/upload/Joint_Masters_report.1087219975578.pdf


1 Auf den zukünftigen akademischen Koordinator bzw. die zukünftige akademische Koordinatorin wird in diesem Dokument mit der Kurzform AK verwiesen.


2 Sprachkurse können an der Universität Graz ausschließlich kostenpflichtig bei Treffpunkt Sprachen (http://www.uni-graz.at/treffpunktsprachen) belegt werden. Dieser Umstand muss vor einer Aufnahme von Sprachkursen in das Curriculum unbedingt bedacht werden.


3 Gilt ab Genehmigung des Antrags resp. ab Einrichtung des Studiums durch das Rektorat. Details siehe Merkblatt - Punkt: „Ablauf: Anfrage zur Neuerstellung von Joint Degree Programm“


4 Gemeinsame Studienprogramme sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben. § 51 Abs. 2 Z 27 UG.


5 Diese Definition lehnt sich an die Definition der ERASMUS-MUNDUS-Masterstudiengänge

(Beschluss Nr. 2317/2003/EG, Anhang, Aktion 1) an.


6 Siehe dazu auch das Merkblatt zur Genehmigung von Joint-Degree-Studien durch den Senat der Karl-Franzens-Universität Graz: http://senat.uni-graz.at/



Erstinformation zur Einrichtung eines Gemeinsamen Studienprogrammes („Joint Degree“) an der Karl-Franzens-Universität Graz

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Erstinformation zur Einrichtung eines Gemeinsamen Studienprogrammes („Joint Degree“) an der Karl-Franzens-Universität Graz

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Merkblatt Einrichtung von „Joint Degrees“ – März 2014