MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

19. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2013/14 Ausgegeben am 5. 2. 2014 18.d Stück

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Verordnung

des Rektorats

für das

Aufnahmeverfahren

für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre

Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat nach Stellungnahme des Senats in Entsprechung des § 14h UG ein Aufnahmeverfahren für StudienwerberInnen für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre beschlossen. Das zweistufige Aufnahmeverfahren besteht aus der Absolvierung eines Self-Assessments (UNIGATE) und der Absolvierung eines Zulassungstests.

§ 1 Geltungsbereich

(1)     Das Aufnahmeverfahren gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2014/2015 erstmals zum Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen werden wollen. Ausgenommen sind jene StudienwerberInnen, auf welche die Sonderregelungen des § 10 zutreffen.

(2)     Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2015. Termine und Fristen werden spätestens mit Beginn des jeweiligen Sommersemesters im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz kundgemacht.

§ 2 Zahl der Studienplätze

Gemäß § 14h Abs. 3 UG in Verbindung mit der Ergänzung der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und der Karl-Franzens-Universität Graz wird die Zahl der Studienplätze für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre nach Verminderung um die Anzahl der Incoming-Studierenden mit 309 festgelegt.

§ 3 Aufnahmeverfahren Allgemeines

(1)     Das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre wird nur dann abschließend durchgeführt, wenn die Anzahl der registrierten StudienwerberInnen die festgelegte Anzahl an Studienplätzen überschreitet. Bleibt die Anzahl der registrierten StudienwerberInnen nach Ende der Registrierungsfrist unter der festgelegten Anzahl gem. § 2, so sind die bis dahin registrierten StudienwerberInnen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gem. § 63 UG jedenfalls zuzulassen und die Absolvierung des Zulassungstests unterbleibt.

(2)     Nach der vollständigen Absolvierung der ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens (Registrierung, Self-Assessment und Einlangen der geleisteten Kostenbeteiligung auf dem Konto der Karl-Franzen-Universität Graz) erhalten die StudienwerberInnen eine entsprechende Bestätigung. Sie gilt als Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Studienplätzen an anderen Universitäten gem. § 14h Abs. 5 UG.

(3)     Details zur Absolvierung des Zulassungstests (Testtermin, Testort, Uhrzeit, Testdauer etc.) werden rechtzeitig auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz veröffentlicht.

§ 4 Online Registrierung

(1)     Alle StudienwerberInnen, die am Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Karl-Franzens-Universität teilnehmen möchten, haben sich innerhalb der Frist, welche am 1. März 2014 um 09:00 Uhr beginnt und am 15. Mai 2014 um 24:00 Uhr endet, elektronisch über das Bewerbungstool auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz zu registrieren.

(2)     Die elektronische Registrierung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens. Eine elektronische Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Bewerbungstools (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt. Die Frist zur Registrierung ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(3)     Nach Ablauf der Registrierungsfrist wird die Anzahl der registrierten StudienwerberInnen auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz veröffentlicht.

(4)     Bleibt die Anzahl der StudienwerberInnen mit Ende der Registrierungsfrist unter der in § 2 genannten Anzahl an Studienplätzen, so unterbleibt das Aufnahmeverfahren. In diesem Fall setzt das Rektorat eine Frist zur Nachregistrierung fest. Innerhalb dieser Frist wird das Kontingent an Studienplätzen bis zu der in § 2 genannten Anzahl aufgefüllt.

(5)     Zur Nachregistrierung sind jene StudienwerberInnen berechtigt, die für dasselbe Studium an einer anderen Universität die erste Stufe des dortigen Aufnahmeverfahrens abgeschlossen haben. Als Nachweis dient die Registrierungsbestätigung der anderen Universität. Sie ist im Rahmen der Nachregistrierung an der Karl-Franzens-Universität Graz von den StudienwerberInnen im Bewerbungstool hochzuladen. Nachregistrierungen werden in der zeitlichen Folge ihres fristgerechten Einlangens bis zum Erreichen der in § 2 genannten Anzahl an Studienplätzen berücksichtigt.

§ 5 Self-Assessment (UNIGATE)

(1)     Die Karl-Franzens-Universität Graz stellt für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre ein Self-Assessment (UNIGATE) im Bewerbungstool zur Verfügung. Die Absolvierung des Self-Assessments ist Voraussetzung für die Teilnahme am Zulassungstest.

(2)     Wird das jeweilige Self-Assessment (UNIGATE) nicht vollständig und fristgerecht durchgeführt, führt dies zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

(3)     Die Frist für die Absolvierung des Self-Assessment (UNIGATE) beginnt am 1. März 2014 um 09:00 Uhr und endet am 10. Juni 2014 um 24:00 Uhr. Die Frist zur Absolvierung des Online Self-Assessment (UNIGATE) ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

§ 6 Kostenbeteiligung1

(1)     Die StudienwerberInnen haben sich mit einem vom Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz jährlich festzusetzenden Beitrag an den Kosten der Durchführung des Aufnahmeverfahrens zu beteiligen. Die Höhe des Beitrages ist im Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz zu veröffentlichen und darf den Betrag von Euro 100,-- nicht übersteigen.

(2)     Die Zahlungsfrist beginnt am 1. März 2014 und endet am 10. Juni 2014. Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

(3)     Sollte der Beitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Karl-Franzens-Universität Graz einlangen oder StudienwerberInnen nicht zuordenbar sein, gilt die Anmeldung als zurückgezogen. Eine Teilnahme am Zulassungstest ist damit ausgeschlossen.

(4)     Erscheinen StudienwerberInnen, aus welchem Grund auch immer, trotz gültiger Anmeldung nicht zum Zulassungstest besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages.

§ 7 Termine und Regelungen für den Zulassungstest

(1)     Der Zulassungstest für das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre findet am 8. Juli 2014 statt.

(2)     Der Zulassungstest findet nur einmal pro Studienjahr, jeweils vor Beginn des Wintersemesters statt.

(3)     Der Zulassungstest besteht aus einem Single- bzw. Multiple-Choice-Test, anhand dessen allgemein-kognitive Kompetenzen im Wirtschaftskontext sowie Grundkenntnisse aus Mathematik und Statistik abgefragt werden.

(4)     Für die einzelnen Teilbereiche des Zulassungstests werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunktezahl addiert. Hernach wird eine Reihung der besten StudienwerberInnen erstellt. Jene Personen, die sich aufgrund der Gesamtpunkteanzahl auf der Reihungsliste des jeweiligen Studienplatzkontingents befinden erhalten einen Studienplatz.

(5)     KandidatInnen, die das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen versuchen können durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Testteilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests. Werden KandidatInnen am Test wegen Unredlichkeit von der weiteren Testteilnahme ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, wird der Test mit null Punkten bewertet.

(6)     Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen des Tests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Karl-Franzens-Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

(7)     Der Zulassungstest ist so konstruiert, dass nicht AbsolventInnen bestimmter Schultypen bevorzugt werden. Matura- oder Schulnoten werden für die Zulassungstests nicht herangezogen.

(8)     Der Zulassungstest ist, da es sich um einen Test vor der Zulassung zu einem ordentlichen Studium handelt, keine Prüfung iSd. §§ 72 ff UG idgF. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 80 UG finden keine Anwendung.

(9)     Der konkrete Prüfungsstoff wird gem. § 14h Abs. 7 Z 3 vier Monate vor dem Prüfungstermin auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz zur Verfügung gestellt.

§ 8 Reihungsliste, Schlichtungsstelle, Nachrückung

(1)     Die KandidatInnen werden nach der Gesamtpunktezahl des jeweiligen Zulassungstests gereiht.

(2)     Die Aufnahme erfolgt entsprechend der gereihten Liste. Sollte aufgrund der Testergebnisse mehrere Personen gleich gereiht sein, sodass keine eindeutige Auswahl möglich ist, und dadurch die Höchstzahl der zuzulassenden StudienbewerberInnen überschritten werden, entscheidet das Los.

(3)     Ein Nachrücksystem und/oder ein Auffüllen von nach dem jeweiligen Zulassungstest nicht in Anspruch genommenen Studienplätzen findet nicht statt.

(4)     Für etwaige Problemfälle wird eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet, die dem Rektorat Entscheidungshilfen geben kann. Sie besteht aus einem Mitglied des betroffenen Instituts, einem/einer Vertreter/in der ÖH sowie einem Mitglied bzw. einem/einer Vertreter/in des Rektorats.

§ 9 Konsequenz des Zulassungstests

(1)     Die Zulassung zum Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Karl-Franzens-Universität Graz setzt im Falle der Durchführung eines Zulassungstests voraus, dass die StudienwerberInnen einen Studienplatz aufgrund der jeweiligen Reihungsliste erhalten haben und die Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 63 ff UG erfüllen.

(2)     StudienwerberInnen, die das Aufnahmeverfahren zur Gänze absolviert und einen Studienplatz erhalten haben, müssen bis spätestens im unmittelbar darauf folgenden Sommersemester die Zulassung zum Studium durchführen. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.

(3)     Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.

§ 10 Sonderregelungen

(1)     Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen internationalen, zeitlich befristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei Semestern die Karl-Franzens-Universität Graz wieder verlassen, nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen.

(2)     Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zum Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre zugelassen sind und dieses fortsetzen, müssen nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen. 

(3)     Wer an einer anderen Universität bereits zum Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre zugelassen war hat das Zulassungsverfahren nicht zu durchlaufen, wenn er/sie folgende Kriterien erfüllt: positiv absolvierte facheinschlägige Prüfungen des Bachelorstudiums Volkswirtschaftslehre im Umfang von mindestens 120 ECTS.

§ 11 Inkrafttreten

(1)     Die Verordnung des Rektorats betreffend Aufnahmeverfahren zum Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 27.3.2013, 26.d Stück, 36. Sondernummer tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag außer Kraft.

Die Rektorin:

Neuper


1 §6 (Kostenbeteiligung) wurde durch Beschluss des Rektorates vom 9. Jänner 2014 für das Studienjahr 2014/15 außer Kraft gesetzt.