MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

15. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2013/14 Ausgegeben am 29. 1. 2014 17.b Stück

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Verordnung

des Rektorats vom 23.1.2014

gem. § 92 Abs. 1 UG über den ergänzenden

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

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Verordnung des Rektorats vom 23.1.2014 gem. § 92 Abs. 1 UG über den ergänzenden

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 1

(1) Neben den in § 92 Abs. 1 UG genannten Tatbeständen für den Erlass des Studienbeitrages kann das Rektorat auf Antrag den Studienbeitrag erlassen, wenn die/der Studierende vor dem Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters die Eigenschaft einer/eines beitragspflichtigen Studierenden verliert wegen

a) eines Studienabschlusses, der auf Grund des Fortwirkens der Fortsetzungsmeldung des Vorsemesters auch ohne Beitragszahlung für das aktuelle Semester möglich gewesen wäre, oder,

b) eines Studienabbruchs, sofern die/der Studierende im unmittelbar vorangehenden Semester zur Fortsetzung gemeldet war oder,

c) eines Studienabbruchs, sofern die/der Studierende im betreffenden Semester noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeit zur Beurteilung eingereicht hat.

(2) Im Fall des Ablebens der/des Studierenden gilt unter den im Abs. 1 lit. c genannten Bedingungen der Studienbeitrag als erlassen und ist rückzuerstatten.

(3) Der Studienbeitrag kann auf Antrag der/dem Studierenden rückerstattet werden, wenn

a) ein über den zu entrichtenden Beitrag hinausgehender Beitrag entrichtet wurde oder

b) auf einen bis zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters gestellten Antrag hin der bereits entrichtete Studienbeitrag erlassen wurde oder

c) ein Beitrag entrichtet wurde, der nicht hätte entrichtet werden müssen oder der auf Grund des verspäteten Einlangens keine Fortsetzungsmeldung bewirken konnte.

§ 2

Bei der Bemessung der vorgesehenen Studienzeit gem. § 91 Abs. 1 UG sind Semester, in denen Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen nachweislich absolviert wurden, nicht zu berücksichtigen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vollumfänglich.

Die Rektorin:

Neuper