MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

14. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2013/14 Ausgegeben am 29. 1. 2014 17.a Stück

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Verordnung

des Rektorats

betreffend die Zulassungsvoraussetzungen zu Doktoratsstudien für Absolventinnen und Absolventen der Masterstudien Interdisziplinäre Geschlechterstudien und Joint Degree Masterprogramm Gender Studies

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Verordnung des Rektorats

betreffend die Zulassungsvoraussetzungen zu Doktoratsstudien für Absolventinnen und Absolventen der Masterstudien Interdisziplinäre Geschlechterstudien und Joint Degree Masterprogramm Gender Studies

Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat entsprechend § 64 Abs. 4 UG für die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen der Masterstudien Interdisziplinäre Geschlechterstudien und Joint Degree Masterprogramm Gender Studies folgende Feststellungen getroffen und mit Beschluss vom 23. Jänner 2014 als Verordnung festgelegt.

§ 1 Allgemeines

Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt gemäß § 64 Abs. 4 UG den Abschuss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

Das Masterstudium Interdisziplinäre Geschlechterstudien und das Joint Degree Masterstudium Gender Studies sind bei Vorliegen der in §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen einem fachlich in Frage kommenden Studium für die Zulassung zu folgenden an der Universität Graz eingerichteten Doktoratsstudien grundsätzlich gleichwertig:

-     Doktoratsstudium der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät.

-     Geisteswissenschaftliches Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät.

-     Interdisziplinäres Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät.

§ 2 Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

(1) Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums Interdisziplinäre Geschlechterstudien bzw. des Joint Degree Masterprogramm Gender Studies sind zum Doktoratstudium der Philosophie an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät zuzulassen, wenn die Zulassung zum Masterstudium aufgrund des Abschlusses eines Bachelor- oder Diplomstudium in jenem Fach erfolgt ist, für das die Zulassung zum Doktoratsstudium beantragt wurde.

(2) Hat die Studienwerberin oder der Studienwerber die Masterarbeit im Masterstudium Interdisziplinäre Geschlechterstudien bzw. Joint Degree Masterprogramm Gender Studies in jenem Fach verfasst, in dem das Bachelorstudium absolviert wurde, wobei die Venia der die Masterarbeit betreuenden Person für das Fach ausschlaggebend ist, ist die Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Studium vollständig gegeben. Die Studienwerberin oder der Studienwerber ist ohne Auflagen zum Doktoratsstudium zuzulassen.

(3) Hat die Studienwerberin oder der Studienwerber die Masterarbeit im Masterstudium Interdisziplinäre Geschlechterstudien bzw. Joint Degree Masterprogramm Gender Studies in einem anderen Fach verfasst, so ist die Zulassung zum Doktoratsstudium mit der Auflage von Prüfungen zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Studium zu verbinden.

§ 3 Zulassung zum geisteswissenschaftlichen Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät und zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät

(1) Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums Interdisziplinäre Geschlechterstudien bzw. des Joint Degree Masterprogramm Gender Studies sind zum geisteswissenschaftlichen Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät und/oder zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät im Fach Pädagogik zuzulassen, wobei die Zulassung zum Doktoratsstudium mit der Auflage von Prüfungen zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Studium zu verbinden ist.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Ende der allgemeinen Zulassungsfrist für das Sommersemester 2014 in Kraft.

Der Vizerektor für Studium und Lehre:

Polaschek