MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

86. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2012/13 Ausgegeben am 25. 9. 2013 52.a Stück

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Lehrplan

des

berufsbegleitenden Universitätskurses

„Trainingstherapie“

an der Karl-Franzens-Universität Graz

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

8010 Graz. E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

 

Lehrplan des berufsbegleitenden Universitätskurses

„Trainingstherapie“

an der Karl-Franzens-Universität Graz

gemäß 460. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Qualifikationsprofil und Ausbildung für Sportwissenschafter/innen in der Trainingstherapie (Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung – TT-AV; BGBl. Jahrgang 2012, 18. Dezember 2012 Teil II)

Gemäß § 3 Zif 5 UG idgF und der Richtlinie des Rektorates über die Einrichtung von Universitätskursen, Mitteilungsblatt Nr. 7b vom 9.1.2007 wird an der Karl-Franzens-Universität Graz der Universitätskurs „Trainingstherapie“ eingerichtet.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines

(1) Gegenstand des Universitätskurses

(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen

(3) Bedarf und Relevanz des Universitätskurses für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt

(4) Zulassungsvoraussetzungen

(5) Zielgruppen

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten

(2) Dauer und Gliederung des Universitätskurses

(3) Zertifikat

(4) Lehrveranstaltungstypen

(5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen

§ 3 Lehr- und Lernformen

(1) Unterrichtssprache

(2) Zeitliche Durchführungsbestimmungen

§ 4 Aufbau und Gliederung des Universitätskurses

(1) Module und Lehrveranstaltungen

(2) Praxis

§ 5 Prüfungsordnung

§ 6 Universitätskursbeitrag

§ 7 Organisation

§ 8 In-Kraft-Treten

Anhang I: Modulbeschreibungen

 

§ 1 Allgemeines

(1) Gegenstand des Universitätskurses

Für die Zulassung zum Gesundheitsberuf „Trainingstherapie“ (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012) ist ein vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegebenes Qualifikationsprofil lt. der derzeitigen 460. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Qualifikationsprofil und Ausbildung für Sportwissenschafter/innen in der Trainingstherapie (Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung – TT-AV; BGBl. II Nr. 460/2012) Voraussetzung. Da die regulären Diplom- bzw. Bachelor-Studiengänge „Sportwissenschaften“ bzw. „Sport- und Bewegungswissenschaften“ an den österreichischen Universitätsstandorten Graz, Wien, Salzburg und Innsbruck diese Inhalte derzeit nicht oder nur zum Teil enthalten, ist lt. Verordnung eine positiv absolvierte ergänzende Ausbildung in der Trainingstherapie möglich. Dieser Universitätskurs bietet die vom Gesetzgeber geforderte Nachqualifikation zur Zulassung zum Berufsbereich „Trainingstherapie“ an.

(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen

§ 1 Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung – TT-AV; idF des BGBl. II Nr. 460/2012:

Ein/Eine Trainingstherapeut/in

1.     verfügt auf der Grundlage seines/ihres anatomischen, physiologischen sowie pathologischen Wissens über qualifizierte Kenntnisse betreffend die gängige medizinische Terminologie;

2.     ist vertraut mit typischen Organisationsstrukturen und Prozessabläufen an Einrichtungen, in denen Trainingstherapie durchgeführt wird, sowie mit der möglichen Rolle und Funktion von Sportwissenschafter/innen in solchen Einrichtungen;

3.     kann die Trainingstherapie einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Lactatmessung fachgerecht durchführen und kennt die Aufgaben und Grenzen der eigenen Zuständigkeit sowie der Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe im Bereich der Trainingstherapie;

4.     beherrscht die Indikationen für die Durchführung einer Trainingstherapie;

5.     erkennt Kontraindikationen für die Durchführung von Trainingstherapien und kann im Verdachtsfall eine ärztliche Abklärung veranlassen;

6.     ist befähigt, die für die Trainingstherapie erforderlichen, ärztlich angeordneten trainingstherapeutischen Belastungstests durchzuführen;

7.     kann im Rahmen der ärztlichen Anordnung und in Abhängigkeit vom jeweiligen Therapieziel einen auf die Bedürfnisse und Ressourcen des/der jeweiligen Patienten/-in abgestimmten Trainingstherapieplan erstellen (Auswahl/Festlegung geeigneter Trainingsmethoden/-arten, der Trainingsintensität, -dauer,  
-häufigkeit usw.) und diesen gegebenenfalls gemäß der situativen Erfordernisse adaptieren;

8.     beherrscht die Handhabung der für die jeweilige Trainingstherapie erforderlichen Geräte (einschließlich Anpassung an die patientenspezifischen Erfordernisse) und kann dem/der Patienten/-in die korrekte Handhabung vermitteln;

9.     ist befähigt, Patienten/-innen zu einem adäquaten Training anzuleiten;

10.     kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen setzen;

11.     kennt seine/ihre Dokumentationspflichten und -erfordernisse sowie ausgewählte Dokumentationssysteme;

12.     ist befähigt, im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene zu handeln;

13.     ist sich insbesondere im Umgang mit Patienten/-innen und Begleitpersonen der Bedeutung einer respektvollen Haltung, der Freundlichkeit, des Einfühlungsvermögens, der Notwendigkeit der Wahrung der Intimsphäre, der Verschwiegenheit, der berufsethischen Grundsätze sowie der Sensibilität für verschiedene Kulturen bewusst und verfügt über Basisfertigkeiten der Kommunikation zur Anbahnung der Compliance der Patienten/-innen;

14.     kann sich auf der Grundlage seiner/ihrer fachlichen und sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen in interdisziplinäre Behandlungsteams einbringen;

15.     beherrscht die rechtlichen Grundlagen der Trainingstherapie und der im Bereich der Trainingstherapie tätigen Gesundheitsberufe.

(3) Bedarf und Relevanz des Universitätskurses für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt

Die Tätigkeit in der Trainingstherapie wird durch das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG (BGBl. I Nr. 89/2012 idgF) geregelt. Darin heißt es in den §§ 27, 28 und 29:

§ 27. Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

(1)     Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen umfasst die strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen.

(2)     Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen hat nach ärztlicher Anordnung und in ergänzender und unterstützender Zusammenarbeit mit Ärzten/-innen und/oder Physiotherapeuten/-innen zu erfolgen.

§ 28. Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

(1)     Personen, die

1.     die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2) besitzen,

2.     die über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 14 Abs. 1 Z 3) verfügen,

3.     über einen Qualifikationsnachweis gemäß § 30 verfügen und

4.     in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,

sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß § 27 auszuüben und die Berufsbezeichnung „Trainingstherapeut“/„Trainingstherapeutin“ zu führen.

(2)     Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nach Anhörung des Trainingstherapiebeirats (§ 31) die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(3)     Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 2 ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.

(4)     Wenn

1.     die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und

2.     gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen, ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 2 entzogen wurde, durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit wieder zu erteilen und der Betreffende in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.

§ 29. Ausübung der Trainingstherapie

(1)     Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu

1.     dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder

2.     dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient, oder

3.     einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer ärztlichen Gruppenpraxis oder

4.     einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in

erfolgen.

(2)     Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.

(3)     Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Die Zusatzqualifikation entsprechend der Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung erlaubt Absolventen/innen des Studiums Sportwissenschaften bzw. Sport- und Bewegungswissenschaften in der Trainingstherapie zu arbeiten.

(4) Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätskurs „Trainingstherapie“ ist der Abschluss des Diplomstudiums „Sportwissenschaften“ oder des Bachelorstudiums „Sport und Bewegungswissenschaften“ der Universitätsstandorte Graz, Wien, Salzburg oder Innsbruck.

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Über die Zulassung entscheidet das Rektorat.

(5) Zielgruppen

Zielgruppen sind alle Absolventen/innen der Diplom-Studiengänge „Sportwissenschaften“ bzw. der Bachelor- und Masterstudiengänge „Sport- und Bewegungswissenschaften“ der Universitätsstandorte Graz, Wien, Salzburg und Innsbruck, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zur „Trainingstherapie“ nicht erfüllen und eine Nachqualifikation für diese Zulassung benötigen.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten

Allen von den Studierenden zu erbringenden Leistungen werden ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Mit diesen ECTS-Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen. Das Arbeitspensum umfasst den Selbststudienanteil und die Kontaktstunden. Die Kontaktstunde entspricht 45 Minuten.

(2) Dauer und Gliederung des Universitätskurses

Der Universitätskurs „Trainingstherapie“ mit einem Arbeitsaufwand von 42 ECTS-Anrechnungspunkten umfasst 1 Semester und ist modular strukturiert. Davon entfallen auf:

  PF/GWF ECTS
Modul A: Berufsspezifische Rechtsgrundlagen und Berufspflichten PF 3
Modul B: Erste Hilfe & Hygiene PF 3
Modul C: Kommunikation und Motivation in der Patienten/innenarbeit PF 3
Modul D: Krankheitsbilder und Trainingstherapie bei Inneren Erkrankungen GWF 8
Modul E: Krankheitsbilder Trainingstherapie bei Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates GWF 6
Modul F: Krankheitsbilder Trainingstherapie in der Neurologie / Psychiatrie / Psychosomatik GWF 6
Modul G: Praxis GWF 13

PF = Pflichtfach, GWF = Gebundenes Wahlfach

(3) Zertifikat

Nach erfolgreichem Abschluss des Universitätskurses „Trainingstherapie“ (siehe § 5) erhalten die Absolventen/innen von der Universität Graz das Zertifikat zum Universitätskurs „Trainingstherapie“.

(4) Lehrveranstaltungstypen

Im Curriculum werden folgende Lehrveranstaltungstypen angeboten:

a.     Vorlesungen (VO): Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann.

b.     Übungen (UE): Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.

c.     Seminare (SE): Seminare dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmenden werden eigene Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen.

d.     Praktika (PK): Praktika haben die Berufsvorbildung oder wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen.

e.     Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU): Sind Lehrveranstaltungen, bei welchen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wissensvermittlung durch Vortrag den praktisch-beruflichen Zielen des Universitätskurs entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung behandelt werden.

Alle unter b. bis e. genannten Lehrveranstaltungstypen gelten als Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.

(5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen

Aus pädagogisch-didaktischen Gründen oder aus Sicherheitsgründen wird die Anzahl der Teilnehmenden für die einzelnen Lehrveranstaltungstypen beschränkt:

Vorlesung (VO) keine Beschränkung
Kurs (KS) 25
Übung (UE) 25
Seminar (SE) 25
Praktikum (PK) 25
Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU) 25

§ 3 Lehr- und Lernformen

(1)     Unterrichtssprache

Der Universitätskurs „Trainingstherapie“ wird im Wesentlichen in Deutsch abgehalten werden.

(2)     Zeitliche Durchführungsbestimmungen

Der Universitätskurs „Trainingstherapie“ wird geblockt über 1 Semester angeboten.

§ 4 Aufbau und Gliederung des Universitätskurses

(1) Module und Lehrveranstaltungen

Der einsemestrige Universitätskurs umfasst einen Arbeitsaufwand (Workload) von insgesamt 42 ECTS-Anrechnungspunkten. Der Lehrplan ist modular strukturiert. Die Lehrveranstaltungen sind im Folgenden mit Titel, Typ, ECTS-Anrechnungspunkten (ECTS), Summenkontaktstunden ( KStd.) genannt. In den Spalten Pflichtfach (PF) bzw. gebundenes Wahlfach (GWF) ist gekennzeichnet, ob es sich um ein Pflicht- oder ein gebundenes Wahlfach handelt. Aus den gebundenen Wahlfächern ist entsprechend den Vorgaben auszuwählen. Als Voraussetzung für den Besuch der Lehrveranstaltungen aus den einzelnen Modulen gelten die in den Modulbeschreibungen enthaltenen Kriterien. Die Modulbeschreibungen befinden sich in Anhang I.

 

Modul Modultitel/Lehrveranstaltungstitel LV-Typ ECTS PF/

GWF

KStd.
Modul A Berufsspezifische Rechtsgrundlagen und Berufspflichten   3   1.5
A.1 Berufsspezifische Rechtsgrundlagen und Berufspflichten VO 3   1.5
Modul B Erste Hilfe & Hygiene   3   1.5
B.1 Krankenhaushygiene und Infektionsprophylaxe VO 2   1.0
B.2 Erste Hilfe PK 1   0.5
Modul C Kommunikation und Motivation in der Patienten/innenarbeit   3   1.5
C.1 Grundlagen der Kommunikation VO 1.5   0.75
C.2 Spezifische Aspekte der Kommunikation in der Patient/innen-Arbeit SE 1.5   0.75
Modul D Trainingstherapie bei Inneren Erkrankungen   8   4
D.1 Diagnostik und Therapie interner Erkrankungen VO 4   2.0
D.2 Trainingstherapie zur Prävention und Rehabilitation interner Erkrankungen VO 3   1.5
D.3 Bildgebende und funktionelle Diagnostik in der inneren Medizin VU 1   0.5
Modul E Trainingstherapie bei Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates   6   3
E.1 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates VO 3   1.5
E.2 Trainingstherapie zur Prävention und Rehabilitation von Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates VO 3   1.5
Modul F Trainingstherapie in der Neurologie / Psychiatrie / Psychosomatik   6   3
F.1 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen in der Neurologie und Psychiatrie VO 3   1.5
F.2 Trainingstherapie zur Prävention und Rehabilitation von neurologischen und psychischen Erkrankungen VO 3   1.5
Modul G Praxis   13   22
G.1 Praxis aus mind. zwei der Fachbereiche der Module D, E, F wobei mind. 25% auf einen Fachbereich fallen muss PK 13   22

(2) Praxis

Im Rahmen des UK „Trainingstherapie“ ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine facheinschlägige Praxis im Umfang von mindestens 13 ECTS-Anrechnungspunkten vorgeschrieben, dies entspricht 325 Arbeitsstunden. Die Praxis muss aus mindestens zwei der Fachbereiche der Module D, E, F gewählt werden, wobei mindestens 25% auf einen Fachbereich fallen muss.

Bei Vorliegen des Nachweises einer bereits absolvierten facheinschlägigen Praxis wird diese im entsprechenden Ausmaß der ECTS, maximal im Ausmaß von 13 ECTS, im UK „Trainingstherapie“ angerechnet. 

§ 5 Prüfungsordnung

(1)     Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter (VO) findet die Prüfung in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann. Alle Lehrveranstaltungen außer Vorlesungen besitzen immanenten Prüfungscharakter (entsprechend § 1 Abs. 3 Z 1 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen). Sie werden durch die Beurteilung der kontinuierlichen Mitarbeit und weitere Anforderungen, die zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Lehrveranstaltungs-leiterin/den Lehrveranstaltungsleiter bekannt gegeben werden, abgeschlossen.

Die positive Beurteilung hat „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten, sofern die Beurteilung mit einer Note (fünfteilige Notenskala im Sinne des § 73 Abs. 1 und 3 UG) unmöglich oder unzweckmäßig ist. Die entsprechenden Beurteilungen stellt die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung aus.

(2)     Der positive Abschluss des Universitätskurses „Trainingstherapie“ erfordert den positiven Abschluss aller Teilprüfungen und wird mit einem Zertifikat bestätigt.

Die Gesamtbeurteilung hat „bestanden“ zu lauten wenn alle Lehrveranstaltungen positiv beurteilt wurden, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde.

(3)     Wiederholung von Prüfungen

Die Wiederholung von Prüfungen ist in § 38 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen geregelt.

(4)     Die Anerkennung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen erfolgt auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden an das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ im Sinne des § 78 Abs. 1 UG und gemäß den Richtlinien des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS). Bereits absolvierte Lehrveranstaltungen an einer österreichischen Universität oder einer vergleichbaren Ausbildung werden bei Erfüllung der Voraussetzungen angerechnet.

§ 6 Universitätskursbeitrag

Die Kosten des Universitätskurses setzen sich aus den Aufwendungen für die Lehrenden und den sonstigen Aufwendungen für Leitung, Organisation etc. zusammen. Der Universitätskursbeitrag schließt nur die Kosten für die Lehrveranstaltungen ein, nicht hingegen sonstige Kosten, die u. a. für Fachliteratur, Recherchen oder die Teilnahme an allfälligen Exkursionen anfallen. Diese sowie allfällige sonstige Kosten für Reisen, Unterkunft und Verpflegung während des Universitätskurses sind von den TeilnehmerInnen selbst zu tragen. Die wirtschaftliche Leitung des Universitätskurses behält sich eine Änderung des Universitätskursbeitrages aufgrund sinkender oder steigender Teilnehmendenzahlen vor. Die Teilnehmer/innen dieses Universitätskurses haben nur den Universitätskursbeitrag und nicht auch den Studienbeitrag zu entrichten, sofern sie ausschließlich zum Universitätskurs zugelassen sind.

§ 7 Organisation

Es ist eine wissenschaftliche Leitung zu bestellen, die von einem Universitätsprofessor/einer Universitätsprofessorin oder einem/einer habilitierten Universitätslehrer/Universitätslehrerin wahrzunehmen ist.

§ 8 In-Kraft-Treten

Dieser Lehrplan tritt nach Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

 

Anhang I: Modulbeschreibungen

Modul A: Berufsspezifische Rechtsgrundlagen und Berufspflichten
ECTS-Anrechnungspunkte [3]
Inhalte:

·     Grundlagen der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung (Gesundheitswesen, Sozialversicherung, Sportangelegenheiten, Krankenanstalten und Rehabilitationseinrichtungen)

·     Gesetzliche Vorgaben für das Gesundheitssystem

·     Grundzüge des Gesundheitsberufsrechts (Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Berufsrecht, gesetzliche Berufsbilder und Vorbehaltsbereiche, Berufspflichten)

·     Trainingstherapie als Gesundheitsdienstleistung

·     Rechtliche Aspekte der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit

·     Zivil- und strafrechtliche Haftung bei Schädigung von Patienten/innen

Ziel (erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen) Die Teilnehmer/innen erwerben Wissen zu den rechtlichen Grundlagen für die Trainingstherapie relevanter Rechtsbereiche wie Berufsrecht, Arbeitsrecht, und Sozialversicherungsrecht u.a. und können dieses Wissen mit ihrem Beruf der/s Trainingstherapeut/in in einen logischen Zusammenhang bringen.

In diesem Modul werden die Teilnehmer/innen mit modernen Wirkfeldern und Arbeitsbereichen sowie den rechtlichen Grundlagen des Gesundheitssystems vertraut gemacht. Die Teilnehmer/innen werden in das rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Basiswissen für Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Rahmen der trainingstherapeutischen Tätigkeit eingeführt. Die Teilnehmer/innen lernen ihre persönliche Eignung in der Berufsgruppe in der Wahrung und Weiterentwicklung berufsgruppenspezifischer Kompetenzen und Positionen im sich entwickelnden Gesundheitswesen aus rechtlicher Sicht zu reflektieren.

Lehr- und Lernaktivitäten,

-methoden:

Mediengestützter Unterricht mit Fachvorträgen
Häufigkeit des Angebots von Modulen: Einmal pro Universitätskursdurchführung
Voraussetzung für die Teilnahme: keine
Modul B: Erste Hilfe & Hygiene
ECTS-Anrechnungspunkte [3]
Inhalte:

·     Die Grundlagen der Ersten Hilfe werden vorgetragen und praktisch erprobt.

·     Die wesentlichsten Grundlagen der allgemeinen Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Parasitologie und Mykologie) und der Antibiotikatherapie werden vermittelt.

·     Die Infektionslehre und die Epidemiologie sowie die Grundlagen der Desinfektion und Sterilisation sind weitere Schwerpunkte der LV.

·     Auf Infektionen des Respirationstraktes sowie Virusinfektionen (Hepatitis B, C; AIDS; Herpes simplex II ua.), bakterielle Infektionen (durch Staphylokokken, Streptokokken) und Pilzinfektionen wird eingegangen.

·     Die wichtigsten allgemeinen Infektionsverhütung-Maßnahmen, Desinfektion und Sterilisation in der ärztlichen Praxis werden vorgestellt ebenso wie baulich-funktionelle Anforderungen der Hygiene sowie gesetzliche Regelungen und Hygiene-Kontrollen.

Ziel (erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen) Die Teilnehmer/innen kennen die gesetzliche Verpflichtung der Hilfeleistung, kennen die wesentlichen Aufgaben eines Ersthelfers/einer Ersthelferin, wissen um die Wichtigkeit des Selbstschutzes, können die Kontrolle der Lebensfunktionen korrekt durchführen, erkennen starke Blutungen und beherrschen die Notfall-Maßnahmen, können Wundverbände korrekt anlegen, kennen die Gefahren und die entsprechenden relevanter Infektionskrankheiten in und außerhalb der Krankenanstalt.

Die Teilnehmer/innen erlernen die Grundbegriffe und Aufgabengebiete der Infektionshygiene, der Sozialhygiene, der Epidemiologie sowie Maßnahmen zur Infektionsverhütung insbesondere Desinfektion / Sterilisation, Krankenhaushygiene inkl. Personalhygiene.

Die Teilnehmer/innen kennen die Fachtermini und wissen über Anwendungsgebiete Bescheid. Die Teilnehmer/innen können Hygienemaßnahmen zur Verhütung von berufsbedingten, krankenhausrelevanten Infektionen gezielt auswählen und anwenden. Die Teilnehmer/innen wissen über die Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen ausreichend Bescheid.

Lehr- und Lernaktivitäten,

-methoden:

Mediengestützter Unterricht mit Fachvorträgen, Demonstrationen durch Lehrpersonal, Einzel-, Gruppen- und PartnerInnenübungen, Praktische Übungen
Häufigkeit des Angebots von Modulen: Einmal pro Universitätskursdurchführung
Voraussetzung für die Teilnahme: keine
Modul C: Kommunikation und Motivation in der Patienten/innenarbeit
ECTS-Anrechnungspunkte [3]
Inhalte:

·     Kurzer Einblick in die Grundlagen der Kommunikation und Kommunikationsmodelle

·     Darstellung unterschiedlicher Kommunikationsformen

·     Herausarbeiten der Unterschiede zwischen Kommunikation im Alltag und der Kommunikation im klinischen Setting

·     Aufzeigen der Herausforderung in der Kommunikation aus Sicht der Therapeuten/innen und aus Sicht der Patienten/innen. Gibt es diagnoseabhängige Unterschiede, die berücksichtigt werden müssen?

·     Einfluss der Kommunikation auf Kooperation und Motivation – von der Wichtigkeit der Herstellung des ersten Kontaktes mit den Patienten/innen.

Ziel (erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen) Das Aufzeigen von Auswirkungen unterschiedlicher Kommunikationsarten erfolgt sowohl anhand spezieller Übungen in Kleingruppen und Rollenspiel als auch durch das Analysieren diverser Beispiele aus der Praxis. Zum Thema „Sensibilisierung auf die Sichtweise der Patienten/innen“ wird mit einem/einer Patienten/Patientin vor Ort darüber reflektiert und diskutiert. Anhand dieses Beispiels werden Teilnehmer/innen mit den Schwierigkeiten der Kommunikation für Therapeuten/innen als auch für Patienten/innen konfrontiert und vorbereitet.
Lehr- und Lernaktivitäten,

-methoden:

Mediengestützter Unterricht mit Fachvorträgen, Demonstrationen durch Lehrpersonal, Einzel-, Gruppen- und PartnerInnenübungen, Praktische Übungen
Häufigkeit des Angebots von Modulen: Einmal pro Universitätskursdurchführung
Voraussetzung für die Teilnahme: keine

 

Modul D: Krankheitsbilder und Trainingstherapie bei Inneren Erkrankungen
ECTS-Anrechnungspunkte [8]
Inhalte:

·     Allgemeine Begriffsdefinitionen - Innere Erkrankungen:

Gesundheit, Krankheit, Pathogenese, Salutogenese, Prävention, Rehabilitation, Epidemiologie, Statistische Grundlagen, Morbidität, Mortalität

·     Grundlagen der Sporttherapie:

Nutzen und Risiko von Sport, Grundlagen der sportmedizinischen Diagnostik - Spiroergometrie

·     Herz- und Kreislauferkrankungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Lungenerkrankungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Stoffwechselerkrankungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Nierenerkrankungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Krebserkrankungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Sport und Training im Alters- und Gesundheitssport

Ziel (erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen) Die Teilnehmer/innen erwerben Wissen zu den Bereichen Pathologie und Pathophysiologie innerer Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, der Atmung und des Stoffwechsels sowie zu Standards der klinischen Diagnose, Behandlung und Therapie. Vertiefend wird die Anwendung der Trainingstherapie zu den einzelnen Erkrankungsbildern vermittelt inkl. der Indikationen und Kontraindikationen, der Inhalte und der Methodenauswahl.

Die Teilnehmer/innen kennen Ursachen, Symptome, Verlauf, Pathophysiologie, ärztliche Intervention (konservativ und operativ) sowie Zeitpunkt des trainingstherapeutischen Einsatzes bei Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, Lungensystems, Stoffwechsel- und Krebserkrankungen sowie Besonderheiten des Alters und allgemeinpräventiver Wirkungen von physischer Aktivität, Sport und strukturierten Trainingsprogrammen.

Lehr- und Lernaktivitäten,

-methoden:

Mediengestützter Unterricht mit Fachvorträgen und Diskussion mit Seminarcharakter
Häufigkeit des Angebots von Modulen: Einmal pro Universitätskursdurchführung
Voraussetzung für die Teilnahme: keine
Modul E: Trainingstherapie bei Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates
ECTS-Anrechnungspunkte [6]
Inhalte:

·     Orthopädie und Orthopädische Chirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik sowie der Biomechanik des Stütz- und Bewegungsapparates

·     Orthopädisch-klinische Untersuchungstechnik einschließlich Elektrodiagnostik, Sonographie und bildgebender Verfahren wie NMR, Computertomographie, Nuklearmedizin, Densitometrie, Ganganalyse, Dynamometrie, Röntgendiagnostik und Strahlenschutzes

·     Konservative Therapie, Verband-, Schienen-, Gips-, Orthesen- und Prothesentechnik sowie orthopädische Schuh- und Behelfsvers orgung

·     Physikalischen Therapie, Ergotherapie und manuellen Medizin

·     Eingriffe am aktiven und passiven Bewegungsapparat unter spezieller Berücksichtigung von Osteotomien, Osteosynthesen, Arthrotomien, plastische Operationen, Operationen an der Wirbelsäule, Arthroplastiken, Endoprothetik, Arthroskopien und arthroskopische Operationen, orthopädische Behandlung posttraumatischer Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Handchirurgie, Rheumachirurgie, Tumorchirurgie, periphere Nervenchirurgie, operative Infektbehandlung, Amputationen, Entfernung von Fremdkörpern insbesondere Nägel, Platten, Schrauben.

·     Diagnose und Therapie rheumatischer Erkrankungen

·     Vorsorgemedizin, Rehabilitation, Behindertenfürsorge, Arbeitsmedizin und Sozialmedizin

·     Dokumentation

Ziel (erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen) Die Teilnehmer/innen erwerben Wissen zu den Bereichen Pathologie und Pathophysiologie von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie zu Standards der klinischen Diagnose Behandlung und Therapie. Vertiefend wird die Anwendung der Trainingstherapie zu den einzelnen Erkrankungsbildern vermittelt inkl. der Indikationen und Kontraindikationen, der Inhalte und der Methodenauswahl.

Die Teilnehmer/innen kennen Ursachen, Symptome, Verlauf, Pathophysiologie, Pathomechanik, ärztliche Intervention (konservativ und operativ) sowie Zeitpunkt des trainingstherapeutischen Einsatzes bei Verletzungen, degenerativen, entzündlichen, metabolisch bedingten oder congenitalen Veränderungen von insbesondere Knochen, Muskeln, Gelenken, Sehnen, Bändern, Gelenkskapseln, Disci und Bursen.

Lehr- und Lernaktivitäten,

-methoden:

Mediengestützter Unterricht mit Fachvorträgen und Diskussion mit Seminarcharakter
Häufigkeit des Angebots von Modulen: Einmal pro Universitätskursdurchführung
Voraussetzung für die Teilnahme: keine
Modul F: Trainingstherapie in der Neurologie / Psychiatrie / Psychosomatik
ECTS-Anrechnungspunkte [6]
Inhalte:

·     Allgemeine Begriffsdefinitionen:

Neurologie / Psychiatrie / Psychosomatik

Gesundheit, Krankheit, Pathogenese, Salutogenese, Prävention, Rehabilitation, Epidemiologie, Statistische Grundlagen, Morbidität, Mortalität

·     Neurologische Erkrankungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Cerbrovaskuläre Erkrankungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Akut und Chronisch entzündliche Erkrankungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Degenerative Erkrankungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Hereditäre Erkrankungen des Nervensystems und des Muskelapparates:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Folgen von Traumata des Gehirns, Rückenmarks und peripherer Nerven

·     Folgen nach Tumorerkrankungen des Gehirns und Rückenmarks

·     Psychiatrische und Psychosomatische Erkrankungen

·     Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Depressionen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Angststörungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Burn-out:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Psychosen / Schizoaffektive Störungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Psychosomatischen Krankheiten:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

·     Suchterkrankungen:

Physiologie und Pathophysiologie, Therapie, Sport als Therapie

Ziel (erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen) Die Teilnehmer/innen erwerben Wissen zu den Bereichen Pathologie und Pathophysiologie von Erkrankungen in der Neurologie, Psychiatrie und Psychosomatik sowie zu Standards der klinischen Diagnose Behandlung und Therapie. Vertiefend wird die Anwendung der Trainingstherapie zu den einzelnen Erkrankungsbildern vermittelt inkl. der Indikationen und Kontraindikationen, der Inhalte und der Methodenauswahl.

Die Teilnehmer/innen kennen Ursachen, Symptome, Verlauf, Pathophysiologie, Pathomechanik, ärztliche Intervention (konservativ und operativ) sowie Zeitpunkt des trainingstherapeutischen Einsatzes bei Erkrankungen und Schädigungen des zentralen und peripheren Nervensystems unterschiedlicher Genese.

In diesem Modul erlernen die Teilnehmer/innen die medizinisch-therapeutische Diagnostik und Therapie relevanter Krankheitsbilder des neurologischen Systems, deren Symptomatologie und klinische Präsentation auf der Struktur-, Funktions- und Aktivitäten-Ebene mit Schwerpunkt Rumpf und untere Extremität.

Lehr- und Lernaktivitäten,

-methoden:

Mediengestützter Unterricht mit Fachvorträgen und Diskussion mit Seminarcharakter
Häufigkeit des Angebots von Modulen: Einmal pro Universitätskursdurchführung
Voraussetzung für die Teilnahme: keine
Modul G: Praxis
ECTS-Anrechnungspunkte [13]
Inhalte: Der/Die Auszubildende ist als Praktikant/in in ein interdisziplinäres Team integriert und hat unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe und der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.

·     Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden mindestens acht Trainingstherapiezyklen unter fachkompetenter Anleitung durchgeführt und der Kompetenzerwerb in Form von trainingstherapeutischen Dekursen (standardisiertes Ausbildungsprotokoll) dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die erlangten Kompetenzen anonymisiert dokumentiert.

·     Die praktische Ausbildung setzt auf der theoretischen Ausbildung der Module A-F auf.

Ziel (erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen) Ziel des Praktikums ist eine sichere und evidenzbasierte Anwendung der Module D-F
Lehr- und Lernaktivitäten,

-methoden:

 
Häufigkeit des Angebots von Modulen: Kontinuierliche Angebote während der Kursdurchführung
Voraussetzung für die Teilnahme: Abgeschlossene Module A-F oder Nachweis über die jeweiligen Modul-Qualifikationen