MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

84. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2012/13 Ausgegeben am 17. 7. 2013 42.b Stück

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Satzungsteil

„Studienrechtliche Bestimmungen“

Änderung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

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Änderung des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ – Beschluss des Senats vom 26. Juni 2013

Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) Unbefugte Verwertung fremden geistigen Eigentums (Plagiat)

Ein Plagiat liegt vor, wenn fremde Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Gedanken, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Zitierung der Quelle und der Autorin/des Autors.

§ 2 Abs. 1 und 2 lauten:

(1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

(2) Der Senat hat die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit festzulegen. Das hat so zu erfolgen, dass das Studienjahr zwischen 28 und 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.

§ 3 Abs. 2 lautet:

 (2) Das Einbringen des Antrages auf Beurlaubung ist längstens bis zum Ende jenes Semesters zulässig, welches dem Semester, für das die Beurlaubung gelten soll, vorangeht. Eine Beurlaubung hemmt nicht den Ablauf von Übergangsbestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1.

In § 4 werden die Ziffernbezeichnungen gelöscht und als Absätze 3 und 4 bezeichnet.

§ 4 Abs. 4 lautet:

(4) Die Kandidatin/Der Kandidat gilt als nicht gewählt, wenn sich alle Vertreterinnen/Vertreter der Studierendenkurie im Senat gegen die gewählte Person aussprechen (absolutes Veto). Es ist sodann eine neuerliche Wahl durchzuführen. Bei dieser Wahl darf die Person, gegen die sich die Studierenden im ersten Wahlgang ausgesprochen haben, nicht mehr in den Wahlvorschlag aufgenommen werden. Im zweiten Wahlgang können sich die Studierenden neuerlich gegen die gewählte Person aussprechen. Diesem Veto kommt aber nur aufschiebende Wirkung zu. Nach Ablauf von vier Wochen kann ein dritter Wahlgang durchgeführt werden. Bei diesem kann die von den Studierenden im zweiten Wahlgang abgelehnte Person neuerlich in den Wahlvorschlag aufgenommen werden.

Die Nummerierung der folgenden Absätze wird angepasst und als Absatz „5“ und „6“ bezeichnet.

§ 5 Abs. 1 und 2 lautet wie folgt. § 5 Abs. 1 Z 22 wird neu eingefügt:

(1) Die Aufgaben der Studiendirektorin/des Studiendirektors sind insbesondere:

1. die Organisation der Studien und des Lehrbetriebs,

2. die Genehmigung der Anträge auf Zulassung zu einem individuellen Bachelor-, Master- oder Diplomstudium mit Bescheid (§ 55 UG),

3. die Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität (§ 63 Abs. 9 Z 2 UG),

4. die Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung mit Bescheid (§ 67 Abs. 1 UG),

5. die Nichtigerklärung von Beurteilungen mit Bescheid (§ 74 UG),

6. die Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 UG),

7. die Anerkennung von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG),

8. die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen mit Bescheid (§ 79 UG),

9. die Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Prüfungen, von Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen (§ 84 UG),

10. die Genehmigung von Anträgen auf befristeten Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare einer wissenschaftlichen Arbeit (§ 86 UG),

11. die Verleihung akademischer Grade mit Bescheid (§ 87 und § 55 Abs. 4 UG),

12. der Widerruf inländischer akademischer Grade mit Bescheid (§ 89 UG),

13. die Entscheidung über Anträge auf Nostrifizierung mit Bescheid sowie der Widerruf von Nostrifizierungen (§ 90 UG),

14. die Genehmigung der Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen,

15. die Erledigung von Anträgen betreffend die Gleichwertigkeit von Prüfungen (§ 13 Abs. 4),

16. die Heranziehung von Prüferinnen/Prüfern zu Ergänzungs-, Lehrveranstaltungs-, Abschluss-, Fach-, Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen sowie Rigorosen (§ 76 UG, §§ 22 bis 26),

17. die Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Plätzen für Lehrveranstaltungen im Sinne des § 17 Abs. 2,

18. Die Genehmigung einer berufsorientierten Praxis im Rahmen der freien Wahlfächer (§ 18 Abs. 5),

19. die Genehmigung von Anträgen auf Tausch von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern (§ 21),

20. die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen (§ 30),

21. die Entgegennahme der Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen (§ 32),

22. die Feststellung, ob ein wichtiger Grund für einen Prüfungsabbruch vorlag (§ 33 Abs. 8), 

23. die Zusammenstellung von Prüfungssenaten und die Führung des Vorsitzes (§ 35),

24. die Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 UG mit der Betreuung von Master- und Diplomarbeiten, die Zuweisung von Diplomandinnen und Diplomanden und Dissertantinnen und Dissertanten zu Betreuerinnen/Betreuern sowie die Entgegennahme der Meldung des Themas der Master- oder Diplomarbeit oder der Dissertation (§§ 27, 28),

25. die Erlassung von Bescheiden in sonstigen studienrechtlichen Angelegenheiten in erster Instanz.

 

(2) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor beauftragt im Bereich der Organisationseinheiten die Studiendekaninnen/Studiendekane bzw. die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane mit der Durchführung dieser Angelegenheiten. Mit der Erlassung von Vorausbescheiden (§ 39), der Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG), der Erledigung von Anträgen betreffend die Gleichwertigkeit von Prüfungen (§ 13 Abs. 4) und der Genehmigung der facheinschlägigen Praxis (§ 19) beauftragt die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Vorsitzenden der facheinschlägigen Curricula-Kommission oder die zuständigen Studiendekaninnen/Studiendekane bzw. die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane. Diese Beauftragung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Die Studiendekaninnen/Studiendekane, Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane und die Vorsitzenden der Curricula-Kommissionen entscheiden im Namen der Studiendirektorin/des Studiendirektors. Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor führt dabei die Fachaufsicht und kann Weisungen erteilen. Diese sind auf Verlangen schriftlich zu erteilen.

 

§5 Abs. 5 lautet wie folgt:

(5) Der Senat hat das Recht, allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit der Studiendirektorin/des Studiendirektors zu beschließen. Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist vor der Beschlussfassung im Senat dazu zu hören.

Nach der Überschrift „Curricula-Kommissionen“ wird der Klammerausdruck gelöscht.

§ 6 lautet:

An der Universität Graz sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane (Curricula-Kommissionen) für ordentliche Studien und für Universitätslehrgänge auf Basis des Satzungsteiles Curricula-Kommissionen eingerichtet.

§ 7 lautet wie folgt:

(1) Folgende Studien können gemäß § 54 und § 56 UG neu eingerichtet werden:

1. Bachelorstudien,

2. Masterstudien,

3. Doktoratsstudien, 

4. Universitätslehrgänge.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, zu individuellen Studien gemäß § 55 UG zugelassen zu werden.

(3) Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien und dienen dem Zweck, ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Lehramtsstudium, bestehend aus zwei Unterrichtsfächern, um ein weiteres Unterrichtsfach/weitere Unterrichtsfächer zu erweitern.

(4) Bestehende Diplomstudien und Erweiterungsstudien können in zwei oder drei Studienabschnitte gegliedert werden. Die Anzahl und Dauer der Studienabschnitte ist im Curriculum festzulegen.

(5) Die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines bestehenden, vollständigen Lehramtsstudiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu einem Lehramtsstudium vor dessen Abschluss, so erlischt auch gleichzeitig die Zulassung für das Erweiterungsstudium.

(6) Die Zulassung zur abschließenden Diplomprüfung im Erweiterungsstudium setzt den vollständigen Abschluss eines Lehramtsstudiums voraus. Die Diplomprüfung ist eine kommissionelle Prüfung und wird wie für das zweite Unterrichtsfach eines vollständigen Lehramtsstudiums durchgeführt. Es ist keine Diplomarbeit zu verfassen.

(7) Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Diplomprüfungszeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird keine Berechtigung zur Verleihung eines akademischen Grades erworben.

(8) Universitätslehrgänge können als außerordentliche Studien durch Erlassung eines Curriculums durch den Senat eingerichtet werden.

§ 8 Abs. 1 lautet:

(1) Die Einrichtung eines neuen Studiums erfolgt durch Beschluss des Rektorates.

§ 9 lautet wie folgt:

(1) Die Auflassung eines bestehenden Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums sowie die Umwandlung eines Diplomstudiums in ein Bachelor- und/oder Masterstudium erfolgt durch Beschluss des Rektorates. Der Senat und die Curricula-Kommission, die für das aufzulassende Studium zuständig ist, haben jeweils ein Antragsrecht. Es ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

 (2) Bei der Auflassung eines Studiums sind Übergangsbestimmungen im Sinne des § 13 vorzusehen, die sicherstellen, dass die Studierenden, die zum Zeitpunkt der Auflassung zu diesem Studium gemeldet sind, Gelegenheit haben, dieses in angemessener Zeit zu beenden.

§ 10 Abs. 4 - 6 lautet wie folgt:

(4) Die Curricula-Kommission hat auf der Grundlage der Inhalte gemäß Abs. 3 und des Arbeitspensums, welches erforderlich ist, um verschiedene Kategorien von Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen, einen Entwurf des Curriculums zu erstellen.

 (5) Der Beschluss des Curriculums bedarf gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG der Genehmigung des Senats. Stimmt dieser dem Curriculum zu, gilt das Curriculum als erlassen. Stimmt der Senat dem Curriculum nicht zu, ist es mit einer Begründung an die Curricula-Kommission zurückzuverweisen.

(6) Wird das Curriculum gemäß Abs. 5 an die Curricula-Kommission zurückverwiesen, hat diese es unter Berücksichtigung der beigefügten Begründung neuerlich zu behandeln und zu beschließen. Anschließend ist wieder nach Abs. 5 vorzugehen.

Die Bezeichnung des folgenden Absatzes wird entsprechend angepasst und lautet „(7)“.

Abs. 8 und 10 werden gelöscht.

Die Überschrift zu § 11 wird wie folgt geändert:

Inhalt der Curricula

§ 11 lautet wie folgt. § 11 Z 12 wird neu eingefügt:

Im Curriculum ist insbesondere festzulegen:

1. Qualifikationsprofil,

2. Anzahl und Dauer der Studienabschnitte bei Diplomstudien,

3. die Bezeichnung der Module, die ihnen jeweils zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte und Kontaktstundenausmaße und die wechselseitige Zuordnung von Modulen und Pflicht- bzw. gebundenen Wahlfächern,

4. die Beschreibung der in den Modulen und Prüfungsfächern zu vermittelnden Kenntnisse, Methoden oder Fertigkeiten,

5. Bezeichnung und Lehrveranstaltungs-Typus der Prüfungsfächer aus den Modulen, die ihnen jeweils zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte und Kontaktstundenausmaße und die Zuordnung der Prüfungsfächer zu den Pflichtfächern und gebundenen Wahlfächern,

6. Anmeldevoraussetzungen, Anzahl der möglichen Teilnehmenden und Reihungskriterien für Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmendenzahl,

7. wenn das Studium gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Universitäten,

8. die Bestimmungen über die gebundenen und freien Wahlfächer und der Umfang der ihnen zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte gem. § 18,

9. Bestimmungen über eine allfällige Praxis gem. § 19,

10. Regelungen über die Durchführung von Auslandsstudien bei Bachelor- und Masterstudien,

11. die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie bei der Abfassung schriftlicher Arbeiten, Abschlussarbeiten oder sonstiger Beiträge von Studierenden,

12. die ausschließliche Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache,

13. nähere Bestimmungen über die Abfassung von Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen,

14. bei Doktoratsstudien eine Betreuungsvereinbarung (§ 28 Abs. 6) (siehe die Muster-Betreuungsvereinbarung für ein Dissertationsvorhaben an der KFUG im Anhang)

15. die Prüfungsordnung,

16. die Festlegung, ob die Abschlussprüfung, die Bachelor-, Master- oder Diplomprüfung in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.

17. die Übergangsbestimmungen und Bestimmungen über das In-Kraft-Treten des Curriculums und der Änderungen

§12 wird eingefügt

§ 12 Abs. 1 – 4 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 5, Absätze 1 – 4. Der Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 5, der Absatz 5 Z 5 dem bisherigen § 10 Abs. 6, der Absatz 6 dem bisherigen § 10 Abs. 7, der Absatz 7 dem bisherigen § 6 Abs. 5, 5. Absatz, der Absatz 8 dem bisherigen § 6 Abs. 6, die Absätze 9 und 10 dem bisherigen § 21 Abs. 5 und 6, die Absätze 11 und 12 dem bisherigen § 20 Abs. 1 und 2.

 

Die Überschrift zu § 12 wird wie folgt geändert:

Curriculumsänderungen, Kundmachung und Inkrafttreten des Curriculums

§ 12 lautet:

(1) Vorschläge neuer Curricula und Änderungen von Curricula sind allen Lehrenden und Studierenden des betreffenden Studiums in geeigneter Weise (Website, Anschlag im Schaukasten), jedenfalls aber auf der Website der Studiendirektorin/des Studiendirektors, zugänglich zu machen. Diese Personen haben das Recht, binnen eines Zeitraums von vier Wochen, von denen zwei Wochen nicht in die vorlesungsfreie Zeit fallen dürfen, zum vorgelegten Entwurf Stellung zu nehmen.

 (2) Die Curricula-Kommission hat, wenn von ihr diesbezüglicher Bedarf erkannt wird, zu den Beratungen über die Erlassung oder Änderung von Curricula mindestens eine Person mit beratender Stimme zuzuziehen, die außerhalb der Universität tätig ist und für das betreffende Studium relevante berufliche Erfahrung einbringen kann.

 (3) Bei neuen Curricula und grundlegenden Änderungen der inhaltlichen Ausrichtung ist überdies nach Möglichkeit facheinschlägigen Verbänden (z.B. gesetzliche Interessenvertretungen, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Vereinigung der österreichischen Industrie, Kammern der freien Berufe) Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.

 (4) Curricula sind gemäß § 54 Abs. 5 UG dem Universitätsrat, gemäß § 22 Abs. 1 Z 12 UG dem Rektorat, der Studiendirektorin/dem Studiendirektor, dem Fakultätsgremium und gemäß § 3 Abs. 3 und 4 HSG der Bundesvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, sowie gemäß § 9 Abs. 3 und 4 HSG der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz zur Stellungnahme vorzulegen. Dafür ist eine Frist von vier Wochen einzuräumen.

 (5) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat in seiner Stellungnahme insbesondere auf

1. die finanziellen Auswirkungen einer Genehmigung des Entwurfes,

2. den voraussichtlichen Bedarf an Ressourcen,

3. die Validität der veranschlagten ECTS-Anrechnungspunkte,

4. die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen,

5. die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem 2. Teil des UG und der Satzung der Universität Graz einzugehen.

(6) Der Senat kann zum Curriculumsentwurf ein Peer Review in Auftrag geben. Die Curricula-Kommission hat sich nachweislich mit den eingegangenen Stellungnahmen zu befassen und die Ergebnisse des Peer Reviews zu berücksichtigen. Der Senat kann eine gemeinsame Erörterung der Stellungnahmen und der Ergebnisse des Peer Reviews mit der Curricula-Kommission beschließen. Die Curricula-Kommission hat nach der Vornahme allfälliger Änderungen den Beschluss über das Curriculum und der eingelangten Stellungnahmen zur Genehmigung an den Senat weiterzuleiten.

 (7) Beschlüsse der Curricula-Kommission sind dem Senat gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG zur Genehmigung vorzulegen.

 (8) Die Curricula-Kommissionen sind an die Richtlinien des Senats zur Erstellung von Curricula gebunden. Der Senat hat das Recht, die Erstellung und Änderung bestehender Curricula zu verlangen.

 (9) Bei Änderungen des Curriculums sind im neuen Curriculum Bestimmungen vorzusehen, welche sicherzustellen haben, dass Studienleistungen (in ECTS-Anrechnungspunkten) von Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Curriculums begonnen haben, hinsichtlich des Arbeitsaufwandes nach ECTS-Anrechnungspunkten in vollem Ausmaß berücksichtigt werden.

 (10) Die Curricula-Kommissionen sind berechtigt, Änderungen des Curriculums vorzunehmen, denen die Studierenden ohne Übergangsfristen sofort unterstellt sind, sofern lediglich punktuelle Änderungen vorgenommen werden, die keine Auswirkungen auf den Verlauf des Studiums haben. Übergangsfristen müssen insbesondere bei

1. grundlegenden Änderungen der inhaltlichen Ausrichtung des Studiums,

2. Änderungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase,

3. Änderungen der Anzahl und Dauer der Studienabschnitte,

4. Änderungen der Art des Studiums sowie

5. Neudefinitionen von Pflichtfächern, sofern sich dadurch Auswirkungen auf den Verlauf des Studiums ergeben können und

6. Änderungen bei Prüfungsfächern in den Inhalten und in der Zuordnung von ECTS-Anrechnungspunkten im Umfang von mehr als 20% der dem Studium insgesamt zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte beschlossen werden.

 (11) Das Curriculum ist nach der Genehmigung durch den Senat gemäß § 20 Abs. 6 Z. 6 UG im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.

 (12) Curricula und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit dem 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft.

§ 13 wird eingefügt und entspricht dem bisherigen § 21 Abs. 1 – 4.

Die Überschrift zu § 13 wird wie folgt geändert:

Aufnahme von Übergangsbestimmungen in Curricula

§ 13 lautet:

 (1) Ordentliche, in einem Curriculum zugelassene Studierende sind nach dem Inkrafttreten eines neuen Curriculums berechtigt, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossene Studium - den Bestimmungen des bisher auf sie anzuwendenden Curriculums folgend - abzuschließen. Dafür ist mindestens der sich aus den für das Studium gemäß § 54 Abs. 3 UG vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten ergebende Zeitraum zuzüglich zweier Semester vorzusehen.

 (2) Wird das Studium nic ht fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium dem Curriculum in der jeweils geltenden Fassung unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit – innerhalb der entsprechenden Zulassungsfristen – freiwillig dem neuen Curriculum zu unterstellen.

 (3) Im Curriculum sind spezifische Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von positiv beurteilten Prüfungen des alten und des neuen Curriculums festzulegen. Der Senat ist berechtigt, weitere derartige Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Diese Bestimmungen haben sicherzustellen, dass die Studienleistungen von Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Curriculums begonnen haben und dem neuen Curriculum unterstellt werden, hinsichtlich des Arbeitsaufwandes nach ECTS-Anrechnungspunkten in vollem Ausmaß berücksichtigt werden. Gegebenenfalls hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor dafür Sorge zu tragen, dass Lehrveranstaltungen, die im alten Curriculum verpflichtend vorgesehen waren, nach dem Inkrafttreten des neuen Curriculums weiter angeboten werden, falls die Beendigung des Studiums nach dem alten Curriculum ansonsten nicht möglich wäre.

 (4) Ordentliche Studierende, die gemäß Abs. 2 dem neuen Curriculum unterstellt werden, sind berechtigt, bei der Studiendirektorin/beim Studiendirektor Anträge auf Gleichwertigkeit von Prüfungen einzubringen, die von den gemäß Abs. 3 festgelegten Bestimmungen abweichen oder sie ergänzen. Diese Anträge sind innerhalb von vier Wochen mit Bescheid zu genehmigen, soweit die Gleichwertigkeit der Prüfungen gegeben ist.

Der bisherige § 12 erhält die Bezeichnung „§ 14“ und lautet:

(1) Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Daraus ergibt sich für einen ECTS-Anrechnungspunkt ein Gesamtaufwand von 25 Arbeitsstunden.

(2) In Doktoratsstudien sind die einzelnen Prüfungsleistungen in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben.

(3) Der tatsächliche Umfang des Stoffes und der geforderten Leistungen, die zur positiven Absolvierung einer Lehrveranstaltungsprüfung nötig sind, müssen dem der betreffenden Lehrveranstaltung in Form von ECTS-Anrechnungspunkten zugeordneten Arbeitspensum entsprechen.

(4) Zu Lehrveranstaltungen sind Kontaktstundenausmaße in Semesterstunden anzugeben.

Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung „§ 15“.

Der Absatz 1 lautet:

(1) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter können nur solche sein, bei denen die Teilnehmendenzahl die individuelle Betreuung der Studierenden ermöglicht. Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe so zu wählen, dass durch schriftliche und/oder regelmäßige mündliche und/oder praktische Beiträge der Teilnehmenden die positive Absolvierung möglich ist.

Der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung „§ 16“.

Der Absatz 2 lautet:

(2) Fernstudien- und/oder E-learning-Einheiten im Rahmen von Lehrveranstaltungen können im Curriculum vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die an der Lehrveranstaltung teilnehmenden Studierenden über die dazu nötigen Hilfsmittel (z.B. Internetzugang) verfügen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen/Lehrveranstaltungsleiter ermöglicht werden kann.

Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung „§ 17“.

Die Absätze 1 und 3 lauten:

(1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die/der Studierende die im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachweisen kann.

(3) Die Studierenden sind bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung bzw. Prüfung entsprechend den für die jeweilige Lehrveranstaltung geltenden Reihungskriterien zu reihen. Kann der Anmeldung nicht entsprochen werden, weil nicht genügend Lehrveranstaltungsplätze zur Verfügung stehen, sind die Studierenden, gereiht nach den für die jeweilige Lehrveranstaltung geltenden Reihungskriterien, in eine Warteliste aufzunehmen. Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat dafür Sorge zu tragen, dass den bei der Anmeldung zurückgestellten Studierenden dadurch keine Verlängerung der Studienzeit erwächst.

Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung „§ 18“. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird der Verweis von § 1 Abs. 1 Z 3 in „§ 1 Abs. 1 Z 5“ geändert.

Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung „§19“.

Die Überschrift zu § 19 wird wie folgt geändert:

Facheinschlägige Praxis

§ 19 lautet:

Zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten kann den Studierenden im Curriculum die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorgeschrieben werden. Der facheinschlägigen Praxis ist im Curriculum eine entsprechende Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten zuzuordnen. Im Curriculum sind geeignete Ersatzformen festzulegen, falls die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist. Die Absolvierung der facheinschlägigen Praxis ist durch die Stelle, an der die Praxis erworben wurde, zu bestätigen.

Der bisherige § 18 erhält die Bezeichnung „§ 20“.

Der bisherige § 19 erhält die Bezeichnung „§ 21“ und lautet:

In das Curriculum können Bestimmungen über den Lehrveranstaltungstausch aufgenommen werden. Damit erhalten Studierende das Recht, auf Antrag Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 18 ECTS-Anrechnungspunkten durch Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen im Sinne einer individuellen Schwerpunktsetzung zu ersetzen. Dies darf nur genehmigt werden, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in der jeweiligen Studienrichtung nicht beeinträchtigt wird. Über Anträge auf Lehrveranstaltungstausch entscheidet die Studiendirektorin/der Studiendirektor binnen vier Wochen ab Antragstellung durch Bescheid.

Die Überschrift zu § 22 wird geändert und lautet wie folgt:

Prüfungen

Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 22 lautet:

 (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind grundsätzlich von den Leiterinnen/den Leitern der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor andere fachlich geeignete Prüferinnen/Prüfer heranzuziehen.

(2) Zu Beginn der Lehrveranstaltungen sind den Studierenden die genauen Beurteilungskriterien mitzuteilen.

§ 23 wird neu eingefügt und lautet samt Überschrift:

Fachprüfungen

§ 23

(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Fachprüfungen sind im Curriculum festzulegen.

(2) Der Prüfungsstoff und die genauen Beurteilungskriterien sind mindestens 8 Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Form (z.B. Aushang, Website des Instituts) zu veröffentlichen.

(3) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat zur Abhaltung von Fachprüfungen die Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(4) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen, den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Fachprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist.

(5) Bei Bedarf ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor berechtigt, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen/Prüfer heranzuziehen.

Der bisherige § 23 erhält die Bezeichnung „§24“. Die Überschrift zu dieser Bestimmung lautet wie folgt:

Abschlussprüfungen bei Universitätslehrgängen

Der bisherige § 24 erhält die Bezeichnung „§ 25“.

Der bisherige § 25 erhält die Bezeichnung „§ 26“.

Der bisherige § 26 erhält die Bezeichnung „§ 27“und wird wie folgt geändert:

Der Absatz 1 lautet:

(1) Das Thema der Master- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum festgelegten Fächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Das Arbeitspensum für die in Lehramtsstudien abzufassende Diplomarbeit zusammen mit der abschließenden kommissionellen Diplomprüfung ist im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Die/Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen.

Die Absätze 6 und 7 lauten:

(6) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes idgF zu beachten.

(7) Die abgeschlossene Master- bzw. Diplomarbeit ist in gedruckter sowie in elektronischer Form (PDF-Format) bei der Studiendirektorin/dem Studiendirektor im Wege des Dekanats der zuständigen Fakultät zur Beurteilung einzureichen. Die Verwertungsrechte der Einreichenden/des Einreichenden nach Urheberrecht bleiben davon unberührt. Durch geeignete elektronische Kontrollmaßnahmen ist zu überprüfen, ob die Arbeit den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und frei von unbefugter Verwertung fremden geistigen Eigentums ist. Der Prüfbericht ist binnen 14 Tagen zu erstellen und der Betreuerin/dem Betreuer vorzulegen.

Der bisherige Absatz 7 wird geteilt und die neue Absatzbezeichnung „8“ eingefügt. Absatz 8 lautet:

(8) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat die Master- bzw. Diplomarbeit der Betreuerin/dem Betreuer zur Beurteilung vorzulegen, welche/welcher die Arbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung mit nachvollziehbarer schriftlicher Begründung zu beurteilen hat. Wird die Master- bzw. Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Master- bzw. Diplomarbeit auf Antrag der/des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin/einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 3 oder 4 zur Beurteilung zuzuweisen.

Der Absatz 9 lautet:

(9) Ergibt die Plagiatskontrolle und die fachliche Beurteilung durch die Betreuerin/den Betreuer, dass die Verfasserin/der Verfasser fremdes geistiges Eigentum verwertet hat, ohne es als solches auszuweisen oder gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen hat, so ist die Master- bzw. Diplomarbeit negativ zu beurteilen.

Die Absätze 10 und 11 werden neu eingefügt und lauten wie folgt:

(10) Stellt die Betreuerin/der Betreuer vor der endgültigen Beurteilung fest, dass wegen der unbefugten Verwertung fremden geistigen Eigentums keine hinreichende Eigenleistung der Studierenden/des Studierenden vorliegt, kann die Betreuerin/der Betreuer die weitere Betreuung ablehnen und/oder verlangen, dass eine inhaltlich und/oder thematisch gänzlich neue Master- bzw. Diplomarbeit zu verfassen ist. Vor der Entscheidung hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Stellungnahme der Betroffenen einzuholen.

(11) Wird eine Master- bzw. Diplomarbeit negativ beurteilt, da wegen der unbefugten Verwertung fremden geistigen Eigentums keine hinreichende Eigenleistung vorliegt, kann die Betreuerin/der Betreuer die erneute Betreuung ablehnen und/oder verlangen, dass eine inhaltlich und/oder thematisch gänzlich neue Master- bzw. Diplomarbeit zu verfassen ist. Vor der Entscheidung hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Stellungnahme der Betroffenen einzuholen.

Der Absatz 12 lautet:

 (12) Wird nach positiver Beurteilung festgestellt, dass die Verfasserin/der Verfasser fremdes geistiges Eigentum verwertet hat, ohne es als solches auszuweisen, oder gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen hat, so ist gemäß § 74 Abs. 2 UG ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung durchzuführen. Wird die Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit für nichtig erklärt, ist eine bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades gemäß § 89 UG zu widerrufen. Im Falle der Nichtigerklärung der Beurteilung ist eine inhaltlich und/oder thematisch neue Master- bzw. Diplomarbeit zu verfassen.

Die Nummerierung der folgenden Absätze des § 27 wird mit der Bezeichnung „Abs. 13 und Abs. 14“ entsprechend angepasst.

Der bisherige § 27 erhält die Bezeichnung „§ 28“ und wird wie folgt geändert:

Der Absatz 1 lautet:

(1) Das Thema der Dissertation ist einem der im Curriculum oder im Studienplan des absolvierten Studiums festgelegten Fächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen.

Die Abätze 6 bis 16 des § 28 lauten wie folgt. Die Absätze 12 und 13 werden neu eingefügt.

(6) Die/der Studierende hat das Thema der Dissertation und die Betreuerinnen/Betreuer bzw. Gutachterinnen/Gutachter, welche aus dem Personenkreis des Abs. 4 oder 5 stammen müssen, der Studiendirektorin/dem Studiendirektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerinnen/Betreuer bzw. Gutachterinnen/Gutachter gelten als angenommen, wenn die Studiendirektorin/der Studiendirektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht mit Bescheid untersagt. Dieser Entscheidung kommt keine Aussagekraft über die organisatorische und finanzielle Durchführbarkeit der Arbeit zu. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerinnen/Betreuer bzw. Gutachterinnen/Gutachter zulässig. Im Curriculum können nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Bekanntgabe des Themas, die Vorlage eventueller, zusätzlicher das Dissertationsprojekt präzisierender Unterlagen, die Aufgaben und das Tätigwerden einer Promotionskommission sowie die inhaltlichen Regelungen der Betreuungsvereinbarung vorgesehen werden. Die Studiendirektorin/der Studiendirektor kann auf Antrag der Betreuerinnen/Betreuer bei schwerwiegender Verletzung der in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Pflichten durch die Studierende/den Studierenden das Thema mit Bescheid entziehen.

(7) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes idgF zu beachten.

(8) Die abgeschlossene Dissertation ist in gedruckter sowie in elektronischer Form (PDF-Format) bei der Studiendirektorin/dem Studiendirektor im Wege des Dekanats der zuständigen Fakultät zur Beurteilung einzureichen. Die Verwertungsrechte der Einreichenden/des Einreichenden nach dem Urheberrecht bleiben davon unberührt. Durch geeignete elektronische Kontrollmaßnahmen ist zu überprüfen, ob die Arbeit den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und frei von unbefugter Verwertung fremden geistigen Eigentums ist. Der Prüfbericht ist binnen 14 Tagen zu erstellen und den Betreuerinnen/Betreuern bzw. Gutachterinnen/Gutachtern vorzulegen.

(9) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat die Dissertation den Universitätslehrerinnen/Universitätslehrern gemäß Abs. 4 oder 5 vorzulegen. Bei Bedarf kann die Studiendirektorin/der Studiendirektor eine Drittbeurteilerin/einen Drittbeurteiler auf Antrag der Betreuerinnen/Betreuer bzw. Gutachterinnen/Gutachter oder der/des Studierenden heranziehen. Im Falle, dass nur zwei Betreuer/Betreuerinnen bzw. Gutachter/Gutachterinnen eingesetzt werden und eine/einer davon die Dissertation negativ beurteilt, ist jedenfalls ein Gutachten einer Drittbeurteilerin/eines Drittbeurteilers einzuholen. Es ist zulässig, die Zweit- und gegebenenfalls die Drittbeurteilerin/den Zweit-, gegebenenfalls Drittbeurteiler aus einem dem Dissertationsfach verwandten Fach zu entnehmen. Die Dissertation ist innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen.

(10) Gelangen die Betreuerinnen/Betreuer bzw. Gutachterinnen/Gutachter mangels übereinstimmender Beurteilung wenigstens zweier Betreuerinnen/Betreuer bzw. Gutachterinnen/Gutachter zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen/Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als x,5 ist, aufzurunden.

(11) Ergibt die Plagiatskontrolle und die fachliche Beurteilung durch die Betreuerinnen/Betreuer bzw. Gutachterinnen/Gutachter, dass die Verfasserin/der Verfasser fremdes geistiges Eigentum verwertet hat, ohne es als solches auszuweisen oder gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen hat, so ist die Arbeit negativ zu beurteilen.

 (12) Stellen die Betreuerinnen/Betreuer bzw. Gutachterinnen/Gutachter vor der endgültigen Beurteilung fest, dass wegen der unbefugten Verwertung fremden geistigen Eigentums keine hinreichende Eigenleistung der Studierenden/des Studierenden vorliegt, kann die Betreuerin/der Betreuer die weitere Betreuung ablehnen und/oder verlangen, dass eine inhaltlich und/oder thematisch gänzlich neue Dissertation zu verfassen ist. Vor der Entscheidung hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Stellungnahme der Betroffenen einzuholen.

 (13) Wird eine Dissertation negativ beurteilt, da wegen der unbefugten Verwertung fremden geistigen Eigentums keine hinreichende Eigenleistung vorliegt, kann die Betreuerin/der Betreuer die erneute Betreuung ablehnen und/oder verlangen, dass eine inhaltlich und/oder thematisch gänzlich neue Dissertation zu verfassen ist. Vor der Entscheidung hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Stellungnahme der Betroffenen einzuholen.

(14) Wird erst nach positiver Beurteilung festgestellt, dass die Verfasserin/der Verfasser fremdes geistiges Eigentum verwertet hat, ohne es als solches auszuweisen, oder gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen hat, so ist gemäß § 74 Abs. 2 UG ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung durchzuführen. Wird die Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit für nichtig erklärt, ist eine bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades gemäß § 89 UG zu widerrufen. Im Falle der Nichtigerklärung der Beurteilung ist eine inhaltlich und/oder thematisch neue Dissertation zu verfassen. 

 (15) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Universitätsbibliothek sowie der Vertretung der Studierenden in einer eigenen Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Vorlage, der Archivierung und der allfälligen Bereitstellung in elektronischer Form festzulegen.

(16) Thema und Beurteilung der Dissertation sind im Rigorosenzeugnis zu dokumentieren.

§ 29 wird samt Überschrift neu eingefügt und lautet:

Bachelor- und Seminararbeiten

§ 29

Bei Bachelor- und Seminararbeiten kann die/der Lehrende verfügen, dass durch eine geeignete elektronische Kontrollmaßnahme überprüft wird, ob die Arbeit den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und frei von unbefugter Verwertung fremden geistigen Eigentums ist. Das Ergebnis dieser Überprüfung hat in die Beurteilung einzufließen.

Der bisherige § 28 erhält die Bezeichnung § 30 und wird wie folgt geändert.

§ 30 Abs. 2, 3, 4 und 6 lautet:

(2) Prüfungstermine hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor so festzusetzen, dass den Studierenden die Einhaltung der im Curriculum für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Für Lehrveranstaltungen innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungstermine pro Semester vorgesehen werden, sodass mindestens vier Prüfungstermine pro Jahr existieren. Für Lehrveranstaltungen außerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen, sodass mindestens sechs Prüfungstermine pro Jahr existieren. Die Festsetzung der Prüfungstermine für Lehrveranstaltungsprüfungen wird durch die Studiendirektorin/den Studiendirektor den Leiterinnen/Leitern der Lehrveranstaltungen übertragen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Zusätzliche Prüfungstermine dürfen auch in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten angesetzt werden.

(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor eine Frist von mindestens drei Wochen festzusetzen, welche frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden hat. Die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen wird durch die Studiendirektorin/den Studiendirektor den Leiterinnen/Leitern der Lehrveranstaltungen übertragen.

(4) Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen bei mündlichen Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen/Prüfern sind zuzulassen. 

(6) Bei Vorlesungs- und Fachprüfungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl und kommissionellen Gesamtprüfungen hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor dafür Sorge zu tragen, dass für die Studierenden in einem Zeitraum von höchstens zwei Monaten nach Ende des Anmeldezeitraums die Möglichkeit besteht, die Prüfung abzulegen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferinnen/Prüfer heranzuziehen.

Der bisherige § 29 erhält die Bezeichnung „§31“.

Die Überschrift zu § 31 wird ergänzt und lautet wie folgt:

Anmeldung/Abmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 31 lautet:

(1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die/der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllt und für das Datum der Prüfung für das betreffende Studium zugelassen ist und die Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester gemeldet hat. Die Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen ohne immanenten Prüfungscharakter setzt nicht die Anmeldung zur betreffenden Lehrveranstaltung voraus. Melden sich Studierende eines Bachelorstudiums zu Lehrveranstaltungsprüfungen eines aufbauenden Masterstudiums an, ist dieser Anmeldung zu entsprechen, wenn diese bereits Pflicht- und Wahlfächer im Ausmaß von zumindest 90% der dem Bachelorstudium zugewiesenen ECTS-Anrechnungspunkte positiv absolviert haben, sofern im Curriculum des Masterstudiums nicht Anderes für einzelne Lehrveranstaltungen vorgesehen ist. Dabei dürfen höchstens 10% der ECTS- Anrechnungspunkte des jeweiligen Masterstudiums vorgezogen werden.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, sich von Lehrveranstaltungsprüfungen, welche in Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter abgehalten werden, bis spätestens 48 Stunden vor dem Prüfungszeitpunkt abzumelden.

(3) Die Prüferin/der Prüfer kann zu Beginn der Lehrveranstaltung festlegen, dass Kandidatinnen/Kandidaten, die der Prüfung unentschuldigt fernbleiben, erst nach Ablauf von acht Wochen oder erst zum übernächsten Termin neuerlich zur Prüfung zugelassen werden.

(4) Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist die nachweisliche Übernahme der ersten Teilleistung mit einem Prüfungsantritt gleichzusetzen. Wenn der/die Studierende die weiteren Teilleistungen ohne wichtigen Grund (z.B. ärztliches Attest) nicht mehr erbringt, gilt dies als Prüfungsabbruch und die Prüfung ist negativ zu beurteilen.

(5) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum oder auf andere Weise festgelegten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die Studierenden eine länger andauernde Behinderung nachweisen, die ihnen die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Studierenden sind berechtigt Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer zu stellen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung, ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität jedenfalls zu entsprechen.

(7) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode oder hinsichtlich der Person der Prüferin/des Prüfers nicht entsprochen wird, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Lehrveranstaltung bzw. der Prüferin/des Prüfers dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die/der Studierende einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

 (8) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.

Der bisherige § 30 erhält die Bezeichnung „§ 32“.

Die Absätze 1, 3 bis 7 lauten:

(1) Soweit im Curriculum die Ablegung von Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen vorgeschrieben ist, sind die Studierenden berechtigt, sich innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zur Prüfung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die/der Studierende die Erfüllung der im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachweisen kann. Die Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen kann direkt bei den Prüferinnen/Prüfern vorgesehen werden. 

 (3) Dem Antrag, den die/der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen/Prüfer und der Prüfungstage eingebracht hat, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag hinsichtlich der Person der Prüferinnen/Prüfer der Universität jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die/der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf einen bestimmten Prüfungstag, eine abweichende Prüfungsmethode oder hinsichtlich der Person der Prüferin/des Prüfers nicht entsprochen wird, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Lehrveranstaltung bzw. der Prüferin/des Prüfers dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die/der Studierende einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

(5) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens 48 Stunden vor dem Prüfungszeitpunkt von der Fachprüfung/kommissionellen Gesamtprüfung abzumelden.

(6) Die Prüferin/der Prüfer bzw. die/der Vorsitzende des Prüfungssenats kann zu Beginn der Anmeldefrist festlegen, dass Kandidatinnen/Kandidaten, die der Prüfung unentschuldigt ferngeblieben sind, erst nach Ablauf von acht Wochen oder erst zum übernächsten Termin neuerlich zur Prüfung zugelassen werden.

 (7) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.

Der bisherige § 31 erhält die Bezeichnung „§ 33“.

Die Überschrift zu § 33 wird ergänzt und lautet wie folgt:

Durchführung von Prüfungen im Allgemeinen

§ 33 lautet wie folgt. Die Absätze 5 und 6 werden neu eingefügt:

(1) Bei einer Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Inhalt und Umfang des Stoffes sind in geeigneter Form vorher bekannt zu geben. Bei Lehrveranstaltungsprüfungen ist der Stoff der Lehrveranstaltung maßgeblich.

(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Studien- und Prüfungsabteilung zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.

(3) Es ist nach Möglichkeit zu vermeiden, dass bei einer Prüfung nur die Prüferin/der Prüfer und die zu prüfende Person anwesend sind.

(4) Tritt die Kandidatin/der Kandidat nicht zur Prüfung an, ist die Prüfung nicht zu beurteilen und nicht auf die Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Es gilt als Prüfungsantritt, wenn die Kandidatin/der Kandidat zum Prüfungstermin erschienen ist und nachweislich die erste Fragestellung in Bezug auf den Stoff der Prüfung zur Kenntnis genommen hat.

(5) Werden bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel eingesetzt und diese Hilfsmittel noch vor einer Beurteilung entdeckt, sind die unerlaubten Hilfsmittel für den restlichen Prüfungszeitraum abzunehmen und die bis zum Zeitpunkt der Abnahme der unerlaubten Hilfsmittel erbrachten Prüfungsleistungen sind als nicht erbracht zu bewerten. In den Prüfungsunterlagen ist ein entsprechender Vermerk über die Nutzung unerlaubter Hilfsmittel aufzunehmen. 

(6) Werden bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel eingesetzt und damit ein positiver Prüfungserfolg erschlichen, ist die Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären und die Prüfung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

 (7) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

(8) Wenn eine Studierende/ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorlag, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor auf Antrag der/des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Prüfungsabbruch einzubringen.

Die Überschrift zu § 34 wird neu eingefügt und lautet wie folgt:

Durchführung von mündlichen Prüfungen

§ 34 lautet wie folgt. Der Absatz 2 wird neu eingefügt:

(1) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der/dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der/dem Studierenden zu erläutern.

(2) Mündliche Prüfungen können auch im Wege der Internettelefonie durchgeführt werden. Die Prüferin/der Prüfer und die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber haben hierüber ein Einvernehmen herzustellen, und es ist sicherzustellen, dass sämtliche Prüfungsvorgänge einschließlich Fragen und Antworten in einem Prüfungsprotokoll vermerkt werden. 

 (3) Die Prüferin/Der Prüfer oder die/der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin/des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der/des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der/dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

Der bisherige § 32 erhält die Bezeichnung „§ 35“.

Die Absätze. 2 bis 6 lauten:

(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Fach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin/ein Prüfer vorzusehen. Ein Mitglied ist zur/zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Die Zusammensetzung einer etwaigen Promotionskommission ist im Curriculum zu regeln.

(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor weiteres Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.

(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat sich der Prüfungssenat abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen und die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat den Vorsitz über den Prüfungssenat zu führen.

(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehreren Fächern hinsichtlich jedes Faches, haben in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die/der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.

(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als x,5 ist, aufzurunden und andernfalls abzurunden.

Der bisherige § 33 erhält die Bezeichnung „§ 36“.

Der bisherige § 34 erhält die Bezeichnung „§ 37“. In § 37 Abs. 1 wird der Verweis angepasst und lautet „§ 36“.

Der bisherige § 35 erhält die Bezeichnung „§ 38“. In Abs. 3, 1. Satz wird das Wort „für“ gelöscht und das Wort „ihn“ durch „ihm“ ersetzt.

Der bisherige § 36 erhält die Bezeichnung „§ 39“.

Der bisherige § 37 erhält die Bezeichnung „§ 40“.

Der Absatz 2 lautet:

(2) Es muss sich um ein Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudium handeln.

Der bisherige § 38 erhält die Bezeichnung „§ 41“.

Der Absatz. 3 lautet:

(3) Die Vereinbarung für das jeweilige gemeinsame Studienprogramm ist vor der Genehmigung dem zuständigen Mitglied des Rektorats zur Prüfung vorzulegen, das die Vereinbarung bei Genehmigung des Curriculums abzuschließen hat.

Der bisherige § 39 erhält die Bezeichnung „§ 42“.

Der Absatz 6 lautet:

(6) Gemäß § 78 Abs. 1 UG kann die Anerkennung von Prüfungen generell im Curriculum festgelegt werden. Die generelle Anerkennung ersetzt die Anerkennungsbescheide. Regelungen bezüglich der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten sind in die Vereinbarung aufzunehmen. Es ist möglich, ausländische Betreuerinnen/Betreuer für wissenschaftliche Arbeiten heranzuziehen (§§ 80 bis 82 UG).

Der bisherige § 40 erhält die Bezeichnung „§ 43“.

Die Absätze. 1, 3 und 4 lauten:

(1) Es können Master-Studienprogramme als gemeinsame Studienprogramme (inklusive Joint Degrees) außerhalb der Regelstudien eingerichtet werden, wenn gemäß § 58 Abs. 1 UG ein Nachweis, dass Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit den Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Master-Studiengänge vergleichbar sind, erbracht wurde.

(3) Masterprogramme außerhalb der Regelstudien haben einen Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.

(4) Voraussetzung für ein gemeinsames Studienprogramm außerhalb der Regelstudien ist, dass bei einem Studium im Umfang von 60 bis 120 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einem Studium von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte an einer oder mehreren Partnerinstitutionen erworben werden.

Der bisherige § 43 entfällt.

Der bisherige § 41 erhält die Bezeichnung „§ 44“ und lautet:

(1) Für den Inhalt des Curriculums und das Genehmigungsverfahren gelten die Bestimmungen für Curricula von Universitätslehrgängen.

(2) Dem Curriculumsantrag ist der Kooperationsvertrag beizulegen. Dieser ist vor der Genehmigung des Master-Studienprogrammes dem zuständigen Mitglied des Rektorats, welches den Kooperationsvertrag abzuschließen hat, zur Prüfung vorzulegen.

(3) Im Kooperationsvertrag sind die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner zu regeln.

(4) Jedenfalls zu regeln sind:

1. welche Leistungen die Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben,

2. die Zulassung,

3. die Prüfungen und die Prüfungsordnung,

4. die akademischen Grade,

5. die Gebühren.

(5) Zusätzlich können insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Mobilität von Lehrenden und Studierenden im Kooperationsvertrag festgelegt werden.

(6) Die Kompatibilität unter den teilnehmenden Institutionen bezüglich der Berechnung des Arbeitspensums bei der Vergabe der ECTS-Anrechnungspunkte ist zu beachten und im Zuge des Nachweises der Vergleichbarkeit (§ 58 Abs. 1 UG) zu dokumentieren.

Der bisherige § 42 erhält die Bezeichnung „§ 45“.

Der Absatz 2 lautet:

(2) Der gemäß § 58 Abs. 1 UG zu erbringende Nachweis, dass Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit den Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Master-Studien vergleichbar sind, ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens dem zuständigen Mitglied des Rektorats vorzulegen.

Der bisherige § 44 erhält die Bezeichnung „§ 46“.

Der bisherige § 45 erhält die Bezeichnung „§ 47“.

Der Absatz 2 Z 2 lautet:

2. an der Universität Graz bereits auf Grund eines früheren Antrages zum Studium unter der Auflage des Nachweises der Sprachkenntnisse aus Deutsch oder von Ergänzungsprüfungen aufgenommen wurden und die auferlegten Prüfungen erst nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist ablegen konnten;