MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

82. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2012/13 Ausgegeben am 3. 7. 2013 40.d Stück

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Satzungsteil

„Durchführung von Habilitationsverfahren“

Änderung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Änderung des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ – Beschluss des Senats vom 26. Juni 2013

§ 3 Abs. 4 lautet wie folgt: Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist von der/dem Vorsitzenden des Senats einzuberufen. Die konstituierende Sitzung ist von der Dekanin/vom Dekan bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden zu leiten. Die/Der Vorsitzende ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der habilitierten Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer zu wählen.

Satzungsteil „Durchführung von Habilitationsverfahren“

(konsolidierte Fassung, Stand 26.6.2013)

Habilitation

§ 1 Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach zu erteilen. Die Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität Graz fallen (§ 103 Abs. 1 UG).

Antrag

§ 2 (1) Der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis ist schriftlich und unter Angabe des Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, an das Rektorat zu richten (§ 103 Abs. 4 UG).

(2) Dem Antrag sind beizulegen:

a) ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit;

b) der Nachweis über den Abschluss eines österreichischen Doktoratstudiums, eines gleichwertigen ausländischen Studiums oder einer gleichzuhaltenden wissenschaftlichen Qualifikation;

c) ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten;

d) die Habilitationsschrift und die sonstigen schriftlichen Arbeiten und

e) die Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit.

(3) Als Habilitationsschrift gilt/gelten eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen. Im letzteren Fall ist eine ausführliche Darstellung des inneren Zusammenhanges der Publikationen beizufügen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten sind in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Gehört zu den wissenschaftlichen Arbeiten auch eine Habilitationsschrift, sind von ihr zwei weitere Exemplare zum Zweck der Überlassung an die Nationalbibliothek und an die Universitätsbibliothek der Universität Graz vorzulegen.

(5) Haben an vorgelegten schriftlichen Arbeiten mehrere Personen mitgewirkt, so hat die Antragstellerin/der Antragsteller eine Erklärung beizulegen, aus der der Anteil der Habilitationswerberin/des Habilitationswerbers an der Arbeit hervorgeht.

(6) Das Rektorat hat die Zuständigkeit für das beantragte Habilitationsfach zu prüfen. Falls die beantragte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der Universität Graz fällt, hat das Rektorat den Habilitationsantrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Ansonsten ist der Antrag mit den beigelegten Unterlagen dem Senat weiterzuleiten.

Einsetzung einer Habilitationskommission

§ 3 (1) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Diese besteht aus 10 Mitgliedern, die in der Parität 6:2:2 (Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG : Mitglieder der Personengruppe der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG : Studierende) zu besetzen ist.

(2) Die Mitglieder der Habilitationskommission sollen Angehörige der Universität aus dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich (§ 5) sein. Aus den Mitgliedern der Gruppe gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG (Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb) muss mindestens ein Mitglied habilitiert sein; die studentischen Mitglieder müssen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten absolviert haben.

(3) Die Kurie der Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG und die Kurie gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG (Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb) des jeweils fachzuständigen Fakultätsgremiums haben das Recht, die jeweiligen Mitglieder der Habilitationskommission dem Senat vorzuschlagen. Die Studierenden haben ein Entsendungsrecht nach § 23 HSG 1998. Für jede Kurie ist zusätzlich jeweils mindestens eine Person als Ersatzmitglied vorzuschlagen. Der Senat ist an diese Vorschläge nicht gebunden.

(4) Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist von der/dem Vorsitzenden des Senats einzuberufen. Die konstituierende Sitzung ist von der Dekanin/vom Dekan bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden zu leiten. Die/Der Vorsitzende ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der habilitierten Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer zu wählen.

Bestellung der Gutachter und Gutachterinnen

§ 4 (1) Die/Der Vorsitzende des Senats hat die Universitätsprofessorinnen/ Universitätsprofessoren des Fachbereichs innerhalb einer von der/dem Vorsitzenden zu setzenden Frist um Vorschläge für die Bestellung von Gutachterinnen/Gutachtern zu ersuchen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben aufgrund der erstatteten Vorschläge mindestens zwei Vertreter/Vertreterinnen des angestrebten Habilitationsfachs, darunter mindestens eine externe/einen externen als Gutachterinnen/Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

(2) Die/Der Vorsitzende des Senats ersucht sodann die Gutachterinnen/Gutachter um die Erstellung der Gutachten über die in § 103 Abs. 3 UG genannten Voraussetzungen. Die Gutachten sollen innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens aber innerhalb von drei Monaten ab Zusage erstellt werden.

(3) Die Gutachterin/Der Gutachter ist verpflichtet, alle Umstände offen zulegen, die geeignet sind, begründete Zweifel an ihrer/seiner vollen Unbefangenheit zu begründen (§ 7 AVG).

(4) Die/Der Vorsitzende des Senats hat den Gutachterinnen/Gutachtern unverzüglich den Antrag der Habilitationswerberin/des Habilitationswerbers samt den Beilagen gem. § 2 Abs. 2 zu übermitteln.

(5) Die/Der Vorsitzende des Senats hat die Gutachten nach ihrem Einlangen unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten.

Definition des Fachbereichs

§ 5 Die Festlegung des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1) erfolgt durch das Rektorat. Vor der Festlegung durch das Rektorat ist das fachzuständige Fakultätsgremium anzuhören.

Verfahren vor der Habilitationskommission

§ 6 (1) Sind alle Gutachten eingelangt, benachrichtigt die/der Vorsitzende der Habilitationskommission die Habilitationswerberin/den Habilitationswerber, die Mitglieder der Habilitationskommission, die Universitätsprofessorinnen/ Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs über das Vorliegen der Gutachten und legt die vorgelegten schriftlichen Arbeiten und die Gutachten für mindestens zwei Wochen zur Einsicht auf.

(2) Die Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs und die Habilitationswerberin/der Habilitationswerber haben das Recht, innerhalb einer Frist von längstens 4 Wochen ab der Benachrichtigung Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben (§ 103 Abs. 6 UG).

(3) Die Habilitationswerberin/der Habilitationswerber hat das Recht auf Einsichtnahme in die Gutachten und Stellungnahmen. Außerdem hat die Habilitationswerberin/der Habilitationswerber das Recht, zusätzliche Gutachten vorzulegen.

(4) Die Habilitationskommission hat mit der Habilitationswerberin/dem Habilitationswerber ein öffentlich zugängliches Habilitationskolloquium abzuhalten. Das Habilitationskolloquium besteht aus einem Fachvortrag und einer Aussprache, in der insbesondere auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist.

Kriterien für die wissenschaftliche Qualifikation

§ 7 Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen

1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen (§ 103 Abs. 2 und Abs. 3 UG).

Nachweis der didaktischen Fähigkeiten

§ 8 (1) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis der didaktischen Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers (§ 103 Abs. 2 UG). Dafür muss die Habilitationswerberin/der Habilitationswerber vor Erteilung der Lehrbefugnis nach diesem Satzungsteil eine mehrmalige Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen nachweisen. Die Habilitationskommission hat zu prüfen, ob die Habilitationswerberin/der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfügt. Hiezu hat sie mindestens vier Mitglieder der Habilitationskommission, davon zwei Studierende, zu beauftragen, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit der Habilitationswerberin/des Habilitationswerbers schriftliche Gutachten über die didaktische Qualifikation zu erstellen. Hierbei ist festzustellen, ob die Habilitationswerberin/der Habilitationswerber ihre/seine Lehrveranstaltungen methodisch einwandfrei durchgeführt hat, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse einfließen ließ und generell die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung unter Beweis stellen kann.

(2) Die Habilitationswerberin/Der Habilitationswerber kann zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten zusätzliche Unterlagen, wie z.B. Ergebnisse von Evaluationen aus universitären und nichtuniversitären Lehrveranstaltungen oder den Nachweis einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung, vorlegen.

(3) Die Habilitationskommission ist verpflichtet, die Ergebnisse aller Evaluierungen der Leistungen der Habilitationswerberin/des Habilitationswerbers ihren Entscheidungen zugrunde zu legen (§ 14 Abs. 8 UG).

(4) Kann die Habilitationswerberin/der Habilitationswerber keine selbständige Lehrtätigkeit an der Karl-Franzens-Universität nachweisen, so hat die Habilitationskommission das Recht, von der Habilitationswerberin/dem Habilitationswerber die Abhaltung von mindestens zwei unterschiedlichen Lehrveranstaltungen zu verlangen.

Entscheidung

§ 9 (1) Die Habilitationskommission hat mit Beschluss zu entscheiden, ob die Habilitationswerberin/der Habilitationswerber im beantragten Habilitationsfach den für die Verleihung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation und der didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. Die Habilitationskommission entscheidet aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen mit Stimmenmehrheit.

(2) Die/Der Vorsitzende der Habilitationskommission hat den Beschluss dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln und den Senat vom Ergebnis zu informieren.

(3) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden (§ 103 Abs. 10 UG)

Erteilung der Lehrbefugnis

§ 10 (1) Das Rektorat entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis auf der Grundlage des Beschlusses der Habilitationskommission durch Bescheid. Gegen den Bescheid des Rektorats ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (§ 103 Abs. 9 UG).

(2) Bei positiver Beurteilung durch die Habilitationskommission hat das Rektorat mit Bescheid die Lehrbefugnis zu verleihen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche Lehre an der Universität Graz mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen (§ 103 Abs. 1 letzter Satz UG).

Die Vorsitzende des Senates:

Hinteregger