MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

81. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2012/13 Ausgegeben am 3. 7. 2013 40.c Stück

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Satzungsteil

„Durchführung von Berufungsverfahren“

Änderung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Änderung des Satzungsteils „Durchführung von Berufungsverfahren“ – Beschluss des Senats vom 26. Juni 2013

§ 3 Abs. 6 lautet wie folgt: Die konstituierende Sitzung der Berufungskommission ist von der/dem Vorsitzenden des Senats einzuberufen. Die konstituierende Sitzung ist von der Dekanin/vom Dekan bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden zu leiten. Die Dekanin/der Dekan erläutert in der konstituierenden Sitzung die Einbettung der Professur in die strategische Ausrichtung der Universität, ihre Verankerung in der Ziel- und Leistungsvereinbarung sowie die budgetären Rahmenbedingungen. Bei überfakultären Professuren nimmt die Aufgabe der Dekanin/des Dekans die Rektorin/der Rektor wahr. Die/Der Vorsitzende ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen/der Universitätsprofessoren und Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten gem. § 94 Abs. 2 Z 2 UG zu wählen.

Satzungsteil „Durchführung von Berufungsverfahren“

I. ABSCHNITT: Vorbereitung des Berufungsverfahrens

§ 1 Einleitung eines Berufungsverfahrens

(1) Voraussetzung für die Einleitung eines Berufungsverfahrens ist die fachliche Widmung einer unbefristeten oder länger als drei Jahre befristeten Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors im Entwicklungsplan (§ 98 Abs. 1 UG).

(2) Die Einleitung des Berufungsverfahrens erfolgt durch das Rektorat..

(3) Das Rektorat hat dem Senat, dem zuständigen Fakultätsgremium und der Leiterin/dem Leiter der zuständigen Organisationseinheit die Einleitung des Berufungsverfahrens mitzuteilen.

(4) Vorschläge für die Einleitung des Berufungsverfahrens können jedenfalls vom Senat, von der Leiterin/dem Leiter der zuständigen Organisationseinheit sowie vom Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal (§ 99 Abs. 1 ArbVG) dem Rektorat unterbreitet werden.

§ 2 Festlegung des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs

Die Festlegung des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs (§ 98 Abs. 3 UG) für die gewidmete Stelle erfolgt durch das Rektorat. Vor der Festlegung durch das Rektorat ist das fachzuständige Fakultätsgremium anzuhören.

§ 3 Einsetzung einer Berufungskommission

(1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Berufungskommission einzusetzen (§ 25 Abs. 8 UG, § 98 Abs. 4 UG). Diese hat die Geschäftsordnung des Senats sinngemäß anzuwenden. Die Berufungskommission besteht aus zehn Mitgliedern, die im Verhältnis 6:2:2 (Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG : Mitglieder der Personengruppe der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG : Studierende) zu besetzen ist. Der Senat kann ein beratendes Mitglied, das nicht dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich angehört und dem Senat Bericht erstattet, nominieren.

(2) Der Kommission muss mindestens ein facheinschlägig qualifiziertes, auswärtiges Mitglied angehören. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission sollen Angehörige der Universität aus dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich (§ 7) sein. Von den Mitgliedern der Gruppe gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG (Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb) muss mindestens ein Mitglied habilitiert sein; die studentischen Mitglieder müssen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 120 ECTS Punkten absolviert haben.

(3) Die Kurie der Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG und die Kurie gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG (Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb) des jeweils fachzuständigen Fakultätsgremiums haben das Recht, die jeweiligen Mitglieder der Berufungskommission dem Senat vorzuschlagen. Die Studierenden haben ein Entsendungsrecht nach § 23 HSG 1998. Für jede Kurie ist zusätzlich jeweils mindestens eine Person als Ersatzmitglied vorzuschlagen. Der Senat ist an diese Vorschläge nicht gebunden.

(4) Die/Der bisherige Stelleninhaberin/Stelleninhaber kann nicht Mitglied der Berufungskommission sein.

(5) § 34 Abs. 3 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan ist zu berücksichtigen.

(6) Die konstituierende Sitzung der Berufungskommission ist von der/dem Vorsitzenden des Senats einzuberufen. Die konstituierende Sitzung ist von der Dekanin/vom Dekan bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden zu leiten. Die Dekanin/der Dekan erläutert in der konstituierenden Sitzung die Einbettung der Professur in die strategische Ausrichtung der Universität, ihre Verankerung in der Ziel- und Leistungsvereinbarung sowie die budgetären Rahmenbedingungen. Bei überfakultären Professuren nimmt die Aufgabe der Dekanin/des Dekans die Rektorin/der Rektor wahr. Die/Der Vorsitzende ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen/der Universitätsprofessoren und Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten gem. § 94 Abs. 2 Z 2 UG zu wählen.

(7) Die Berufungskommission kann Expertinnen/Experten als Auskunftspersonen zu ihren Beratungen einladen.

§ 4 Vorschlag zum Anforderungsprofil und zum Ausschreibungstext

Die Berufungskommission erstellt nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der zuständigen Organisationseinheit einen Vorschlag zum Anforderungsprofil (§ 5) und zum Ausschreibungstext (§ 7). Die Leiterin/der Leiter der zuständigen Organisationseinheit hat das Recht eine Stellungnahme zum Vorschlag abzugeben, welche gemeinsam mit dem Anforderungsprofil und dem Ausschreibungstext von der Berufungskommission dem Rektorat zu übermitteln ist.

§ 5 Erstellung des Anforderungsprofils

(1) Die Festlegung des Anforderungsprofils erfolgt durch das Rektorat.

(2) Das Anforderungsprofil dient dazu, die mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben sowie die Einbettung der Stelle in die Organisation der Karl-Franzens-Universität Graz so ausführlich zu beschreiben, damit die Gutachterinnen und Gutachter in die Lage versetzt werden, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Stelle zu beurteilen. Das Anforderungsprofil soll insbesondere folgende Punkte beinhalten:

      1. Detaillierte Festlegung der Qualifikationskriterien,

      2. Art und Umfang der erwarteten Forschungsleistungen und Schwerpunkte im Bereich der  Forschung,

      3. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen im Bereich der Lehre,

      4. Hochschuldidaktische Eignung

      5. Allenfalls besondere Anforderungen an den Wissenstransfer (Zusammenarbeit mit  Unternehmen, Drittmittelforschung etc),

      6. Anforderungen an Führungs- und Managementkompetenz.

      Die Anforderungen von Forschung, Lehre und sonstigen Aktivitäten sind nach ihrer Bedeutung  bzw. ihrem zeitlichen Ausmaß zu gewichten.

(3) Das Anforderungsprofil ist so zu gestalten, dass ein fairer Wettbewerb aller potentiellen Bewerberinnen und Bewerber sichergestellt ist und beschränkende bzw. ausschließende Kriterien (siehe insbesondere § 27 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan) nur insoweit aufgenommen werden, als sich das aus den Zielsetzungen und Rahmenbedingungen der Universität ergibt. Zu diesen Zielsetzungen gehören Qualitätssicherung und Internationalisierung von Forschung und Lehre.

§ 6 Formblatt

Das Formblatt (§ 12) wird vom Rektorat erstellt und vom Senat genehmigt.

II. ABSCHNITT: Vorbereitung des Auswahlverfahrens

§ 7 Festlegung des Ausschreibungstextes

(1) Die Festlegung des Ausschreibungstextes erfolgt durch das Rektorat.

(2) Der Ausschreibungstext hat jedenfalls sämtliche Aufnahmeerfordernisse und ein möglichst genaues Anforderungsprofil zu beinhalten.

(3) Die Bewerbungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen. Die Bewerbungen haben elektronisch zu erfolgen.

(4) § 42 Abs. 6 Z 1 UG sowie § 27 Abs. 6 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan sind zu beachten.

(5) Widerspricht der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen dem Ausschreibungstext innerhalb von zwei Wochen nicht oder stimmt er diesem innerhalb der Frist zu, ist er zu veröffentlichen.

§ 8 Veröffentlichung des Ausschreibungstextes

(1) Die Ausschreibung ist jedenfalls im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz zu veröffentlichen.

(2) Zusätzlich ist die Ausschreibung in in- und ausländischen Medien zu veröffentlichen (§ 98 Abs. 2 UG). Bei der Festlegung der Medien ist auf das Anforderungsprofil und auf die finanziellen Ressourcen der Universität Bedacht zu nehmen.

(3) Auf die §§ 28-30 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan ist Bedacht zu nehmen.

§ 9 Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern

(1) Die/Der Vorsitzende des Senats hat die Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren des Fachbereichs innerhalb einer von der/dem Vorsitzenden zu setzenden Frist um Vorschläge für die Bestellung von Gutachterinnen/Gutachtern zu ersuchen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben aufgrund der erstatteten Vorschläge mindestens zwei Gutachterinnen/Gutachter, davon mindestens eine/einen externe/externen, zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

(2) Die Rektorin/der Rektor hat das Recht, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen.

(3) Die Gutachter/Gutachterinnen müssen eine facheinschlägige venia docendi oder gleichzuhaltende wissenschaftliche Qualifikation haben. Die/Der bisherige Stelleninhaberin/Stelleninhaber kann nicht als Gutachterin / Gutachter bestellt werden.

(4) Die/Der Vorsitzende des Senats ersucht sodann die Gutachterinnen/Gutachter um die Erstellung der Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Professoren/Innen/stelle. Die Gutachten sollen innerhalb einer festzusetzenden Frist, längstens aber innerhalb von drei Monaten ab Zusage erstellt werden.

(5) Jede Gutachterin/Jeder Gutachter ist verpflichtet, alle Umstände offen zulegen, die geeignet sind, begründete Zweifel an ihrer/seiner vollen Unbefangenheit zu begründen (§ 7 AVG).

III. ABSCHNITT: Auswahlverfahren

§ 10 Sichtung der eingelangten Bewerbungen

(1) Alle bis zum Ende der Bewerbungsfrist eingelangten Bewerbungen sind unverzüglich an die Berufungskommission weiterzuleiten. Die Liste der eingelangten Bewerbungen ist auch dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen (§ 42 Abs. 6 Z 2 UG).

(2) Die Berufungskommission sichtet die eingelangten Bewerbungen und scheidet vorerst jene Bewerberinnen und Bewerber aus, die wegen mangelnder Unterlagen für eine weitere Berücksichtigung im Verfahren nicht in Betracht kommen. Sie hat zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien und das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Position erfüllen, und jene Bewerbungen, die diese offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden.

(3) Der/Die Vorsitzende der Berufungskommission hat die Liste der verbliebenen Bewerbungen an den Senat weiterzuleiten. Der Senat informiert das zuständige Dekanat und versendet sodann die Bewerbungsunterlagen an die Gutachterinnen und Gutachter.

§ 11 Einbeziehung von Personen, die sich nicht beworben haben

(1) In das Berufungsverfahren können mit ihrer Zustimmung auch Kandidatinnen und Kandidaten einbezogen werden, die sich nicht beworben haben (§ 98 Abs. 2 UG).

(2) Eine Suche nach derartigen Kandidatinnen und Kandidaten hat zu erfolgen, wenn das Rektorat es verlangt oder die Berufungskommission dies mit einfacher Mehrheit beschließt. § 34 Abs. 2 Satzungsteil Gleichstellung – Frauenförderungsplan ist zu berücksichtigen.

(3) §§ 10 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 12 Erstattung von Gutachten

(1) Die Gutachterinnen und Gutachter haben anhand der Bewerbungsunterlagen, des Ausschreibungstextes und des Anforderungsprofils die am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu ermitteln.

(2) Die Erstattung der Gutachten hat unter Verwendung des Formblattes zu erfolgen. Die Gutachterinnen und Gutachter können dem Formblatt weitere Ausführungen (Ergänzungen, Anmerkungen etc) beifügen.

(3) Neben dieser formularbasierten Beurteilung der einzelnen Bewerbungen sind die Gutachterinnen und Gutachter aufzufordern, die ihrer Meinung nach am besten geeigneten fünf Kandidatinnen und Kandidaten zu nennen und diese in einer zusammenfassenden, vergleichenden Beurteilung zu bewerten.

§ 13 Festlegung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der eingelangten Gutachten erstellt die Berufungskommission eine Liste jener geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten, denen die Rektorin oder der Rektor Gelegenheit zu geben hat, sich in angemessener Weise zumindest dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich zu präsentieren (§ 98 Abs. 6 UG).

§ 14 Präsentation

(1) Die Präsentation („Berufungsvortrag“) der geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten ist öffentlich zugänglich. Die Termine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(2) Eine Präsentation besteht aus einem Vortrag und anschließender Diskussion. Den Kommissionsmitgliedern und Zuhörerinnen/Zuhörern ist Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.

(3) Darüber hinaus kann die Berufungskommission beschließen, weitere Gespräche mit der/dem Bewerber/in über ihre/seine Pläne für die Arbeit an der Karl-Franzens-Universität unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Die Rektorin/Der Rektor und die Leiterin/der Leiter der zuständigen Organisationseinheit sind zu diesen Gesprächen einzuladen.

§ 15 Erstellung des Besetzungsvorschlags

(1) Die Berufungskommission hat unter Berücksichtigung der Gutachten und der Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag zu erstellen, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten hat. Die Berufungskommission hat eine begründete Reihung der Kandidaten/Innen vorzunehmen. Ein Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten ist besonders zu begründen (§ 98 Abs. 7 UG).

(2) Bei der Erstellung des Besetzungsvorschlages sind auch die Ergebnisse der öffentlichen Präsentation und der vertraulichen Aussprache zu berücksichtigen.

(3) Der Besetzungsvorschlag und sämtliche Unterlagen sind unverzüglich der Rektorin/dem Rektor zu übermitteln. Ebenso ist der Senat vom Berufungsvorschlag zu informieren.

§ 16 Zurückverweisung des Besetzungsvorschlages

(1) Die Rektorin/der Rektor kann den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurückverweisen, wenn dieser nicht die am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten enthält (§ 98 Abs. 8 UG). Die Zurückverweisung ist zu begründen. Die Rektorin/der Rektor hat darüber den Senat und den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu informieren.

(2) Die Berufungskommission kann im Fall der Zurückverweisung einen neuen Besetzungsvorschlag erstellen oder unter Angabe der dafür maßgebenden Gründe einen Beharrungsbeschluss fassen.

(3) Lehnt die Rektorin bzw. der Rektor auch den Beharrungsbeschluss ab, so ist dies mit einer Begründung dem Senat sowie dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich

mitzuteilen. Die Rektorin bzw. der Rektor hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine neue Ausschreibung der Stelle zu veranlassen und damit ein neues Berufungsverfahren in Gang zu setzen.

§ 17 Wiederholung des Berufungsverfahrens

Das gesamte Berufungsverfahren ist zu wiederholen, wenn

1. die Berufungskommission auf der Grundlage des Anforderungsprofils und des

Ausschreibungstextes zum Ergebnis kommt, dass keine geeigneten Bewerbungen vorliegen

oder

2. die Berufungskommission beschließt, dass aufgrund der Bewerbungen ein

Besetzungsvorschlag nicht erstellt werden kann oder

3. die Berufungsverhandlungen mit den im Besetzungsvorschlag genannten Bewerberinnen

und Bewerbern nicht positiv abgeschlossen werden können.

IV. ABSCHNITT: Berufungsverhandlung

§ 18 Auswahlentscheidung

(1) Die Rektorin/der Rektor hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag zu treffen.

(2) Die Rektorin/der Rektor hat ihre/seine Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen bekannt zu geben. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zu erheben. Über diese entscheidet die Schiedskommission mit Bescheid (§ 98 Abs. 9 UG).

(3) Wird der Beschwerde stattgegeben, hat die Rektorin/der Rektor eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der von der Schiedskommission vertretenen Rechtsmeinung zu treffen (§ 98 Abs. 10 UG).

§ 19 Berufungsverhandlungen

(1) Die Rektorin/der Rektor hat unverzüglich die Berufungsverhandlungen aufzunehmen. Die Leiterin/der Leiter der zuständigen Organisationseinheit ist zu diesen Gesprächen einzuladen.

(2) Führen die Berufungsverhandlungen zum Erfolg, so schließt die Rektorin/der Rektor mit der ausgewählten Kandidatin oder dem Kandidaten namens der Universität den Arbeitsvertrag ab (§ 98 Abs. 11 UG). Der Betriebsrat ist von der erfolgten Einstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 99 Abs. 4 ArbVG).

V. ABSCHNITT: Abgekürztes Berufungsverfahren (§ 99 UG)

§ 20 Zeitlich befristete Stellen

(1) Bei der Besetzung von Professuren für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum findet ein abgekürztes Berufungsverfahren statt, auf das § 98 Abs. 1 und 3 bis 8 UG nicht anzuwenden sind (§ 99 Abs 1 UG).

(2) Die zu besetzende Stelle ist von der Rektorin/dem Rektor auszuschreiben. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat die Rektorin/der Rektor die Bewerberinnen und Bewerber den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet ist, zur Kenntnis zu bringen. Diese können eine Stellungnahme abgeben.

(3) Die Rektorin/der Rektor hat die Kandidatin/den Kandidaten für die zu besetzende Stelle auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs dem die Stelle zugeordnet ist auszuwählen und mit der ausgewählten Kandidatin/dem Kandidaten einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Der Betriebsrat ist von der erfolgten Einstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 99 Abs. 4 ArbVG).

(4) Zur Verlängerung der Anstellung bedarf es eines Berufungsverfahrens nach § 98 UG.

Die Vorsitzende des Senates:

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