MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

74. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2012/13 Ausgegeben am 27. 6. 2013 39.j Stück

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Curriculum

für das

überfakultäre Doktoratsstudium

Fachdidaktik

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

8010 Graz. E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

 

Curriculum

für das

überfakultäre Doktoratsstudium

Fachdidaktik

der Karl-Franzens-Universität Graz

Curriculum

für das überfakultäre Doktoratsstudium Fachdidaktik

der Karl-Franzens-Universität Graz.

Die Rechtsgrundlagen des überfakultären Doktoratsstudiums Fachdidaktik bilden das Universitätsgesetz (UG) und die Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz.

Der Senat hat am 26. Juni 2013 gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG das folgende Curriculum für das überfakultäre Doktoratsstudium Fachdidaktik erlassen.

Inhalt:

§ 1 Forschungsgegenstand, Ziele und Qualifikationsprofil

§ 2 Zulassung und Studiendauer

§ 3 Anmeldung

§ 4 Lehrveranstaltungen

§ 5 Prüfungsordnung I: Pflicht- und Wahlfächer

§ 6 Prüfungsordnung II: Dissertation

§ 7 Prüfungsordnung III: Rigorosum

§ 8 Prüfungsordnung IV: Gesamtbeurteilung

§ 9 Akademischer Grad

§ 10 In-Kraft-Treten

§ 1 Forschungsgegenstand, Ziele und Qualifikationsprofil

(1)     Der Forschungsgegenstand der Fachdidaktik ist an der Schnittstelle zwischen fachbezogener Theorie, Empirie und Vermittlungspraxis angesiedelt. Fachdidaktik als Forschungsdisziplin beschäftigt sich mit dem Lehren und Lernen von Kenntnissen, Denkweisen, Methoden und Kompetenzen eines Fachs. Dazu zählen die zielgruppengerechte Aufbereitung und Vermittlung fachspezifischen Wissens, die Unterstützung der Lernenden beim Aufbau von Kompetenzen sowie die Analyse von Lehr- und Lernprozessen. Zentrale Forschungsfragen beschäftigen sich aus pädagogischer bzw. fachdidaktischer Perspektive mit unterschiedlichen Lehr- und Lernkontexten als soziale und kulturgeprägte Situationen sowie als komplexe Bedingungsgefüge von individuellen und gesellschaftlichen Einflussfaktoren. Im Mittelpunkt steht die Erforschung des Erwerbs und der Vermittlung von fachspezifischen und fächerübergreifenden Kompetenzen. Dabei kann es sich um sprachliche, kognitive, motorische, psychosoziale, naturwissenschaftlich-mathematische oder ethische Kompetenzen handeln, aber auch um Handlungs- und Methodenkompetenzen, um nur einige Kompetenzfelder zu benennen. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesen Forschungsfeldern und -fragestellungen überschreitet vielfach die Grenzen der Fächer und erfordert inter- und transdisziplinäre Zugangsweisen und Methoden.

(2)     Ziel des Doktoratsstudiums ist die Befähigung zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit fachdidaktischen Fragestellungen im Bereich elementarpädagogischer Bildungseinrichtungen, der Schule oder tertiärer Bildungsinstitutionen bzw. -anbieter. Das Doktoratsstudium bündelt und vereinheitlicht die in verschiedenen Fachbereichen der Universität Graz unternommenen Bemühungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Fachdidaktik. Es qualifiziert zugleich für fachdidaktische Handlungsfelder, in denen wissenschaftliche Fach- und Methodenkompetenzen benötigt werden. Das Doktoratsstudium soll damit einerseits dem Bedarf der Gesellschaft nach wissenschaftlich qualifizierten Lehrkräften entsprechen und andererseits wissenschaftlichen Nachwuchs für die fachdidaktische Forschung ausbilden. Es soll auf einem hervorragenden, nach internationalen Maßstäben zu messenden Niveau erfolgen. Im Rahmen der Dissertation müssen neue wissenschaftliche Ergebnisse in selbständiger Forschung erarbeitet werden. Damit vermittelt das Doktoratsstudium über die akademische Berufsvorbildung hinaus die Befähigung zu unabhängiger wissenschaftlicher Arbeit, führt an die Spitze der aktuellen Forschung heran und trägt substanziell zu ihr bei.

(3)     Qualifikationsprofil und Kompetenzen

a)     Vertiefung der methodologischen und methodischen Kompetenzen auf dem Gebiet der Fachdidaktik,

b)     Annäherung an die aktuellen Probleme der Theorienbildung und der empirischen Forschung auf dem Gebiet der Fachdidaktik,

c)     Entwicklung der Fähigkeit, spezifische wissenschaftliche Methoden zur Behandlung ausgewählter Problemstellungen der Fachdidaktik heranzuziehen,

d)     Hervorbringung von wissenschaftlichen Publikationen auf einem international anerkannten Niveau.

§ 2 Zulassung und Studiendauer

(1)     Die Zulassung zum Studium erfolgt durch das Rektorat. Die Zulassung zum Studium setzt neben den allgemeinen Bestimmungen gemäß § 60 und § 63 UG die Allgemeine Universitätsreife für Doktoratsstudien (§ 64 Abs. 4 UG) voraus:

a)     Den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums. Dazu gehören insbesondere die Lehramtsstudien in einem der Unterrichtsfächer. Oder

b)     den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem der unter lit. a) genannten Studien gleichwertig ist. Oder

c)     den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges.

d)     Den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums (lt. § 64 Abs. 4a UG).

(2)     Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind.

(3)     Die Zulassung gemäß Abs. 1 lit. c) erfolgt zwecks Erreichung der Gleichwertigkeit mit einem universitären Diplom- oder Magisterstudium (Masterstudium) in Verbindung mit ergänzenden curricularen Auflagen im Ausmaß von bis zu 40 ECTS-Anrechnungspunkten. Wird die volle Gleichwertigkeit mit einem universitären Diplom- oder Magisterstudium (Masterstudium) mit dem Höchstausmaß an Auflagen von 40 ECTS-Anrechnungspunkten nicht erreicht, ist eine Zulassung zum Doktoratsstudium nicht möglich.

(4)     Im Rahmen der Zulassung ist insbesondere auch zu prüfen und sicherzustellen, dass die/der Kandidat/in ausreichende Sprachkenntnisse zur Erfüllung des curricularen Teils des Doktoratsstudiums sowie eventueller Auflagen aufweist (Kompetenzniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen). Hierfür ist der Rektoratsbeschluss „Internationale Studierende; Zulassung“ heranzuziehen (verlautbart im Mitteilungsblatt 32 vom 19.5.2010).

(5)     Bei Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a) oder b) besteht das Doktoratsstudium aus einem Studienabschnitt in der Dauer von 3 Jahren. Bei Zulassung gemäß Abs. 1 lit. c) verlängert sich das Doktoratsstudium dementsprechend (um bis zu 2 Semester).

(6)     Unbeschadet der in Abs. 5 genannten Studiendauer kann das Doktoratsstudium auch in kürzerer Zeit abgeschlossen werden, wenn alle in dem Studium geforderten Leistungen erbracht worden sind.

§ 3 Anmeldung

(1)     Nach der Zulassung zum Doktoratsstudium erfolgt die Anmeldung am Dekanat für überfakultäre Lehre, welches für die Administration des Doktoratsstudiums Fachdidaktik zuständig ist.

(2)     Für die Anmeldung hat die/der Doktorand/in vorzulegen:

a)     eine Beschreibung des Dissertationsprojektes nach den Richtlinien der Doktoratsschule mit der Angabe des (vorläufigen) Themas der Dissertation, der Forschungsfrage(n) und einem Überblick über den Stand der einschlägigen Forschung,

b)     die von der/dem vorgeschlagenen Betreuer/in unterzeichnete Betreuungsvereinbarung.

(3)     Das Dissertationsthema muss eine fachdidaktische Fragestellung behandeln und ist im Einvernehmen mit der/dem Betreuer/in unter Wahrung eines sinnvollen Zusammenhanges mit dem absolvierten Vorstudium zu wählen bzw. aus vorliegenden Vorschlägen zu entnehmen.

(4)     Erfordert das Dissertationsvorhaben die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln eines Instituts, so ist es nur zulässig, wenn die/der Leiter/in dieses Instituts darüber informiert wurde und sie/er es nicht wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebs untersagt.

(5)     Die Anmeldung ist dem Koordinationsteam der Doktoratsschule Fachdidaktik zuzuleiten.

(6)     Das Koordinationsteam der Doktoratsschule Fachdidaktik gibt eine Stellungnahme zur Anmeldung ab, in der insbesondere die Durchführbarkeit des Dissertationsvorhabens, die Betreuung durch eine/n Betreuer/in, die Erfüllbarkeit des curricularen Teils des Doktoratsstudiums in Pflicht- und wenn möglich Wahlfach zu bestätigen sind.

(7)     Im Rahmen der Anmeldung ist insbesondere auch zu prüfen und sicher zu stellen, dass die/der Kandidat/in ausreichende Sprachkenntnisse in jener Sprache, in der die Dissertation abgefasst werden soll, aufweist (Kompetenzniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen).

§ 4 Lehrveranstaltungen

(1)     Im curricularen Teil des überfakultären Doktoratsstudiums Fachdidaktik sind Lehrveranstaltungen in folgendem Mindestausmaß zu absolvieren:

a)     Pflichtfach: Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet/Teilgebiet, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist, für Dissertanten/innen im Ausmaß von 16 ECTS-Anrechnungspunkten in Form von Doktoratskolloquien, Seminaren und Privatissima der Doktoratsschule Fachdidaktik, einer fachlich nahestehenden Doktoratsschule, oder aus dem Doktoratsstudium einer Fakultät.

b)     Wahlfach: Lehrveranstaltungen, welche unter Beachtung des thematischen oder methodischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu wählen sind, im Ausmaß von 8 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Lehrveranstaltungen des Wahlfaches können dem Gebiet des Doktoratsstudiums bzw. einem nahe verwandten Gebiet/Teilgebiet entnommen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit obliegt der/dem Studiendirektor/in.

c)     Fachdidaktisches Methodenfach: Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8 ECTS-Anrechnungspunkten. Diese können, sofern methodisch mit dem Dissertationsvorhaben in Zusammenhang stehend, dem Lehrangebot einer anderen Fakultät entnommen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit obliegt der/dem Studiendirektor/in.

(2)     Studierende, welche mit Auflagen zum Doktoratsstudium zugelassen wurden, haben jene ergänzenden Leistungen zusätzlich zu erbringen, die in den Auflagen festgelegt wurden.

(3)     Die Doktoratsschule Fachdidaktik informiert über die dem Doktoratsstudium Fachdidaktik zugeordneten Lehrveranstaltungen. Diese können durch die Doktoratsschule Fachdidaktik, eine thematisch nahestehende Doktoratsschule oder im Doktoratsstudium einer Fakultät angeboten werden. Die 32 ECTS-Anrechnungspunkte, die im Verlauf des Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, teilen sich wie folgt auf:

12 ECTS-Anrechnungspunkte Doktoratskolloquium oder Privatissima

8 ECTS-Anrechnungspunkte Seminare

12 nicht an einen Lehrveranstaltungstyp gebundene ECTS-Anrechnungspunkte.

(4)     Jede/r Doktorand/in hat die von der Doktoratsschule Fachdidaktik ausgewiesenen Doktorats-Lehrveranstaltungen gem. Abs. 3 zu besuchen. Gegebenenfalls kann ein Teil dieser Lehrveranstaltungen auch aus dem Studienangebot anderer Doktoratsschulen oder anderer Doktoratsstudien gewählt werden. Ebenso können bei Bedarf auch Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen sowie von anderen Universitäten oder Forschungseinrichtungen im Anerkennungsverfahren zur Erreichung der Studienleistungen herangezogen werden.

(5)     Mit Ausnahme des Doktoratskolloquiums können mit Genehmigung des zuständigen studienrechtlichen Organs nach Anhörung der Betreuerin/des Betreuers der Dissertation die unter Abs. 1 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 6 ECTS- Anrechnungspunkten ganz oder teilweise durch wissenschaftliche Leistungen ersetzt werden. Dies sind insbesondere:

a)     Referat auf einer wissenschaftlichen Fachtagung mit angekündigter Publikation

b)     Beitrag in einer Fachzeitschrift oder einem Sammelband

c)     Mitherausgabe eines Sammelbandes

(6)     Im Curriculum sind folgende Lehrveranstaltungstypen festgelegt:

a)     Doktoratskolloquium (DQ): Doktoratskolloquien dienen der Besprechung und Diskussion der zu erstellenden wissenschaftlichen Arbeit. Die Integration von auswärtigen Wissenschaftlern/innen in die Abhaltung der Kolloquien ist besonders anzustreben.

b)     Vorlesungen (VO): Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt.

c)     Seminare (SE): Seminare dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmenden werden eigene Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen.

d)     Konversatorien (KO): Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Anfragen an die Lehrenden.

e)     Privatissima (PV): Privatissima sind spezielle Forschungsseminare.

(7)     Aus didaktischen Gründen wird die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die einzelnen Lehrveranstaltungstypen wie folgt beschränkt:

a)     Doktoratskolloquium (DQ): eine Beschränkung auf 15.

b)     Vorlesungen (VO): keine

c)     Seminare (SE): eine Beschränkung auf 15.

d)     Konversatorien (KO): eine Beschränkung auf 15.

e)     Privatissima (PV): eine Beschränkung auf 10.

(8)     Die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Verwaltungssystem der Karl-Franzens-Universität. Wenn ein ausreichendes Angebot an Parallel-Lehrveranstaltungen aus logistischen Gründen nicht möglich ist und die festgelegte Höchstzahl der Teilnehmenden überschritten wird, erfolgt die Aufnahme der Studierenden in die Lehrveranstaltungen der Doktoratsschule Fachdidaktik grundsätzlich nach Maßgabe der Notwendigkeit der Teilnahme zur Erfüllung der im Curriculum geforderten Leistungsnachweise. Übersteigt die Zahl der nicht zurückgestellten Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, bewirkt ein größerer Studienfortschritt eine Vorreihung. Der Studienfortschritt wird dabei aus den bereits absolvierten ECTS-Anrechnungspunkten bestimmt. Sofern eine weitere Reihung notwendig ist, wird nach Fachsemester gereiht, wobei die höhere Semesterzahl vorgezogen wird. Sollte nach Durchführung dieses Verfahrens keine eindeutige Reihung möglich sein, entscheidet über die noch verfügbaren Plätze das Los. Für Studierende in internationalen Austauschprogrammen und für Studierende nach anderen Studienplänen der Karl-Franzens-Universität Graz sowie für Studierende in besonderen Notlagen sind Plätze im Ausmaß von zehn Prozent der verfügbaren Plätze bis zum Beginn der Lehrveranstaltung freizuhalten. Für Lehrveranstaltungen aus dem Angebot anderer Curricula, die dem Doktoratsstudium Fachdidaktik zugeordnet werden, gelten die jeweils dort festgelegten Reihungskriterien.

(9)     Zur Erweiterung des Ausbildungshorizonts werden die Absolvierung von dedizierten Studien- und Forschungsprogrammen auf Doktoratsniveau an anderen nationalen und internationalen Ausbildungs- bzw. Forschungsstätten sowie Auslandsaufenthalte für Studierende empfohlen. Es wird auf die Regelung im § 78 Abs. 5 UG über die Vorausfeststellung der Gleichwertigkeit in Form des sog. „Vorausbescheides“ hingewiesen.

(10)     Als Element der Internationalisierung soll ein Teil des Lehrangebots im Curriculum nach Möglichkeit in englischer Sprache angeboten und geprüft werden.

(11)     Im Sinne einer umfassenden Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses wird die Erlangung von Qualifikationen in der akademischen Lehre als wünschenswert erachtet. Doktoranden/innen können sich im Laufe ihres Doktoratsstudiums in einem zweckmäßigen Ausmaß an der universitären Lehre beteiligen.

§ 5 Prüfungsordnung I: Pflicht- und Wahlfächer

(1)     Die erfolgreiche Absolvierung der Pflicht- und Wahlfächer besteht in der positiven Ablegung der entsprechenden Lehrveranstaltungsprüfungen, wobei die Doktoratskolloquien (DQ), die Seminare (SE), die Konversatorien (KO) und die Privatissima (PV) immanenten Prüfungscharakter aufweisen. Sie werden durch die Beurteilung der kontinuierlichen Mitarbeit und weiterer Anforderungen, die zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Lehrveranstaltungsleiterin/den Lehrveranstaltungsleiter bekannt gegeben werden, abgeschlossen.

(2)     Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter (VO) findet die Prüfung in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann.

§ 6 Prüfungsordnung II: Dissertation

(1)     Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Die/der Doktorand/in hat durch die Dissertation die Fähigkeit zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen sowie zur selbständigen Lösung von Problemstellungen der aktuellen Forschung nachzuweisen. Die Dissertation ist eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit, die von der/dem Studierenden selbständig angefertigt und abgefasst worden ist; letzteres ist von der/dem Studierenden in einer Präambel zur Dissertation zu bestätigen.

(2)     Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu verfassen, kann aber in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer auch in einer anderen für das betreffende Dissertationsfach in Frage kommenden Sprache abgefasst sein. Hierfür ist zumindest das Kompetenzniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen notwendig.

(3)     Die Dissertation muss in Form einer Monographie erstellt werden. Es sollten in ihrer wissenschaftlichen Bearbeitung abgeschlossene Teilaspekte der Dissertation schon während des Doktoratsstudiums der einschlägigen, möglichst internationalen Community präsentiert werden, z.B. durch Vorträge und/oder Posterbeiträge auf Konferenzen mit Veröffentlichung der zugehörigen Abstracts oder Proceedings in Tagungsbänden, oder durch Publikation wissenschaftlicher Aufsätze in Fachjournalen.

(4)     In der Dissertation müssen die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse der von der/dem Dissertanten/in geleisteten Arbeit ausgeführt und diese im Kontext des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Forschung auf dem betreffenden Fachgebiet dargestellt werden. Die durchgeführten Untersuchungen sind zu dokumentieren und die Ergebnisse in nachvollziehbarer Form zu präsentieren. Der Stil der Dissertation soll den im Fachgebiet üblichen Standards folgen. Bei Kollaborationen bzw. Gruppenarbeiten ist der eigene Beitrag der/des Dissertanten/in deutlich abzugrenzen, und jede/r beteili gte Dissertant/in muss eine eigene Dissertation anfertigen.

(5)     Die Dissertation wird unter Anleitung einer/eines Betreuers/in ausgearbeitet. Zu den Aufgaben der/des Betreuers/in gehört es insbesondere, die/den Doktorandin/en zu einer eigenständigen wissenschaftlichen Tätigkeit mit Erzielung von neuen Ergebnissen hinzuführen. Als Betreuer/in kann jede/r Universitätslehrer/in gewählt werden, deren/dessen Lehrbefugnis oder eine fachlich gleichzuhaltende Qualifikation jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist. Wenn diese Person kein Mitglied der Doktoratsschule Fachdidaktik ist, kann sie in diese kooptiert werden.

(6)     Der/die Doktorand/in hat das Recht, eine/n Mentor/in zu wählen. Der/Die Mentor/in hat die Aufgabe, die/den Doktorandin/en sowie die/den Betreuer/in im Hinblick auf eine adäquate Ausbildung sowie effektive Betreuung zu unterstützen und den Fortgang des Dissertationsprojekts zu beobachten. Als Mentor/in kann jede/r Universitätslehrer/in gewählt werden, deren/dessen Lehrbefugnis oder eine fachlich gleichzuhaltende Qualifikation jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist. Der/Die Mentor/in hat die Aufgabe, die/den Doktorandin/en sowie die/den Betreuer/in im Hinblick auf eine adäquate Ausbildung sowie effektive Betreuung zu unterstützen, den Fortgang des Dissertationsprojekts zu beobachten und im Falle von Konflikten zwischen Doktorand/in und Betreuer/in beratend und vermittelnd einzugreifen.

(7)     Im Bedarfsfall können mit Zustimmung durch den/die Studiendirektor/in auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder Forschungseinrichtung als Betreuer/in bzw. Mentor/in herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis oder fachlich gleichzuhaltende Qualifikation jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist. In diesem Fall wird die betreffende Person in die entsprechende Doktoratsschule kooptiert.

(8)     Ein Wechsel des Dissertationsthemas, der/des Betreuers/in oder der/des Mentors/in ist bis zum Einreichen der Dissertation möglich und muss der/dem Studiendirektor/in unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt sowie von diesem/dieser genehmigt werden.

(9)     Die Veröffentlichung (von Teilen) der Dissertationsarbeit in wissenschaftlichen Publikationen ist, auch vor Beurteilung der Dissertation, zulässig und wird empfohlen. Ein Verzicht auf eine abschließende Gesamtarbeit ist dadurch jedoch nicht möglich.

(10)     Die abgeschlossene Dissertation ist bei der/dem Studiendirektor/in einzureichen und von dieser/diesem mindestens zwei Beurteilern/innen mit entsprechender Lehrbefugnis oder gleich zu haltender Eignung vorzulegen. Die/Der Doktorand/in hat das Recht, Beurteiler/innen vorzuschlagen. Im Bedarfsfall kann einer/eine der zwei Beurteiler/innen mit einer Lehrbefugnis aus einem Fach, dem das Dissertationsfach nahe verwandt ist, gewählt werden. Die Dissertation ist von den Beurteilern/innen innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Monaten zu beurteilen.

(11)     Ein/e Beurteiler/in ist im Regelfall die/der Betreuer/in. Eine/r der Beurteiler/innen soll nach Möglichkeit von außerhalb der KFUG kommen. Neben fachlicher Kompetenz ist bei der Auswahl der Beurteiler/innen insbesondere auf deren Unbefangenheit zu achten. Die Beurteiler/innen haben voneinander unabhängige Gutachten zu erstellen.

(12)     Beurteilen die Beurteiler/innen der Dissertation diese unterschiedlich, so haben sie dennoch einen Beschluss über die Beurteilung zu fassen. Können sie sich auf keine Beurteilung einigen, ist das arithmetische Mittel der vorgeschlagenen Beurteilungen zu ermitteln und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei sind Ergebnisse kleiner oder gleich x,5 auf x zu runden und Ergebnisse größer als x,5 auf x+1 zu runden. Beurteilt eine/r der Beurteiler/innen die Dissertation negativ, so hat die/der Studiendirektor/in eine/n weitere/n Beurteiler/in heranzuziehen. Beurteilt die/der weitere Beurteiler/in die Dissertation negativ, so ist die Arbeit abzulehnen.

(13)     Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden schriftlich auszuhändigen.

(14)     Gem. § 86 Abs. 1 UG ist die Dissertation vor der Verleihung des akademischen Grades zumindest durch Ablieferung eines jeweils vollständigen Exemplars an die Universitätsbibliothek und an die Nationalbibliothek öffentlich zugänglich zu machen.

(15)     Gem. § 86 Abs. 2 UG kann durch die/den Doktorandin/en bei der Einreichung ein Ausschluss der Benützung der Dissertation für längstens fünf Jahre beantragt werden. Das studienrechtliche Organ hat diesem Antrag stattzugeben, wenn die/der Studierende glaubhaft macht, dass sonst wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden gefährdet sind. Die Sperre einer Dissertation ist den Mitgliedern der betreffenden Doktoratsschule bekannt zu geben.

§ 7 Prüfungsordnung III: Rigorosum

(1)     Das Doktoratsstudium wird mit dem Rigorosum als öffentliche, kommissionelle Prüfung abgeschlossen. Der Arbeitsaufwand des Rigorosums wird mit 4 ECTS-Anrechnungspunkten kalkuliert.

(2)     Die/der Studierende ist jeder Zeit berechtigt, sich beim Dekanat für überfakultäre Lehre zum Rigorosum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)     Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen des curricularen Teils des Doktoratsstudiums lt. § 4 sowie die Erbringung der gegebenenfalls zusätzlichen ergänzenden Leistungen aus Auflagen im Rahmen der Zulassung,

b)     die positive Beurteilung der Dissertation.

(3)     Für die Abhaltung des Rigorosums hat die/der Studiendirektor/in einen Prüfungssenat einzusetzen, dem mindestens drei Personen angehören müssen. Ein Mitglied des Prüfungssenats ist zur/zum Vorsitzenden zu bestellen.

(4)     Die/der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung Anträge auf die Personen der Prüfer/innen sowie auf den Prüfungstag zu stellen. Diese Anträge sind von der/dem Studiendekan/in nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(5)     Um dem überfakultären und interdisziplinären Charakter des Studiums zu entsprechen soll ein Mitglied des Prüfungssenats aus einem anderen Fachgebiet als dem Dissertationsfach stammen. Die anderen Prüfer/innen haben eine das jeweilige Fachgebiet der Dissertation umfassende Lehrbefugnis oder die Lehrbefugnis eines relevanten, nahe gelegenen Faches aufzuweisen.

(7)     Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüfer/innen ist der/dem Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung des Rigorosums mitzuteilen. Der Prüfungstermin ist zumindest zwei Wochen zuvor öffentlich bekannt zu machen.

(8)     Das Rigorosum besteht in folgenden Prüfungsgegenständen:

a)     Präsentation der Dissertationsergebnisse in einem wissenschaftlichen Vortrag durch die/den Kandidaten/in sowie Verteidigung dieser Ergebnisse im Rahmen einer allgemeinen Diskussion (defensio dissertationis),

b)     mündliche Prüfung des Fachgebietes der Dissertation durch den Prüfungssenat.

(9)     Das Rigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den gesamten Prüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von 90 Minuten abzuhalten, wobei für den ersten Prüfungsgegenstand lt. Abs. 7 lit. a) eine Zeit von höchstens 60 Minuten zu veranschlagen ist.

(10)     Die/Der Kandidat/in hat beim Rigorosum ihre/seine wissenschaftliche Befähigung sowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen des Fachgebietes der Dissertation nachzuweisen.

(11)     Die/Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Rigorosums zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegenstände lt. Abs. 7, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der Name der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, insbesondere die Gründe für eine etwaige negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten.

(12)     Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Rigorosums hinsichtlich aller Prüfungsgegenstände hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 73 (1) und (2) UG in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den beiden Prüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck des Rigorosums zu berücksichtigen.

(13)     Gelangt der Prüfungssenat zu keinem einheitlichen Beschluss über die Beurteilung des Rigorosums, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei sind Ergebnisse kleiner oder gleich x,5 auf x zu runden und Ergebnisse größer als x,5 auf x+1 zu runden.

§ 8 Prüfungsordnung IV: Gesamtbeurteilung

(1)     Nach Ablegung des Rigorosums ist eine Gesamtbeurteilung des Doktoratsstudiums zu vergeben. Hierfür sind

a)     die Note aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der Lehrveranstaltungen im curricularen Teil lt. § 4,

b)     die Note aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der Dissertation und

c)     die Note des Rigorosums heranzuziehen.

(2)     Die Gesamtbeurteilung hat "bestanden" zu lauten, wenn jede der drei Noten positiv ist, anderenfalls hat sie "nicht bestanden" zu lauten. Sie hat "mit Auszeichnung bestanden" zu lauten, wenn keine der drei Noten schlechter als "gut" (2) ist und mindestens zwei der Noten "sehr gut" (1) sind.

§ 9 Akademischer Grad

Das studienrechtliche Organ hat den Absolventen/innen des überfakultären Doktoratsstudiums Fachdidaktik nach der positiven Ablegung des Rigorosums den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen Monat nach Ablegung des Rigorosums von Amts wegen zu verleihen.

§ 10 In-Kraft-Treten

Dieses Curriculum tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.