MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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4. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2012/13 Ausgegeben am 17. 10. 2012 3.d Stück

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GRÜNDUNGSERKLÄRUNG

für die

DOKTORATSSCHULE

„Sport- und Bewegungswissenschaften“ als fakultäres Zentrum

an der

Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät (URBI)

Änderung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

8010 Graz. E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

 

Sport- und Bewegungswissenschaften

Bisher § 2 Abs. 3 und 4:

(3) Die der Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ angehörenden Mitglieder können keiner anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Co-Betreuungen) kann ein der Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ zugeordnetes Mitglied in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

Neu:

(3) Die der Doktoratsschule "Sport- und Bewegungswissenschaften " angehörenden Mitglieder können grundsätzlich keiner anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa im Bereich der Fachdidaktik oder bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Co-Betreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Sport- und Bewegungswissenschaften" zugeordnetes Mitglied auch in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen aufgenommen oder kooptiert werden. Für die Aufnahme in eine andere Doktoratsschule ist die Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Doktoratsschule "Sport- und Bewegungswissenschaften" erforderlich.

 

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG für die DOKTORATSSCHULE „SPORT-UND BEWEGUNGSWISSENSCHAFTEN“ als fakultäres Zentrum der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät (URBI)

I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“

(1)  Das Rektorat richtet die Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ als fakultäres Zentrum der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät (URBI) gemäß § 15 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2)  Der Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ obliegen die unten definierten Aufgaben in der Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums im Fachbereich Sport- und Bewegungswissenschaften.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1)  Der Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ werden die Mitarbeiter/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis (wählbaren Betreuern/innen sowie Mentoren/innen) der KFUG als Mitglieder zugeordnet.

(2)  In die Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ werden die zum interdisziplinären Doktoratsstudium, zum naturwissenschaftlichen Doktoratsstudium oder zum geisteswissenschaftlichen Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dissertation (und entsprechendem Pflichtfach) im Fachbereich Sport- und Bewegungswissenschaften als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die der Doktoratsschule "Sport- und Bewegungswissenschaften" angehörenden Mitglieder können grundsätzlich keiner anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa im Bereich der Fachdidaktik oder bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Co-Betreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Sport- und Bewegungswissenschaften" zugeordnetes Mitglied auch in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen aufgenommen oder kooptiert werden. Für die Aufnahme in eine andere Doktoratsschule ist die Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Doktoratsschule " Sport- und Bewegungswissenschaften" erforderlich.

(5)  Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ erfolgt durch die/den Dekan/in der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeiter/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6)  Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG oder von Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität gem. § 27 (5) der Studienrechtlichen Bestimmungen in die Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ erfolgt durch die/den Dekan/in der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören.

In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(7)  Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ erfolgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium.

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1)  Die Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ untersteht gemäß § 15 Abs. 1 Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz der Dekanin/dem Dekan der Umwelt-, Regional-und Bildungswissenschaftlichen Fakultät.

(2)  Die Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat bevollmächtigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat nach Anhörung der Dekanin/des Dekans für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Koordinationsteam als Beirat.

(3)  In das Koordinationsteam der Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ werden von den der KFUG angehörenden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r dieser Vertreter/innen muss ein/e Studierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1)  Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im Doktoratsstudium im Fachbereich Sport- und Bewegungswissenschaften. Alle Aktionen der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das interdisziplinäre Doktoratsstudium, des Curriculums für das naturwissenschaftliche Doktoratsstudium oder des Curriculums für das geisteswissenschaftliche Doktoratsstudium der Umwelt-, Regional-und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der KFUG und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2)  Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Sport- und Bewegungswissenschaften abzugeben.

(3)  Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenommenen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4)  In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5)  Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6)  Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zuständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe.

(7)  Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Sport- und Bewegungswissenschaften notwendigen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät abgedeckt. Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsmanagement-Richtlinien der KFUG. Nach Ablauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule „Sport- und Bewegungswissenschaften“ wurde vom Rektorat am 27.10.2011 beschlossen.

Die Rektorin:

Neuper