MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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3. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2012/13 Ausgegeben am 17. 10. 2012 3.c Stück

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GRÜNDUNGSERKLÄRUNG

für die

DOKTORATSSCHULE

„Erziehungswissenschaften“ als fakultäres Zentrum an der

Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät (URBI)

Änderung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

8010 Graz. E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

 

Erziehungswissenschaften

Bisher § 2 Abs. 3:

(3) Die der Doktoratsschule Erziehungswissenschaften angehörenden Mitglieder können nicht gleichzeitig einer anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden. In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Co-Betreuungen) kann ein der Doktoratsschule Erziehungswissenschaften zugeordnetes Mitglied in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

Neu:

(3) Die der Doktoratsschule Erziehungswissenschaften angehörenden Mitglieder können grundsätzlich nicht gleichzeitig einer anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden. In besonderen Fällen (etwa im Bereich der Fachdidaktik oder bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Co-Betreuungen) kann ein der Doktoratsschule Erziehungswissenschaften zugeordnetes Mitglied auch in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen aufgenommen oder kooptiert werden. Für die Aufnahme in eine andere Doktoratsschule ist die Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Doktoratsschule Erziehungswissenschaften erforderlich.

 

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG für die

DOKTORATSSCHULE „Erziehungswissenschaften“ als fakultäres Zentrum an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät (URBI)

I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule „Erziehungswissenschaften“

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule Erziehungswissenschaften als fakultäres Zentrum der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät (URBI) gemäß § 15 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2) Der Doktoratsschule Erziehungswissenschaften obliegen die nachstehend definierten Aufgaben in der Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums im Fachbereich Erziehungswissenschaften.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Doktoratsschule Erziehungswissenschaften gehören als Mitglieder an: a) alle Mitarbeiter/innen des Wissenschaftszweiges Erziehungswissenschaften, die über eine facheinschlägige Lehrbefugnis verfügen (Professor/innen und Habilitierte), welche zugleich den wählbaren Betreuern/innen und Mentoren/innen entsprechen, b) alle zum interdisziplinären oder geisteswissenschaftlichen Doktoratsstudium der Fakultät zugelassenen Studierenden des Fachbereichs Erziehungswissenschaften.

(2) Die Ernennung der Mitarbeitern/innen gem. § 2 (1) erfolgt durch die/den Dekan/in der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeiter/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der KFUG zugeordnet. Die Aufnahme von Studierenden gem. § 2 (1) als Mitglieder der Doktoratsschule erfolgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium.

(3) Die der Doktoratsschule Erziehungswissenschaften angehörenden Mitglieder können grundsätzlich nicht gleichzeitig einer anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden. In besonderen Fällen (etwa im Bereich der Fachdidaktik oder bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Co-Betreuungen) kann ein der Doktoratsschule Erziehungswissenschaften zugeordnetes Mitglied auch in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen aufgenommen oder kooptiert werden. Für die Aufnahme in eine andere Doktoratsschule ist die Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Doktoratsschule Erziehungswissenschaften erforderlich.

(4) Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen oder von Personen mit Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Universität in die Doktoratsschule gem. § 27 (5) der studienrechtlichen Bestimmungen erfolgt durch die/den Dekan/in der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

§ 3 Organisation und Leitung der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule Erziehungswissenschaften untersteht gemäß § 15 Abs. 1 Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz der Dekanin / dem Dekan der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät.

(2) Die Doktoratsschule wird durch die/den vom Rektorat bevollmächtigten Leiter/in und seinen/ihren Stellvertreter/in repräsentiert. Beide werden vom Rektorat auf Vorschlag der lehrenden Mitglieder der Doktoratssschule für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt.

(3) Die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 obliegt einem Koordinationsteam, welches sich aus dem/der Leiter/in, dem/der Stellvertreter/in, einem weiteren lehrenden und einem studentischen Mitglied der Doktoratsschule zusammensetzt. Dieses Koordinationsteam wird von den lehrenden Mitgliedern der Doktoratsschule aus dem Kreise der lehrenden und studierenden Mitglieder der Doktoratsschule gewählt.

(4) Die Einberufung der gesamten Doktoratsschule und des Koordinationsteams erfolgt auf Einladung des/der Leiter/in. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im interdisziplinären und geisteswissenschaftlichen Doktoratsstudium der Fakultät im Fachbereich Erziehungswissenschaften. Alle Aktivitäten der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften der betreffenden Curricula und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Erziehungs- und Bildungswissenschaft abzugeben.

(3) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenommenen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4) In der Doktoratsschule ist regelmäßig und mindestens einmal jährlich der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts ihres Wirkungsbereiches in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertant/inn/enseminaren) evident zu machen.

(5) Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen die notwendigen Initiativen zu setzen, um zu gewährleisten, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht-und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können. Sie kann dazu ungeachtet der formalen Zuständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe und unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unterbreiten. Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche curriculare Auflagen zu berücksichtigen, wie sie im Rahmen der Zulassung erteilt werden können.

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Erziehungswissenschaften notwendigen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät abgedeckt. Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule unterliegt den Qualitätsmanagement-Richtlinien der KFUG. Nach Ablauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule „Erziehungswissenschaften“ wurde vom Rektorat am 15.12.2011 beschlossen.

Die Rektorin:

Neuper