MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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2. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2012/13 Ausgegeben am 17. 10. 2012 3.b Stück

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GRÜNDUNGSERKLÄRUNG

für die

DOKTORATSSCHULE

„Umweltsystemwissenschaften“ als fakultäres Zentrum an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät (URBI)

Änderung

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

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Umweltsystemwissenschaften

Bisher § 2 Abs. 3 und 4:

(3) Die der Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ angehörenden

Mitglieder können keiner anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet

bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Co-Betreuungen) kann ein der Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ zugeordnetes Mitglied in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

Neu:

(3) Die der Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ angehörenden

Mitglieder können grundsätzlich keiner anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Co-Betreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Umweltsystemwissenschaften" zugeordnetes Mitglied auch in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen aufgenommen oder kooptiert werden. Für die Aufnahme in eine andere Doktoratsschule ist die Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Doktoratsschule " Umweltsystemwissenschaften" erforderlich.

 

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG

für die

DOKTORATSSCHULE „Umweltsystemwissenschaften“ als fakultäres Zentrum an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät (URBI)

I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“

(1)  Das Rektorat richtet die Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ als fakultäres Zentrum an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 15 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2)  Der Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ obliegen die unten definierten Aufgaben in der Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums im Fachbereich Umweltsystemwissenschaften.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1)  Der Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ werden die Mitarbeiter/innen mit Lehrbefugnis des Wissenschaftschaftszweiges Umweltsystemwissenschaften (als wählbare Betreuer/innen sowie Mentoren/innen) der KFUG als Mitglieder zugeordnet.

(2)  In die Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ werden die zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät oder zum naturwissenschaftlichen Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dissertation (und entsprechendem Pflichtfach) im Fachbereich Umweltsystemwissenschaften als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die der Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ angehörenden Mitglieder können grundsätzlich keiner anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Co-Betreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Umweltsystemwissenschaften" zugeordnetes Mitglied auch in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen aufgenommen oder kooptiert werden. Für die Aufnahme in eine andere Doktoratsschule ist die Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Doktoratsschule "Umweltsystemwissenschaften" erforderlich.

(5)  Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ erfolgt durch die/den Dekan/in der Umwelt-, Regional-und Bildungswissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeiter/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6)  Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG oder von Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität gem. § 27 (5) der Studienrechtlichen Bestimmungen in die Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ erfolgt durch die/den Dekan/in der Umwelt-, Regional-und Bildungswissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(7)  Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ erfolgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium.

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1)  Die Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ untersteht gemäß § 20 Abs. 1 Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2)  Die Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat bevollmächtigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat auf Vorschlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis der KFUG für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Koordinationsteam als Beirat.

(3)  In das Koordinationsteam der Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ werden von den der KFUG angehörenden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r dieser Vertreter/innen muss ein/e Studierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1)  Die Doktoratsschule besorgt die Betrauung und Ausbildung der Studierenden im Doktoratsstudium im Fachbereich Umweltsystemwissenschaften. Alle Aktionen der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das interdisziplinäre Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional-und Bildungswissenschaftlichen Fakultät oder des Curriculums für das naturwissenschaftlichen Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional-und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der KFUG und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2)  Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Umweltsystemwissenschaften abzugeben.

(3)  Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenommenen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4)  In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5)  Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6)  Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zuständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe.

(7)  Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Umweltsystemwissenschaften notwendigen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät abgedeckt. Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsmanagement-Richtlinien der KFUG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Kooperationsvertrages „NAWI-Graz“. Nach Ablauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule „Umweltsystemwissenschaften“ wurde vom Rektorat am 29.09.2011 beschlossen und am 27.10.2011 als fakultäres Zentrum gem. § 15 des Organisationsplanes eingerichtet. Sie nahm ihren Betrieb mit 01.10.2011 auf. Die Gründungserklärung tritt am Tag nach der Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper