MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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26. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2012/13 Ausgegeben am 20. 2. 2013 21.a Stück

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Verordnung

des Rektorats

gem. § 92 Abs. 1 UG

über den ergänzenden Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 14.2.2013 beschlossen, die Verordnung des Rektorats gem.  
§ 92 Abs. 1 UG über den ergänzenden Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages (MBl. vom 4.7.2012, 39a. Stück) wie folgt abzuändern. Abs. 4 der Verordnung des Rektorats wird rückwirkend mit 30.01.2013 gestrichen.

Der Vizerektor für Studium und Lehre:

Polaschek

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

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Verordnung des Rektorats gem. § 92 Abs. 1 UG über den ergänzenden

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 1

(1) Neben den in § 92 Abs. 1 UG genannten Tatbeständen für den Erlass des Studienbeitrages kann das Rektorat auf Antrag den Studienbeitrag erlassen, wenn die/der Studierende vor dem Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters die Eigenschaft einer/eines beitragspflichtigen Studierenden verliert wegen

a) eines Studienabschlusses, der auf Grund des Fortwirkens der Fortsetzungsmeldung des Vorsemesters auch ohne Beitragszahlung für das aktuelle Semester möglich gewesen wäre, oder,

b) eines Studienabbruchs, sofern die/der Studierende im unmittelbar vorangehenden Semester zur Fortsetzung gemeldet war oder,

c) eines Studienabbruchs, sofern die/der Studierende im betreffenden Semester noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeit zur Beurteilung eingereicht hat.

(2) Im Fall des Ablebens der/des Studierenden gilt unter den im Abs. 1 lit. c genannten Bedingungen der Studienbeitrag als erlassen und ist rückzuerstatten.

(3) Der Studienbeitrag kann auf Antrag der/dem Studierenden rückerstattet werden, wenn

a) ein über den zu entrichtenden Beitrag hinausgehender Beitrag entrichtet wurde oder

b) auf einen bis zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters gestellten Antrag hin der bereits entrichtete Studienbeitrag erlassen wurde oder

c) ein Beitrag entrichtet wurde, der nicht hätte entrichtet werden müssen oder der auf Grund des verspäteten Einlangens keine Fortsetzungsmeldung bewirken konnte.

(4) Die Richtlinie des Rektorats betreffend den Erlass des Studienbeitrages für behinderte und chronisch kranke Studierende (MBl. 29. Stück vom 23.4.2008) tritt mit Beginn des WS 12/13 wieder in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 30.01.2013 in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper