MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html

18. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2012/13 Ausgegeben am 4. 1. 2013 14.a Stück

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Geschäfts- und Aufgabenverteilungen

der Fakultäten

der Universität Graz

(genehmigt vom Rektorat am 20.12.2012)

Die Rektorin:

Neuper

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

8010 Graz. E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung der Katholisch-Theologischen Fakultät

§ 1. Rechtsgrundlage

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz mit Genehmigung des Rektorats vom 20.12.2012 erlassen.

§ 2. Dekanin/ Dekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG 2002 und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG 2002.

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanates der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise schriftlich und in standardisierter Form zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:

1) die fakultätsinterne Budgetzuweisung,

2) den Stand des Budgetvollzuges,

3) die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,

4) den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie

5) Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen.

(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 28.11.2007, 9. Stück) den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.

§ 3. Vizedekanin/Vizedekan

(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.

§ 4. Studiendekanin/Studiendekan

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommission und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Lehre.

§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan

(1) Der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan obliegen die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.

(2) Die Aufgabenverteilung und die allfällige Reihung der Stellvertretung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.

§ 6. Stellvertretung

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.

§ 8. Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Der Dekan:

Angel

 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

§ 1. Rechtsgrundlage

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz mit Genehmigung des Rektorats vom 20.12.2012 erlassen.

§ 2. Dekanin I Dekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG 2002 und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG 2002.

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanates der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:

1) die fakultätsinterne Budgetzuweisung,

2) den Stand des Budgetvollzuges,

3) die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,

4) den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie

5) Stellenausschreibungen, Widmungen und PersonaleinsteIlungen.

(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 28.11.2007, 9. Stück) den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.

(6) Die DekaninIDer Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.

§ 3. Vizedekanin/Vizedekan

(1)     Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.

(2)     Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt an Stelle der Dekanin/des Dekans im Falle einer Verhinderung die in § 2 Abs. 2 bis 5 genannten unverzüglich zu erledigenden Agenden.

§ 4. Studiendekanin/Studiendekan

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Lehre.

§ 5. Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane

(1) Den Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekanen obliegen die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.

(2) Die Aufgabenverteilung und die allfällige Reihung der Stellvertretung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.

§ 6. Stellvertretung

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt.

(2) Die StudiendekaninlDer Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs.5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Der Dekan:

Marko

 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

§ 1. Rechtsgrundlage

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz mit Genehmigung des Rektorats vom 20.12.2012 erlassen.

§ 2. Dekanin/ Dekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG 2002 und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG 2002.

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanates der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:

1) die fakultätsinterne Budgetzuweisung,

2) den Stand des Budgetvollzuges,

3) die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,

4) den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie

5) Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen.

(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 28.11.2007, 9. Stück) den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.

(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.

§ 3. Vizedekanin/Vizedekan

(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.

(2) Der Vizedekanin/Dem Vizedekan obliegen die Raumressourcen.

§ 4. Studiendekanin/Studiendekan

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommission und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Lehre.

§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan

(1) Der Vizestudiendekanin bzw. dem Vizestudiendekan obliegt die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.

(2) Die Agenden wurden in Absprache mit dem Rektorat und Fakultätsgremium wie folgt festgelegt:

Doktorat und Neue Medien: Planung und Koordination

§ 6. Stellvertretung

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird im Verhinderungsfall durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Der Dekan:

Rauch

 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät

§ 1 Rechtsgrundlage

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz mit Genehmigung des Rektorats vom 20.12.2012 erlassen.

§ 2 Dekanin/Dekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG 2002 und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs. 1 UG 2002.

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanats der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich.

(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 28.11.2007, 9. Stück) den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.

(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.

§ 3 Vizedekanin/Vizedekan

(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.

(2) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt an Stelle der Dekanin/des Dekans im Falle einer Verhinderung die in § 2 Abs. 2 bis 5 genannten unverzüglich zu erledigenden Agenden.

§ 4 Studiendekanin/Studiendekan

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommission und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Lehre.

§ 5 Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan

(1) Der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan obliegt die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.

(2) Die Aufgabenverteilung legt die Vizerektorin/der Vizerektor für Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.

(3) Die Festlegung der Gruppen der Studienrichtungen, für die die Aufgaben der Studiendekanin/des Studiendekans von Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums.

§ 6 Stellvertretung

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird im Verhinderungsfall durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt. Sollte auch die Vizedekanin/der Vizedekan verhindert sein, wird die Dekanin/der Dekan durch die Studiendekanin/den Studiendekan vertreten.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekanin/den Vizestudiendekan vertreten und umgekehrt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Die Dekanin:

Gasteiger-Klicpera

 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

§ 1. Rechtsgrundlage

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von dem Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz mit Genehmigung des Rektorats vom 20.12.2012 erlassen.

§ 2. Dekan

(1) Der Dekan ist Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG 2002 und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG 2002.

(2) Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihm zugewiesene Budget, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Er ist Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin Leiters des Dekanates der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche er Vorgesetzter ist.

(4) Der De kan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise schriftlich und in standardisierter Form zu berichten. Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:

1) die fakultätsinterne Budgetzuweisung,

2) den Stand des Budgetvollzuges,

3) die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,

4) den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie

5) Stellenausschreibungen, Widmungen und PersonaleinsteIlungen.

(5) Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.

(6) Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.

§ 3. Vizedekan

(1)     Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.

(2)     Der Vizedekan vertritt den Dekan in allen unter §2 genannten Angelegenheiten

§ 4. Studiendekan

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch den Studiendekan.

(2) Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen.

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommission und nur mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Lehre.

§ 5. Vizestudiendekanin

(1) Den Vizestudiendekanin obliegt die Unterstützung und Stellvertretung des Studiendekans.

(2) Die Aufgabenverteilung und die allfällige Reihung der Stellvertretung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.

(3) Die Festlegung der Gruppen der Studienrichtungen, für die die Aufgaben des Studiendekans der Vizestudiendekanin wahrzunehmen sind, erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums.

§ 6. Stellvertretung

(1) Der Dekan wird durch Vizedekan vertreten und umgekehrt.

(2) Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs .5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekanin vertreten und umgekehrt.

§ 7. Zeichnungsbefugnis

Der Dekan und der Vizedekan sind in ihren Aufgabenbereichen grundsätzlich allein zeichnungsbefugt. Die Dekanatsleiterin erhält jedoch von dem Dekan die Zeichnungsberechtigung für die gesamte Fakultät bis zu einer Höhe von 2.500,-

§ 8. Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Der Dekan:

Konrad

 

Geschäfts- und Aufgabenverteilung der Naturwissenschaftlichen Fakultät

§ 1. Rechtsgrundlage

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung wird von der Dekanin/dem Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät gemäß § 6 Abs. 6 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz mit Genehmigung des Rektorats vom 20.12.2012 erlassen.

§ 2. Dekanin/ Dekan

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG 2002 und hat die Vollmacht gemäß § 27 Abs.1 UG 2002.

(2) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt die Führung der Geschäfte der Fakultät, die Verhandlung des Budgets mit dem Rektorat, das Verfügungsrecht gemäß der Budgetrichtlinie über das ihr/ihm zugewiesene Budget sowie die Verantwortung über die laufende Budgetüberwachung, die Raumressourcen und das Personal, soweit dies nicht durch eine Approbationsbefugnis den Leiterinnen/Leitern von Akademischen Einheiten übertragen ist. Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten und der Leiterin/des Leiters des Dekanates der Fakultät, in dem Ausmaß, in dem sie/er mit diesen Befugnissen von der Rektorin/dem Rektor betraut wird.

(3) Der Dekanin/Dem Dekan obliegt der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat sowie mit den Personen, für welche sie/er Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.

(4) Die Dekanin/Der Dekan hat dem Rektorat quartalsweise und dem Fakultätsgremium semesterweise zu berichten. Die Dekanin/Der Dekan ist für die sach- und termingerechte Information der Angehörigen der Fakultät verantwortlich. Es ist insbesondere zu berichten über:

1) die fakultätsinterne Budgetzuweisung,

2) den Stand des Budgetvollzuges,

3) die Vergabe von Reisekostenzuschüssen,

4) den Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen sowie

5) Stellenausschreibungen, Widmungen und Personaleinstellungen.

(5) Die Dekanin/Der Dekan erteilt gemäß der Approbationsrichtlinie (verlautbart im Mitteilungsblatt vom 30.09.2009, 53.a Stück, 96 Sondernummer) den Leiterinnen und Leitern der Akademischen Einheiten der Fakultät die Approbationsbefugnis zur Erfüllung der Dienstpflichten und zur Organisation des Dienstbetriebes.

(6) Die Dekanin/Der Dekan besorgt mit Ausnahme der durch § 3 der Vizedekanin/dem Vizedekan übertragenen Agenden die vorgenannten Agenden für sämtliche Institute und Zentren der Fakultät.

§ 3. Vizedekanin/Vizedekan

(1) Die Vizedekanin/Der Vizedekan besorgt die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebes im Einvernehmen mit der / dem Dekanin/Dekan und der Vizerektorin/dem Vizerektor für Forschung.

 

§ 4. Studiendekanin/Studiendekan  

(1) Gemäß Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz erfolgt die Organisation der Lehre an der Fakultät durch die Studiendekanin/den Studiendekan bzw. in den Gruppen von Studienrichtungen, deren Aufgaben von den Vizestudiendekaninnen/ Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, von diesen.  

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist verantwortlich für die Koordination, die Sicherstellung sowie die Qualitätskontrolle des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Fakultät eingerichteten Studienrichtungen bzw. in den Gruppen von Studienrichtungen, deren Aufgaben von den Vizestudiendekaninnen/den Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, von diesen.   

(3) Die Betrauung und Beauftragung mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt durch die Studiendekanin/den Studiendekan auf Basis von Vorschlägen der Curricula-Kommissionen und mit Zustimmung der Vizerektorin/des Vizerektors für Lehre bzw. in den Gruppen von Studienrichtungen, deren Aufgaben von den Vizestudiendekaninnen/den Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, mit Zustimmung von diesen.  

§ 5. Vizestudiendekanin/Vizestudiendekan  

(1) Den Vizestudiendekaninnen bzw. den Vizestudiendekanen obliegt die Unterstützung und Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekans.  

(2) Die Aufgabenverteilung legen die Vizerektorin/der Vizerektor für Lehre, die Dekanin/der Dekan und die Studiendekanin/der Studiendekan fest.  

(3) Die Festlegung der Gruppen der Studienrichtungen, für die die Aufgaben der Studiendekanin/des Studiendekans von Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekanen wahrzunehmen sind, erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung des Fakultätsgremiums.

§ 6. Stellvertretung

(1) Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Vizedekanin/den Vizedekan vertreten und umgekehrt.

(2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan wird nach Maßgabe der Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 5 des Organisationsplans durch die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane vertreten und umgekehrt.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Aufgabenverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Der Dekan:

Crailsheim