MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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14. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2012/13 Ausgegeben am 5. 12. 2012 10.a Stück

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Richtlinien

über

Exzellenzstipendien des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für

Promovierte sub auspiciis praesidentis

Das Rektorat hat mittels Beschluss vom 28.11.2012 die Richtlinien über Exzellenzstipendien des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für Promovierte sub auspiciis praesidentis zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Richtlinien sind rückwirkend ab 1.10.2012 anzuwenden.

Die Rektorin

Neuper

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

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RICHTLINIEN

über Exzellenzstipendien des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für Promovierte sub auspiciis praesidentis

Zweck

1.     Exzellenzstipendien werden zur Anerkennung der herausragenden Leistungen und zur finanziellen Förderung der nationalen und internationalen wissenschaftlichen Mobilität vergeben.

Begünstigter Personenkreis

2.     Eine Förderung gemäß Ziffer 1 erhalten jene Personen, denen das Doktorat unter den Auspizien des Bundespräsidenten verliehen wird (Promotion sub auspiciis praesidentis).

Förderbare Projekte

3.     Zu den förderbaren Projekten und Vorhaben gehören:

a.     Präsentation der wissenschaftlichen Arbeit bei Tagungen und Konferenzen im ln- und Ausland

b.     Teilnahme an facheinschlägigen wissenschaftlichen Veranstaltungen im ln- und Ausland

c.     Forschungsaufenthalte an Universitäten und an Forschungseinrichtungen im ln- und Ausland

d.     Aktivitäten zur Wissensvermittlung (Publikation der wissenschaftlichen Arbeit, Erstautorlnnenschaft)

e.     Weiterbildungsmaßnahmen für die wissenschaftliche Karriere

Voraussetzungen

4.     Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung gemäß Ziffer I ist

a.     eine Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten an einer österreichischen Universität und

b.     eine positive Stellungnahme der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über das förderbare Projekt/Vorhaben.

Höhe des Exzellenzstipendiums

5.     Die Höhe des Exzellenzstipendiums beträgt EUR 9.000,--. Dieser Betrag kann aus Eigenmitteln und Mitteln Dritter aufgestockt werden.

Dauer

6.     Die Mittel können innerhalb von 24 Monaten nach erfolgter Promotion sub auspiciis praesidentis bei der Universität (auch in Teilbeträgen) in Anspruch genommen werden.

Finanzierung und Geldfluss

7.1 Die Universität ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung den Promotionstermin mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.

7.2 Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung stellt die Mittel der Universität nach erfolgter Promotion zur Verfügung.

Verfahren

8.1 Die Promovierten sub auspiciis praesidentis können das Ansuchen auf Gewährung eines Exzellenzstipendiums mittels formlosem Ansuchen, Beschreibung des Vorhabens und Vorlage einer Kostenaufstellung an die Universität richten. Der Beschreibung des Vorhabens ist die positive Stellungnahme der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers beizulegen.

8.2 Förderbar sind: Reisekosten, Aufenthaltskosten, Tagungsbeiträge, Kosten im Zusammenhang mit eigenen wissenschaftlichen Publikationen (Erstautorlnnenschaft) und mit selbst organisierten Tagungen zum Forschungsthema, Coachings und Weiterbildungsmaßnahmen für die wissenschaftliche Karriere.

Berichtswesen und Abrechnung

9.1 Die/Der Promovierte ist verpflichtet, einen Bericht über ihr/sein Vorhaben bzw. das förderbare Projekt an die Universität innerhalb von 27 Monaten nach der Promotion inkl. der erforderlichen Nachweise vorzulegen. Gegenstand des Berichtes sind lnhalte der Tätigkeit, Nutzen (Kompetenzerweiterung in wissenschaftlichen, sozialen und organisatorischen Fähigkeiten) und Ergebnisse (Publikationen, praktische Produkte).

9.2 Die/Der Promovierte wird von der Universität schriftlich zwei Monate vor Ablauf der Frist an die Einhaltung dieser Frist erinnert.

9.3 Die Universität ist verpflichtet, den Bericht und die Kostenaufstellung spätestens 30 Monate nach der Promotion an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

9.4 Nicht in Anspruch genommene Mittel aus einem Exzellenzstipendium sind nicht von der Universität rückzuüberweisen, sondern werden mit den künftigen Stipendien der jeweiligen Universität gegenverrechnet.

lnkrafttreten

  10. Die Richtlinien gelten ab dem Studienjahr 2012/2013.

Die Rektorin

Neuper