MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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44. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2011/12 Ausgegeben am 11. 7. 2012 40.a Stück

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Satzungsteil

Studienrechtliche Bestimmungen

Änderungen

(Stand: 4.7.2012)

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

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Studienrechtliche Bestimmungen

Stand: 4.7.2012

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1

In dieser Satzung gelten zusätzlich zu den in § 51 Abs. 2 UG definierten Begriffen folgende Begriffsbestimmungen:

(1) Fächer

1. Fächer sind Studienteile, deren Inhalte im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt werden;

2. Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, über die Prüfungen abzulegen sind;

3. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Curriculum festgelegten Bedingungen (gebundene Wahlfächer, § 16 Abs. 1) und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten, sowie inländischer Fachhochschulen und Pädagogischer Hochschulen (freie Wahlfächer, § 16 Abs. 2) auszuwählen haben und über die Prüfungen abzulegen sind.

(2) Prüfungen

1. Fachprüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach;

2. Gesamtprüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach;

3. Einzelprüfungen sind Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen/Prüfern durchgeführt werden;

4. Kommissionelle Prüfungen werden von Prüfungssenaten durchgeführt;

5. Mündliche Prüfungen sind Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind. Sie sind öffentlich zugänglich, die Beschränkung des Zutritts aus räumlichen Gründen ist zulässig;

6. Schriftliche Prüfungen sind Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind;

7. Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen, theoretischen oder schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind;

8. Lehrveranstaltungsprüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch einzelne Lehrveranstaltungen vermittelt wurden;

9. Abschlussprüfungen sind Prüfungen, die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Abschlussprüfung wird der betreffende Universitätslehrgang abgeschlossen.

(3) Lehrveranstaltungstypen

1. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Beurteilung nicht nur auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auch auf Grund einer begleitenden Erfolgskontrolle der Teilnehmenden erfolgt. Alle in Ziffer 3 lit. c) bis q) genannten Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.

2. Praxis ist die Verrichtung einer Tätigkeit, die losgelöst vom universitären Studienbetrieb der Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und zum Sammeln praktischer Erfahrungen in möglichen Anwendungsgebieten dient.

3. Im Curriculum können folgende Arten von Lehrveranstaltungen festgelegt werden:

a) Vorlesung,

b) Orientierungslehrveranstaltung,

c) Tutorium,

d) Kurs,

e) Proseminar,

f) Übung,

g) Seminar,

h) Privatissimum,

i) Arbeitsgemeinschaft,

j) Repetitorium,

k) Konversatorium,

l) Praktikum,

m) Exkursion,

n) Vorlesung verbunden mit Übung,

o) Exkursion verbunden mit Übung,

p) Laborübung,

q) Doktoratskolloquium.

ad a) Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann. Die Prüfungsmethode ist im Curriculum festzulegen.

ad b) Orientierungslehrveranstaltungen (OL): Lehrveranstaltungen zur Einführung in das Studium. Sie dienen als Informationsmöglichkeit und sind so zu gestalten, dass sie einen Überblick über das Studium und dessen weiteren Verlauf vermitteln und dabei eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die Studienwahl ermöglichen. Für diese Lehrveranstaltung kann eine Teilnahmepflicht vorgeschrieben werden.

ad c) Tutorien (TU) sind lehrveranstaltungsbegleitende Betreuungen, die von dazu qualifizierten Studierenden geleitet werden.

ad d) Kurse (KS) sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit den Lehrenden erfahrungs- und anwendungsorientiert bearbeiten.

ad e) Proseminare (PS) sind Vorstufen zu Seminaren. Sie haben Grundkenntnisse des

wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln.

ad f) Übungen (UE) haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.

ad g) Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmenden werden eigene Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen.

ad h) Privatissima (PV) sind spezielle Forschungsseminare.

ad i) Arbeitsgemeinschaften (AG) dienen der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken der Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftliche Zusammenarbeit in kleinen Gruppen.

ad j) Repetitorien (RE) sind Wiederholungskurse für Diplom- und Bachelorstudien, die den gesamten Stoff der Vorlesungen umfassen. Den Studierenden ist darüber hinaus Gelegenheit zu geben, Wünsche über die zu behandelnden Teilbereiche zu äußern. Repetitorien können in Frage und Antwort gestaltet werden.

ad k) Konversatorien (KO) sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Anfragen an die Lehrenden.

ad l) Praktika (PK) haben die Berufsvorbildung oder wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen. Besteht an der Universität keine Möglichkeit Praktika durchzuführen, so haben die Studierenden ihre Praxis bei Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, in Instituten, Anstalten oder Betrieben, deren Einrichtungen hiefür geeignet sind, abzuleisten.

ad m) Exkursionen (EX) tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichts bei.

ad n) Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU): Bei diesen sind im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Lehrtätigkeit im Sinne des Abs. 3 Z 3 lit a, den praktisch-beruflichen Zielen der Diplom-, Bachelor- und Masterstudien entsprechend, konkrete Aufgaben und ihre Lösung zu behandeln.

ad o) Exkursionen verbunden mit Übungen (XU): Sie stellen eine Kombination aus den in lit. f und m genannten Lehrveranstaltungen dar.

ad p) Laborübungen (LU): Laborübungen dienen der Vermittlung und praktischen Übung experimenteller Techniken und Fähigkeiten.

ad q) Doktoratskolloquien (DQ) dienen der Besprechung und Diskussion der zu erstellenden wissenschaftlichen Arbeit.

4. Vorlesungen, Seminare und Privatissima dürfen grundsätzlich nur von Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi) gehalten werden. Über Ausnahmen entscheidet die Studiendekanin/der Studiendekan.

5. Lehrveranstaltungstypen, die in bestehenden Curricula vorgesehen sind, bleiben unberührt.

6. Das Kontaktstundenausmaß ist die Zeit, in der Lehrende und Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen zum Zweck der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Methoden zusammentreffen.

7. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester

Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

Einteilung des Studienjahres

§ 2

(1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

(2) Der Senat hat die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr zwischen 28 und 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.

(3) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist berechtigt, auf Antrag von Studierenden, von Lehrveranstaltungsleiterinnen/Lehrveranstaltungsleitern oder von Prüferinnen/Prüfern Lehrveranstaltungen und Prüfungen in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu genehmigen, wenn dies organisatorisch oder fachlich notwendig ist. Die Zustimmung der betroffenen Lehrveranstaltungsleiterin/des betroffenen Lehrveranstaltungsleiters oder der Prüferin/des Prüfers ist einzuholen.

Beurlaubung von Studierenden

§ 3

(1) Studierende sind gem. § 67 UG auf begründeten Antrag hin durch die Studiendirektorin/den Studiendirektor für höchstens zwei Semester je Anlassfall zu beurlauben, wobei jedenfalls die Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, länger dauernde Erkrankung, Schwangerschaft, sowie die Betreuung eigener Kinder ausreichende Gründe darstellen. Alle weiteren Umstände oder Ereignisse, die den angeführten in ihrer subjektiven Bedeutsamkeit gleichzuhalten sind, gelten ebenfalls als ausreichende Gründe für eine Beurlaubung.

(2) Das Einbringen des Antrages auf Beurlaubung ist längstens bis zum Ende jenes Semesters zulässig, welches dem Semester für das die Beurlaubung gelten soll, vorangeht. Eine Beurlaubung hemmt nicht den Ablauf von Übergangsfristen nach § 124 UG.

Studienrechtliche Organe

Studiendirektorin/Studiendirektor

§ 4

(1) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) in erster Instanz zuständig. Ihr/Ihm obliegt die Koordination und Planung der Studienangelegenheiten und der Lehre.

(2) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor wird vom Senat auf Vorschlag des Rektorats oder des Senats aus dem Kreis der Professorinnen/Professoren und der habilitierten Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer für die Funktionsperiode des Senats gewählt. Bei Ablauf der Funktionsperiode des Senats sind die Geschäfte bis zur Neuwahl der Studiendirektorin/des Studiendirektors weiterzuführen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) 1. Stehen mehrere Kandidatinnen/Kandidaten zur Wahl, gilt diejenige/derjenige als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt keine/keiner der Kandidatinnen/Kandidaten die erforderliche Stimmenanzahl, findet zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten erhaltenen Stimmen eine Stichwahl statt; haben mehrere Kandidatinnen/Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet das Los. Im zweiten Wahlgang gilt die Kandidatin/der Kandidat als gewählt, die/der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2. Die Kandidatin/Der Kandidat gilt als nicht gewählt, wenn sich alle Vertreterinnen/Vertreter der Studierendenkurie im Senat gegen die gewählte Person aussprechen (absolutes Veto). Es ist sodann eine neuerliche Wahl durchzuführen. Bei dieser Wahl darf die Person, gegen die sich die Studierenden im ersten Wahlgang ausgesprochen haben, nicht mehr in den Wahlvorschlag aufgenommen werden. Im zweiten Wahlgang können sich die Studierenden neuerlich gegen die gewählte Person aussprechen. Diesem Veto kommt aber nur aufschiebende Wirkung zu. Nach Ablauf von acht Wochen kann ein dritter Wahlgang durchgeführt werden. Bei diesem kann die von den Studierenden im zweiten Wahlgang abgelehnte Person neuerlich in den Wahlvorschlag aufgenommen werden.

(4) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor kann vom Senat abberufen werden.

(5) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor wird durch die an Lebensjahren älteste Studiendekanin/den an Lebensjahren ältesten Studiendekan vertreten.

§ 5

(1) Die Aufgaben der Studiendirektorin/des Studiendirektors sind insbesondere:

1. die Organisation der Studien und des Lehrbetriebs,

2. die Genehmigung der Anträge auf Zulassung zu einem individuellen Bachelor-, Master- oder Diplomstudium mit Bescheid (§ 55 UG),

3. die Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität (§ 63 Abs. 9 Z 2 UG),

4. die Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung mit Bescheid (§ 67 Abs. 1 UG),

5. die Nichtigerklärung von Beurteilungen mit Bescheid (§ 74 UG),

6. die Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 UG),

7. die Anerkennung von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG),

8. die Anerkennung von Master- und Diplomarbeiten mit Bescheid (§ 85 UG),

9. die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen mit Bescheid (§ 79 UG),

10. die Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Prüfungen, von Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen (§ 84 UG),

11. die Genehmigung von Anträgen auf befristeten Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare einer wissenschaftlichen Arbeit (§ 86 UG),

12. die Verleihung akademischer Grade mit Bescheid (§ 87 und § 55 Abs. 4 UG),

13. der Widerruf inländischer akademischer Grade mit Bescheid (§ 89 UG),

14. die Entscheidung über Anträge auf Nostrifizierung mit Bescheid sowie der Widerruf von Nostrifizierungen (§ 90 UG),

15. die Genehmigung der Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen,

16. die Einrichtung und Durchführung von Anfängerinnen-/Anfängertutorien gemeinsam mit der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

17. die Heranziehung von Prüferinnen/Prüfern zu Ergänzungs-, Lehrveranstaltungs-, Abschluss-, Master- und Diplomprüfungen und Rigorosen (§ 76 UG, §§ 22 bis 25),

18. die Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Plätzen für Lehrveranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 2,

19. die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen (§ 28),

20. die Entgegennahme der Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen (§ 30),

21. die Zusammenstellung von Prüfungssenaten und die Führung des Vorsitzes (§ 32),

22. die Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 UG mit der Betreuung von Master- und Diplomarbeiten, die Zuweisung von Dissertantinnen und Dissertanten zu Betreuerinnen/Betreuern sowie die Entgegennahme der Meldung des Themas der Master- oder Diplomarbeit oder der Dissertation (§§ 26, 27),

23. die Genehmigung von Anträgen auf Tausch von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, (§ 19)

24. die Erlassung von Bescheiden in sonstigen studienrechtlichen Angelegenheiten in erster Instanz,

25. Ermittlung des Arbeitspensums der Studierenden gem. § 12 Abs. 2,

26. Die Genehmigung einer berufsorientierten Praxis im Rahmen der freien Wahlfächer (§ 16 Abs. 2).

(2) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor beauftragt im Bereich der Organisationseinheiten die Studiendekaninnen/Studiendekane bzw. die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane mit der Durchführung dieser Angelegenheiten. Mit der Erlassung von Vorausbescheiden (§ 36), der Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG) sowie der Praxis (§ 16 Abs. 2, § 17) und der Anerkennung von Master- und Diplomarbeiten (§ 85 UG) beauftragt die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Vorsitzenden der facheinschlägigen Curricula-Kommission und/oder die zuständige Studiendekanin/den zuständigen Studiendekan bzw. die Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane. Diese Beauftragung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Die Studiendekaninnen/Studiendekane, Vizestudiendekaninnen/Vizestudiendekane und die Vorsitzenden der Curricula-Kommissionen entscheiden im Namen der Studiendirektorin/des Studiendirektors. Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor führt dabei die Fachaufsicht und kann Weisungen erteilen. Diese sind auf Verlangen der Studiendekanin/dem Studiendekan bzw. der Vizestudiendekanin/dem Vizestudiendekan oder der/dem Vorsitzenden der Curricula-Kommission schriftlich zu erteilen.

(3) Auf Verlangen einer Kurie des Senats hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor, jede Studiendekanin/jeder Studiendekan bzw. jede Vizestudiendekanin/jeder Vizestudiendekan und jede/jeder Vorsitzende einer Curricula-Kommission dem Senat Berichte und sonstige Informationen über seine/ihre Tätigkeit zu erstatten und bei Verdacht von Missständen Aufklärung zu geben.

(4) Die Dekaninnen/Dekane haben für eine angemessene räumliche und personelle Ausstattung der Studiendekaninnen/Studiendekane zu sorgen. An jeder Fakultät ist für Studierende eine einheitliche Einlaufstelle für alle Anträge und sonstige Schriftstücke, die Studienangelegenheiten betreffen, einzurichten.

(5) Der Senat hat das Recht, allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit der Studiendirektorin/des Studiendirektors zu beschließen. Die Studiendekaninnen/Studiendekane und die/der Vorsitzende der davon betroffenen Curricula-Kommission sind vor der Beschlussfassung im Senat dazu zu hören.

Curricula-Kommissionen

(siehe Beschluss des Senats vom 10.3.2004, Mitteilungsblatt vom 24.3.2004)

§ 6

(1) An der Universität Graz sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane (Curricula-Kommissionen) für ordentliche Studien und für Universitätslehrgänge eingerichtet.

(2) Die Curricula-Kommission besteht aus neun Mitgliedern. Sie ist in der Parität von 3:3:3 (Mitglieder der Personengruppe der Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG: Mitglieder der Personengruppe der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG: Studierende) zu besetzen. Über die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Curricula-Kommissionen für interuniversitäre Studien entscheidet der Senat im Einzelfall.

(3) Die Kommissionen werden vom Senat eingesetzt. Die Kuriensprecherinnen/Kuriensprecher der Gruppe der Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG und der Gruppe gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG (Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb) der Fakultätsgremien haben ein Vorschlagsrecht; die Studierenden ein Entsendungsrecht nach § 23 HSG 1998. Dabei ist jeweils auf eine entsprechende Vertretung von Frauen zu achten.

(4) Die Curricula-Kommission hat folgende Aufgaben:

- Wahl und Abberufung einer/eines Vorsitzenden

- Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge

- die Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung zu individuellen Bachelor-, Master- und Diplomstudien,

- die Abgabe von Empfehlungen an die Studiendekanin/den Studiendekan betreffend die Durchführung der Curricula,

- Erstellung des Entwurfs für ein studienplankonformes Lehrangebot für die Studiendekanin/den Studiendekan. Die Curricula-Kommission hat die Leiterinnen/Leiter der betroffenen Subeinheiten anzuhören.

Die Curricula-Kommission hat die Geschäftsordnung des Senats anzuwenden. Die Mitglieder des Rektorates und die fachlich zuständige Studiendekanin/der fachlich zuständige Studiendekan haben das Recht, von der Curricula-Kommission angehört zu werden. Die Vorsitzenden der Curricula-Kommissionen haben das Recht, zu Beschlüssen ihrer Curricula-Kommission im Senat angehört zu werden.

(5) Die Kommission hat zu den Beratungen über die Erlassung oder weitreichende Änderung von Curricula mindestens eine Person mit beratender Stimme zuzuziehen, die außerhalb der Universität tätig ist und für das betreffende Studium relevante berufliche Erfahrung einbringen kann.

Vorschläge neuer Curricula und weitreichende Änderungen von Curricula sind allen Lehrenden und Studierenden des betreffenden Studiums in geeigneter Weise (Homepage, Anschlag im Schaukasten), jedenfalls aber auf der Homepage der Studiendirektorin/des Studiendirektors, zugänglich zu machen. Diese Personen haben das Recht, binnen eines Zeitraums von vier Wochen, von denen zwei Wochen nicht in die vorlesungsfreie Zeit fallen dürfen, zum vorgelegten Entwurf Stellung zu nehmen.

Bei neuen Curricula oder weitreichenden Änderungen von bestehenden Curricula ist überdies nach Möglichkeit facheinschlägigen Verbänden (z.B. gesetzliche Interessenvertretungen, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Vereinigung der österreichischen Industrie, Kammern der freien Berufe) Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.

Curricula sind gemäß § 54 Abs. 5 UG dem Universitätsrat, gemäß § 22 Abs. 1 Z 12 UG dem Rektorat, der Studiendirektorin/dem Studiendirektor, dem Fakultätsgremium und gemäß § 3 Abs. 3 und 4 HSG der Bundesvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Stellungnahme vorzulegen. Dafür ist eine Frist von vier Wochen einzuräumen.

Beschlüsse der Kommission sind dem Senat gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Die Curricula-Kommissionen sind an die Richtlinien des Senats zur Erstellung von Curricula gebunden. Der Senat hat das Recht, die Erstellung und Änderung bestehender Curricula zu verlangen.

(7) Die Funktionsperiode der Curricula-Kommissionen endet mit der Funktionsperiode des Senats.

Studien

§ 7

(1) Folgende Studien können gemäß § 54 und § 56 UG eingerichtet

werden:

1. Bachelorstudien,

2. Masterstudien,

3. Diplomstudien,

4. Doktoratsstudien,

5. Gemeinsame Studienprogramme

6. Erweiterungsstudien

7. Universitätslehrgänge.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, zu individuellen Studien gemäß § 55 UG zugelassen zu werden.

(3) Diplomstudien sind in zwei oder drei Studienabschnitte zu gliedern. Die Anzahl und Dauer der Studienabschnitte ist im Curriculum festzulegen. Für den ersten Studienabschnitt ist eine Einführungsphase vorzusehen in welcher die Grundlagen des Studiums erarbeitet werden. Dafür sind mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte vorzusehen. Die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(4) Diplomstudien können in Studienzweige gegliedert werden, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.

(5) Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien und dienen dem Zweck, ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Lehramtsstudium, bestehend aus zwei Unterrichtsfächern, um ein weiteres Unterrichtsfach/weitere Unterrichtsfächer zu erweitern.

(6) Die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines bestehenden, vollständigen Lehramtsstudiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu einem Lehramtsstudium vor dessen Abschluss, so erlischt auch gleichzeitig die Zulassung für das Erweiterungsstudium.

(7) Die Zulassung zur abschließenden Diplomprüfung im Erweiterungsstudium setzt den vollständigen Abschluss eines Lehramtsstudiums voraus. Die Diplomprüfung ist eine kommissionelle Prüfung und wird wie für das zweite Unterrichtsfach eines vollständigen Lehramtsstudiums durchgeführt. Es ist keine Diplomarbeit zu verfassen.

(8) Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Diplomprüfungszeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird keine Berechtigung zur Verleihung eines akademischen Grades erworben.

(9) Universitätslehrgänge können als außerordentliche Studien durch Erlassung eines Curriculums eingerichtet werden.

Einrichtung und Auflassung von Studien

§ 8

(1) Die Einrichtung eines neuen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums sowie die Einrichtung von gemeinsamen Studienprogrammen erfolgt durch Beschluss des Rektorates.

(2) Der Senat hat die fachlich nächststehende Curricula-Kommission mit der Erstellung des Curriculums zu beauftragen. Falls keine der bereits eingerichteten Curricula-Kommissionen in ausreichendem fachlichem Zusammenhang mit dem einzurichtenden Curriculum steht, ist eine neue Curricula-Kommission einzurichten.

 

§ 9

(1) Die Auflassung eines bestehenden Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums sowie die Umwandlung eines Diplomstudiums in ein Bachelor- und/oder Masterstudium erfolgt durch einen Beschluss des Rektorates. Der Senat und die Curricula-Kommission, die für das aufzulassende Studium zuständig ist, haben jeweils ein Antragsrecht. Es ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(2) Bei der Auflassung eines Studiums sind Übergangsbestimmungen im Sinne des § 21 vorzusehen, die sicherstellen, dass die Studierenden, die zum Zeitpunkt der Auflassung zu diesem Studium gemeldet sind, Gelegenheit haben, dieses in angemessener Zeit zu beenden.

Erstellung der Curricula

§ 10

(1) Die Erlassung der Curricula der ordentlichen Studien ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG Aufgabe des Senats. Er setzt hierzu die zuständige Curricula-Kommission als entscheidungsbefugtes Kollegialorgan gemäß § 25 Abs. 8 UG ein.

(2) Die Curricula-Kommission hat die Ziele des Studiums zu definieren, wobei sie jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden auf wissenschaftlichem, gesellschaftlichem, kulturellem, technischem und wirtschaftlichem Gebiet bestimmt, über die die Absolventinnen/Absolventen des betreffenden Studiums verfügen sollen (Qualifikationsprofil).

(3) Die Curricula-Kommission bestimmt auf der Grundlage der Studienziele jene Inhalte, welche im Studium vermittelt werden sollen.

(4) Die Curricula-Kommission hat auf der Grundlage der Inhalte gemäß Abs. 3 und des gemäß § 12 Abs. 2 von der Studiendirektorin/vom Studiendirektor ermittelten Arbeitspensums, welches erforderlich ist, um verschiedene Kategorien von Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen, einen Entwurf des Curriculums zu erstellen.

(5) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat in seiner Stellungnahme insbesondere auf

1. die finanziellen Auswirkungen einer Genehmigung des Entwurfes,

2. den voraussichtlichen Bedarf an Ressourcen,

3. die Validität der veranschlagten ECTS-Anrechnungspunkte,

4. die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen einzugehen.

(6) Die für Rechtsfragen zuständige Abteilung der Universität hat in ihrer allfälligen Stellungnahme darauf einzugehen, ob der Entwurf im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem 2.Teil des UG und der Satzung der Universität Graz steht.

(7) Der Senat kann zum Curriculumsentwurf ein Peer Review in Auftrag geben. Die Curricula-Kommission hat sich nachweislich mit den eingegangenen Stellungnahmen zu befassen und die Ergebnisse des Peer Reviews zu berücksichtigen. Der Senat kann eine gemeinsame Erörterung der Stellungnahmen und der Ergebnisse des Peer Reviews mit der Curricula-Kommission beschließen. Die Curricula-Kommission hat nach der Vornahme allfälliger Änderungen den Beschluss über das Curriculum unter Beilage des Qualifikationsprofils und der eingelangten Stellungnahmen zur Genehmigung an den Senat weiterzuleiten.

(8) Der Beschluss des Curriculums bedarf gemäß § 25 Abs. 10 UG der Genehmigung des Senats. Stimmt dieser dem Curriculum zu, gilt das Curriculum als erlassen. Stimmt der Senat dem Curriculum nicht zu, ist es mit einer Begründung an die Curricula-Kommission zurückzuverweisen.

(9) Wird das Curriculum gemäß Abs. 8 an die Curricula-Kommission zurückverwiesen, hat diese es unter Berücksichtigung der beigefügten Begründung neuerlich zu behandeln und zu beschließen. Anschließend ist wieder nach Abs. 8 vorzugehen.

(10) Im Bereich der Studien an der Katholisch-Theologischen Fakultät sind die staatskirchenrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Inhalt der Curricula für Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien

§ 11

Im Curriculum ist insbesondere festzulegen:

1. Qualifikationsprofil

2. Anzahl und Bezeichnung von Studienzweigen sowie Anzahl und Dauer der Studienabschnitte bei Diplomstudien,

3. die Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer, die ihnen jeweils zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte und Kontaktstundenausmaße,

4. die Beschreibung der in den Pflichtfächern zu vermittelnden Kenntnisse, Methoden oder Fertigkeiten,

5. Bezeichnung und Typus der Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern, die ihnen jeweils zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte und Kontaktstundenausmaße,

6. Anmeldevoraussetzungen und Anzahl der möglichen Teilnehmenden für Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmendenzahl,

7. wenn das Studium gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Universitäten,

8. die Bestimmungen über die gebundenen und freien Wahlfächer und der Umfang der ihnen zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte,

9. Bestimmungen über eine allfällige Praxis,

10. Regelungen über die Durchführung von Auslandsstudien bei Bachelor- und Masterstudien,

11. die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie bei der Abfassung wissenschaftlicher Arbeiten.

12. nähere Bestimmungen über die Abfassung von Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen,

13. bei Doktoratsstudien eine Betreuungsvereinbarung (§ 27 Abs. 6) (siehe die Muster-Betreuungsvereinbarung für ein Dissertationsvorhaben an der KFUG im Anhang)

14. die Prüfungsordnung,

15. eine Liste der facheinschlägigen Studien, aus denen Antritte zu Prüfungswiederholungen für dasselbe Prüfungsfach gemäß § 77 Abs. 2 UG auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte anzurechnen sind,

16. die Übergangsbestimmungen.

Studiendauer und Arbeitsaufwand in ECTS-Anrechnungspunkten

§ 12

(1) Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Daraus ergibt sich für einen ECTS-Anrechnungspunkt ein Gesamtaufwand von 25 Arbeitsstunden.

(2) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ermittelt, welches Arbeitspensum der Studierenden im Durchschnitt erforderlich ist, um verschiedene Kategorien von Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen.

(3) Der tatsächliche Umfang des Stoffes und der geforderten Leistungen, die zur positiven Absolvierung einer Lehrveranstaltungsprüfung nötig sind, müssen dem der betreffenden Lehrveranstaltung in Form von ECTS-Anrechnungspunkten zugeordneten Arbeitspensum entsprechen.

(4) Zu Lehrveranstaltungen sind im Curriculum und in Lehrveranstaltungsverzeichnissen Kontaktstundenausmaße in Semesterstunden anzugeben.

(5) Die Studiendauer der Diplomstudien und die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte richten sich nach der am 31. Dezember 2003 in Kraft befindlichen Anlage 1 zum UniStG und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Studienplänen.

(6) Die Studiendauer der Bachelorstudien beträgt sechs Semester. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 180. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 54 Abs. 3 zweiter und dritter Satz UG bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen

(7) Die Studiendauer der Masterstudien soll vier Semester betragen. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt mindestens 120.

(8) Die Studiendauer und der Arbeitsaufwand der Doktoratsstudien sind im Curriculum festzulegen. Die Studiendauer beträgt gemäß § 54 Abs. 4 UG iVm § 124 Abs. 15 UG mindestens 3 Jahre.

Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter

§ 13

(1) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter können nur solche sein, bei denen die Teilnehmendenzahl die individuelle Betreuung der Studierenden ermöglicht. Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe so zu wählen, dass durch schriftliche oder regelmäßige mündliche oder praktische Beiträge der Teilnehmenden die positive Absolvierung möglich ist.

(2) Ab der zweiten Wiederholung kann auf Antrag der/des Studierenden die Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter auch in einem Prüfungsakt erfolgen.

Fernstudieneinheiten und Anwesenheitspflicht

§ 14

(1) Anwesenheitspflicht kann nur bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sowie Orientierungslehrveranstaltungen vorgeschrieben werden. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen können Studierende für einzelne Lehrveranstaltungseinheiten von der Anwesenheitspflicht entbunden werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: Krankheit, Schwangerschaft, Berufstätigkeit oder Sorgepflichten.

(2) Fernstudieneinheiten im Rahmen von Lehrveranstaltungen können im Curriculum vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die an der Lehrveranstaltung teilnehmenden Studierenden über die dazu nötigen Hilfsmittel (z.B. Internetzugang) verfügen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen/Lehrveranstaltungsleiter ermöglicht werden kann.

Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl

§ 15

(1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die/der Studierende die im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

(2) Bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor für die Abhaltung von Parallellehrveranstaltungen Sorge zu tragen, falls die Anzahl der Anmeldungen die in Summe zur Verfügung stehende Anzahl an Lehrveranstaltungsplätzen übersteigt.

(3) Wenn der Anmeldung nicht entsprochen werden kann, weil nicht genügend Lehrveranstaltungsplätze zur Verfügung stehen, ist eine Warteliste zu führen. Die Studierenden sind nach der im Curriculum festgelegten Art der Reihung in die Warteliste aufzunehmen. Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat dafür Sorge zu tragen, dass den bei der Anmeldung zurückgestellten Studierenden dadurch keine Verlängerung der Studienzeit erwächst.

Wahlfächer

§ 16

(1) Gebundene Wahlfächer/Wahlpflichtfächer sind jene Fächer, aus denen die Studierenden nach den Bestimmungen des Curriculums zu wählen haben. Für Masterstudien sind mindestens 10 % der für das jeweilige Studium vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte und für Diplomstudien (mit Ausnahme der Lehramtsstudien) mindestens 15 % der für das jeweilige Studium vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte an gebundenen Wahlfächern vorzusehen. Bei Lehramtsstudien wird empfohlen, gebundene Wahlfächer in beiden Unterrichtsfächern bzw. in der pädagogisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung vorzusehen.

(2) Freie Wahlfächer sind jene Lehrveranstaltungen, die die Studierenden gem. § 1 Abs. 1 Z 3 frei aus dem Lehrangebot aller in- und ausländischen Universitäten sowie aller inländischen Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen wählen können. Lehrveranstaltungen, die bereits im Rahmen von Studien gemäß § 64 Abs. 5 UG absolviert wurden, können im Masterstudium nicht als Freies Wahlfach anerkannt werden. Im Curriculum von Bachelor-, Master- und Diplomstudien sind mindestens 5 % der für das jeweilige Studium vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer vorzusehen. Für Lehramtsstudien sind in beiden Unterrichtsfächern zusammen mindestens 10 ECTS-Anrechnungspunkte, davon in jedem Unterrichtsfach mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkte, für freie Wahlfächer vorzusehen. Im Curriculum von Bachelor- und Masterstudien im Rahmen von NAWI Graz sind jeweils mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer vorzusehen. Weiters besteht die Möglichkeit, eine berufsorientierte Praxis im Rahmen der freien Wahlfächer im Ausmaß von maximal 8 Wochen im Sinne einer Vollbeschäftigung (dies entspricht 12 ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren. Als Praxis gilt auch die aktive Teilnahme an einer wissenschaftlichen Veranstaltung. Diese Praxis ist von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor zu genehmigen und hat in sinnvoller Ergänzung zum Studium zu stehen.

(3) Der Anteil der im Curriculum für Wahlfächer vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte darf die Hälfte der im Studium insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte nicht überschreiten.

(4) In Studien an der Katholisch-Theologischen Fakultät müssen die freien Wahlfächer thematisch einen Bezug zu den in den jeweiligen Curricula genannten Pflicht- oder Wahlfächern aufweisen. Bei nicht an einer theologischen Fakultät abgelegten Prüfungen aus freien Wahlfächern im Sinne des Abs. 2 ist von der Studiendekanin/vom Studiendekan der Katholisch-Theologischen Fakultät bescheidmäßig festzustellen, ob der geforderte thematische Bezug gegeben ist.

(5) Prüfungen zu Lehrveranstaltungen die ausschließlich als Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase angeboten und im Rahmen der freien Wahlfächer absolviert werden, dürfen bei negativer Beurteilung zweimal wiederholt werden.

Praxis

§ 17

Zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten kann den Studierenden im Curriculum die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorgeschrieben werden. Der Praxis ist im Curriculum eine entsprechende Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten zuzuordnen. Im Curriculum sind geeignete Ersatzformen festzulegen, falls die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist.

Die Absolvierung der Praxis ist zu bestätigen.

Prüfungsordnung

§ 18

(1) Im Curriculum ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 25 UG die Prüfungsordnung festzulegen. In ihr werden die Arten der Prüfungen, die Prüfungsmethoden und das Prüfungsverfahren festgelegt.

(2) Bei der Festlegung der Prüfungsordnung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Satzung zu beachten.

(3) Die Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen sowie die Rigorosen sind entsprechend der im Curriculum jeweils festgelegten Prüfungsart durchzuführen.

(4) Wird im Curriculum als Voraussetzung zur Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung gemäß § 54 Abs. 7 UG die Ablegung einer oder mehrerer Prüfungen vorgeschrieben, so ist dies nur dann zulässig, wenn Studierende ohne Beherrschung des Stoffes jener Prüfungen die in der Lehrveranstaltung zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden nicht erwerben könnten.

Lehrveranstaltungstausch

§ 19

In das Curriculum können Bestimmungen über den Lehrveranstaltungstausch aufgenommen werden. Damit erhalten Studierende das Recht, auf Antrag Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 18 ECTS-Anrechnungspunkten durch Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen im Sinne einer individuellen Schwerpunktsetzung zu ersetzen. Dies darf nur genehmigt werden, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in der jeweiligen Studienrichtung nicht beeinträchtigt wird. Über Anträge auf Lehrveranstaltungstausch entscheidet die Studiendirektorin/der Studiendirektor binnen sechs Wochen ab Antragstellung durch Bescheid.

Kundmachung und Inkrafttreten des Curriculums und Curriculumsänderungen

§ 20

(1) Das Curriculum ist nach der Genehmigung durch den Senat gemäß § 20 Abs. 6 Z. 6 UG im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.

(2) Curricula und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit dem 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft.

Aufnahme von Übergangsbestimmungen in Curricula

§ 21

(1) Ordentliche, in einem Studienplan (Curriculum) zugelassene Studierende sind nach dem Inkrafttreten eines neuen Curriculums berechtigt, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossene Studium - den Bestimmungen des bisher auf sie anzuwendenden Curriculums folgend - abzuschließen. Dafür ist mindestens der sich aus den für das Studium gemäß § 7 vorgesehenen ECTS-Anrechungspunkten ergebende Zeitraum zuzüglich zweier Semester vorzusehen.

(2) Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium dem neuen Curriculum unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit – innerhalb der entsprechenden Zulassungsfristen – freiwillig dem neuen Curriculum zu unterstellen.

(3) Im Curriculum sind spezifische Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von positiv beurteilten Prüfungen des alten und des neuen Curriculums festzulegen. Das für die Erlassung des Curriculums zuständige Organ ist berechtigt, weitere derartige Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Diese Bestimmungen haben sicherzustellen, dass die Studienleistungen von Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Curriculums begonnen haben und dem neuen Curriculum unterstellt werden, hinsichtlich des Arbeitsaufwandes nach ECTS-Anrechnungspunkten in vollem Ausmaß berücksichtigt werden. Gegebenenfalls hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor Sorge zu tragen, dass Lehrveranstaltungen, die im alten Curriculum verpflichtend vorgesehen waren, nach dem Inkrafttreten des neuen Curriculums weiter angeboten werden, falls die Beendigung des Studiums nach dem alten Curriculum ansonsten nicht möglich wäre.

(4) Ordentliche Studierende, die gemäß Abs. 2 dem neuen Curriculum unterstellt werden, sind berechtigt, bei der Studiendirektorin/beim Studiendirektor Anträge auf Gleichwertigkeit von Prüfungen einzubringen, die von den gemäß Abs. 3 festgelegten Bestimmungen abweichen oder sie ergänzen. Diese Anträge sind innerhalb von zwei Monaten mit Bescheid zu genehmigen, soweit die Gleichwertigkeit der Prüfungen gegeben ist.

(5) Bei Änderungen des Curriculums sind im neuen Curriculum Bestimmungen vorzusehen, welche sicherzustellen haben, dass Studienleistungen (in ECTS-Anrechnungspunkten) von Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Curriculums begonnen haben, hinsichtlich des Arbeitsaufwandes nach ECTS-Anrechnungspunkten in vollem Ausmaß berücksichtigt werden.

(6) Die Curricula-Kommissionen sind berechtigt, Änderungen des Curriculums vorzunehmen, denen die Studierenden ohne Übergangsfristen gem. Abs. 1 sofort unterstellt sind, sofern lediglich punktuelle Änderungen vorgenommen werden, die keine Auswirkungen auf den Verlauf des gesamten Studiums haben, und insbesondere keine

1. grundlegenden Änderungen der inhaltlichen Ausrichtung des Studiums oder eines Studienzweiges,

2. Änderungen der Anzahl der Studienzweige,

3. Änderungen der Anzahl und Dauer der Studienabschnitte,

4. Änderungen der Art des Studiums,

5. grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung,

6. Neudefinitionen von Pflichtfächern,

7. Änderungen in den Inhalten und in der Zuordnung von ECTS-Anrechnungspunkten bei Prüfungsfächern und Lehrveranstaltungen im Umfang von mehr als 20% der dem Studium insgesamt zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte

vorgenommen werden.

Prüfungen

Lehrveranstaltungs-, Fach- und kommissionelle Gesamtprüfungen

§ 22

(1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind grundsätzlich von den Leiterinnen/den Leitern der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor andere fachlich geeignete Prüferinnen/Prüfer heranzuziehen.

(2) Zu Semesterbeginn sind in den Lehrveranstaltungen den Studierenden die genauen Beurteilungskriterien mitzuteilen.

(3) Im Curriculum ist festzulegen, ob die Abschlussprüfung, die Bachelor-, Master- oder Diplomprüfung in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.

Abschlussprüfungen bei Universitätslehrgängen (§ 1 Abs. 2 Z 9)

§ 23

(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Abschlussprüfungen sind im Curriculum festzulegen.

(2) Sind die Abschlussprüfungen als Fach- oder kommissionelle Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor fachlich geeignete Prüferinnen/Prüfer heranzuziehen.

(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlussprüfungen anzumelden, wenn sie die im Curriculum festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen

§ 24

(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen sind im Curriculum festzulegen.

(2) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat zur Abhaltung von Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen, den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Bei Bedarf ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor berechtigt, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen/Prüfer heranzuziehen.

(5) Studierende von Bachelor-, Master- oder Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Bachelor-, Master- oder Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die jeweiligen im Curriculum festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Rigorosen

§ 25

(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Rigorosen sind im Curriculum festzulegen.

(2) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtig t, sich zu den Rigorosen anzumelden, wenn sie die im Curriculum festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Wissenschaftliche Arbeiten

Master- und Diplomarbeiten

§ 26

(1) Das Thema der Master- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Das Arbeitspensum für die in Lehramtsstudien abzufassende Diplomarbeit zusammen mit der abschließenden kommissionellen Diplomprüfung ist im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen.

Die/Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen.

(2) Das im Curriculum vorgesehene Arbeitspensum für Master- bzw. Diplomarbeiten soll 20 ECTS-Anrechnungspunkte nicht unterschreiten und 30 ECTS-Anrechnungspunkte nicht überschreiten. Die Betreuerinnen/Betreuer von Master- bzw. Diplomarbeiten haben dafür Sorge zu tragen, dass Thema und Inhalt der Arbeit dem dafür vorgesehenen Arbeitsaufwand entsprechen.

(3) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Master- und Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor überdies berechtigt, geeignete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG mit der Betreuung und Beurteilung von Master- und Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die/Der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin/einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(4) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Master- und Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist.

(5) Die/Der Studierende hat das Thema und die Betreuerin/den Betreuer der Master- bzw. Diplomarbeit der Studiendirektorin/dem Studiendirektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin/der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendirektorin/der Studiendirektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht mit Bescheid untersagt. Bis zur Einreichung der Master- bzw. Diplomarbeit ist ein Wechsel der Betreuerin/des Betreuers zulässig.

(6) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

(7) Die abgeschlossene Master- bzw. Diplomarbeit ist in gedruckter sowie in elektronischer Form (PDF-Format) bei der Studiendirektorin/dem Studiendirektor zur Beurteilung einzureichen. Die Verwertungsrechte der Einreichenden/des Einreichenden nach Urheberrecht bleiben davon unberührt. Durch geeignete elektronische Kontrollmaßnahmen ist zu überprüfen, ob die Arbeit den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und frei von unbefugter Verwertung fremden geistigen Eigentums ist. Der Prüfbericht ist binnen 14 Tagen zu erstellen und der Betreuerin/dem Betreuer vorzulegen.

Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat die Master- bzw. Diplomarbeit der Betreuerin/dem Betreuer zur Beurteilung vorzulegen, welche/welcher die Arbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung mit nachvollziehbarer schriftlicher Begründung zu beurteilen hat. Wird die Master- bzw. Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Master- bzw. Diplomarbeit auf Antrag der/des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin/einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 3 oder 4 zur Beurteilung zuzuweisen.

Ergibt die Plagiatskontrolle durch die Beurteilerin/den Beurteiler, dass die Verfasserin/der Verfasser fremdes geistiges Eigentum verwertet hat, ohne es als solches auszuweisen oder gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen hat, so ist die Arbeit negativ zu beurteilen.

Wird dies erst nach positiver Beurteilung festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 5 Satzungsteil Studienrecht (§ 74 Abs. 2 UG) ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung durchzuführen. Wird die Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit für nichtig erklärt, ist in weiterer Folge eine bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades gemäß § 89 UG zu widerrufen.

Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat nach Anhörung der Leiterin/ des Leiters der Universitätsbibliothek sowie der Vertretung der Studierenden in einer eigenen Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Vorlage, der Archivierung und der allfälligen Bereitstellung in elektronischer Form festzulegen.

(8) Thema und Beurteilung der wissenschaftlichen Diplom- oder Masterarbeit sind im studienabschließenden Zeugnis zu dokumentieren.

Dissertationen

§ 27

(1) Das Thema der Dissertation ist einem der im Curriculum oder im Studienplan des absolvierten Studiums festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen.

(2) Das im Curriculum vorgesehene Arbeitspensum für Dissertationen soll mindestens die Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte des Doktoratsstudiums betragen. Die Betreuerinnen/Betreuer von Dissertationen haben dafür Sorge zu tragen, dass Thema und Inhalt der Dissertation dem dafür vorgesehenen Arbeitsaufwand entsprechen.

(3) Die/Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen. Wird das von der/dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Studierende/den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitätslehrerin/einem in Betracht kommenden Universitätslehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

(4) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die/Der Studierende ist berechtigt, die Betreuerinnen/die Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen bzw. Gutachterinnen/Gutachter vorzuschlagen.

(5) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen, den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die/der Studierende hat das Thema und die Betreuerin/den Betreuer der Dissertation der Studiendirektorin/dem Studiendirektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin/der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendirektorin/der Studiendirektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht mit Bescheid untersagt. Dieser Entscheidung kommt keine Aussagekraft über die organisatorische und finanzielle Durchführbarkeit der Arbeit zu. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerin/des Betreuers zulässig. Im Curriculum können nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Bekanntgabe des Themas, die Vorlage eventueller, zusätzlicher das Dissertationsprojekt präzisierender Unterlagen, die Aufgaben und das Tätigwerden einer Promotionskommission sowie die inhaltlichen Regelungen der Betreuungsvereinbarung vorgesehen werden. Die Studiendirektorin/der Studiendirektor kann auf Antrag der Betreuerin/des Betreuers bei schwerwiegender Verletzung der in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Pflichten durch die Studierende/den Studierenden das Thema mit Bescheid entziehen.

(7) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

(8) Die abgeschlossene Dissertation ist in gedruckter sowie in elektronischer Form (PDF-Format) bei der Studiendirektorin/dem Studiendirektor zur Beurteilung einzureichen. Die Verwertungsrechte der Einreichenden/des Einreichenden nach Urheberrecht bleiben davon unberührt. Durch geeignete elektronische Kontrollmaßnahmen ist zu überprüfen, ob die Arbeit den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und frei von unbefugter Verwertung fremden geistigen Eigentums ist. Der Prüfbericht ist binnen 14 Tagen zu erstellen und den Beurteilerinnen/Beurteilern vorzulegen.

Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat die Dissertation den Universitätslehrerinnen/Universitätslehrern gemäß Abs. 4 und 5 vorzulegen. Bei Bedarf kann der Studiendirektorin/den Studiendirektor eine Drittbeurteilerin/ein Drittbeurteiler auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin oder der/des Studierenden heranziehen. Es ist zulässig, die Zweit- und gegebenenfalls die Drittbeurteilerin/den Zweit-, gegebenenfalls Drittbeurteiler aus einem dem Dissertationsfach verwandten Fach zu entnehmen. Die Dissertation ist innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen.

Ergibt die Plagiatskontrolle durch die Beurteilerin/den Beurteiler, dass die Verfasserin/der Verfasser fremdes geistiges Eigentum verwertet hat, ohne es als solches auszuweisen oder gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen hat, so ist die Arbeit negativ zu beurteilen.

Wird dies erst nach positiver Beurteilung festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 5 Satzungsteil Studienrecht (§ 74 Abs. 2 UG) ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung durchzuführen. Wird die Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit für nichtig erklärt, ist in weiterer Folge eine bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades gemäß § 89 UG zu widerrufen.

Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Universitätsbibliothek sowie der Vertretung der Studierenden in einer eigenen Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Vorlage, der Archivierung und der allfälligen Bereitstellung in elektronischer Form festzulegen.

(9) Wurden nur zwei Beurteiler/zwei Beurteilerinnen eingesetzt, und beurteilt eine/einer der beiden Beurteilerinnen/Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor eine dritte Beurteilerin/einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muss. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.

(10) Gelangen die Beurteilerinnen/Beurteiler zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen/Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als x,5 ist, aufzurunden.

(11) Thema und Beurteilung der Dissertation sind im Rigorosenzeugnis zu dokumentieren.

Prüfungsverfahren 
Prüfungstermine

§ 28

(1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen besteht. Prüfungstermine sind grundsätzlich nicht in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten anzusetzen.

(2) Prüfungstermine hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor so festzusetzen, dass den Studierenden die Einhaltung der im Curriculum für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Für Lehrveranstaltungen innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungstermine pro Semester vorgesehen werden, sodass mindestens vier Prüfungstermine pro Jahr existieren. Für Lehrveranstaltungen außerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen, sodass mindestens sechs Prüfungstermine pro Jahr existieren. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor berechtigt, die Festsetzung der Prüfungstermine für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen/Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Zusätzliche Prüfungstermine dürfen auch in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten angesetzt werden.

(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor eine Frist von mindestens drei Wochen festzusetzen, welche frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden hat. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor berechtigt, die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen/Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen.

(4) Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen bei mündlichen Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen/Prüfern sind zuzulassen und der Studiendirektorin/dem Studiendirektor formlos rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Prüfungen zu Lehrveranstaltungen sind jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Durchführung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters zu ermöglichen.

(6) Bei schriftlichen Prüfungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl und kommissionellen Gesamtprüfungen hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor dafür Sorge zu tragen, dass für die Studierenden in einem Zeitraum von höchstens zwei Monaten nach der Anmeldung die Möglichkeit besteht, die Prüfung abzulegen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferinnen/Prüfer heranzuziehen.

Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 29

(1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die/der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllt und für das Datum der Prüfung für das betreffende Studium zugelassen ist und die Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester gemeldet hat. Die Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen ohne immanenten Prüfungscharakter setzt nicht die Anwesenheit bei der betreffenden Lehrveranstaltung voraus. Melden sich Studierende eines Bachelorstudiums zu Lehrveranstaltungsprüfungen eines aufbauenden Masterstudiums an, ist dieser Anmeldung zu entsprechen, wenn diese bereits Pflicht- und Wahlfächer im Ausmaß von zumindest 80% der dem Bachelorstudium zugewiesenen ECTS-Anrechnungspunkte positiv absolviert haben, sofern im Curriculum des Masterstudiums nicht Anderes für einzelne Lehrveranstaltungen vorgesehen ist. Dabei dürfen höchstens 40% der ECTS-Anrechnungspunkte des jeweiligen Masterstudiums vorgezogen werden.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, sich von Lehrveranstaltungen ohne Prüfungsimmanenz bis spätestens 24 Stunden vor dem Prüfungszeitpunkt ohne Angabe von Gründen bei der Prüferin/dem Prüfer telephonisch, schriftlich, per Fax oder Email abzumelden.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann die Prüferin/der Prüfer bestimmen, dass die Kandidatin/der Kandidat erst nach Ablauf von acht Wochen oder zum übernächsten Termin neuerlich zur Prüfung zugelassen wird.

(3) Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist die nachweisliche Übernahme der ersten Teilleistung mit einem Prüfungsantritt gleichzusetzen. Wenn der/die Studierende die weiteren Teilleistungen ohne wichtigen Grund (z.B. ärztliches Attest) nicht mehr erbringt, gilt dies als Prüfungsabbruch und die Prüfung ist negativ zu beurteilen.

(4) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum oder auf andere Weise festgelegten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die Studierenden eine länger andauernde Behinderung nachweisen, die ihnen die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

Ab der zweiten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung ist dem Antrag der Studierenden auf eine bestimmte Prüferin/einen bestimmten Prüfer jedenfalls zu entsprechen.

(5) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode, dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der zweiten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung oder hinsichtlich der Person der Prüferin/des Prüfers nicht entsprochen wird, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die/der Studierende einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

 

Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

§ 30

(1) Soweit im Curriculum oder im Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen vorgeschrieben ist, sind die Studierenden berechtigt, sich innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zur Prüfung anzumelden. Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die/der Studierende die Erfüllung der im Curriculum oder im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Die Studiendirektorin/der Studiendirektor ist berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen/Prüfern direkt vorzusehen.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen:

1. Person der Prüferinnen/Prüfer,

2. Prüfungstag und

3. Durchführung der Prüfung in einer von der festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode.

(3) Dem Antrag, den die/der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen/Prüfer und der Prüfungstage eingebracht hat, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag hinsichtlich der Person der Prüferinnen/Prüfer jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die/der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin/einen bestimmten Prüfer ab dem zweiten Antritt oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor dies mit Bescheid zu verfügen.

(5) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens 24 Stunden vor dem Prüfungszeitpunkt ohne Angabe von Gründen bei der Prüferin/dem Prüfer telephonisch, schriftlich, per Fax oder Email abzumelden.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann die Prüferin/der Prüfer bestimmen, dass die Kandidatin/der Kandidat erst nach Ablauf von acht Wochen oder zum übernächsten Termin neuerlich zur Prüfung zugelassen wird.

Durchführung von Prüfungen

§ 31

(1) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der/dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der/dem Studierenden zu erläutern.

(2) Die Prüferin/Der Prüfer oder die/der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin/des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der/des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der/dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(3) Es ist nach Möglichkeit zu vermeiden, dass bei einer Prüfung nur die Prüferin/der Prüfer und die zu prüfende Person anwesend sind.

(4) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Inhalt und Umfang des Stoffes sind in geeigneter Form vorher bekannt zu geben. Bei Lehrveranstaltungsprüfungen ist der Stoff der Lehrveranstaltung maßgeblich.

(5) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Studien- und Prüfungsabteilung zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.

(6) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat (§ 32), bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, haben in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die/der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.

(7) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als x,5 ist, aufzurunden und andernfalls abzurunden.

(8) Tritt die Kandidatin/der Kandidat nicht zur Prüfung an, ist die Prüfung nicht zu beurteilen und nicht auf die Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Es gilt als Prüfungsantritt, wenn die Kandidatin/der Kandidat zum Prüfungstermin erschienen ist und nachweislich die erste Fragestellung in Bezug auf den Stoff der Prüfung zur Kenntnis genommen hat.

(9) Wenn eine Studierende/ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor auf Antrag der/des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Prüfungsabbruch einzubringen.

Prüfungssenate

§ 32

(1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor Prüfungssenate zu bilden.

(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin/ein Prüfer vorzusehen. Ein Mitglied ist zur/zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Die Zusammensetzung einer etwaigen Promotionskommission ist im Curriculum zu regeln.

(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor weiteres Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin/eines Prüfers, der/die einer anderen in- oder ausländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen und finanziellen Möglichkeiten zu entsprechen.

(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat sich der Prüfungssenat abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

Beurteilung des Studienerfolgs

§ 33

(1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist mit "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3) oder "genügend" (4), der negative Erfolg ist mit "nicht genügend" (5) zu beurteilen. Zwischennoten sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Prüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung "mit Erfolg teilgenommen", die negative Beurteilung "ohne Erfolg teilgenommen" zu lauten.

(2) Wenn bei Prüfungen die positive Beurteilung "mit Erfolg teilgenommen", die negative Beurteilung "ohne Erfolg teilgenommen" lautet, da eine andere Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, haben alle antretenden Studierenden in dieser Form beurteilt zu werden.

§ 34

(1) Zusätzlich zu den Beurteilungen gem. § 33 ist eine den ECTS-Richtlinien entsprechende Beurteilung zu vergeben. Diese hat für "sehr gut" (A), für "gut" (B), für "befriedigend" (C), für "genügend" (D), und für "nicht genügend" (F) zu lauten.

(2) Bei Anerkennungen von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist die ECTS-Beurteilung automatisch in die entsprechende Beurteilung umzurechnen, wobei für die ECTS-Beurteilungen (D) und (E) die Beurteilung "genügend" (4) gem. § 73 Abs. 1 UG zu vergeben ist.

Wiederholung von Prüfungen

§ 35

(1) Die Studierenden sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen über Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase zwei Mal zu wiederholen. Bei negativ beurteilten Prüfungen außerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind die Studierenden berechtigt diese drei Mal zu wiederholen. Studierende in Kooperationsstudien mit der Technischen Universität Graz (NAWI Graz) sind berechtigt, Prüfungen vier Mal zu wiederholen.

(1a) Abs. 1 Satz 2 ist auf Prüfungen anzuwenden, die ab dem 1.10.2011 zum ersten Mal abgelegt werden.

(2) Ein Antrag auf Anerkennung einer Prüfung aus einem facheinschlägigen Studium an der Univer sität Graz laut § 78 UG ist abzulehnen, wenn die Anzahl der Prüfungsantritte der zur Anerkennung eingereichten Prüfung, addiert zu jenen der Prüfung, für die sie anerkannt werden soll, die Anzahl der zulässigen Antritte laut Abs. 1 übersteigt.

(3) Ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist diese auf Antrag der/des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird. Ab der dritten Wiederholung ist diese jedenfalls kommissionell abzuhalten.

(4) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fächer negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf die negativ beurteilten Fächer.

(5) Die Studiendirektorin/der Studiendirektor hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde. Überdies ist die Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen Arbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

Anerkennung von Prüfungen

§ 36

(1) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor vor Beginn des Auslandsaufenthaltes mit Bescheid festzustellen, welche der an der ausländischen Bildungseinrichtung abzulegenden Prüfungen den im Curriculum oder im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind ("Vorausbescheid").

(2) Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin/dem Antragsteller vorzulegen. Von fremdsprachigen Unterlagen hat die Antragstellerin/der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Sofern die ausländische Bildungseinrichtung die Bewertung der Prüfungen mittels ECTS-Anrechnungspunkten vornimmt, sind die zu vergebenden ECTS-Anrechnungspunkte in vollem Umfang anzuerkennen.

(3) Bei der Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 UG ist die Studiendirektorin/der Studiendirektor an den Inhalt von Vorausbescheiden gebunden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen im Rahmen von Vorausbescheiden ist keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen, die an ausländischen Bildungseinrichtungen abgelegt wurden.

Gemeinsame Studienprogramme

§ 37

(1) Ein gemeinsames Studienprogramm ist ein ordentliches Studium, das auf Grund einer Vereinbarung zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschulen-Studiengängen, Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt wird.

(2) Es muss sich um ein Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudium handeln (§ 51 Abs. 2 Z 2 UG).

(3) Voraussetzungen für ein gemeinsames Studienprogramm sind:

a) bei einem Studium im Umfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten die Absolvierung von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten, bei einem Studium von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten die Absolvierung von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten an Partnerinstitutionen,

b) Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studienprogramms mit den jeweiligen Partnerinstitutionen,

c) Kompatibilität unter den teilnehmenden Institutionen bezüglich der Berechnung des Arbeitspensums bei der Vergabe der ECTS-Anrechnungspunkte.

(4) Für ein gemeinsames Studienprogramm können ein akademischer Grad durch Verleihung einer gemeinsamen Urkunde (Joint Degree) oder die Grade jener beteiligten Institutionen verliehen werden an denen die/der Studierende einen Teil ihres/seines Studiums absolviert hat.

§ 38

(1) Dem Curriculum ist die Vereinbarung für das jeweilige gemeinsame Studienprogramm als Bestandteil beizulegen.

(2) Für den Inhalt des Curriculums und das Genehmigungsverfahren für ein gemeinsames Studienprogramm gelten die Bestimmungen dieser Satzung für Curricula von Bachelor-, Diplom-, Master- und Doktoratsstudien.

(3) Die Vereinbarung für das jeweilige gemeinsame Studienprogramm ist vor der Genehmigung der Vizerektorin/dem Vizerektor für Internationale Beziehungen zur Prüfung vorzulegen, der oder die die Vereinbarung bei Genehmigung des Curriculums abzuschließen hat.

§ 39

(1) In der Vereinbarung ist jedenfalls festzulegen:

a) welche Leistungen die Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben,

b) Zulassung zum Studium,

c) Studienbeiträge,

d) Prüfungen,

e) wissenschaftliche Arbeiten,

f) akademische Grade.

(2) Zusätzlich können insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Mobilität von Lehrenden und Studierenden in der Vereinbarung festgelegt werden.

(3) Teile bereits eingerichteter Studien können modulartig mit Teilen entsprechender Studien einer Partnerinstitution im Rahmen eines gemeinsamen Studienprogramms zusammengefügt werden; es können auch ganze Studien ohne Bindung zu bereits eingerichteten ordentlichen Studien neu konzipiert werden.

a) Für Studierende der Universität, die im Rahmen eines gemeinsamen Studienprogramms Teile ihres Studiums an einer Partnerinstitution absolvieren wollen, muss die Meldung der Fortsetzung zum Studium für diejenigen Semester erfolgen, während derer eine Studienaktivität an der Universität vorgesehen ist.

b) Studierende einer Partnerinstitution, die im Rahmen eines gemeinsamen Studienprogramms Teile ihres Studiums an der Universität absolvieren wollen, sind hinsichtlich der Zulassungsfrist wie Studierende im Rahmen von Mobilitätsprogrammen zu behandeln (§ 61 Abs. 3 Z 3 UG).

c) Gemäß § 63 Abs. 5 Z 1 UG sind Studierende von gemeinsamen Studienprogrammen bei Vorliegen der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife für die Dauer desjenigen Studienteiles, der gemäß Vereinbarung an der Universität zu absolvieren ist, befristet zum Studium zuzulassen.

d) Die allgemeine und die besondere Universitätsreife gelten gemäß § 63 Abs. 6 UG mit der Nominierung durch die Partnerinstitution als nachgewiesen.

(4) In der Vereinbarung ist unter Beachtung der für die teilnehmenden Institutionen geltenden Bestimmungen festzulegen, an welcher Institution die Zulassung zum Studium erfolgen soll.

(5) Die Entrichtung des Studienbeitrages an den jeweiligen Institutionen ist in die Vereinbarung aufzunehmen. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 UG ist Studierenden der Studienbeitrag für die Semester zu erlassen, in denen sie nachweislich Studien im Rahmen universitärer Mobilitätsprogramme durchführen.

(6) Gemäß § 78 Abs. 1 UG kann die Anerkennung von Prüfungen generell im Curriculum festgelegt werden. Die generelle Anerkennung ersetzt die Anerkennungsbescheide. Regelungen bezüglich der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten sind in die Vereinbarung aufzunehmen; folgende Bestimmungen des UG sind anzuwenden:

a) Es ist möglich, ausländische Betreuerinnen/Betreuer für wissenschaftliche Arbeiten heranzuziehen (§§ 80 bis 82 UG).

b) Wenn die wissenschaftliche Arbeit an der ausländischen Partnerinstitution betreut und/oder beurteilt wurde, besteht die Möglichkeit einer Anerkennung (§ 85 UG).

Masterprogramme außerhalb der Regelstudien

§ 40

(1) Die Universität Graz ist berechtigt, Master-Studienprogramme als gemeinsame Studienprogramme (inklusive Joint Degrees) außerhalb der Regelstudien einzurichten, wenn gemäß § 58 Abs. 1 UG ein Nachweis, dass Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit den Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Master-Studiengänge vergleichbar sind, erbracht wurde.

(2) Ein gemeinsames Studienprogramm außerhalb der Regelstudien ist ein Master-Studienprogramm, das von einer oder mehreren österreichischen und einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt wird.

(3) Masterprogramme haben einen Mindestumfang von 60 ECTS-Punkten.

(4) Voraussetzung für ein gemeinsames Studienprogramm ist, dass bei einem Studium im Umfang von 60 bis 120 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 30 ECTS- Anrechnungspunkte, bei einem Studium von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte an einer oder mehreren Partnerinstitutionen erworben werden.

§ 41

(1) Für den Inhalt des Curriculums und das Genehmigungsverfahren gelten die Bestimmungen für Curricula von Universitätslehrgängen.

(2) Dem Curriculumsantrag ist der Kooperationsvertrag beizulegen.

(3) Die Kompatibilität unter den teilnehmenden Institutionen bezüglich der Berechnung des Arbeitspensums bei der Vergabe der ECTS-Anrechnungspunkte ist zu beachten und im Zuge des Nachweises der Vergleichbarkeit (§ 58 Abs. 1 UG) zu dokumentieren.

(4) Der Kooperationsvertrag für das jeweilige Joint Degree-Programm ist vor der Genehmigung des Master-Studienprogrammes der Vizerektorin/dem Vizerektor, die oder der den Kooperationsvertrag abzuschließen hat, zur Prüfung vorzulegen.

(5) Im Kooperationsvertrag sind die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner zu regeln.

(6) Jedenfalls zu regeln sind:

1. welche Leistungen die Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben,

2. die Zulassung,

3. die Prüfungen und die Prüfungsordnung,

4. die akademischen Grade,

5. die Gebühren.

(7) Zusätzlich können insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Mobilität von Lehrenden und Studierenden im Kooperationsvertrag festgelegt werden.

§ 42

(1) Der Senat legt die zu verleihenden international gebräuchlichen Mastergrade fest.

(2) Der gemäß § 58 Abs. 1 UG zu erbringende Nachweis, dass Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit den Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Master-Studien vergleichbar sind, ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens der für Internationale Beziehungen zuständigen Vizerektorin/dem für Internationale Beziehungen zuständigen Vizerektor zur Begutachtung vorzulegen.

(3) Genaue Regelungen bezüglich der Vergabe eines gemeinsamen akademischen Grades bzw. mehrerer akademischer Grade sind im Kooperationsvertrag zu treffen. Dabei sind die rechtlichen Bestimmungen, an die die teilnehmenden Institutionen gebunden sind, einzuhalten.

(4) Die Vergabe eines Mastergrades der Universität Graz ist auch bei der Teilnahme an Joint Degree-Programmen, bei denen kein Studienteil an der Universität Graz absolviert wird, möglich, wenn das Curriculum von der Universität Graz anerkannt wird.

§ 43

(1) Die Zulassung zum Doktoratsstudium nach der Absolvierung eines internationalen Master-Studienprogramms ist möglich.

(2) Richtlinien für die Zulassung von Absolventinnen/Absolventen der Master-Studienprogramme sind zu erlassen.

(3) Die Anerkennung von ECTS-Anrechnungspunkten, die im Rahmen eines internationalen Master-Studienprogramms erworben wurden, ist bei der Zulassung zu einem facheinschlägigen Masterstudium zu berücksichtigen.

Nostrifizierung

§ 44

(1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.

(2) Der Antrag ist bei der Studiendirektorin/dem Studiendirektor einzubringen und hat das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare Studium, welches an der Universität eingerichtet sein muss, und den angestrebten akademischen Grad zu bezeichnen. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin/des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

(3) Zwingend erforderlich ist eine Nostrifizierung jedenfalls dann, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller eine berufliche Tätigkeit in Österreich anstrebt, deren Ausübung auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift an den Besitz eines österreichischen akademischen Grades gebunden ist (Zulassung zu einer "reglementierten Tätigkeit") oder wenn dies erforderlich ist, um zu einer postgradualen Ausbildung zugelassen zu werden. Davon ausgenommen ist eine Zulassung zu einer "reglementierten Tätigkeit", die aufgrund von EU-Richtlinien, insbesondere der Richtlinie die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG möglich ist.

(4) Es ist unzulässig, den Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an mehreren Universitäten oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.

(5) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:

1. Reisepass,

2. Nachweise über den Status und die Vergleichbarkeit der Qualität der absolvierten anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung mit einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies nicht von vorne herein außer Zweifel steht,

3. Nachweise über die an der absolvierten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn diese nicht ohnehin bekannt sind,

4. Diejenige Urkunde ist jedenfalls im Original vorzulegen, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades oder als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde, wenn ein akademischer Grad nicht zu verleihen war.

(6) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin/der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen.

(7) Die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen ist nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(8) Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums oder Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.

(9) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor der Antragstellerin/dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzungen ist die Antragstellerin/der Antragsteller als außerordentliche Studierende/außerordentlicher Studierender zuzulassen.

(10) Die Nostrifizierung ist von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin/der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

Zulassungsfristen

§ 45 (1) Gemäß § 61 Abs. 1 UG werden Studierende, die an der Universität Graz ein Bachelorstudium außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und außerhalb der Nachfrist abgeschlossen haben, auf Antrag außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und außerhalb der Nachfrist zu einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium zugelassen. Auf diese Studierenden ist das zum Zeitpunkt der Zulassung geltende Curriculum des Masterstudiums anzuwenden.

(2) Über die in § 61 Abs. 2 Z 1-6 UG festgelegten Ausnahmefälle hinaus ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums innerhalb der Nachfrist für jene Studierenden zulässig, die:

1. als Austauschstudierende an die Universität Graz kommen;

2. an der Universität Graz bereits auf Grund eines früheren Antrages zum Studium unter der Auflage der Universitätssprachprüfung aus Deutsch oder von Ergänzungsprüfungen aufgenommen wurden und die auferlegten Prüfungen erst nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist ablegen konnten;

3. an der Universität Graz nach Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist auf Grund des Nichtbestehens einer Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung aus einem Studium ausgeschlossen wurden.

Die Vorsitzende des Senates: 
Hinteregger