MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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43. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2011/12 Ausgegeben am 4. 7. 2012 39.b Stück

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Wahlordnung

für die

Wahl der Mitglieder des Universitätsrats

der Karl-Franzens-Universität Graz

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Wahlordnung

für die

Wahl der Mitglieder

des Universitätsrats

der Karl-Franzens-Universität Graz

(Beschluss des Senats vom 27.6.2012)

§ 1

Der Universitätsrat an der Karl-Franzens-Universität Graz

Der Universitätsrat an der Karl-Franzens-Universität Graz besteht aus neun Mitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Universitätsrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem 1. März des betreffenden Jahres.

Die Wahl der durch den Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrats hat rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode zu erfolgen.

§ 2

Wahlgrundsätze

Die Mitglieder des Universitätsrats werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts gewählt.

§ 3

Aktives und passives Wahlrecht

(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Senats bzw. diese vertretende Ersatzmitglieder.

(2) Zu einem Mitglied des Universitätsrats kann nur gewählt werden, wer in einer verantwortungsvollen Position in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig ist oder war und auf Grund seiner hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten kann.

(3) Die nach § 21 Abs. 4 und 5 UG ausgeschlossenen Personen sowie Personen, die von ihrem Amt im Sinne des § 21 Abs. 14 UG abberufen wurden, sind nicht wählbar.

§ 4

Wahltermin

Die Festlegung des Wahltermins erfolgt durch Beschluss des Senats.

§ 5

Wahlvorschläge

(1) Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Senats. Ein/e Vorschlagsberechtigte/r kann mehrere Wahlvorschläge einbringen.

(2) Es können nur solche Personen vorgeschlagen werden, die die Voraussetzungen des § 3

Abs. 2 erfüllen.

(3) Jeder Wahlvorschlag, der nur eine Person enthalten darf, hat den Namen der/des Vorgeschlagenen sowie deren/dessen Position in der Gesellschaft zu enthalten. Das vorschlagende Senatsmitglied hat zu begründen, warum die/der Vorgeschlagene für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds des Universitätsrats besonders geeignet erscheint.

(4) Die Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor dem Beginn des Wahlvorgangs im Senat einzubringen.

§ 6

Stimmzettel

(1) Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung von vom Senat bereit gestellten Stimmzetteln.

(2) Die/Der Vorsitzende hat für jedes zu vergebende Mandat Stimmzettel vorzubereiten, auf denen jeweils der Name der/des vorgeschlagenen Kandidat/inn/en sowie die Gelegenheit zur Stimmabgabe mit „JA“ oder „NEIN“ für jede/n einzelne/n Kandidatin/en vorzusehen sind.

§ 7

Durchführung der Wahl

(1) Die Leitung der Wahl obliegt der/dem Vorsitzenden des Senats. Sie/Er hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Wahl eine Wahlzelle und eine Wahlurne zur Verfügung stehen sowie dass § 21 Abs. 6a UG beachtet wird.

(2) Die Wahl hat gesondert für jedes zu vergebende Mandat zu erfolgen. Dabei ist über jede/n einzelne/n zur Wahl vorgeschlagene/n Kandidatin/en gesondert mit „JA“ oder „NEIN“ abzustimmen.

(3) Die/Der Vorsitzende des Senats beauftragt zwei Mitglieder des Senats, die verschiedenen Gruppen iSd § 25 Abs. 3 UG angehören, mit der Auszählung der Stimmen. 

(4) Als gewählt gelten jene vier Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Jede Kandidatin/Jeder Kandidat muss zumindest die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten. Können auf diese Weise nicht alle Mandate vergeben werden, weil mehrere Kandidatinnen/Kandidaten dieselbe Stimmenanzahl erreichen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Die/Der Vorsitzende des Senats hat einen Stimmzettel vorzubereiten, der die Namen dieser Kandidat/inn/en enthält, zwischen denen die Stichwahl durchzuführen ist. Bei der Stichwahl darf von jeder/m aktiv Wahlberechtigten nur eine JA-Stimme vergeben werden. Bei der Stichwahl gilt als gewählt, wer die meisten JA-Stimmen erhält und die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Diese Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis alle Mandate vergeben sind.

(5) Können nicht alle Mandate vergeben werden, ist die Wahl zu unterbrechen und zu einem späteren - vom Senat gemäß der Bestimmung des § 4 zu beschließenden - Termin fortzusetzen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten gültigen Wahlergebnisse bleiben aufrecht. Für die Fortsetzung der Wahl können weitere Kandidat/inn/en vorgeschlagen werden, wobei die Bestimmungen des § 5 einzuhalten sind.

 

(6) Sind alle Mandate entsprechend den oben angeführten Vorschriften vergeben, schließt der/die Vorsitzende des Senats die Wahlsitzung.

(7) Die/Der Vorsitzende des Senats hat ein Protokoll über jeden Wahlvorgang zu führen. Dieses Wahlprotokoll hat zu enthalten:

a) die eingebrachten Wahlvorschläge, die zurückgezogenen Wahlvorschläge;

b) der Verlauf der Wahl, ein allfälliger Beschluss des Senats über eine spätere Fortsetzung der Wahl, die Namen der bis dahin gültig gewählten Mitglieder;

c) Ergebnis der Wahl, Anzahl der abgegebenen und gültigen Stimmen;

d) Namen der gewählten Mitglieder;

e) als Beilage alle abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel;

f) allfällige Einsprüche im Sinne des § 8.

§ 8

Einsprüche

Ist ein Mitglied des Senats oder des Rektorats der Meinung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Bestimmungen des Universitätsgesetzes oder verfahrensrechtliche Vorschriften der Wahlordnung verletzt wurden, kann er/sie dies unverzüglich zum Ende der Wahlsitzung, längstens jedoch binnen 4 Tagen schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Senats vorbringen. Über die Einwendungen entscheidet der Senat endgültig. Nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebrachte Einsprüche werden nicht berücksichtigt.

§ 9

Verständigung der gewählten Personen und des Bundesministeriums

Die/Der Vorsitzende des Senats hat unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist die gewählten Kandidat/inn/en von ihrer Wahl zu verständigen und ihre Zustimmung einzuholen. Wird die Zustimmung verweigert, ist anstelle der/des betreffenden Kandidatin/en nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung ein anderes Mitglied zu wählen. Wird die Wahl angenommen, hat die/der Vorsitzende des Senats das Wahlergebnis ohne Verzögerung dem Rektorat sowie der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigem Bundesminister mitzuteilen.

§ 10

Nachwahlen

Bei Ausscheiden eines vom Senat gewählten Mitglieds (§ 21 Abs. 8 letzter Satz UG) ist unverzüglich eine Nachwahl nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung für die Dauer der restlichen Funktionsperiode durchzuführen.

§ 11

Kundmachung der Wahlergebnisse

Die/Der Vorsitzende des Senats hat die Verlautbarung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz zu veranlassen.

§ 12

Bestellung eines Mitglieds des Universitätsrats im Einvernehmen mit der Bundesregierung, Auswahl aus dem Dreiervorschlag der Akademie der Wissenschaften

Im Fall des § 21 Abs. 7 letzter Satz UG, gilt jene Person aus dem Dreiervorschlag der Akademie der Wissenschaften als gewählt, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Im Übrigen hat die Wahl aus dem Dreiervorschlag der Akademie der Wissenschaften nach den Grundsätzen dieser Wahlordnung zu erfolgen. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat die einfache Mehrheit, so ist zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Wahlordnung ist Teil der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz und wurde vom Senat in seiner Sitzung am 27.6.2012 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag nach der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz in Kraft.

Die Vorsitzende des Senats:

Hinteregger


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