MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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42. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2011/12 Ausgegeben am 4. 7. 2012 39.a Stück

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Verordnung

des Rektorats gem. § 92 Abs. 1 UG

über den ergänzenden Erlass und

Rückerstattung des Studienbeitrages

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Verordnung des Rektorats gem. § 92 Abs. 1 UG über den ergänzenden

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 1

(1) Neben den in § 92 Abs. 1 UG genannten Tatbeständen für den Erlass des Studienbeitrages kann das Rektorat auf Antrag den Studienbeitrag erlassen, wenn die/der Studierende vor dem Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters die Eigenschaft einer/eines beitragspflichtigen Studierenden verliert wegen

a) eines Studienabschlusses, der auf Grund des Fortwirkens der Fortsetzungsmeldung des Vorsemesters auch ohne Beitragszahlung für das aktuelle Semester möglich gewesen wäre, oder,

b) eines Studienabbruchs, sofern die/der Studierende im unmittelbar vorangehenden Semester zur Fortsetzung gemeldet war oder,

c) eines Studienabbruchs, sofern die/der Studierende im betreffenden Semester noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeit zur Beurteilung eingereicht hat.

(2) Im Fall des Ablebens der/des Studierenden gilt unter den im Abs. 1 lit. c genannten Bedingungen der Studienbeitrag als erlassen und ist rückzuerstatten.

(3) Der Studienbeitrag kann auf Antrag der/dem Studierenden rückerstattet werden, wenn

a) ein über den zu entrichtenden Beitrag hinausgehender Beitrag entrichtet wurde oder

b) auf einen bis zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters gestellten Antrag hin der bereits entrichtete Studienbeitrag erlassen wurde oder

c) ein Beitrag entrichtet wurde, der nicht hätte entrichtet werden müssen oder der auf Grund des verspäteten Einlangens keine Fortsetzungsmeldung bewirken konnte.

(4) Bei Angehörigen der Staaten gem. Anlage 1 und 2 StubeiV 2004 denen gemäß § 92 Abs. 9 UG der Studienbeitrag auf Antrag erstattet werden kann, erfolgt zu Beginn des zweiten Semesters eine Überprüfung, ob im vorangegangenen Semester Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 12 ECTS-Punkten positiv absolviert wurden. Wurden mindestens 12 ECTS-Punkte positiv absolviert, wird auf Antrag der Studienbeitrag für das vorangegangene Semester in Form einer Sozialleistung rückerstattet.

(5) Die Richtlinie des Rektorats betreffend den Erlass des Studienbeitrages für behinderte und chronisch kranke Studierende (Mitteilungsblatt vom 23.4.2008, 29. Stück) tritt mit Beginn des WS 2012/13 wieder in Kraft.

(6) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

Die Rektorin

Neuper