MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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38. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2011/12 Ausgegeben am 6. 6. 2012 35.a Stück

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Satzungsteil

Studienbeitrag

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

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Der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz hat in seiner Sitzung am 16.5.2012 gem. § 25 Abs. 1 Z 1 UG beschlossen, dass:

Die bestehenden §§ 45 und 46 des Satzungsteiles Studienrecht ersatzlos gestrichen werden.

Ein Satzungsteil Studienbeitrag eingeführt wird, dieser lautet wie folgt:

Studienbeitrag

§ 1

(1) Ordentliche Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, und außerordentliche Studierende, für die § 91 Abs. 7 UG nicht zur Anwendung kommt, haben für jedes Semester im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist 10 vH.

(2) Ordentliche Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger/innen sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie z.B. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländer/innen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit zuzüglich Toleranzsemester gemäß § 2 nicht überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten.

(3) Bestehen Zulassungen zu mehreren Studien an der Universität Graz, so ist ein Studienbeitrag zu entrichten, sofern in zumindest einem Studium eine Beitragspflicht besteht. Besteht an der Universität Graz in zumindest einem Studium eine Beitragspflicht und bestehen Zulassungen auch an weiteren österreichischen Universitäten, so ist ein Studienbeitrag von zumindest 363,36 Euro (bei Entrichtung nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist von zumindest 399,70 Euro) an einer Universität zu entrichten, an der Beitragspflicht besteht.

(4) Auf Antrag einer/eines Studierenden oder einer Person, die einen Antrag auf Zulassung zum Studium gestellt hat, ist deren Beitragspflicht bescheidmäßig festzustellen. Der Antrag ist innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist des betreffenden Semesters einzubringen.

Bemessung der vorgesehenen Studienzeit

§ 2

(1) Die vorgesehene Studienzeit und die Anzahl der Toleranzsemester im Sinne des § 1 Abs. 2 sind wie folgt zu bemessen:

1. in Bachelor- und Masterstudien: Die vorgesehene Studienzeit in Semestern ist anhand des in ECTS-Anrechnungspunkten bemessenen gesamten Arbeitsaufwandes laut Curriculum zu errechnen, wobei gem. § 51 Abs. 2 Z. 26 UG 60 ECTS-Anrechnungspunkte einem Studienjahr entsprechen. Für Bachelor- und Masterstudien sind jeweils zwei Toleranzsemester vorgesehen.

2. in Doktoratsstudien: Die im Curriculum vorgesehene Studienzeit kann um zwei Toleranzsemester überschritten werden. Ist im Curriculum keine Studienzeit festgelegt, ist von einer Studienzeit von drei Jahren auszugehen.

 

3. in Diplomstudien: vorgesehene Studienzeit laut Curricula, zwei Toleranzsemester in jedem Studienabschnitt. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, wird dem nächst folgendem Studienabschnitt ein zusätzliches Toleranzsemester zugerechnet. Ein Semester ist dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 UG abgelegt wurde. Bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer in Lehramtsstudien ist die höhere Semesterzahl zur Bestimmung der vorgesehenen Studienzeit pro Abschnitt maßgeblich.

(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist an Hand der Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 4 sowie nach § 9 Abs. 3 UniStEV 2004 (BGBl. II Nr. 288/2004 idF BGBl. II Nr. 161/2011) zu ermitteln.

Bei gemeinsam eingerichteten Studien gilt, dass die an der jeweils anderen Universität absolvierte Studienzeit bei der Bemessung der Studiendauer zu berücksichtigen ist. 

(3) Bei der Bemessung der vorgesehenen Studiendauer sind folgende Semester nicht zu berücksichtigen:

- Semester, in denen die Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes, ohne Berücksichtigung der lehrveranstaltungsfreien Zeit eine Dauer von mindestens vier Wochen in Anspruch nahm und in denen keine Beurlaubung aus diesem Grund vorlag.

- Semester, in denen Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen nachweislich absolviert wurden.

- Semester, in denen eine Beurlaubung vorliegt.

Die Vorsitzende des Senats:

Hinteregger