MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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28. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2011/12 Ausgegeben am 25. 4. 2012 29.c Stück

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GRÜNDUNGSERKLÄRUNG

für die

Doktoratsschule „Fachdidaktik“ als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich

unterstehend dem VR für Studium und Lehre

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

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GRÜNDUNGSERKLÄRUNG

für die

Doktoratsschule „Fachdidaktik“ als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich

unterstehend dem VR für Studium und Lehre

I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule

„Fachdidaktik“

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule „Fachdidaktik“ als universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereich gemäß § 20 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (KFU) ein und unterstellt diese dem für Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2) Der Doktoratsschule „Fachdidaktik“ obliegen die im Weiteren definierten Aufgaben in der Organisation und Durchführung von Doktoratsausbildungen mit dem Forschungs- bzw. Fachschwerpunkt Fachdidaktik an den Fakultäten der KFU. Die Doktoratsschule und das bereits bestehende Doktoratsprogramm Fachdidaktik und Sprachlehrforschung widmen sich der Förderung von Doktorandinnen und Doktoranden sowie der Forschung und Lehre im Bereich der Fachdidaktik. Die beiden Einrichtungen unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Teilnahme am Doktoratsprogramm für Studierende freiwillig ausgestaltet ist, die Teilnahme an der Doktoratsschule hingegen in den Doktoratscurricula verpflichtend für alle Doktoratsstudierende aller fachdidaktischen Bereiche vorgesehen werden kann.

(3) Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung wird von der Doktoratsschule das Ziel verfolgt sämtliche TeilnehmerInnen des Doktoratsprogramms Fachdidaktik und Sprachlehrforschung in die Doktoratsschule einzubinden und im Laufe des Studienjahres 2012/2013 gänzlich in die Doktoratsschule zu integrieren.

(4) Eine weitere Ergänzung soll die Doktoratsschule durch den Forschungsschwerpunkt Lernen-Bildung-Wissen erfahren. Dieser beschäftigt sich auf wissenschaftlicher Ebene mit den zukunftsträchtigen Themen „Lernen“ und „Bildung“ sowie mit dem Einsatz und Transfer von Wissen in einer Gesellschaft. Durch Zusammenarbeit mit dem Forschungsschwerpunkt, wird die Doktoratsschule besonders eng mit den verschiedenen Fachgebieten wie etwa Pädagogik, Religionspädagogik, Psychologie und Wirtschaftspädagogik an der Karl-Franzens-Universität Graz verbunden. 

II) Rechtliche Grundlagen, Leitung, Organisation, Aufgaben und Zulassung

§ 2 Leitung der Doktoratsschule

(1)     Die Doktoratsschule „Fachdidaktik“ wird seitens der KFU durch die/den vom Rektorat bevollmächtigte/n Leiter/in sowie einer Stellvertretung repräsentiert und geleitet. Sie/Er und die Stellvertretung werden vom Rektorat für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gem. den §§ 3 und 4 im Zusammenwirken mit dem Koordinationsteam als Beirat und den an der KFU bestehenden sonstigen Organisationsabteilungen und Einrichtungen.

(2) Die Mitglieder der Doktoratsschule wählen aus ihrem Kreis ein Koordinationsteam, mit je einer/einem lehrenden Vertreter/in aus den an der Doktoratsschule beteiligten Fakultäten sowie einer/einem Vertreter/in aus dem Kreis der beteiligten Studierenden. Die Leiterin/der Leiter der Doktoratsschule ist automatisch Mitglied des Koordinationsteams.

(3)     Die Doktoratsschule kann sich im Bedarfsfall eine eigene Geschäftsordnung geben in welcher nähere Regelungen über die interne Organisation der Doktoratsschule sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit mit den bestehenden Einrichtungen getroffen werden können. 

(4)     Zwischen der Leitung der Doktoratsschule und den bereits bestehenden Einrichtungen der KFU wie der Studien- und Prüfungsabteilung, der Koordinationsstelle für Lehramtsstudien, den Curricula-Kommissionen, dem Bologna-Team und dem DocService ist eine gegenseitige Unterstützung anzustreben.

§ 3 Mitglieder und Aufnahme

(1)     Der Doktoratsschule „Fachdidaktik“ können sich Mitarbeiter/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis (Fachdidaktik, Lehr- und Lernforschung) sowie weitere Angehörige der KFU mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG unter Berücksichtigung des Zuordnungserfordernisses in Abs. 3 als Mitglieder für bestimmte oder unbestimmte Zeit anschließen.

(2)  Weiters können sich Personen mit einer einschlägigen Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität gem. § 27 (5) der Studienrechtlichen Bestimmungen der Doktoratsschule „Fachdidaktik“ für bestimmte oder unbestimmte Zeit als Mitglieder anschließen.

(3)  Lehrende haben ihren Wunsch zur Teilnahme an der Doktoratsschule an die Leitung der Doktoratsschule zu richten, welchen diese mit einer Stellungnahme an die Leitung der Fakultät, an welcher diese/dieser Lehrende/n hauptsächlich tätig ist/sind, weiterzuleiten hat. Die Entscheidung, dass die Lehrenden an der Doktoratsschule teilnehmen können, erfolgt durch die Fakultätsleitung nach Anhörung der Leitung der Doktoratsschule, der/die Studiendekan/in und der/dem Leiter/in der akademischen Einheit, an welcher die/der Mitarbeiter/in an der KFU tätig ist. Die Mitarbeiter/innen der KFU verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der KFU zugeordnet. In allen Zweifels-/Streitfällen entscheidet das für Lehre zuständige Mitglied des Rektorats letztinstanzlich über die Teilnahme an der Doktoratsschule nach Rücksprache mit dem Betriebsrat für das wiss. Personal.

(4) Wenn bereits eine Mitgliedschaft in einer oder mehreren anderen Doktoratsschulen bzw. Doktoratsprogrammen besteht, ist bei entsprechendem Wunsch bzw. bei Studierenden entsprechender Anmeldung und Erfüllung der Aufnahmekriterien auch eine Beteiligung an der Doktoratsschule „Fachdidaktik“ möglich. Lehrende, wie studentische Mitglieder an unterschiedlichen Doktoratsschule/n, Doktoratsprogrammen müssen jedoch sicherstellen, dass weder die Betreuung noch die Forschungsleistung sowie der Besuch von Lehrveranstaltungen unter der mehrfachen Mitgliedschaft leidet oder aufgrund dieses Umstandes eingeschränkt ist. Die Leitung der Doktoratsschule hat diesen Umstand sämtlichen Mitgliedern bekannt zu geben.

(5)     In die Doktoratsschule „Fachdidaktik“ können nur diejenigen Studierenden als Mitglieder aufgenommen werden, die vom Rektorat zu einem Doktoratsstudium an der KFU zugelassenen wurden und eine Dissertation im Fachbereich Fachdidaktik, Lehr- und Lernforschung, Lernen, Bildung verfassen. Der Antrag um Aufnahme in die Doktoratsschule ist durch die Studierenden an die Leitung der Doktoratsschule zu richten.

(6)     Den Studierenden bleibt es unbenommen sich auch ausschließlich dem Doktoratsprogramm Fachdidaktik und Sprachlehrforschung anzuschließen, solange dieses nicht in der Doktoratsschule aufgegangen ist.

(7) Über die Aufnahme von studentischen Mitgliedern in die Doktoratsschule entscheidet das Koordinationsteam. Dieses hat vor der Aufnahme eine positive Stellungnahme insbesondere hinsichtlich folgender Punkte abzugeben.

Durchführbarkeit des Dissertationsprojekts,

Bestehen bzw. die Absicht der Übernahme einer Betreuung durch ein lehrendes Mitglied der Doktoratsschule,

die den fachdidaktischen Forschungsbereich des Studierenden betreffende, passende Lehrveranstaltungsauswahl des curricularen Teils des jeweiligen Doktoratsstudiums in Pflicht– und wenn möglich Wahlfächern.

Weiters können allenfalls nötige Ergänzungen für eine positive Aufnahme in die Doktoratsschule konkretisiert werden.

   Die Doktoratsschule kann sich sofern dies als erforderlich angesehen wird einen im Einklang mit den Doktoratscurricula stehenden Code of Conduct geben, welcher nähere Aufnahmebestimmungen enthalten kann. 

(8) Ist in einzelnen Doktoratscurricula die Zulassung zum Studium an die vorherige Anhörung der Doktoratsschule gebunden, ist diese vor Zulassung zum Doktorat durchzuführen. Der Antrag auf Zulassung ist in diesem Fall mit dem Antrag um Aufnahme in die Doktoratsschule zu verbinden und nach Vorliegen der positiven Stellungnahme des Koordinationsteams an das Rektorat im Wege der Studien- und Prüfungsabteilung zu richten. Die Leitung der Doktoratsschule aber auch das DocService der KFU haben in diesen Fällen interessierten Studierenden als Anlaufstelle zu dienen und mit der Studien- und Prüfungsabteilung direkt zusammenzuarbeiten.

(9)  Erfolgt aus welchen Gründen auch immer keine Aufnahme in die Doktoratsschule, kann nach Maßgabe der gesetzlichen sowie curricularen Bestimmungen das Doktoratsstudium auch ohne Aufnahme in die Doktoratsschule absolviert werden. Die Studiendekanin/der Studiendekan derjenigen Fakultät, an welchen die/der Studierende für das Doktoratsstudium zugelassen ist, hat in diesem Fall einen reibungslosen Studienverlauf im Rahmen des einschlägigen Doktoratscurriculums sicherzustellen. Die Administration des/der Studierenden hat an dem Dekanat derjenigen Fakultät zu erfolgen, an welcher das jeweilige Doktoratsstudium organisatorisch verankert ist. 

(10)  Die Wahl von Thema und Betreuer/in sind entsprechend der einschlägigen Satzungsbestimmung vor Beginn der wiss. Arbeit im Zuge der Aufnahme der Studierenden in die Doktoratsschule, von diesen dem Studiendirektor über die Dekanate/Prüfungsämter bekannt zu geben. Erfordert ein Dissertationsprojekt im Rahmen der Doktoratsschule die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln eines Instituts, so kann das Projekt nur genehmigt werden, wenn die/der Leiter/in dieses Instituts darüber informiert wurde und sie/er es nicht wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr und Forschungsbetriebs untersagt. Die Betreuerinnen/Betreuer des jeweiligen Dissertationsprojektes haben dafür zu sorgen, dass den studentischen Mitgliedern die Satzungsbestimmungen und die für das Dissertationsprojekt geltenden Regeln, ev. im Rahmen des Abschlusses einer Betreuungsvereinbarung bekannt gemacht werden.

(11)  Durch die Aufnahme in die Doktoratsschule gilt als vereinbart, dass die Verantwortung für die Durchführbarkeit des Dissertationsprojekts sowie die inhaltliche Betreuung durch eine/n Betreuer/in übernommen und die Erfüllung des curricularen Teils des Doktoratsstudiums sowie allfälliger sonstiger Anforderungen gewährleistet wird. Die Leitung der Doktoratsschule hat sicherzustellen, dass allen Beteiligten an der Doktoratsschule dieser Umstand bekannt ist. Hierzu ist auf die inhaltlichen Regelungen der in den Doktoratscurricula verankerten Betreuungsvereinbarungen zurückzugreifen.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule sorgt bis zum Zeitpunkt der Integration des Doktoratsprogramms Fachdidaktik und Sprachlehrforschung gemeinsam mit diesem für die Betreuung und Ausbildung der Studierenden, die in die Doktoratsschule aufgenommen wurden. Alle Aktivitäten der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften der Curricula für die Doktoratsausbildungen an den Fakultäten der KFU und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat bis zum Zeitpunkt der Integration des Doktoratsprogramms Fachdidaktik und Sprachlehrforschung gemeinsam mit diesem gegenüber dem für Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats einmal jährlich eine Stellungnahme über die Anmeldungen und Betreuungsleistungen sowie sonstigen Tätigkeiten der in der Doktoratsschule tätigen Lehrenden und Studierenden mit fachdidaktischem Forschungs- bzw. Fachschwerpunkt abzugeben.

(3) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenommenen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in zu sorgen.

(4) In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden in ihrem Rahmen durchgeführten Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5)     Der Doktoratsschule ist es möglich, über das auf den Dr.-Curricula basierendem regulären Studienangebot für Doktoratsstudierende, welches von den Fakultäten bzw. Instituten geplant, angeboten und finanziert wird, hinaus weitere Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Seminare, Kolloquien, Tagungen, Präsentationen) anzubieten. Diese sollten für die Erfüllung der curricularen Erfordernisse z.B. im Rahmen von Wahlfächern anerkennungsfähig sein. Hierfür hat die Leitung der Doktoratsschule das Einvernehmen mit den betroffenen Curricula-Kommissionen und den Studiendekaninnen und Studiendekanen herzustellen. Die Finanzierung dieser Veranstaltungen ist durch die Doktoratsschule, die betroffenen Curricula-Kommissionen und die Studiendekaninnen und Studiendekane gemeinsam sicherzustellen. Die technisch/organisatorische Abbildung/Verwaltung der Lehre und ev. ergänzender Veranstaltungen ist an der Organisationsabteilung vorzunehmen, wo sie tatsächlich angeboten wird.

(6) Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Doktoratsschule sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung einzelnen Studierenden erteilte, curriculare Auflagen zu berücksichtigen.

(7) Die Doktoratsschule hat bis zum Zeitpunkt der Integration des Doktoratsprogramms Fachdidaktik und Sprachlehrforschung gemeinsam mit diesem und den an den Fakultäten bestehenden Curricula-Kommissionen im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(8) Die Doktoratsschule kann, bis zum Zeitpunkt der Integration des Doktorats-programms Fachdidaktik und Sprachlehrforschung gemeinsam mit diesem, den studienrechtlichen Organen Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden unterbreiten. Die Genehmigung der Lehrveranstaltungen erfolgt durch das studienrechtliche Organ der jeweiligen Fakultät an der die Lehrveranstaltungen angeboten werden.

(9)     Sämtliche Eingaben jedweder Art sowie die Administration von Doktoratsstudierenden, die nicht die Zulassung zum Doktorat oder die Aufnahme in die Doktoratsschule betreffen, sind von dem Dekanat/Prüfungsamt zu bearbeiten/durchzuführen unter deren administrative Aufsicht das jeweilige Doktoratscurriculum des/der Doktoratsstudierenden fällt.

(10) Dem Koordinationsteam der Doktoratsschule kommt die Aufgabe zu, sich in regelmäßigen Abständen, mindestens 1x jährlich mit den LeiterInnen der in der Steiermark befindlichen Regionalen- bzw. Fachdidaktikzentren zu treffen, Erfahrungen auszutauschen und Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu evaluieren. 

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Für den Betrieb der Doktoratsschule in diesem Fach-/Forschungsbereich werden ergänzende Ressourcen aus dem Budget des für Lehre zuständigen Mitgliedes des Rektorats zur Verfügung gestellt. Über diese Ressourcen verfügt das für Lehre zuständige Mitglied des Rektorats nach Anhörung der Leitung der Doktoratsschule.

Zur Erfüllung der curricularen Erfordernisse der Doktoratsstudien an den Fakultäten haben diese für eine ausreichende Mittelausstattung zu sorgen. Die Finanzierung von Veranstaltungen, die über die in den Dr.-Curricula festgelegte und von den Fakultäten zu finanzierende Lehre hinausgehen, z.B. Vorträge, Seminare, Kolloquien, Tagungen, Präsentationen etc. ist durch die Doktoratsschule, die betroffenen Curricula-Kommissionen und die Studiendekaninnen und Studiendekane gemeinsam sicherzustellen.

 

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule „Fachdidaktik“ unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsmanagement-Richtlinien der KFU. Die Leitung der Doktoratsschule hat mit dem für Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats eine Ziel- und Leistungsvereinbarung abzuschließen. Nach Ablauf von 4 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule „Fachdidaktik“ wurde vom Rektorat am 19.04.2012 beschlossen.

Die Rektorin:

Neuper