MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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27. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2011/12 Ausgegeben am 25. 4. 2012 29.b Stück

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Verordnung

des Rektorats

betreffend Zulassungsbeschränkung zum

Masterstudium Psychologie

für die Studienjahre 2012/13 und 2013/14

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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 Verordnung des Rektorats

betreffend Zulassungsbeschränkung zum Masterstudium Psychologie für die Studienjahre 2012/13 und 2013/14

Verordnung des Rektorats betreffend Zulassungsbeschränkung Masterstudium Psychologie für die Studienjahre 2012/13 und 2013/14

Beschluss vom 15.03.2012

Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat gemäß § 124b in Verbindung mit § 60 und 63 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2011 folgendes Zulassungsverfahren für das Masterstudium Psychologie festgelegt.

Der Beschluss des Rektorates vom 15.03.2012 ist für die Studienjahre 2012/13 und 2013/14 anzuwenden. Nach Stellungnahme des Senates erfolgte der Beschluss durch den Universitätsrat.

I. Grundsätzliche Überlegungen

1.     Die Regelung betrifft unabhängig von der Staatsangehörigkeit alle BewerberInnen, die im Studienjahr 2012/13 und im Studienjahr 2013/14 erstmals die Zulassung zum Masterstudium Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz beantragen, sofern sie nicht davon ausgenommen sind.

2.     Ausgenommen sind:

a)     Studierende, die im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes befristet zuzulassen sind.

3.     Die Zulassungsregelungen gelten auch für Studierende, die an einer anderen inländischen oder ausländischen Universität zu einem Masterstudium der Psychologie zugelassen waren oder sind und an die Karl-Franzens-Universität wechseln wollen.

4.     Studierende, die ein Zulassungsverfahren positiv absolviert haben, müssen spätestens im unmittelbar darauf folgenden Sommersemester die Zulassung zum Studium beantragen. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach positiver Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.

5.     Die Anmeldung zum Zulassungsverfahren für das Masterstudium Psychologie erfolgt per E-Mail. Die Anmeldefristen werden rechtzeitig bekannt gegeben.

6.     Das Zulassungsverfahren erfolgt nur einmal pro Studienjahr, jeweils vor Beginn des Wintersemesters.

7.     Für etwaige Problemfälle wird eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet, die dem Rektorat Entscheidungsempfehlungen geben kann. Sie besteht aus einem Mitglied des betroffenen Instituts, einem/r Vertreter/in der ÖH sowie einem Mitglied bzw. einem/einer Vertreter/in des Rektorates.

II. Studienplätze

1.     Die Anzahl der Studienplätze für das Masterstudium Psychologie wird für die Studienjahre 2012/13 und 2013/14 mit je 150 Personen festgelegt.

III. Verfahren

1.     Voraussetzung für die Teilnahme am Zulassungsverfahren ist der Abschluss des Bachelorstudiums Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz (siehe Curriculum Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 96. Sondernummer, 29.6.2011, 39.b Stück) oder der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sowie die fristgerechte, persönliche Anmeldung zum Zulassungsverfahren in der Studien- und Prüfungsabteilung.

2.     Die Anmeldefristen und die für eine Anmeldung nötigen Unterlagen werden durch die Karl-Franzens-Universität Graz rechtzeitig auf der Homepage bekannt gemacht.

3.     Über das Vorliegen der Gleichwertigkeit solcher Studien entscheidet der Vizerektor für Studium und Lehre aufgrund einer fachlichen Beurteilung des Instituts für Psychologie.

4.     Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die festgelegte Zahl der Studienplätze nicht, kann der Vizerektor für Studium und Lehre nach Absprache mit dem Rektorat und mit dem Institut für Psychologie das Zulassungsverfahren aussetzen.

5.     Wenn die Anzahl der gültigen Anmeldungen die genannte Zahl der Studienplätze übersteigt, ist die Zulassung zum Masterstudium Psychologie außer vom Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife von einer Reihung abhängig, die auf Grund eines Zulassungsverfahrens vor der Studienzulassung von der Karl-Franzens-Universität Graz erstellt wird.

6.     Die Reihung erfolgt anhand eines Punktesystems. Bei Gleichstand der Punktezahl entscheidet das Los.

7.     Falls die Anzahl der gültigen Anmeldungen die genannte Zahl der Studienplätze nicht übersteigt, können nur jene BewerberInnen zum Studium zugelassen werden, die sich fristgerecht zum Zulassungsverfahren gültig angemeldet haben.

8.     Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punktezahl erfolgt nach Bewertung auf Grund einer schriftlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung beinhaltet (1) Fragen über grundlegende Wissensinhalte, wie sie in einem Bachelorstudium Psychologie vermittelt werden, sowie (2) Aufgaben, bei denen dieses Wissen anzuwenden ist (z.B. die Beantwortung von Fragen zu einem kurzen englischsprachigen Fachartikel, der im Rahmen der Prüfung zu lesen ist).

9.     Der Prüfungstermin wird einmal für das Studienjahr angeboten. Die Festlegung des Termins obliegt der Karl-Franzens-Universität Graz, erfolgt jedoch in Abstimmung mit den Universitäten Salzburg, Wien und Innsbruck.

10.     Das Ergebnis der Reihung ist den StudienbewerberInnen spätestens zu Beginn des Wintersemsesters bekannt zu geben.

IV. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität in Kraft.

Der Vizerektor für Studium und Lehre:

Polaschek