MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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2. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2011/12 Ausgegeben am 5. 10. 2011 1.b Stück

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Erneuerung der

Gründungserklärung

für die

Doktoratsschule „Geographie und Raumforschung“

als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

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Erneuerung der

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG

für die

DOKTORATSSCHULE "GEOGRAPHIE UND RAUMFORSCHUNG"

als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich

Stand: 1.10.2011

I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung"

(1)     Das Rektorat richtet die Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" als universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereich gemäß § 20 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2)     Der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" obliegen die unten definierten Aufgaben in der Organisation und Durchführung des naturwissenschaftlichen Doktoratsstudiums an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät oder des interdisziplinären Doktoratsstudiums an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät im Fachbereich Geographie und Raumforschung.

(3)     Entsprechend den Statuten der DocSchools Earth, Space and Environmental Science (ESES) – NAWI Graz ist die Doktoratsschule Geographie und Raumforschung (im Bereich der Geographischen Technologien / Geospatial Technologies (GIS / Kartographie / Fernerkundung) auch Mitglied der DocSchools ESES. Diese Statuten regeln das Zusammenwirken der beteiligten Organe und Einrichtungen der TU Graz und der Karl-Franzens-Universität (KFU) Graz für die kooperative DoktorandInnenausbildung der Doktoratsschulen bzw. DoctoralSchools im NAWI Graz Fachbereich Earth, Space and Environmental Science.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1)     Der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" werden die Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis (wählbaren Betreuern/innen sowie Mentoren/innen) der KFUG als Mitglieder zugeordnet.

(2)     In die Doktoratsschule „Geographie und Raumforschung“ werden die zum naturwissenschaftlichen Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät oder zum interdisziplinäre Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dissertation (und entsprechendem Pflichtfach) im Fachbereich Geographie und Raumforschung als Mitglieder aufgenommen.

(3)     Die der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" angehörenden Mitglieder können keiner anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4)     In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Kobetreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" zugeordnetes Mitglied in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

(5)     Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" erfolgt durch die/den Dekan/in der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeitern/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6)     Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG oder von Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität gem. § 27 (5) der Studienrechtlichen Bestimmungen in die Doktoratsschule „Geographie und Raumforschung“ erfolgt durch die/den Dekan/in der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(7)     Die Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" erfolgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium.

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1)     Die Doktoratsschule „Geographie und Raumforschung“ untersteht gemäß § 20 Abs. 1 Organi-sationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2)     Die Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat bevollmächtigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat auf Vorschlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis der KFUG für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Koordinationsteam als Beirat.

(3)     In das Koordinationsteam der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" werden von den der KFUG angehörenden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r dieser Vertre-ter/innen muss ein/e Studierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß an-zuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1)     Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im naturwissenschaftlichen Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät oder im interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät im Fachbereich Geographie und Raumforschung. Alle Aktionen der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das naturwissenschaftliche Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät oder das interdisziplinäre Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät und unter Beobachtung der Agenden der studien-rechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2)     Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zu den Doktoratsstudien im Fachbereich Geographie und Raumforschung abzugeben.

(3)     Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenommenen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4)     In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5)     Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6)     Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zu-ständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe zu. Diese Vorschläge haben tunlichst auf drei Jahre im Voraus zu erfolgen.

(7)     Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb der Doktoratsstudien im Fachbereich Geographie und Raumforschung notwendigen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät abgedeckt. Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsma-nagement-Richtlinien der KFUG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Kooperationsvertrages „NAWI-GRAZ“. Nach Ablauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Erneuerung der Gründungserklärung der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" wurde vom Rektorat am 29.09.2011 beschlossen.

Die Gründungserklärung tritt am Tag nach der Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität in Kraft.

Die Rektorin:

Neuper