MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html

125. SONDERNUMMER

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Studienjahr 2010/11 Ausgegeben am 30. 6. 2011 39.z5 Stück

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Curriculum

für das

Doktoratsstudium der Naturwissenschaften

Änderung

Der Senat hat am 29. Juni 2011 die Beschlüsse der Curricula-Kommission betreffend die Änderung gemäß § 25 Abs. 1 Z 16 UG genehmigt.

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Universitätsdirektion, Universitätsplatz 3,

8010 Graz. E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at 

CURRICULUM

für das

DOKTORATSSTUDIUM DER NATURWISSENSCHAFTEN

an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz

Beschlossen von der Curricula-Kommission 'Doktorat der Naturwissenschaften' am 11.1.2011 (inkl. geringfügiger/redaktioneller Modifikationen auf Grund der schriftlichen Stellungnahme des Vizerektorats für Studium und Lehre vom 12.5.2011 sowie der Aussprache in der Curricula-Konferenz des Senats am 16.5.2011)

Rechtliche Grundlagen:

Universitätsgesetz 2002 in der aktuell gültigen Fassung;

Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz

Änderungen im Text gegenüber der bisher gültigen Version in kursivem Fettdruck.

Die gegenwärtigen Modifikationen des Curriculums gegenüber der bisher (seit dem WS 2007/2008) geltenden Version betreffen insbesondere:

1.     Anpassung an die Novellierung des UG 2002 über die Zulassung von Absolventen/innen eines Bachelorstudiums zum Doktoratsstudium (§ 2 Abs. 1 und 4)

2.     Überprüfung ausreichender Sprachkenntnisse für die Zulassung (§ 3 Abs. 7)

3.     Regelung von Auflagen bei bedingter Zulassung (§ 4 Abs. 1)

4.     Ermöglichung einer publikationsbasierten Dissertation (§ 5 Abs. 1 und 3)

5.     Erweiterte Bestimmung des Personenkreises für Mentoren/innen (§ 5 Abs. 8)

6.     Angepasste Übergangsbestimmungen (§ 11)

 

§ 1     Ziele und Qualifikationsprofil

(1)     Ziel des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften ist, über die akademische Berufsvorbildung hinaus die Befähigung zu unabhängiger wissenschaftlicher Arbeit zu vermitteln und durch selbständige Erreichung neuer Erkenntnisse an die Spitze der aktuellen Forschung in einem der fachlichen Kompetenzgebiete der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) heranzuführen. Das Doktoratsstudium dient somit der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Naturwissenschaften.

(2)     Doktoranden/innen erwerben die Qualifikation wissenschaftlichen Arbeitens auf einem Forschungsgebiet der Naturwissenschaften durch eine umfassende wie auch vertiefte Ausbildung. Sie werden befähigt, aktuelle naturwissenschaftliche Fragestellungen in Forschungsprojekte umzusetzen und durch selbständige Forschung zum Fortschritt der Erkenntnis in ihrem Fach auf internationalem Niveau beizutragen. Sie erwerben weiters die Voraussetzungen zu kritischer Analyse sowie Evaluation und Synthese komplexer Ideen auf dem jeweiligen Fachgebiet. Absolventen/innen sind als Nachwuchskräfte für die wissenschaftliche Forschung in universitären und außeruniversitären Bereichen qualifiziert und somit in der Lage, innerhalb akademischer und professioneller Kontexte zur Entwicklung der Wissensgesellschaft beizutragen.

§ 2     Zulassung und Studiendauer

(1)     Die Zulassung zum Studium erfolgt durch das Rektorat und setzt neben den allgemeinen Bestimmungen gemäß § 60 und § 63 UG die Allgemeine Universitätsreife für Doktoratsstudien (§ 64 Abs. 4 UG) voraus:

a)     Den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden (naturwissenschaftlichen) Diplom- oder Magisterstudiums bzw. Masterstudiums an der KFUG, oder

b)     den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem der unter lit. a genannten Studien gleichwertig ist, oder

c)     den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden (naturwissenschaftlichen) Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges, oder

d)     den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden (naturwissenschaftlichen) Bachelorstudiums an der KFUG (lt. § 64 Abs. 4a UG), oder

e)     den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem der unter lit. d genannten Studien gleichwertig ist.

(2)     Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, kann die Zulassung zum Doktoratsstudium mit der Auflage verbunden werden, während des Doktoratsstudiums spezifische zusätzliche Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Ihr Umfang und ihre Inhalte werden vom Rektorat in Konsultation mit der fachlich zuständigen Doktoratsschule festgelegt.

(3)     Die Zulassung gemäß Abs. 1 lit. c erfolgt zwecks Erreichung der Gleichwertigkeit mit einem universitären Diplom- oder Magisterstudium (Masterstudium) in Verbindung mit ergänzenden curricularen Auflagen im Ausmaß von bis zu 2 Semestern bzw. 44 Semesterstunden. Wird die volle Gleichwertigkeit mit einem universitären Diplom- oder Magisterstudium (Masterstudium) mit dem Höchstausmaß an Auflagen von 44 Semesterstunden nicht erreicht, ist eine Zulassung zum Doktoratsstudium nicht möglich.

(4)     Die Zulassung gemäß Abs. 1 lit. d und e erfolgt gemäß den "Richtlinien des Rektorats betreffend den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium durch den Abschluss eines Bachelorstudiums" nach Maßgabe allfälliger Auflagen zur Absolvierung zusätzlicher Lehrveranstaltungen während des Doktoratsstudiums.

(5)     Bei Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder b besteht das Doktoratsstudium aus einem Studienabschnitt in der Dauer von 3 Jahren. Bei Zulassung gemäß Abs. 1 lit. c verlängert sich das Doktoratsstudium demgegenüber um bis zu 2 Semester.

§ 3     Anmeldung zum Doktoratsstudium

(1)     Vor der Zulassung zum Doktoratsstudium erfolgt die Anmeldung bei der/dem Studiendekan/in.

(2)     Bei der Anmeldung zum Doktoratsstudium hat die/der Kandidat/in mit dem Zulassungsantrag vorzulegen:

a)     Evidenzen über die Zulassungsvoraussetzungen (Vorstudien);

b)     bei Nicht-EU-Bürgern/innen, die Berechtigung zu einem einschlägigen Doktoratsstudium im Heimatland;

c)     Dissertationsprojekt unter Angabe des (vorläufigen) Themas der Dissertation;

d)     Nennung des in Aussicht genommenen Pflicht– und wenn möglich Wahlfaches;

e)     Vorschlag für die Doktoratsschule, in der das Doktoratsstudium durchgeführt wird;

f)     Vorschlag für eine/n Betreuer/in.

(3)     Das Dissertationsthema muss einem Fach der an der Naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. in einer Doktoratsschule bestehenden Gebiete von Doktoratsstudien entnommen werden und ist im Einvernehmen mit der/dem Betreuer/in unter Wahrung eines sinnvollen Zusammenhanges mit dem absolvierten Vorstudium zu wählen bzw. aus vorliegenden Vorschlägen zu entnehmen.

(4)     Erfordert das Dissertationsprojekt die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln eines Instituts, so ist es nur zulässig, wenn die/der Leiter/in dieses Instituts darüber informiert wurde und sie/er es nicht wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebs untersagt.

(5)     Die Anmeldung ist dem Koordinationsteam jener Doktoratsschule zuzuleiten, in deren Rahmen die Dissertation ausgeführt wird.

(6)     Das Koordinationsteam gibt eine Stellungnahme zur Anmeldung ab, in der insbesondere die Durchführbarkeit des Dissertationsprojekts, die Betreuung durch eine/n Betreuer/in, die Erfüllung des curricularen Teils des Doktoratsstudiums in Pflicht– und wenn möglich Wahlfach zu bestätigen sowie allenfalls nötige Auflagen zu konkretisieren sind.

(7)     Im Rahmen der Anmeldung ist von der entsprechenden Doktoratsschule insbesondere auch zu prüfen und sicher zu stellen, dass die/der Kandidat/in ausreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse zur Erfüllung des curricularen Teils des Doktoratsstudiums sowie eventueller Auflagen und zur Durchführung des Dissertationsprojekts aufweist.

(8)     Die/Der Studiendekan/in leitet die Anmeldung samt allen Stellungnahmen und dem Zulassungsantrag an das Rektorat weiter.

(9)     Durch die Zulassung gilt als vereinbart, dass in der Doktoratsschule, zu der die/der Doktorand/in zugeordnet wird, die Verantwortung für die Durchführbarkeit des Dissertationsprojekts sowie die inhaltliche Betreuung durch eine/n Betreuer/in übernommen und die Erfüllung des curricularen Teils des Doktoratsstudiums sowie allfälliger sonstiger Anforderungen grundsätzlich gewährleistet wird.

§ 4     Lehrveranstaltungen und Prüfungen

(1)     Im curricularen Teil des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften sind Lehrveranstaltungen in folgendem Mindestausmaß zu absolvieren:

a)     Pflichtfach:

Aus dem Lehrangebot der betreffenden Doktoratsschule auf dem Gebiet/Teilgebiet, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist, Lehrveranstaltungen für Dissertanten/innen im Ausmaß von 12 Semesterstunden, davon 6-8 Semesterstunden Dissertanten/innen-Seminar dieser Doktoratsschule.

b)     Wahlfach:

Lehrveranstaltungen, welche unter Beachtung des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu wählen sind, im Ausmaß von 4 Semesterstunden. Die Lehrveranstaltungen des Wahlfaches können dem Gebiet des jeweiligen Doktoratsstudiums, einem nahe verwandten Gebiet/Teilgebiet sowie, im Sinne einer fachübergreifenden Ausbildung bzw. interdisziplinären Reflexion, auch der Frauen- und Geschlechterforschung, der Philosophie, der Wissenschaftstheorie oder ähnlichen relevanten Gebieten entnommen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit obliegt der/dem Studiendekan/in.

c)     Auferlegte Fächer:

Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c bis e oder des Abs. 2, Fächer entsprechend der im Rahmen der Zulassung allenfalls auferlegten Absolvierung zusätzlicher Lehrveranstaltungen im festgelegten Ausmaß.

(2)     Studierende, welche mit Auflagen zum Doktoratsstudium zugelassen wurden, haben jene ergänzenden Leistungen zusätzlich zu erbringen, die in den Auflagen festgelegt wurden.

(3)     Die erfolgreiche Absolvierung der Pflicht- und Wahlfächer besteht in der positiven Ablegung der entsprechenden Lehrveranstaltungsprüfungen, wobei die Dissertanten/innen-Seminare immanenten Prüfungscharakter aufweisen.

(4)     In jeder Doktoratsschule sind zusätzlich zum regelmäßigen Dissertanten/innen-Seminar (gewöhnlich 2 Semesterstunden pro Semester) Lehrveranstaltungen auf hohem postgradualem Niveau vorzusehen, die sowohl zur Vertiefung in den jeweiligen Dissertationsfächern als auch zur Erweiterung von Kenntnissen über den engeren Fachbereich hinaus geeignet sind. Das Gesamtangebot dieser Lehrveranstaltungen soll in einer Doktoratsschule je nach Zahl der Dissertanten/innen und Dissertationsfächern einen Umfang von mindestens 8 Semesterstunden pro Studienjahr aufweisen. Es ist jeweils für die beiden folgenden Studienjahre eine Planung der Doktorats-Lehrveranstaltungen bekannt zu geben, die auf die Studienbedürfnisse der Dissertanten/innen Rücksicht nimmt.

(5)     Jede/r Doktorand/in deckt die Doktorats-Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 4 vornehmlich aus dem Studienangebot ihrer/seiner Doktoratsschule ab. Gegebenenfalls kann ein Teil dieser Lehrveranstaltungen auch aus dem Studienangebot einer anderen Doktoratsschule an der Naturwissenschaftlichen Fakultät abgedeckt werden. Ebenso können bei Bedarf auch Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen sowie von anderen Universitäten oder Forschungseinrichtungen im Anerkennungsverfahren zur Erreichung der Studienleistungen herangezogen werden.

(6)     Zur Erweiterung des Ausbildungshorizonts wird die Absolvierung von dedizierten Studien- und Forschungsprogrammen an anderen nationalen und internationalen Ausbildungs- bzw. Forschungsstätten empfohlen.

§ 5     Dissertation

(1)     Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Die/der Doktorand/in hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, dass sie/er die Befähigung zur selbständigen Lösung von Problemen der aktuellen wissenschaftlichen Forschung erworben und ein neues Ergebnis erreicht hat. Die Dissertation stellt eine eigenständige wissenschaftliche Originalarbeit dar, die von der/dem Studierenden selbständig angefertigt und abgefasst worden ist; Letzteres ist von der/dem Studierenden in einer Präambel zur Dissertation zu bestätigen. Die Dissertation kann auch basierend auf bereits erschienenen oder zur Veröffentlichung angenommenen Publikationen (publikationsbasierte Dissertation) abgefasst werden.

(2)     In der Dissertation müssen die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse der von der/dem Dissertanten/in geleisteten Arbeit ausgeführt und diese im Kontext des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Forschung auf dem betreffenden Fachgebiet dargestellt werden. Die durchgeführten Untersuchungen sind zu dokumentieren und die Ergebnisse in nachvollziehbarer Form zu präsentieren. Der Stil der Dissertation soll den im Fachgebiet üblichen Standards folgen. Bei Kollaborationen bzw. Gruppenarbeiten ist der eigene Beitrag der/des Dissertanten/in deutlich abzugrenzen, und jede/r beteiligte Dissertant/in muss eine eigene Dissertation anfertigen.

(3)     Im Falle einer publikationsbasierten Dissertation sind die zugehörigen Publikationen in eine Einführung in die Forschungsproblematik und eine Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse einzubetten. Es ist dabei in ausreichender Weise klarzustellen, welche Relevanz die Dissertationsergebnisse im Kontext des jeweiligen Forschungsfeldes aufweisen und wie sie darin einzuordnen sind. Als Kriterien für eine publikationsbasierte Dissertation sind jedenfalls anzusehen:

a)     Eine publikationsbasierte Dissertation hat zumindest drei Publikationen aufzuweisen, die in wissenschaftlichen Journalen mit Refereesystem erschienen oder zur Publikation angenommen sind.

b)     Im Falle von Koautoren/innenschaften muss bei mindestens einer der Publikationen der Anteil der/des Dissertanten/in überwiegend (60% oder mehr), bei den anderen Publikationen zumindest wesentlich (nicht unter 20%) sein. Die Eigenanteile der/des Dissertanten/in an den jeweiligen Publikationen sind von dieser/diesem anzugeben und von den Koautoren/innen zu bestätigen. Die Prozentsätze sind den Beurteilern/innen bekannt zu geben.

c)     Methoden, Messanordnungen, Auswertungen, Lösungsverfahren etc., die in den Publikationen nicht enthalten bzw. nicht ausgeführt sind, müssen im beschreibenden Teil einer publikationsbasierten Dissertation, z.B. in Form von Anhängen, ausreichend detailliert beschrieben werden.

(4)     Die Dissertation wird unter Anleitung einer/eines Betreuers/in ausgearbeitet. Zu den Aufgaben der/des Betreuers/in gehört es insbesondere, die/den Doktorandin/en zu einer eigenständigen wissenschaftlichen Tätigkeit mit Erzielung von neuen Ergebnissen hinzuführen.

(5)     Weiters ist ein/e Mentor/in zu bestimmen. Sie/er unterstützt die/den Doktorandin/en sowie die/den Betreuer/in im Hinblick auf eine adäquate Ausbildung sowie effektive Betreuung und beobachtet den Fortgang des Dissertationsprojekts.

(6)     Als Betreuer/in sowie als Mentor/in kann jede/r Universitätslehrer/in mit Lehrbefugnis aus der betreffenden Doktoratsschule gewählt werden, sofern deren/dessen Lehrbefugnis jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.

(7)     Im Bedarfsfall können mit Zustimmung durch den/die Studiendekan/in auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder Forschungseinrichtung als Betreuer/in herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 oder § 103 UG an der Naturwissenschaftlichen Fakultät äquivalent ist und diese jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist. In diesem Fall wird die betreffende Person in die entsprechende Doktoratsschule kooptiert.

(8)     Im Bedarfsfall können mit Zustimmung durch den/die Studiendekan/in auch emeritierte oder pensionierte Universitätslehrer/innen mit Lehrbefugnis oder Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder Forschungseinrichtung als Mentor/in herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 oder § 103 UG an der Naturwissenschaftlichen Fakultät äquivalent ist und diese jenes Gebiet/Teilgebiet umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist. In diesem Fall wird die betreffende Person in die entsprechende Doktoratsschule kooptiert.

(9)     Ein Wechsel des Dissertationsthemas, der/des Betreuers/in oder der/des Mentors/in ist bis zum Einreichen der Dissertation möglich und muss der/dem Studiendekan/in unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt sowie von diesem/dieser genehmigt werden. Im Genehmigungsfalle ist das Koordinationsteam der entsprechenden Doktoratsschule sowie die/der Betreuer/in über die Entscheidung der/des Studiendekans/in zu informieren.

(10)     Die Veröffentlichung (von Teilen) der Dissertationsarbeit in wissenschaftlichen Journalen ist, auch vor Beurteilung der Dissertation, zulässig und wird empfohlen. Ein Verzicht auf eine abschließende Gesamtarbeit ist dadurch jedoch nicht möglich.

(11)     Die abgeschlossene Dissertation ist bei der/dem Studiendekan/in einzureichen und von dieser/diesem mindestens zwei Beurteilern/innen mit entsprechender Lehrbefugnis oder gleich zu haltender Eignung vorzulegen. Die/Der Doktorand/in hat das Recht, Beurteiler/innen vorzuschlagen. Im Bedarfsfall kann einer/eine der beiden Beurteiler/innen mit einer Lehrbefugnis aus einem Fach, dem das Dissertationsfach nahe verwandt ist, gewählt werden. Die Dissertation ist von den Beurteilern/innen innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Monaten zu beurteilen.

(12)     Ein/e Beurteiler/in ist im Regelfall die/der Betreuer/in. Eine/r der Beurteiler/innen soll von außerhalb der KFUG kommen. Es dürfen nicht alle Beurteiler/innen im gleichen Institut (bei Großinstituten im gleichen Institutsbereich) tätig sein. Neben fachlicher Kompetenz (entsprechend Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 oder § 103 UG an der Naturwissenschaftlichen Fakultät oder gleich zu haltende Eignung) ist bei der Auswahl der Beurteiler/innen insbesondere auf deren Unbefangenheit zu achten. Die Beurteiler/innen haben voneinander unabhängige Gutachten zu erstellen.

(13)     Beurteilen die Beurteiler/innen der Dissertation diese unterschiedlich, so ist das arithmetische Mittel der vorgeschlagenen Beurteilungen zu ermitteln und das Ergebnis auf ganzzahlige Beurteilungen zu runden. Ergebnisse größer als x,5 sind dabei aufzurunden. Beurteilt eine/r der beiden Beurteiler/innen die Dissertation negativ, so hat die/der Studiendekan/in eine/n dritte/n Beurteiler/in heranzuziehen. Beurteilt die/der dritte Beurteiler/in die Dissertation negativ, so ist die Arbeit abzulehnen.

(14)     Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der/dem Studierenden schriftlich auszuhändigen.

(15)     Gem. § 86 Abs. 1 UG ist die Dissertation vor der Verleihung des akademischen Grades zumindest durch Ablieferung eines jeweils vollständigen Exemplars an die Universitätsbi bliothek und an die Nationalbibliothek öffentlich zugänglich zu machen; jedenfalls ist auch eine elektronische Version zur Verfügung zu stellen.

(16)     Gem. § 86 Abs. 2 UG kann durch die/den Doktorandin/en anlässlich der Einreichung der Dissertation ein Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung beantragt werden. Das studienrechtliche Organ hat diesem Antrag stattzugeben, wenn die/der Studierende glaubhaft macht, dass sonst wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden gefährdet sind. Der Ausschluss der Benützung ist den Mitgliedern der betreffenden Doktoratsschule bekannt zu geben.

§ 6     Wissenschaftliche Zusatzqualifikation

(1)     Im Sinne einer umfassenden Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses wird die Erlangung von Qualifikationen in der akademischen Lehre als wünschenswert erachtet. Doktoranden/innen können und sollen im Laufe ihres Doktoratsstudiums in einem zweckmäßigen Ausmaß in die universitäre Lehre eingebunden werden.

§ 7     Rigorosum

(1)     Das Doktoratsstudium wird mit dem Rigorosum als öffentliche, kommissionelle Prüfung abgeschlossen.

(2)     Die/der Studierende ist jeder Zeit berechtigt, sich bei der/dem Studiendekan/in zum Rigorosum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)     Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen des curricularen Teils des Doktoratsstudiums lt. § 4 sowie gegebenenfalls die Erbringung der zusätzlichen ergänzenden Leistungen aus Auflagen im Rahmen der Zulassung;

b)     die positive Beurteilung der Dissertation.

(3)     Für die Abhaltung des Rigorosums hat die/der Studiendekan/in einen Prüfungssenat einzusetzen, dem mindestens drei Personen angehören müssen. Ein Mitglied des Prüfungssenats ist zur/zum Vorsitzenden zu bestellen.

(4)     Die/der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung Anträge auf die Personen der Prüfer/innen sowie auf den Prüfungstag zu stellen. Diese Anträge sind von der/dem Studiendekan/in nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(5)     Die Beurteiler/innen der Dissertation sind jedenfalls als Prüfer/innen in den Prüfungssenat zu berufen. Sämtliche dem Prüfungssenat angehörenden Prüfer/innen haben eine das jeweilige Fachgebiet der Dissertation umfassende Lehrbefugnis oder die Lehrbefugnis eines relevanten, nahe gelegenen Faches aufzuweisen. Personen von außerhalb der KFUG müssen eine Lehrbefugnis oder gleich zu haltende Eignung für das betreffende Fach aufweisen, die einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 oder § 103 UG an der Naturwissenschaftlichen Fakultät äquivalent ist.

(6)     Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüfer/innen ist der/dem Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung des Rigorosums mitzuteilen. Der Prüfungstermin ist zumindest zwei Wochen zuvor öffentlich bekannt zu machen.

(7)     Das Rigorosum besteht in folgenden Prüfungsgegenständen:

a)     Präsentation der Dissertationsergebnisse in einem wissenschaftlichen Vortrag durch die/den Kandidaten/in sowie Verteidigung dieser Ergebnisse im Rahmen einer allgemeinen Diskussion (defensio dissertationis);

b)     Mündliche Prüfung des Fachgebietes der Dissertation durch den Prüfungssenat.

(8)     Das Rigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den gesamten Prüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden abzuhalten, wobei für den ersten Prüfungsgegenstand lt. Abs. 7 lit. a eine Zeit von insgesamt ca. 60 Minuten zu veranschlagen ist.

(9)     Die/Der Kandidat/in hat beim Rigorosum ihre/seine wissenschaftliche Befähigung sowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen des Fachgebietes der Dissertation nachzuweisen.

(10)     Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Rigorosums zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegenstände lt. Abs. 7, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der Name der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, insbesondere die Gründe für eine etwaige negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten.

(11)     Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Rigorosums hinsichtlich aller Prüfungsgegenstände hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 73 (1) und (2) UG in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den beiden Prüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck des Rigorosums zu berücksichtigen.

(12)     Gelangt der Prüfungssenat zu keinem einheitlichen Beschluss über die Beurteilung des Rigorosums, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als x,5 ist, aufzurunden.

§ 8     Gesamtbeurteilung

(1)     Nach Ablegung des Rigorosums ist eine Gesamtbeurteilung des Doktoratsstudiums zu vergeben. Hierfür sind

a)     die Note aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der Lehrveranstaltungen im curricularen Teil lt. § 4,

b)     die Note aus dem arithmetische Mittel der Beurteilungen der Dissertation und

c)     die Note des Rigorosums heranzuziehen.

(2)     Die Gesamtbeurteilung hat "bestanden" zu lauten, wenn jede der drei Noten positiv ist, anderenfalls hat sie "nicht bestanden" zu lauten. Sie hat "mit Auszeichnung bestanden" zu lauten, wenn keine der drei Noten schlechter als "gut" (2) ist und mindestens zwei der Noten "sehr gut" (1) sind.

§ 9     Doktorgrade und Promotion

(1)     Das studienrechtliche Organ hat den Absolventen/innen des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften nach der positiven Ablegung des Rigorosums den akademischen Grad „Doktorin der Naturwissenschaften“ bzw. „Doktor der Naturwissenschaften“, lateinisch „Doctor rerum naturalium“, abgekürzt „Dr. rer. nat.“, unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen Monat nach Ablegung des Rigorosums von Amts wegen zu verleihen.

(2)     Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls Angaben zu enthalten über:

a)     Familiennamen, Vornamen und allenfalls Geburtsnamen,

b)     Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,

c)     das abgeschlossene Studium mit Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer und Nennung des Titels der Dissertation,

d)     den verliehenen akademischen Grad.

(3)     Eine allenfalls erzielte wissenschaftliche Zusatzqualifikation nach § 6 ist in einer eigenen Bestätigung zu zertifizieren.

§ 10     In-Kraft-Treten

(1)     Dieses Curriculum ist mit 1.10.2007 in Kraft getreten.

(2)     Die Änderungen dieses Curriculums treten mit 1.10.2011 in Kraft.

§ 11     Übergangsbestimmungen

(1)     Studierende, die ihr Doktoratsstudium vor dem 1.10.2007 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium gemäß § 124 Abs. 15 UG bis längstens 30.9.2017 abzuschließen. Wird das Studium nicht bis zum 30.9.2017 abgeschlossen, ist die/der Studierende für das weitere Studium diesem Curriculum in der jeweils gültigen Fassung zu unterstellen. Im Übrigen sind diese Studierenden jederzeit während der Zulassungsfristen berechtigt, sich diesem Curriculum in der jeweils gültigen Fassung zu unterwerfen.

(2)     Prüfungen, die im Doktoratsstudium der Naturwissenschaften vor dem In-Kraft-Treten dieses Curriculums abgelegt wurden, sind für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften nach diesem Curriculum durch das zuständige Organ gemäß § 78 UG entsprechend der Gleichwertigkeit mit den in diesem Curriculum in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Prüfungen anzuerkennen.